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W108 2344278-1•Bundesverwaltungsgericht W108 2344278-1
W108 2344278-1Federal Administrative CourtJun 24, 2026
eigene Wohnung Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Mietvertrag Vertragsabschluss Wohnkostenbeihilfe Zeitpunkt Zustellung
W108 2344278-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 13.05.2026, Zahl: P1988703/4-HPA/2026, betreffend Wohnkostenbeihilfe:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.04.2026 auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) für die Wohnung in XXXX gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 HGG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus: Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag auf Wohnkostenbeihilfe im Wesentlichen erklärt, er wäre seit 01.04.2026 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung. Er bezahle monatliche Wohnkosten in der Höhe von EUR 986,22. Zudem habe er angegeben, er hätte die gegenständliche Wohnung im April 2026 gefunden. Er habe der Behörde u.a. einen Mietvertrag, Lohn- und Gehaltsbestätigungen sowie Zahlungsbelege vorgelegt. Seitens der Behörde seien Abfragen aus dem Zentralen Melderegister erfolgt. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 04.03.2026 zugestellt worden. Er habe die Anmietung der Wohnung im April 2026 eingeleitet. Der Abschluss des Mietvertrages und der Beginn des Mietverhältnisses seien am 01.04.2026 erfolgt. Er sei seit 07.04.2026 an der Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor sei er zufolge der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister bei seiner Mutter behördlich gemeldet gewesen. Damit seien die Einleitung, der Abschluss des Mietvertrages, die Anmietung der gegenständlichen Wohnung und die behördliche Meldung nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt und der Beschwerdeführer habe die Anmietung der Wohnung nicht vor dem nach § 31 Abs. 1 HGG entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) eingeleitet. Sein Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der er zusammengefasst ausführte: Die Begründung des Bescheides berücksichtige seine persönliche Situation nicht ausreichend. Bereits vor seiner Einberufung sei absehbar gewesen, dass ein weiteres Zusammenleben mit seinen Eltern auf Dauer nicht mehr möglich sei. Obwohl er bei seiner Mutter gemeldet gewesen sei, sei die familiäre Situation angespannt gewesen. Zusätzlich habe er vor Abschluss seiner Lehre nicht die nötigen Mittel gehabt, eine eigene Wohnung anzumieten und die laufenden Kosten selbst zu tragen. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Lehre sei es ihm möglich gewesen finanziell eigenständig zu werden und aktiv nach einer eigenen Wohnung zu suchen. Aus diesem Grund sei er bereits vor seiner Einberufung auf Wohnungssuche gegangen. Aufgrund der angespannten Situation am Wohnungsmarkt sowie seiner begrenzten Möglichkeiten habe sich die Suche schwierig und aufwendig gestaltet. Trotz intensiver Bemühungen sei es ihm erst im April 2025 möglich gewesen, eine geeignete und leistbare Wohnung zu finden und den Mietvertrag abzuschließen. Der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses sei daher nicht im Zusammenhang mit einer bewussten Verzögerung oder dem Versuch, unberechtigt Leistungen zu beziehen, gestanden, sondern habe sich dieser ausschließlich aus den tatsächlichen persönlichen Umständen seiner Situation ergeben. Die Wohnung sei aus privaten Gründen benötigt worden und nicht erst wegen der Einberufung angemietet worden. Dass sich der Abschluss des Mietvertrages erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls habe verwirklichen lassen, sei außerhalb seines Einflussbereiches gelegen gewesen. Die Ablehnung der Wohnkostenbeihilfe stelle ihn vor große finanzielle Schwierigkeiten. Mit dem Einkommen während des Präsenzdienstes sei es für ihn kaum möglich, die laufenden Wohnkosten sowie seine weiteren notwendigen Ausgaben ohne Unterstützung selbst zu bezahlen.
3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Damit steht insbesondere fest:
Am 04.03.2026 wurde dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl zugestellt.
Zu diesem Zeitpunkt (und bis zum 07.04.2026) lebte der Beschwerdeführer im elterlichen Haushalt in XXXX
Seit 07.04.2026 ist der Beschwerdeführer an der Adresse der antragsgegenständlichen Mietwohnung in XXXX behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Am 01.04.2026 wurde der Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und dem Vermieter betreffend die antragsgegenständliche Mietwohnung mit Mietbeginn 01.04.2026 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat sich dadurch u.a. verpflichtet, den Mietzins in der Höhe von EUR 986,22 zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer hat bereits lange davor aktiv nach einer eigenen Wohnung gesucht, hat die antragsgegenständliche Mietwohnung aber erst im April 2026 gefunden.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, so im Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 07.04.2026, wo er ausführte, er habe bereits lange vor seinem Einzug aktiv nach einer eigenen Wohnung gesucht und die antragsgegenständliche Mietwohnung leider erst im April 2026 gefunden. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht (bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen) bestritten oder selbst ausgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise oder Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 51 Abs. 3 HGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
3.3.1. Zur Rechtslage und Judikatur:
Die Bestimmung des § 31 HGG betreffend Wohnkostenbeihilfe regelt den diesbezüglichen Anspruch wie folgt:
„(1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
4. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
5. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.01.2023, Ra 2020/11/0191, zur Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG idF BGBl. I Nr. 102/2019, welche der nunmehr geltenden Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z 3 HGG entspricht, ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe (als Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 12.10.1978, VfSlg. 8417) mit der Novelle BGBl. 105/1979 ins damalige Heeresgebührengesetz aufgenommen worden sei.
Die diesbezügliche Bestimmung des § 21 Abs. 4 zweiter Satz HGG aF sah (wie auch die nunmehr geltende Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z 3 HGG) einen Anspruch auch in jenen Fällen vor, in denen der Erwerb der Wohnung zwar erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes vollzogen, aber bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehles hinsichtlich einer bestimmten Wohnung nachweislich eingeleitet wurde.
In den Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht) dazu (1177 BlgNR, XIV. GP, 2) heißt es:
„Mit der Wohnkostenbeihilfe ... sind ... die dem Wehrpflichtigen nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehenden Kosten insoweit abzugelten, als ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht deckt. Eine Erweiterung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist hinsichtlich jener Fälle vorgesehen, in denen der Wohnungserwerb erst nach dem Antritt des Präsenzdienstes realisiert wird, obwohl er schon vor der Einberufung eingeleitet wurde. Durch die ausdrückliche Einbeziehung dieser Fälle in den Beihilfenanspruch sollen Härten, die in der Vergangenheit diesbezüglich aufgetreten sind, vermieden werden.“
Der Zweck des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG idF BGBl. I Nr. 102/2019 (bzw. des § 21 Abs. 4 zweiter Satz HGG aF bzw. der nunmehr geltenden Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z 3 HGG) liegt darin, den Präsenz- bzw. Zivildienstleistenden davor zu bewahren, dass er die Kosten für die Wohnung, zu deren Erwerb er sich bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls verpflichtet hat, welche er aber erst nach diesem Zeitpunkt bezogen hat, mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes nicht aufbringen kann. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191, unter Hinweis auf VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096).
In seinem Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0053, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG (nunmehr § 31 Abs. 2 Z 3 HGG) reiche es aus, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiere und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgebe (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).
Da die Auszahlung der Wohnkostenbeihilfe ohnehin erst dann erfolgt, wenn der Wohnungsinteressent jene Wohnung, deren Erwerb er vor Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet hat (vgl. VwGH 27.05.1999, 99/11/0153), nachweislich kostenpflichtig bewohnt, ist allein entscheidend, ob und wann der Wohnungsinteressent erstmals seinem späteren Vermieter gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Wohnungsinteressent eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Erlassung des Einberufungsbefehls eingeleitet wurde (VwGH 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).
3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Im Beschwerdefall ist entscheidend, ob und wann der Beschwerdeführer erstmals seinem nunmehrigen Vermieter gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Dies war fallgegenständlich frühestens im April 2026 der Fall, da der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, er habe diese Wohnung erst im April 2026 gefunden. Am 01.04.2026 wurde nachweislich der Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer als Mieter und dem Vermieter bezüglich der antragsgegenständlichen Mietwohnung mit Mietbeginn 01.04.2026 abgeschlossen, womit der Beschwerdeführer eine verbindliche Erklärung bezüglich der Anmietung der Wohnung und der Übernahme der Verpflichtungen als Mieter gegenüber dem Vermieter abgegeben hat. Eine frühere, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Erklärung/Offerte (ein früheres verbindliches Mietanbot bzw. eine frühere verbindliche [mündliche] Vereinbarung) bezüglich der antragsgegenständlichen Wohnung hat der Beschwerdeführer im gesamten behördlichen Verfahren und auch in seiner Beschwerde nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass er die Wohnung erst im April 2026 gefunden hat, ist es vielmehr als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer nicht bereits vor der am 04.03.2026 erfolgten Zustellung des Einberufungsbefehls ein verbindliches Mietanbot für die verfahrensgegenständliche Wohnung abgegeben bzw. den Erwerb der Wohnung als Mieter rechtsverbindlich eingeleitet hat. Eine wie vom Beschwerdeführer dargelegte aktive und intensive Wohnungssuche genügt für die erforderliche, den Bindungswillen zum Ausdruck bringende Erklärung nicht, da sich daraus nicht ergibt, dass vor Zustellung des Einberufungsbefehls der Erwerb hinsichtlich einer bestimmten (nämlich der antragsgegenständlichen) Wohnung eingeleitet wurde und sich der Beschwerdeführer konkret für die antragsgegenständliche Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgegeben hat. Somit hat der Beschwerdeführer erstmals am 01.04.2026 seinem nunmehrigen Vermieter gegenüber nachweislich verbindlich erklärt, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten und sich zur Übernahme (der Kosten) dieser Wohnung verpflichten zu wollen. Da dieser Zeitpunkt nach Erlassung des Einberufungsbefehls (04.03.2026) liegt, wurde der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung nicht gemäß § 31 Abs. 2 Z 3 HGG nachweislich bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt (Wirksamkeit der Einberufung) eingeleitet, sodass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe nicht besteht.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bereits vor seiner Einberufung absehbar gewesen sei, dass ein weiteres Zusammenleben mit seinen Eltern auf Dauer nicht mehr möglich sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch daraus folgt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls ein verbindliches Mietanbot betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung abgegeben bzw. den Erwerb dieser Wohnung als Mieter rechtsverbindlich eingeleitet hat. Das Vorliegen derartiger Gegebenheiten, eine angespannte Lage am Wohnungsmarkt und begrenzte persönliche Möglichkeiten der Wohnungserlangung führen nach dem klaren Gesetzeswortlaut und den Materialien nicht zu einem Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe, und zwar auch dann nicht, wenn diese Umstände außerhalb des Einflussbereiches des Beschwerdeführers gelegen sind. Es war der eindeutige Wille des Gesetzgebers, nur bezüglich Wohnungen, zu deren Erwerb sich Präsenz- bzw. Zivildienstleistende bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls verpflichtet haben, einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe vorzusehen. Eine Anwendung des § 31 HGG auf Wohnungen, bei denen die Einleitung des Erwerbs (wie im Beschwerdefall) erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgte, scheidet daher aus.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Wohnkostenbeihilfe nach dem HGG für die verfahrensgegenständliche Wohnung versagt.
Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 56 (Abs. 1) HGG, wonach die belangte Behörde in Einzelfällen, sofern sich besondere Härten ergeben, einen finanziellen Ausgleich leisten kann, ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich aber nicht besteht, hingewiesen.
3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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