Bundesverwaltungsgericht W260 2345368-1

W260 2345368-1Federal Administrative CourtJun 24, 2026

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen

Full text

Bundesverwaltungsgericht W260 2345368-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W260.2345368.1.00

Spruch

W260 2345368-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen Bescheid des AMS St. Pölten vom 03.06.2026, WF 2026-0566-3-011464, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 28.05.2026 gegen den Bescheid vom 19.05.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 19.05.2026 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) für 56 Tage ab 30.04.2026 gem. § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Das angeführte Ausmaß an Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Verpacker bei der Firma XXXX vereitelt hätte.

2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.06.2026 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 28.05.2026 gegen den Bescheid vom 19.05.2026 gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen sei.

Begründend wies die belangte Behörde auf die Langzeitarbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und den Umstand, dass seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG über den Beschwerdeführer verhängt worden seien, hin. Dies ließe die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

3. Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 09.06.2026 fristgerecht eine umfangreiche Beschwerde ein, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf falschen Sachverhaltsannahmen basiere. Entgegen der Behauptung der Behörde, es wären wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt worden, hätte es nur eine einzige Sanktion 2018 gegeben. Weiters könne Generalprävention nicht als Rechtfertigung dafür dienen, einem einzelnen Bürger seine Existenzgrundlage zu entziehen, da es kein legitimes öffentliches Interesse gäbe, Bürger durch behördliche Sorgfaltsmängel finanziell in ihrer Existenzgrundlage zu schädigen. Zudem bestritt der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde suggerierte Arbeitsunwilligkeit und verwies auf seine Bemühungen um Reintegration in dem Arbeitsmarkt und die erfolgreiche Absolvierung von Kursen. Ersuchen des Beschwerdeführers um weitere Ausbildungen seien von der belangten Behörde abgelehnt worden. Hinsichtlich des Arguments der belangten Behörde, die Einbringung einer allfälligen Rückforderung sei aufgrund gegen den Beschwerdeführer geführter Exekutionen „deutlich gefährdet“, gab der Beschwerdeführer an, die zugrundeliegenden Forderungen bereits zu über 80% aktiv beglichen zu haben. Seine Zahlungsmoral gegenüber der belangten Behörde sei historisch bewiesen, da er eine vollständige Rückzahlung in Höhe von € 4.683,93 an die belangte Behörde geleistet habe. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass der sofortige, vollständige Entzug des Leistungsbezuges für ihn eine unzumutbare, finanzielle Härte darstelle aufgrund seines Lebensunterhalts und Fixkosten. Anschließend äußerte sich der Beschwerdeführer zur Darlegung der Erfolgsaussichten der gegen den Bescheid vom 19.05.2026 eingebrachten Beschwerde, da diese für die Beurteilung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von wesentlicher Bedeutung seien. Der Beschwerdeführer bezweifle, dass sein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung gewesen sei. Es werde von der belangten Behörde nicht dargelegt, welches Verhalten die behauptete Vereitelung darstellen solle und hätte der Beschwerdeführer nicht vorgehabt, die Beschäftigung zu verteilen, sondern die Dienstgeberin von einer sofortigen Einstellung zu überzeugen.

Als Beweise legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde bei: 1. Bescheid vom 19.05.2026, 2. Bescheid vom 03.06.2026, Mitteilung des AMS vom 03.06.2026, 4. Neuerliche Aufforderung sowie Richtigstellung vom 03.06.2026, 5. Rückmeldung der Firma sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2026.

4. Die gegenständliche Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage verwies die belangte Behörde auf die Entscheidung des VwGH vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wonach ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 AlVG gegeben sei, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die materielle Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2026 sei beim AMS noch anhängig und werde vom Erlass einer Beschwerdevorentscheidung in dieser Sache nicht abgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, die die Behauptung eines unverhältnismäßigen finanziellen Nachteils konkret - etwa zahlenmäßig – unterstützen und damit einen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der belangten Behörde belegen.

Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorlage mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2026 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG beim AMS noch anhängig sei und vom Erlass einer Beschwerdevorentscheidung in dieser Sache nicht abgesehen werde.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Der Beschwerdeführer bringt keinerlei substantiierten Gründe vor, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverhältnismäßig erkennen lassen. Auch darüber hinaus gehende Gründe sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

In den Erkenntnissen Ra 2017/08/0065 und Ra 2017/08/0081, beide vom 07.09.2017, hat der VwGH ausgesprochen, dass die Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung in AlVG Sachen durch Senat zu treffen ist.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

3.4. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung, wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

3.5. Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Die vom Verfassungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis aufgezeigten Rechtsschutzdefizite bestehen bei der hier anzuwendenden Regelung nicht. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und das Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sicherzustellen, zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

3.6. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anlangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 64 AVG, Rz 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG, K 12).

3.7. Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.

Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam in einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" heißt demnach wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

3.8. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass die öffentlichen Interessen überwiegen würden.

Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, § 56, Rz 3f und 19).

Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil [Hrsg.], AlVG-Komm, § 56, Rz 19). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezugs wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033).

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.

In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

3.10. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein ausreichend substantiiertes Vorbringen dazu erstattete, inwiefern ihn der sofortige Vollzug des Bescheids vom 19.05.2026 über den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen unverhältnismäßig hart treffen würde.

Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang zwar darauf, dass aufgrund der Fixkosten und des Lebensunterhalts der sofortige, vollständige Entzug des Leistungsbezuges eine unzumutbare, finanzielle Härte darstelle.

Er zeigte aber – schon mangels schlüssiger Darlegung seiner finanziellen Situation in ihrer Gesamtheit – nicht ansatzweise näher auf, für welche konkreten Ausgaben die gesperrte Summe an Notstandshilfe unabdingbar benötigt würde. Sein bloß pauschaler Verweis auf eine Existenzgefährdung, vermag daran nichts zu ändern.

Insofern unterließ der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine mit Blick auf den Zeitraum der Bezugssperre hinreichende Substantiierung, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen und/oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheids verbunden wären, um die Abwägung mit dem auf der anderen Seite bestehenden öffentlichen Interesse am Hintanhalten einer ungerechtfertigten Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und damit der Risikotragung der Zurückforderung vorzunehmen.

3.11. Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 Abs. 1 AlVG und an der Einbringlichkeit von Rückforderungsansprüchen ergibt somit ein Überwiegen der öffentlichen Interessen.

Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag der erkennende Senat die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

3.12. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

3.13. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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