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L518 2315552-2•Bundesverwaltungsgericht L518 2315552-2
L518 2315552-2Federal Administrative CourtJul 2, 2026
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt Kindeswohl öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat Verfahrensgegenstand Zurückweisung
L518 2315552-2/11E
L518 2316756-2/6E
L518 2316757-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der (1.) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien und Syrien, der (2.) mj. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien und Libanon und des (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien und Libanon, vertreten durch die RA Mag. LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2026, Zl. XXXX , XXXX und XXXX , wegen § 68 Abs AVG, §§ 10 und § 57 AsylG und §§ 46, 52, und 55 FPG, zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.10.2025 wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2026 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gem. § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt
III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX , XXXX und XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1, BF2 und BF3 bezeichnet) sind Staatsangehörige von Armenien/Syrien (BF1) und Armenien/Libanon (BF2 und BF3). Die minderjährigen Beschwerdeführer werden von ihrer Mutter gesetzlich vertreten.
Die BF1 und die BF2 reisten am 17.03.2023 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF1 gab dabei in der Erstbefragung für sich und ihre mj. Tochter bekannt, dass ihre Familie im Krieg alles verloren hat. Auch sei ihr Vater entführt worden.
Vor der belangten Behörde gab sie zur Ausreisemotivation bekannt, dass die Lage im Libanon genauso instabil sei wie in Syrien. Im April 2023 habe sie bei einem Besuch bei Bekannten Schüsse vom nahen Fluss an der libanesisch-syrischen Grenze gehört. Im September 2023 wurde sie, als sie mit ihren Gatten und der BF2 zu einem Arzttermin unterwegs war von einem schwarzen Auto gestoppt. Drei bewaffnete Männer unterhielten sich mit ihren Gatten und hätten ihn aufgefordert, dass er illegale Flüchtlinge aus Syrien über den Grenzfluss lassen soll, andernfalls würden sie uns zu Haus aufsuchen. Nach drei bis vier Minuten fuhren die drei Männer weiter. Ihr Gatte meinte dann, dass sie mit der gemeinsamen Tochter nach Österreich reisen sollte. Bezüglich Syrien teile sie mit, dass sie persönlich keine Probleme mit dem Regime hatte, aber während des Krieges keinen Schutz vom Regime bzw. von den Behörden erhalten hat.
I.2. Am 08.04.2024 wurde der BF3 in Österreich geboren und stellte die BF1 in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.05.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen und der Status des Asylberechtigten sowie der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 ihre armenische Staatsbürgerschaft bewusst verschwieg und absichtlich falsche Angaben diesbezüglich machte. Abgesehen davon waren die Angaben zu den Fluchtgründen nicht asylrelevant. Eine Verfolgung oder Bedrohung aus einem in der GFK genannten Grund kann nicht festgestellt werden.
I.3. Nach Erhebung einer Beschwerde wurde am 06.08.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt.
Die Verhandlung wurde nach ca. 45 Minuten auf Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung zum Zweck einer Beratung mit seiner Mandantin unterbrochen. Nach der Beratung teilte die BF1 dem erkennenden Richter mit, dass sie für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder die Anträge auf internationalen Schutz zurückzieht. Sie wurde vom Richter über die Rechtsfolgen der Zurückziehung eingehend belehrt. Dessen ungeachtet teile sie mit, dass sie bei der Zurückziehung der Asylanträge für sich und ihre beiden Kinder bleibt.
I.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 06.08.2025, L518 2315552-1/8E, L518 2316756-1/5E und L518 2316757-1/5E wurde das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
I.5. Am 14.10.2025 brachte die BF1 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder den gegenständlichen Folgeantrag ein.
Zu den Gründen gab sie in der Erstbefragung bekannt, dass das einzige, dass sich geändert hat ist, dass ihr Ehemann in Österreich aufhältig und im Juni 2025 einen Asylantrag gestellt hat. Sie möchte hier mit ihrem Gatten und den Kindern in Sicherheit leben.
I.6. Der BF1 wurde am 08.12.2025 für sie und ihre minderjährigen Kinder eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs. 3 AsylG 2005, mit welcher ihr die Absicht des Bundesamtes, die Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurde ihr auch zur Kenntnis gebracht, dass sie gemäß § 15a AsylG 2005 ab Übernahme einer Meldeverpflichtung unterliegen.
Wegen Missachtung der Meldeverpflichtung wurde die BF1 am 27.01.2026 und 28.02.2026 zur Anzeige gebracht.
I.7. Die BF1 wurde am 29.02.2025 vor dem Bundesamt, EAST Ost, zu ihrem neuerlichen Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zu ihren Gründen für die neuerliche Antragstellung aus „Ich kann nicht in den Libanon zurückkehren, weil es Probleme mit den Hisbollah gibt. Da sind Terroristen. Und in Syrien können Christen nicht mehr in Frieden leben. Ich habe viel Mitgefühl mit christlichen Familien dort. Selbst die Christen, die dort immer gelebt haben, würden Syrien jetzt verlassen, weil sie dort nicht mehr in Frieden leben können. Ich kann Ihnen versichern, dass ich so wenig mit Armenien zu tun habe, dass ich Armenien auf einer Landkarte nicht einmal finden würde. Ich habe 2 Kinder und ich bitte um Nachsicht, um meinen Kindern Sicherheit bieten zu können“.
Für die beiden minderjährigen Kinder machte die BF1 keine eigenen Gründe geltend.
I.8. Mit Eingabe vom 22.04.2026 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme. Darin wurde neben Wiederholungen unter anderem ausgeführt, dass eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Armenien nicht möglich ist, da der Kindsvater sowie die Kinder dort über kein Aufenthaltsrecht verfügen. Auch waren die BF bis dato noch nie in Armenien und beherrschen die dortige Sprache nicht. Eine Trennung der Familie würde gegen Art 8 EMRK sowie gegen das Recht auf Familieneinheit gemäß Art. 9 und 10 EMRK und Art 2 BVG Kinderrechte verstoßen. Es liegen keine Gründe vor, die eine Trennung der unbescholtenen Familienmitglieder rechtfertigen könnten.
I.9. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 13.05.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Absatz 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft vorgebracht haben. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben der BF1, dass das Einzige, was sich geändert habe, der Umstand sei, dass sich ihr Ehemann seit Juni 2025 in Österreich aufhält und einen Asylantrag gestellt hat. Im gegenständlichen Asylverfahren wurde kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt vorgebracht. Vielmehr stützen sich die BF1 auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete und noch aufrecht erhaltene Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituation in Syrien und dem Libanon. Das jetzige Vorbringen steht jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit den anlässlich des Erstverfahrens als nicht verfahrens- bzw. asylrelevant erachteten Angaben.
I.10. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde neben Wiederholungen ausgeführt, dass sich Behörde irrt, wenn sie für die Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. die Einstellungsbeschlüsse abstellt und daraus ableitet, dass keine neuen Sachverhaltselemente hinzugekommen seien, die eine Zulassung der Verfahren bewirken würden. Die Verfahren der Familienmitglieder sind jedenfalls seit dem 14.10.2025 gleichzeitig bei der Behörde anhängig, weshalb ein Familienverfahren vorliegt. Auch würde unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Rückkehr in den Libanon für die minderjährigen 2. BF und 3. BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten. Zudem wurde nicht festgestellt, ob die minderjährigen BF die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Trennung der Familie aufgrund der erlassenen Rückkehrentscheidungen ist nicht verhältnismäßig und somit rechtswidrig ergangen.
Es werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung beantragt, weiters die angefochtenen Bescheide aufgrund des Nicht-Vorliegens des Tatbestandes des § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich der Spruchpunkte I und Il vollumfänglich zu beheben; in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF für auf Dauer unzulässig zu erklären und den BF einen Aufenthaltstitel gemäß S 55 AsylG zu erteilen; in eventu die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF vorübergehend für unzulässig zu erklären und den BF eine Karte für Geduldete zu erteilen; in eventu festzustellen, dass die Abschiebung der BF nach Armenien unzulässig ist; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.
I.11. Die rechtsfreundliche Vertretung stellte am 29.06.2026 einen Antrag auf Fristsetzung gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG.
I.12. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die BF1 führt den im Spruch genannten Namen, sie ist Staatsangehöriger von Armenien und Syrien. Die BF1 wurde am XXXX in XXXX geboren. Die BF1 ist Angehörige der armenischen Volksgruppe und christlich orthodox. Sie besuchte zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Danach schloss sie das Studium Angewandte Kunst ab. Sie lebte bis zur Ausreise aus Syrien bei und von den Eltern. Im Libanon war sie als Grafikdesignerin in einer Druckerei beschäftigt. Der BF ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Die Identität der BF1 steht fest.
Die BF1 reiste 2016 von Syrien in den Libanon, wo sie sich bis Oktober 2023 aufhielt.
Die BF1 leidet an Depressionen. Ihr wurden die Medikamente Sertralin und Trittico verordnet.
Die BF1 teilte mit, in Armenien keine Verwandten zu haben.
Die minderjährige BF2 wurde am XXXX im XXXX , der minderjährige BF3 am XXXX in XXXX geboren. Die minderjährigen BF leben bei und von ihren Eltern.
Die BF1 ließ sich am 19.11.2016 in der armenischen Botschaft im Libanon einen armenischen Reisepass ausstellen. Ein armenischer Reisepass stellt den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.
Der Gatte der BF1, XXXX , am XXXX geb., Staatsangehörigkeit Libanon, befindet sich seit 29.05.2025 im Bundesgebiet und stellte am 18.06.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF1 und die BF2 halten sich seit 17.10.2023, der BF3 seit 08.04.2024 im Bundesgebiet auf. Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig und finanzieren ihren Aufenthalt ausschließlich aus Sozialleistungen der Republik Österreich. In Österreich halten sich der Gatte und eine Schwester der BF1 auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Die BF ist außer für ihre beiden Kinder für niemanden sorgepflichtig. Die BF2 besucht den Kindergarten. Die BF1 ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Die BF sind in keinem Verein oder Organisation Mitglieder und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wurden keine Empfehlungsschreiben oder Haftungserklärungen vorgelegt.
Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in Armenien droht. Die BF gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in Armenien keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF Schwierigkeiten aufgrund der Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit zu gewärtigen hatten.
Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersoneb eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge.
Die BF1 ist ein anpassungsfähiger Mensch mit ausgezeichneter Schulbildung, einem abgeschlossenem Studium, sowie mit erworbener Berufserfahrung als Grafikdesignerin.
Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung der BF nach Armenien ist zulässig und möglich.
Es kann kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt bzw. glaubwürdiger Kern des aktuellen Vorbringens im Vergleich zu den Vorverfahren festgestellt werden.
II.1.2. Zum Vorverfahren:
II.1.2.1. Die BF1 und die BF2 reisten am 17.03.2023 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
II.1.2.2. Am 08.04.2024 wurde der BF3 in Österreich geboren und stellte die BF1 in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
II.1.2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.05.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen und der Status des Asylberechtigten sowie der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 ihre armenische Staatsbürgerschaft bewusst verschwieg und absichtlich falsche Angaben diesbezüglich machte. Abgesehen davon waren die Angaben zu den Fluchtgründen nicht asylrelevant. Eine Verfolgung oder Bedrohung aus einem in der GFK genannten Grund kann nicht festgestellt werden.
II.1.2.4. Nach Erhebung einer Beschwerde wurde am 06.08.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt.
Die Verhandlung wurde nach ca. 45 Minuten auf Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung zum Zweck einer Beratung mit seiner Mandantin unterbrochen. Nach der Beratung teilte die BF1 dem erkennenden Richter mit, dass sie für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder die Anträge auf internationalen Schutz zurückzieht. Sie wurde vom Richter über die Rechtsfolgen der Zurückziehung eingehend belehrt. Dessen ungeachtet teile sie mit, dass sie bei der Zurückziehung der Asylanträge für sich und ihre beiden Kinder bleibt.
II.1.2.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 06.08.2025, L518 2315552-1/8E, L518 2316756-1/5E und L518 2316757-1/5E wurde das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
II.1.2.6. Am 14.10.2025 brachte die BF1 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder den gegenständlichen Folgeantrag ein.
II.1.2.7. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 13.05.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Absatz 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
II.1.3. Zur Lage in Armenien:
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2025-11-14 16:26
Die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien schließen die Situation in Bergkarabach, die seit September 2023 zu Aserbaidschan gehört und mit Jänner 2024 aufgelöst wurde, nicht mit ein.
Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV.
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-11-14 16:27
Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Der Präsident wird vom Parlament für eine einzige siebenjährige Amtszeit gewählt. Die meisten Exekutivbefugnisse liegen beim Premierminister, der von einer parlamentarischen Mehrheit gewählt wird (FH 2025).
Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für fünf Jahre nach einem Verhältniswahlsystem mit geschlossenen Listen gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und weitere Sitze können hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze innehaben (FH 2025).
Im Juni 2021 gewann die Partei „Bürgervertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan die Mehrheit der Sitze bei den vorgezogenen Parlamentswahlen, wodurch er sein Amt behalten konnte. Obwohl das Ergebnis von der Opposition angefochten wurde, bestätigte das Verfassungsgericht das Wahlergebnis, und lokale und internationale Beobachter bewerteten die Wahlen trotz einiger Unregelmäßigkeiten als relativ frei und fair (FH 2025). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024).
Bei den vorgezogenen Wahlen im Juni 2021 wurden drei Parteien ins Parlament gewählt. Paschinjans „Bürgervertrag“ sicherte sich 53,9 Prozent der Stimmen und eine stabile Mehrheit von 71 Sitzen. Die neue Armenische Allianz unter Führung des ehemaligen Präsidenten Robert Kotscharjan erhielt 21,1 Prozent der Stimmen und 29 Sitze. Ein weiterer neuer Block, die Allianz „Ich habe Ehre“, gegründet vom ehemaligen Präsidenten Serzh Sargsyan, gewann 5,2 Prozent der Stimmen und 7 Sitze, wobei ein Vertreter die Gruppe verließ, um als unabhängiger Abgeordneter zu kandidieren. Während Parteienbündnisse eine Wahlhürde von 7 Prozent überwinden müssen, wurde diese Hürde für Sargsyans Allianz aufgehoben, da das armenische Recht mindestens drei Parteigruppen in der Legislative vorschreibt (FH 2025; vgl.AA 5.3.2024).
Ein im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 eingeführtes System schreibt vor, dass bis zu vier Mitglieder des Parlaments ethnische Minderheiten vertreten müssen; alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei „Zivilvertrag“ die drei Sitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertreten, während die Armenische Allianz den Sitz für ethnische Assyrer gewann (FH 2025).
Im April 2021 wurde durch eine Reform ein einfaches Verhältniswahlsystem auf der Grundlage eines landesweiten Wahlkreises eingeführt, und die Wahlen im Juni fanden nach dem neuen System statt. Im Mai 2023 schlug die Regierung neue Änderungen des Wahlgesetzes vor. Die Venedig-Kommission und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa bezeichneten in einem gemeinsamen Bericht die Häufigkeit der Änderungen der Wahlgesetze als „auffällig“ und bedauerten, dass nicht alle früheren Reformempfehlungen berücksichtigt worden sind (FH 2025).
Im Jahr 2021 verschärfte das Parlament die Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und Störungen des Wahlprozesses. Die Gesetzgeber stellten auch die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe. Obwohl bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter weiterhin über Vorwürfe, darunter vereinzelte Fälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsressourcen (FH 2025).
Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024; vgl. BAMF 25.9.2023).
Russland hat die Republik Armenien im Südkaukasus vor einer Hinwendung zum Westen gewarnt. Im Kaukasus galt Russland lange als Schutzmacht Armeniens. Doch die Beziehungen sind zuletzt abgekühlt. Armeniens Premier Nikol Paschinjan orientiert sein Land gen Westen. Russland hat daraufhin tatenlos zugesehen, wie aserbaidschanische Truppen die zwischen Eriwan und Baku umstrittene Konfliktregion Bergkarabach eroberten (Stern 24.7.2024).
Seither wendet sich Armenien verstärkt dem Westen zu. Die Mitgliedschaft in der von Russland angeführten Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) wurde eingefroren. Mitte Januar unterzeichnete die Regierung ein Sicherheitsabkommen mit den Vereinigten Staaten (DW 26.3.2025). Moskau reagierte mit scharfer Kritik auf den Kurswechsel. Bereits vor vier Jahren war ein Abkommen zwischen der EU und Armenien über eine umfassende Partnerschaft in Kraft getreten. Zwar hat bisher kein EU-Mitgliedsland einen Beitritt Armeniens zur Union öffentlich unterstützt. EU-Erweiterungskommissarin Marta Kos hatte Anfang des Jahres jedoch erklärt, Brüssel werde „den Beitrittsantrag annehmen, wenn er gestellt wird“ (DW 26.3.2025; vgl. Krone 26.3.2025).
Im Laufe des Jahres 2024 sah sich Armenien anhaltendem territorialem Druck aus Baku ausgesetzt. Im April einigte sich die Regierung mit Aserbaidschan auf einen Prozess zur Festlegung der Grenzen und übergab im Mai vier Gebiete in der Provinz Tavush an Aserbaidschan (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025, azvision.az 1.5.2024). Dadurch kam es zu groß angelegten Protesten. Die Demonstranten blockierten Straßen, forderten den Rücktritt von Premierminister Nikol Paschinjan und kritisierten dessen Umgang mit dem Konflikt mit Aserbaidschan (AI 29.4.2025).
Im März 2025 hatten beide Seiten mitgeteilt, sich auf den Text eines Friedensabkommens geeinigt zu haben. Das Treffen der Staatschefs im Juli in Abu Dhabi endete jedoch ohne greifbare Fortschritte hinsichtlich des Abschlusses eines Friedensabkommens (Zeit Online 9.8.2025). Aserbaidschan und Armenien haben am 8.8.2025 unter Vermittlung der USA ein Friedensabkommen unterzeichnet, das die Länder wirtschaftlich näher zusammenbringen und die Beziehungen nach Jahrzehnten des Konflikts stärken soll (ORF 9.8.2025; vgl. Zeit Online 9.8.2025). Kernstück des Deals soll ein Transitkorridor sein, der nach Trump benannt wird. Armenien und Aserbaidschan verpflichten sich, alle Kämpfe für immer einzustellen, den Handel, den Reiseverkehr und die diplomatischen Beziehungen wieder aufzunehmen und die Souveränität und territoriale Integrität des jeweils anderen zu respektieren. Die Route, die als „Trump-Route für internationalen Frieden und Wohlstand“ bezeichnet werden soll, verbindet Aserbaidschan mit seiner autonomen Exklave Nachitschewan, die durch ein 32 Kilometer breites Stück armenischen Territoriums getrennt sind (ORF 9.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025
azvision.az - azvision.az (1.5.2024): Präsident Aliyev: Abgrenzungsprozess zwischen Aserbaidschan und Armenien ohne jegliche Vermittlung durchgeführt, https://de.azvision.az/news/120996/präsident‐aliyev‐‐abgrenzungsprozess‐zwischen‐aserbaidschan‐und‐armenien‐ohne‐jegliche‐vermittlung‐durchgeführt.html, Zugriff 6.8.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179vernum=-2, Zugriff 20.9.2024
DW - Deutsche Welle (26.3.2025): Armenien strebt in die Europäische Union, https://www.dw.com/de/armenien-strebt-in-die-europäische-union/a-72046255, Zugriff 23.9.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
Krone - Kronen Zeitung (26.3.2025): Drohung aus Moskau - Armenisches Parlament stimmt für EU-Beitritt, https://www.krone.at/3738648, Zugriff 23.9.2025
ORF - Österreichischer Rundfunk (9.8.2025): Aserbaidschan – Armenien: Deal mit ,,Trump-Korridor“ als Friedensplan, https://orf.at/stories/3402069, Zugriff 19.9.2025
Stern - Stern (24.7.2024): Drohung aus Russland: Peskow warnt Armenien vor ukrainischem Weg, https://www.stern.de/politik/ausland/drohung-aus-russland--peskow-warnt-armenien-vor-ukrainischem-weg-34911450.html, Zugriff 6.8.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
Zeit Online - Zeit Online (9.8.2025): Armenien und Aserbaidschan: Armenien und Aserbaidschan schließen Friedensabkommen in Washington, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-08/armenien-aserbaidschan-beschliessen-dauerhaften-frieden, Zugriff 19.9.2025
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-11-14 16:27
Bewaffnete Auseinandersetzungen im gesamten Grenzgebiet zu Aserbaidschan können nicht ausgeschlossen werden. Armenien verzeichnet eine gering ausgeprägte Gewaltkriminalität. Kleinkriminalität oder Einbrüche können vorkommen (AA 23.10.2025; vgl. EDA 23.10.2025). Proteste und Kundgebungen sind möglich (EDA 23.10.2025).
Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Bergkarabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024; vgl. HRW 11.1.2024).
Am 19.9.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Bergkarabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).
Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Bergkarabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).
Im Laufe des Jahres 2023 wurde aus den Grenzgebieten sporadisch von Schüssen des aserbaidschanischen Militärs berichtet. Zwar kam es auch 2024 zu einigen Zwischenfällen, doch verlief das Jahr relativ ruhig, da Eriwan und Baku ihre Bemühungen um die Festlegung und Demarkation der Grenze fortsetzten (FH 2025). Die armenische Regierung warf den aserbaidschanischen Streitkräften wiederholte Angriffe auf zivile Infrastruktur vor (USDOS 12.8.2025).
Im jahrzehntelangen Konflikt haben sich die Regierungen Armeniens und Aserbaidschans auf ein Friedensabkommen geeinigt. Die Verhandlung ist abgeschlossen, sagte der aserbaidschanische Außenminister Jeyhun Bayramow. Das armenische Außenministerium bestätigte das (Krone 13.3.2025).
Erzbischof Bagrat Galstanjan, einer der schärfsten Kritiker von Premierminister Paschinjan, sowie mindestens 13 weitere Personen mit Verbindungen zu Galstanjans Protestbewegung „Heiliger Kampf“ wurden am 25.6.2025 bei landesweiten Hausdurchsuchungen, von denen angeblich auch Politiker der Opposition betroffen waren, festgenommen. Die Männer wurden demnach auf gerichtliche Anordnung hin unter dem Vorwurf der Vorbereitung eines terroristischen Anschlages und des staatlichen Umsturzes für zunächst zwei Monate in Untersuchungshaft genommen. Nach Angaben des staatlichen Ermittlungskomitees haben Galstanjan und seine Mitstreiter u. a. die Bildung militanter Gruppen bestehend aus mehreren Tausend Personen geplant, um Straßenblockaden zu errichten und gewaltsame Ausschreitungen zu provozieren. Als Beweismittel legten die Behörden Fotos sichergestellter Waffen und Audioaufnahmen vor, bei denen es sich nach eigenen Aussagen um abgehörte Telefonate der Beschuldigten betreffend den geplanten Staatsstreich handeln soll. Galstanjans Umfeld und das wichtigste Oppositionsbündnis „Bündnis Armenien“ sprachen hingegen von fingierten Anschuldigungen mit dem Ziel, regierungskritische Stimmen mundtot zu machen, und verwiesen in dem Zusammenhang u. a. auf die vorhandenen Besitzscheine als Beleg für die Legalität der konfiszierten Waffen (BAMF 30.6.2025). Am 28.6.2025 wurde der internationalen Berichterstattung zufolge mit Erzbischof Mikael Ajapahjan ein zweiter prominenter Geistlicher wegen öffentlichen Aufrufs zum Umsturz in Untersuchungshaft genommen. Bereits am 18.6.2025 war der russisch-armenische Milliardär Samwel Karapetjan aufgrund derselben Anschuldigung festgenommen worden, nachdem er Paschinjan einer Kampagne gegen die Kirche beschuldigt und angekündigt hatte, „auf seine Weise“ dagegen vorzugehen (BAMF 30.6.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.10.2025): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit-201872?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 23.10.2025
AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2025): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30779678/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW27,_30.06.2025.pdf?nodeid=30778253vernum=-2, Zugriff 3.7.2025 [Login erforderlich]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179vernum=-2, Zugriff 20.9.2024
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.10.2025): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 23.10.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024
Krone - Kronen Zeitung (13.3.2025): Bergkarabach-Konflikt - Armenien/Aserbaidschan: Friedensabkommen fixiert, https://www.krone.at/3724699, Zugriff 14.3.2025
Standard - Standard, Der (28.9.2023): Behörden in Bergkarabach verkünden Auflösung der Region, https://www.derstandard.at/story/3000000188858/behoerden-in-bergkarabach-verkuenden-aufloesung-der-region, Zugriff 14.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
Justizwesen/Rechtsschutz
Letzte Änderung 2025-11-14 16:27
Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsah, wurde die Justiz aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, Widerstand gegen Reformen und öffentlichkeitswirksamen Skandalen nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen (USDOS 23.4.2024; vgl.FH 2025). Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung und von Teilen des früheren Regimes, die Richter zu beeinflussen. Die hohe Fallzahl, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Interessierte davon ab, sich um Richterstellen zu bewerben (USDOS 23.4.2024). Richter stehen Berichten zufolge unter Druck, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet. Die Freispruchsquote ist äußerst niedrig (FH 2025).
Auch im Jahr 2024 setzte der Oberste Justizrat seine Praxis fort, Richter, die mit politisch sensiblen Fällen befasst waren, zu suspendieren, was den Eindruck verstärkte, dass Disziplinarmaßnahmen missbraucht wurden, um gerichtliche Entscheidungen zu beeinflussen. Unabhängig davon kritisierte die Nichtregierungsorganisation „Protection of Rights Without Borders“ die Anwendung eines speziellen Verfahrens zur Besetzung freier Richterstellen in den letzten Jahren und wies darauf hin, dass damit die vorgeschriebene Ausbildungszeit an der Justizakademie des Landes umgangen und Richter mit politischen Verbindungen eingesetzt worden sind (FH 2025).
Eines der größten Probleme der Justiz war die starke Überlastung der Gerichte auf allen Ebenen aufgrund des Mangels an Richtern. Weitere wichtige Faktoren, die zur Überlastung der Justiz beitragen, sind die hohe Zahl der Berufungen von Angeklagten aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Justiz und die Berufung der Staatsanwälte gegen Freisprüche und niedrigere Strafen (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsanwälte wiesen darauf hin, dass einige Richter in Bezug auf bestimmte Gerichtsentscheidungen internem Druck von Vorgesetzten, einschließlich des Obersten Justizrates, ausgesetzt waren und dass ihnen Disziplinarmaßnahmen drohten sowie dass Gerichtsentscheidungen in bestimmten Fällen unvorhersehbar geworden waren und dass in einigen hochkarätigen Korruptionsfällen die Entscheidungen politisch motiviert zu sein schienen (USDOS 23.4.2024).
Die Strafverfolgungsbehörden stützten sich bei der Erlangung von Verurteilungen auf Geständnisse und Informationen, die während der Verhöre gewonnen wurden (USDOS 12.8.2025). Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten waren die Verfahrensgarantien gegen Misshandlungen während polizeilicher Verhöre, wie beispielsweise die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend (USDOS 12.8.2025).
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Hautfarbe, Herkunft/Abstammung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Sippenhaft, d. h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen, wird nicht praktiziert (AA 5.3.2024).
Die Regierung hat 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz veröffentlicht. Bis Mitte 2022 waren nur 32 Prozent der in der Strategie vorgesehenen Maßnahmen und Teilmaßnahmen fristgerecht umgesetzt worden, 56 Prozent waren nicht umgesetzt worden (FH 2024).
Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein Problem mehr darstellt, es aber Berichte gibt, wonach einige Verteidiger Geld von ihren Mandanten erpressten und behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wird (USDOS 23.4.2024).
Es gab immer wieder Medienberichte über die selektive Anwendung von Disziplinarverfahren gegen „unliebsame“ Richter und Berichte über mangelnde Transparenz im Entscheidungsprozess des Justizministeriums darüber, ob Fälle dem Obersten Justizrat für Disziplinarverfahren vorgelegt werden (USDOS 23.4.2024).
Es sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt (Artikel 61, 63, 64). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte: Die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht, kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute (AA 5.3.2024).
Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und garantieren jedem das Recht, die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten (USDOS 12.8.2025).
Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht in einigen Fällen nicht durch. Das Gesetz sah die Unschuldsvermutung vor, doch nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern kamen Verdächtige manchmal nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet, und es fehlte an Pflichtverteidigern, die auf bestimmte Bereiche wie Menschenhandel und häusliche Gewalt spezialisiert waren. Der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Eriwans führte manchmal dazu, dass Angeklagten das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl verweigert wurde (USDOS 23.4.2024). Beobachter gaben an, dass die Polizei es zeitweise vermied, Personen ihre Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewähren, indem sie Personen unter dem Vorwand, sie seien wichtige Zeugen und keine Verdächtigen, vorlud und festhielt, anstatt sie formell zu verhaften. Auf diese Weise konnte die Polizei Personen befragen, ohne ihnen das Recht auf einen Verteidiger zu gewähren. Diese Praxis war außerhalb der Hauptstadt besonders deutlich zu beobachten (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz sah vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und die Argumente der Regierung im Vorfeld eines Prozesses prüfen konnten, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten kaum die Möglichkeit, Zeugen der Regierung oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Nach Ansicht von Anwälten und in- und ausländischen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats, behielt die Staatsanwaltschaft eine dominante Stellung im Strafrechtssystem. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es keine ausreichenden Bestimmungen für die Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaft und keine objektiven Kriterien für die Ernennung und Auswahl von Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts gab (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben von Gefängnisbeobachtern und Menschenrechtsanwälten wurde trotz der Bemühungen der Regierung, im Rahmen der Strafrechtsreform verstärkt Alternativen zur Inhaftierung zu nutzen, übermäßige und ihrer Ansicht nach oft ungerechtfertigte Untersuchungshaft verhängt (USDOS 23.4.2024).
Lange Untersuchungshaft bleibt ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2025). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem betreffenden Artikel/Paragraf vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu Menschenrechten, Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestehen (Rat der EU 18.5.2022).
In seinem Bericht aus dem Jahr 2021 wies das CPT (European Committee for the Prevention of Torture) darauf hin, dass die vom CPT in der Vergangenheit mehrfach kritisierte Praxis der „informellen Gespräche“ (d. h. Personen, die - in der Regel telefonisch - „eingeladen“ werden, zur Polizei zu kommen, bevor sie offiziell als Verdächtige eingestuft und festgenommen werden) insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht vollständig abgeschafft wurde (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
Rat der EU - Rat der EU (18.5.2022): Partnerschaftsrat EU-Armenien, https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/international-ministerial-meetings/2022/05/18, Zugriff 29.10.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-11-14 12:18
Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 30.9.2025; vgl. AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die Polizei ging während der Proteste im April und Mai 2024, bei denen der Rücktritt des Premierministers gefordert wurde, mehrfach mit unrechtmäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.4.2025).
Die Polizei ist dem 2022 neu gebildeten Innenministerium unterstellt, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) dem Premierminister. Das Militär ist dem Verteidigungsministerium untergeordnet und von Polizei und NSD getrennt. Die Befehlskette für Militär, Polizei und NSD läuft über den Sicherheitsrat und die Regierung beim Premierminister zusammen. Die Aufgaben der Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der NSD zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen (AA 5.3.2024).
Die häufigen Proteste der Opposition, die den Rücktritt des Premierministers forderten, stellten die Strafverfolgungsbehörden vor Herausforderungen in Bezug auf die öffentliche Ordnung, deren Waffeneinsatz zur Kontrolle der Menschenmenge in mindestens einem Fall dazu führte, dass Dutzende von Menschen medizinische Hilfe suchten, was die anhaltenden Bedenken hinsichtlich der Verantwortlichkeit für polizeiliche Übergriffe deutlich machte (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Die armenischen Behörden haben ihre internationalen Sicherheitspartnerschaften diversifiziert, um ihre Abhängigkeit von Russland zu verringern, insbesondere seitdem aserbaidschanische Streitkräfte im September 2023 trotz der Präsenz russischer Truppen, die mit der Aufrechterhaltung eines Waffenstillstandsabkommens von 2020 beauftragt waren, Bergkarabach erobert haben. Im Laufe des Jahres 2024 handelte die armenische Regierung den Abzug russischer Militär- und Grenztruppen aus mehreren armenischen Provinzen, in denen sie nach dem Bergkarabach-Konflikt 2020 stationiert worden waren, sowie von der iranischen Grenze aus. Russische Grenzsoldaten verließen auch den Flughafen Zvartnots in Eriwan, wo sie seit 1992 stationiert waren. Im Februar 2024 fror Armenien seine Mitgliedschaft in der von Russland geführten CSTO (Collective Security Treaty Organization) ein; kein armenischer Beamter nahm im Laufe des Jahres an den Sitzungen der Organisation teil (FH 2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.9.2025): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 7.10.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2025-11-13 17:48
Es gab weiterhin keine wirksame Rechenschaftspflicht für Missbräuche (HRW 16.1.2025).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 12.8.2025), aber es gibt glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwenden (USDOS 12.8.2025).
Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung jedoch nicht (USDOS 12.8.2025).
Beamte untersuchen Vorwürfe von Folter häufig unter dem Vorwurf des Machtmissbrauchs, was zu milderen Strafen führt (USDOS 12.8.2025).
Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 5.3.2024). Medienberichte und Untersuchungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarates haben auf Misshandlungen von Häftlingen durch die Polizei während der Festnahme oder auf Polizeistationen hingewiesen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025).
Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 5.3.2024).
Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023).
In seinem Bericht vom 13. November stellte der CPT fest, dass die meisten der von der Delegation befragten Personen, die kürzlich in Polizeigewahrsam waren, angaben, von der Polizei „korrekt behandelt“ worden zu sein (USDOS 12.8.2025).
Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am 1. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Ermittlungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Ermittlungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023).
Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten behaupteten, dass Militärpolizisten Militärangehörige misshandelt, missbraucht und möglicherweise gefoltert hatten. Sie stellten fest, dass bei der Untersuchung von Vorwürfen wegen Folter und Misshandlung durch die Armee die Beamten Artikel des Strafgesetzbuches heranzogen, die speziell den Militärdienst regeln, anstatt Artikel, die sich speziell auf Folter beziehen. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten haben Militärbeamte durch die Anwendung dieses speziellen Abschnitts des Strafgesetzbuches die rechtlichen Garantien eingeschränkt und die Einstellung von Verfahren aufgrund der Verjährungsfrist ermöglicht (USDOS 12.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
Korruption
Letzte Änderung 2025-11-14 15:59
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter gestärkt, indem sie ihre neue Anti-Korruptions-Strategie an mehreren Fronten umgesetzt haben. So schlossen die Behörden nach den 2022 verabschiedeten Änderungen des Justizgesetzes die Einrichtung der drei Stufen des Antikorruptionsgerichtssystems ab und stellten weitere Richter ein. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsstelle für Korruptionsfälle diente, stellte weiterhin zusätzliche Ermittler ein (USDOS 23.4.2024).
Das Land war in vielen Bereichen von systemischer Korruption geprägt, darunter in der öffentlichen Verwaltung, im Parlament, in der Justiz, im Beschaffungswesen, bei der Strafverfolgung und bei der Gewährung staatlicher Unterstützung. Die Regierung leitete zahlreiche Strafverfahren wegen mutmaßlicher Korruption ehemaliger und amtierender hochrangiger Regierungsbeamter und derer Verwandten, Parlamentarier, ehemaliger Präsidenten und Beamter der Strafverfolgungsbehörden ein (USDOS 23.4.2024).
Die Korruptionsbekämpfungskommission (CPC) übte ihre Befugnisse aus, um die Integrität von Richtern, Staatsanwälten und anderen Kandidaten zu überprüfen, einschließlich der Richterkandidaten zur Korruptionsbekämpfung und der Ermittler und Beamten des Antikorruptionsausschusses. Im Februar führte das CPC eine elektronische Plattform für die Vermögenserklärung von Amtsträgern ein, um die Transparenz zu erhöhen und die Korruption in der öffentlichen Verwaltung einzudämmen. Das CPC schuf auch ein Register, um die Aufsicht über von Beamten angenommene Geschenke zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Antikorruptionsbehörden sind selbst wegen möglicher Unregelmäßigkeiten unter die Lupe genommen worden. So wurden beispielsweise 2023 und 2024 in Medienberichten erhebliche Korruptionsrisiken in den Vermögenserklärungen und anderen Unterlagen von Richtern des Anti-Korruptionsgerichts aufgedeckt (FH 2025).
Transparenz war in der Vergangenheit nur begrenzt gegeben, und die Durchsetzung von Beschaffungsgarantien und Regeln zur Vermögenserklärung für Amtsträger war schwach. Experten der Zivilgesellschaft stellten eine Reihe von Mängeln und angeblich rückschrittlichen Merkmalen in einem Gesetzentwurf zur Informationsfreiheit fest, den die Regierung im Februar 2024 nach einer früheren Konsultations- und Überarbeitungsrunde veröffentlicht hatte (FH 2025).
Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Seit November 2022 gibt es einen Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren (FH 2023).
Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2024 belegte Armenien Rang 63 von 180 bewerteten Ländern (TI 4.7.2025), was eine Verschlechterung um einen Platz darstellt (TI 2024).
Quellen
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 14.10.2024
TI - Transparency International (4.7.2025): Corruption Perceptions Index 2024 - Armenia, https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 7.7.2025
TI - Transparency International (2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 9.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2025-11-14 12:19
Armenien verfügt über eine aktive und unabhängige Zivilgesellschaft, die sich nachhaltig für Reformen im Menschenrechtsbereich einsetzt und die Umsetzung bestehender und neuer Gesetze wie auch die Verbesserung von Gesetzesentwürfen einfordert. Von den zahlreichen aktiven Menschenrechtsorganisationen seien beispielhaft das Helsinki Citizens Assembly Vandzor Büro, Helsinki Committee Armenia, PINK Armenia, Open Society Institute und Transparency International genannt. Die Organisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und internationalen Vereinigungen (AA 5.3.2024).
Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Hassreden gegen Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft sind weit verbreitet. Online-Trolle, bösartige Nachrichtensender und nationalistische Gruppen, von denen viele mit der früheren Regierung und, wie einige lokale Experten behaupten, mit russischen Akteuren in Verbindung stehen, schüchterten Menschenrechtsverteidiger weiterhin ein. Diejenigen, die sich für die Rechte von Frauen und Kindern sowie für tiefgreifende Reformen der Strafverfolgung und der Justiz einsetzen, wurden besonders ins Visier genommen. Beobachtern zufolge zielten die Täter darauf ab, die demokratische und menschenrechtsorientierte Zivilgesellschaft zu diffamieren, zu diskreditieren und an den Rand zu drängen, um sie durch andere „zivilgesellschaftliche“ Akteure zu ersetzen, die Autoritarismus unterstützen (USDOS 23.4.2024).
Aktivisten und NRO, die Opfer häuslicher Gewalt unterstützten oder sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden und wurden kritisiert, weil sie angeblich „armenische traditionelle Familien“ untergraben und „westliche Werte“ verbreiten. Dem CEDAW-Schattenbericht (Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) zufolge hat der Staat Menschenrechtsverteidiger nicht ausreichend geschützt (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023).
In Armenien sind verschiedene kritische Nichtregierungsorganisationen (NGOs) tätig, von denen die meisten ihren Sitz in Eriwan haben. Diese NGOs verfügen über keine nennenswerten lokalen Finanzmittel. Bürgerinitiativen beraten sich regelmäßig mit der Regierung zu politischen Fragen, insbesondere zu Wahl-, Verfassungs- und Antikorruptionsreformen (FH 2025).
Seit der Flucht ethnischer Armenier aus Bergkarabach im Jahr 2023 sind ehemals in Bergkarabach ansässige Organisationen wie Hub Artsakh und Stepanakert Press Club in Armenien frei tätig. Unterdessen konzentrieren sich neue NGOs, die nach dem Krieg von 2020 gegründet wurden, auf die humanitären und rechtlichen Bedürfnisse von Flüchtlingen aus Bergkarabach (FH 2025).
Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
Ombudsperson
Letzte Änderung 2025-11-14 16:00
Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hatte den Auftrag, Personen, die ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten wahrnehmen, vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 23.4.2024). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit sexuellen Minderheiten zu übernehmen (USDOS 12.4.2022).
Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert. Die gewählte Ombudsperson für Menschenrechte drängt auf Einhaltung der Menschenrechte und übt, wenn nötig, auch Kritik an der Regierung (AA 5.3.2024).
Jedes Jahr veröffentlicht der Menschenrechtsverteidiger bis zum 31. März einen Jahresbericht über seine Aktivitäten im vergangenen Jahr sowie über den Stand des Schutzes der Menschenrechte und Freiheiten und legt diesen der Nationalversammlung vor (ombuds.am o.D.).
Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
ombuds.am - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.): Human Rights Defender of the Republic of Armenia, https://www.ombuds.am/en_us/site/AnnualReportAndReport, Zugriff 26.9.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-11-14 15:34
Armenien ist Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention (AA 20.3.2025). Es gab einige bedeutende positive Veränderungen hinsichtlich des Engagements der Regierung für die Menschenrechte in Armenien (USDOS 12.8.2025). Die Bürger genießen formal gleiche politische Rechte unabhängig von ihrem Geschlecht oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit (FH 2025).
Armenien hat 2023 wichtige positive Reformen in den Bereichen Justiz, Polizei, Korruptionsbekämpfung, Steuerpolitik, Wahlgesetz, Bildung und territoriale Verwaltung durchgeführt. Internationale Partner und westliche Partnerstaaten und -institutionen befürworten und unterstützen die Reformagenda der Regierung. Die Besorgnis der Zivilgesellschaft über die Inklusivität der Reform- und Politikgestaltungsprozesse hält an. Eine sinnvolle Zusammenarbeit ist oft auf bestimmte Bereiche beschränkt und hängt von den Neigungen der Entscheidungsträger ab. Auch wenn einige Reformen zu wirksamen Regelungen führen, bleiben sie aufgrund einer unzureichenden oder uneinheitlichen Umsetzung oft hinter ihren Zielen zurück (FH 11.4.2024).
Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben (USDOS 12.8.2025). Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie das erhebliche Vorkommen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.8.2025). Die Regierung unternahm nur begrenzte glaubwürdige Schritte, um ehemalige und amtierende Regierungsbeamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 12.8.2025).
Nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen (NRO) äußerten sich besorgt über Todesfälle in der Armee, bei denen es sich nicht um Kampfhandlungen handelte, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte kann im Ausnahmezustand oder zu Zeiten des Kriegsrechts zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Artikel 80 der Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar (AA 25.7.2022).
Es sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität bekannt. Menschenrechtswidrige Handlungen wie extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Fälle von Verschwindenlassen, Zwangsarbeit oder unmenschliche oder erniedrigende Strafen sind nicht bekannt (AA 5.3.2024) [Hier widerspricht das deutsche Auswärtige Amt der Darstellung von USDOS, siehe dritter Absatz dieses Kapitels; Anm. der Staatendokumentation].
Es gab keine Berichte über das Verschwindenlassen von Personen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der politischen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögensstatus, einer Behinderung, des Alters oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände. Das Strafgesetzbuch verbietet die ungleiche Behandlung von Personen aus den genannten Gründen, wenn eine solche Behandlung die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt, und betrachtet die gleiche Handlung, wenn sie von Beamten begangen wird, als einen erschwerenden Umstand. Die Regierung setzte das Gesetz gegen ethnische Gewalt und Diskriminierung uneinheitlich durch (USDOS 20.3.2023).
Im Juni legte das Justizministerium einen Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz zur öffentlichen Diskussion vor, in dem sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Gesundheitszustand sowie Familienstand nicht als Schutzgründe aufgeführt sind. Einige Beamte argumentierten, dass diese bereits in anderen persönlichen und sozialen Schutzgründen des Entwurfs impliziert sind. Die fehlende ausdrückliche Nennung könnte jedoch dazu führen, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte diese Gründe nicht berücksichtigen, wodurch Opfer gezwungen wären, gegen Urteile Berufung einzulegen, und unnötige Hindernisse für den Schutz entstehen würden. Der Gesetzentwurf enthält auch keine Bestimmungen, die Nichtregierungsorganisationen ermächtigen, im Namen von Diskriminierungsopfern Klagen im öffentlichen Interesse zu erheben, was von lokalen Gruppen seit Langem gefordert wird (HRW 16.1.2025).
Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht des Einzelnen, Wohnsitz, Arbeitsplatz und Ausbildung zu wechseln. In der Praxis wird der Zugang zur Hochschulbildung durch eine Kultur der Bestechung etwas erschwert. Das armenische Recht schützt die Eigentumsrechte in angemessener Weise, auch wenn die Beamten diese in der Vergangenheit nicht immer eingehalten haben (FH 2023).
Die armenische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Zu diesen Anstrengungen gehörten die Untersuchung und Verfolgung von mehr Fällen von Menschenhandel und die Verurteilung von mehr Menschenhändlern. Die Regierung arbeitete mit der Zivilgesellschaft zusammen, um Opferhilfsdienste zu verwalten, und stellte mehr Mittel für den Opferschutz bereit (USDOS 29.9.2025).
Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der dafür zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorzulegen hat. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung und die Gesetze gaben den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 23.4.2024).
Die Beschwerden der Regierungen Armeniens und Aserbaidschans beim EGMR, in denen sie der jeweils anderen Seite Gräueltaten während der Kämpfe von 2016 bis 2020 vorwerfen, warteten ebenso wie die Forderungen der armenischen Regierung bezüglich der Kämpfe vom September 2022 auf die Entscheidung des Gerichts (USDOS 12.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.3.2025): Armenien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armenien-portrait-203090, Zugriff 23.10.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (11.4.2024): Nations in Transit 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107348.html, Zugriff 14.6.2024
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (29.9.2025): 2025 Trafficking in Persons Report: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130515.html, Zugriff 7.10.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung 2025-11-14 15:58
Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig (FH 2025). Die Verfassung und die Gesetze garantierten Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Einzelpersonen konnten die Regierung in der Regel ohne Angst vor Repressalien kritisieren; es gab jedoch einige Ausnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverteidigern (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz verbietet Abhörmaßnahmen oder andere elektronische Überwachungsmaßnahmen ohne richterliche Genehmigung, allerdings ist die Justiz nicht unabhängig und wird beschuldigt, den Strafverfolgungsbehörden, die um Zustimmung ersuchen, übermäßig entgegenzukommen (FH 2025).
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) begrüßte die Entkriminalisierung der Bestimmung, die die Beleidigung von Regierungsbeamten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter Strafe stellt (AI 24.4.2024).
Unabhängige und investigative Medien können in Armenien relativ frei arbeiten und veröffentlichen ihre Beiträge in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine fundierte Berichterstattung und stellen die Darstellungen der staatlichen Rundfunkanstalten und anderer etablierter Medien infrage. Im Vergleich dazu sind die meisten Print- und Rundfunkmedien mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 2025).
Die Rundfunkmedien, einschließlich des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es für oppositionelle Stimmen zugänglich blieb (USDOS 23.4.2024).
Das Medienumfeld war politisch polarisiert. Die meisten Medien waren mit finanziellen Herausforderungen konfrontiert und zeigten eine zunehmende politische Polarisierung, da sie die Ansichten ihrer Sponsoren widerspiegelten, unabhängig davon, ob es sich dabei um Gruppen handelte, die mit ehemaligen Autoritäten, Oppositionsparteien oder der Regierung verbunden waren. Dies schuf ein schwieriges finanzielles Umfeld, das zwar keine offene Zensur kannte, aber zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für die Medien führte (USDOS 12.8.2025).
Nutzer sozialer Medien äußerten auf verschiedenen Plattformen frei ihre Meinung über die Regierung und die früheren Autoritäten. Cybermobbing, auch gegenüber Journalisten, aufgrund von politischer Zugehörigkeit, Geschlechtsidentität und Gleichstellungsthemen führte jedoch zur Selbstzensur (USDOS 23.4.2024).
Während das NRO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit für die erste Jahreshälfte ein relativ ruhiges politisches Umfeld und keine Fälle von physischer Gewalt gegen Journalisten meldete, änderte sich die Situation im Herbst im Zusammenhang mit der Vorwahlkampagne zu den Kommunalwahlen in Eriwan und der Militäraktion Aserbaidschans vom 19. September 2023 in Bergkarabach sowie den darauf folgenden politischen Protesten. Nach Angaben der NRO kam es bei Demonstrationen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen zu zwei Fällen von körperlicher Gewalt sowie zu verschiedenen anderen Formen von Angriffen in den sozialen Medien und zu Gerichtsverfahren gegen Medienvertreter, die von mit der Regierung verbundenen Personen eingeleitet wurden (USDOS 23.4.2024).
Politiker und private Unternehmen erhoben weiterhin Verleumdungsklagen gegen Journalisten und Medienunternehmen und zogen sie in langwierige Rechtsstreitigkeiten. Eine lokale Medienrechtsgruppe berichtete, dass Medienunternehmen von Januar bis Juni 2024 mit 29 neuen Verleumdungsklagen konfrontiert waren. Positiv zu vermerken ist, dass die Gruppe eine zunehmende Beilegung von Streitigkeiten durch die Medienaufsichtsbehörde anstelle von Gerichten dokumentierte (HRW 16.1.2025).
Journalisten sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Sender werden von Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internationale Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 5.3.2024). Obwohl das Online-Umfeld in Armenien nach wie vor offen ist, hat sich die Internetfreiheit während des Berichtszeitraums Juni 2022 - Mai 2023 leicht verschlechtert, was in erster Linie auf Beschränkungen des freien Informationsflusses im Zusammenhang mit den Übergriffen des aserbaidschanischen Militärs auf armenisches Territorium in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 sowie auf eine Zunahme von Cyberangriffen zurückzuführen ist (FH 4.10.2023).
Am 25. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder gestört und keine Online-Inhalte zensiert (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der dafür zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorzulegen hat. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024).
Das CPFE (Committee to Protect Freedom of Expression) verzeichnete im Jahr 2024 15 Fälle von körperlicher Gewalt und 71 Fälle anderer Formen von Druck gegen Journalisten, wobei die Täter sowohl mit den Behörden als auch mit der Opposition in Verbindung standen. Viele der Vorfälle ereigneten sich während Massenprotesten gegen den Grenzfestlegungsprozess der Regierung mit Aserbaidschan zwischen April und Juni, als die Polizei gegen Demonstranten vorging (FH 2025). Auf der Rangliste der Pressefreiheit für 2025 der NRO Reporter ohne Grenzen (RSF) befindet sich Armenien auf Platz 34 von 180 gelisteten Ländern, was eine Verbesserung um 9 Plätze im Vergleich zum Vorjahr darstellt (RSF 2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (4.10.2023): Freedom on the Net 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2100657.html#alert, Zugriff 21.11.2023
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025
RSF - Reporter ohne Grenzen (2025): Rangliste der Pressefreiheit 2025, https://media.reporter-ohne-grenzen.de/production/5010/01K71GSGYYP4WW1GCS1AJR7T34.pdf, Zugriff 7.7.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2025-11-14 16:17
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Nach Meinung von USDOS und Freedom House respektierte die Regierung die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025).
Am 12. Juni 2024 kam es bei einer Demonstration in der Nähe des Parlaments zu Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstranten. Die Polizei setzte bei der gewaltsamen Auflösung der Menschenmenge in unmittelbarer Nähe der Demonstranten eine große Anzahl von Schallgranaten ein. Über 100 Menschen mussten medizinisch versorgt werden. Die Behörden erhoben Anklage gegen 15 Demonstranten wegen Rowdytums und gegen eine Person wegen Beteiligung an Massenunruhen. Das armenische Recht sah zu diesem Zeitpunkt keine spezifische Rechtsgrundlage für die am 12. Juni eingesetzten Schallgranaten vor. Im Juli nahmen die Behörden diese Granaten in das Arsenal der Polizeieinheiten des Innenministeriums auf, stuften jedoch wichtige Informationen über die Bedingungen für ihren Einsatz als geheim ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).
Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Art. 45). Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt (AA 5.3.2024). Arbeitsrechtsexperten kamen jedoch zu dem Schluss, dass die zahlreichen gesetzlichen Auflagen legale Streiks unmöglich machten (USDOS 12.8.2025). In Bezug auf das Streikrecht gab es keine Berichte über Strafen gegen Verstöße (USDOS 12.8.2025).
Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Dementsprechend spielen Gewerkschaften im öffentlichen Leben eine nur untergeordnete Rolle (AA 5.3.2024).
Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025), mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025). Am 11. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 23.4.2024).
Seit 2018 können politische Parteien und Oppositionsgruppen in einem wesentlich freieren Umfeld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, mit denen Obergrenzen für Einzelspenden festgelegt und die öffentliche Finanzierung an die geografische Reichweite einer Partei und den Grad der Geschlechterparität in ihrer Führung geknüpft wurden. An den Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine große Zahl politischer Gruppierungen teil – 22 politische Parteien und vier Bündnisse (FH 2025).
Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2025-11-14 14:42
Es gab Berichte über menschenunwürdige Bedingungen in den Haftanstalten, trotz der Bemühungen der Regierung, Renovierungsarbeiten durchzuführen. Laut der Prison Monitoring Group (PMG), einem Zusammenschluss lokaler Nichtregierungsorganisationen, waren die Haftbedingungen im Abovyan-Gefängnis unzureichend, obwohl die Wasserversorgung, die Toiletten und die Zellen modernisiert wurden. Die PMG führte an, dass es nach wie vor an grundlegenden Wohneinrichtungen für Frauen mangelt, die Luftfeuchtigkeit zu hoch ist und kein Zugang zu heißem Wasser besteht. Bei den Einrichtungen für Männer stellte die PMG fest, dass die Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt Nubarashen „besorgniserregend“ sind, und in der Justizvollzugsanstalt Armavir herrscht, obwohl sie mit einem Belüftungssystem ausgestattet ist, in einigen Zellen übermäßige Feuchtigkeit (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der PMG und anderer Menschenrechtsorganisationen wurden sexuelle Minderheiten in den Gefängnissen diskriminiert und misshandelt (USDOS 23.4.2024). Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) hat in den letzten Jahren weniger Fälle von körperlicher Misshandlung oder Gewalt in Haftanstalten dokumentiert, allerdings bestehen in einigen Gefängnissen weiterhin unzureichende Haftbedingungen (FH 2025).
In mehreren Berichten wurden Menschenrechtsbedenken im Zusammenhang mit den Haftbedingungen geäußert, einschließlich der physischen Bedingungen, des Zugangs zu medizinischer Versorgung und psychologischer Unterstützung, der Behandlung von sexuellen Minderheiten und der Ausbeutung durch hierarchische kriminelle/organisierte Verbrechensstrukturen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2023).
In Armenien gibt es zehn Haftanstalten. Die hygienischen Verhältnisse sind zufriedenstellend. Angebote für Freizeitaktivitäten gibt es kaum. Häftlinge dürfen Besuch empfangen und telefonieren. Bewegungseinschränkende Maßnahmen wie z. B. Handschellen gibt es nicht. Der Überbelegung der Gefängnisse wurde durch Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung, Verkürzung von Haftstrafen und Freilassung auf Kaution entgegengewirkt, sodass zum 1. Januar 2022 zwei Gefängnisse geschlossen werden konnten. Dennoch sind die Zellen überbelegt (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).
Beobachtern zufolge besteht weiterhin Bedarf an besseren psychologischen Diensten und Personal in den Gefängnissen, obwohl die Regierung Programme zur Erhöhung der Gehälter und zur Umverteilung von Psychologen aus geschlossenen Haftanstalten aufgelegt hat (USDOS 20.3.2023).
Die Regierung bekräftigte ihre Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption in den Gefängnissen und brachte ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, die organisierte, hierarchische kriminelle Struktur, die das Leben in den Gefängnissen beherrschte, zu beseitigen. Beobachter stellten einige Fortschritte bei der Bekämpfung der systemischen Korruption fest, doch Experten schätzten ein, dass die Korruption so lange fortbestehen wird, wie die kriminelle Subkultur weiter besteht (USDOS 20.3.2023).
Die PMG berichtete über einen Mangel an Rechenschaftspflicht seitens des Ermittlungsausschusses, der für die Untersuchung von Todesfällen in Gefängnissen zuständig ist, und über einen Mangel an Informationen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen (USDOS 23.4.2024).
Obwohl die Regierung im Jahr 2022 Verfahren zur Bewertung von Selbstverletzungen und Selbstmordprävention eingeführt hat, sind Fälle von Selbstverletzungen nach wie vor ein großes Problem, ebenso wie der Zugang zu medizinischen und psychologischen Diensten, so die PMG (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der PMG und anderer Beobachter führten die Behörden keine zeitnahen Ermittlungen bei glaubwürdigen Misshandlungsvorwürfen durch (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung gestattete in- und ausländischen Menschenrechtsgruppen, darunter dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter, die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten zu überwachen, was sie auch regelmäßig taten (USDOS 23.4.2024).
Das Büro der Ombudsperson wies weiterhin auf das systemische Problem der inakzeptablen Bedingungen in den Haftanstalten im ganzen Land hin (USDOS 23.4.2024).
Menschenrechtsanwälten zufolge führte die übermäßige Inanspruchnahme der Untersuchungshaft zu einer Überfüllung einiger Gefängnisse, obwohl die Regierung begann, in begrenzten Fällen Hausarrest als Mittel zur Lösung dieses Problems einzusetzen (USDOS 23.4.2024).
Nach Angaben der Regierung hat der Strafvollzugsdienst in den ersten zehn Monaten des Jahres in mehreren Einrichtungen, darunter auch in der Justizvollzugsanstalt Nubarashen, die Entwässerungs- und Wasserversorgungssysteme repariert, die Dächer mehrerer Einrichtungen, darunter auch der Justizvollzugsanstalt Nubarashen, instand gesetzt und eine Reihe anderer Reparaturen durchgeführt, darunter Notsanierungsarbeiten in den Badezimmern, die Renovierung von Zellen und Zimmern sowie die Reparatur von Heizkesseln und Warmwasserbereitern (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
Todesstrafe
Letzte Änderung 2025-11-14 14:57
Armenien hat im September 2003 die Todesstrafe abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 5.3.2024). Armenien ratifizierte das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und vollendete damit die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden (AI 24.4.2024; vgl. FD 3.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (3.2025): Frankreich Diplomatie, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-62159/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 7.10.2025
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-11-14 15:46
Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 41) und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Nach Art. 17 der Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5 Prozent aus. Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich amtlich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können dies jedoch tun. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten, missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Es gibt wenige Muslime in Armenien, diese vor allem in Eriwan. Sie können ihren Glauben frei ausüben (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 2.6.2022).
Das Gesetz verbietet die "Behinderung des Rechts auf freie Religionsausübung", Hassreden und öffentliche Aufrufe zur Gewalt gegen eine Person oder eine Gruppe aus religiösen Gründen durch öffentliche Äußerungen, Massenmedien oder unter Ausnutzung der eigenen öffentlichen Stellung (USDOS 30.6.2024).
Mehr als 97 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zur Armenisch-Apostolischen Kirche (FH 2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Zu den anderen religiösen Gruppen gehören römische Katholiken, armenische unierte Katholiken, orthodoxe Christen und evangelische Christen, darunter Anhänger der Armenischen Evangelischen Kirche, Pfingstler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, charismatische Christen und Zeugen Jehovas. Außerdem gibt es Anhänger der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi) und der Heiligen Apostolischen Katholischen Assyrischen Kirche des Ostens sowie Molokan-Christen, Jesiden, Personen jüdischen Glaubens, Bahais, schiitische Muslime, sunnitische Muslime und Heiden, die einem vorchristlichen Glauben anhängen (USDOS 30.6.2024).
Beobachter schätzten die jüdische Bevölkerung des Landes auf 800 bis 1.000 Personen, zusätzlich zu mehreren Hundert Neuankömmlingen aus Russland seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine im Jahr 2022 (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Die Regierung und die Ombudsperson reagierten umgehend auf den einzigen antisemitischen Vorfall im Land und verurteilten jede Form von Antisemitismus scharf und öffentlich (USDOS 12.8.2025).
In Artikel 18 der Verfassung wird die armenisch-apostolische Kirche als „Nationalkirche“ anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist (FH 2025; vgl. USDOS 30.6.2024). Angehörige religiöser Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierungen berichtet (FH 2025).
Die meisten religiösen Minderheiten, einschließlich der Siebenten-Tags-Adventisten, evangelikaler christlicher Gruppen, der Zeugen Jehovas und der Bahais, berichteten, dass die öffentliche Einstellung ihnen gegenüber im Allgemeinen positiv ist und dass es nur wenig oder gar keine negative Medienberichterstattung über sie gibt, obwohl mehrere Medien im Laufe des Jahres negative Berichte über sie brachten (USDOS 15.5.2023).
Gesellschaftlicher und familiärer Druck war weiterhin eine große Abschreckung für ethnische Armenier, eine andere Religion als den armenisch-apostolischen Glauben zu praktizieren (USDOS 2.6.2022).
Das Gesetz verbietet Proselytismus, der als Zwangsbekehrung interpretiert werden kann, definiert ihn aber nicht (USDOS 30.6.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111638.html, Zugriff 11.7.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091908.html, Zugriff 7.9.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073981.html, Zugriff 8.9.2023
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung 2025-11-14 16:17
Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 Prozent armenischen Volkszugehörigen und ca. 4 Prozent Angehörigen von Minderheiten zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die jesidischen, russischen, kurdischen und assyrischen Minderheitengruppen sind die vier größten, ihnen steht nach der Verfassung bzw. dem Wahlgesetz jeweils ein Parlamentssitz zu. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u. a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Angehörige der jesidischen Minderheit berichteten in der Vergangenheit vereinzelt über Diskriminierungen; systematische und zielgerichtete staatliche Repressionen sind jedoch nicht bekannt (AA 5.3.2024).
Die Verfassung verbot Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder anderer persönlicher oder sozialer Umstände (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024). Das Strafgesetzbuch verbot die ungleiche Behandlung von Personen aus diesen Gründen, wenn dadurch die Menschenrechte und die rechtmäßigen Interessen einer Person verletzt wurden, und betrachtete die gleiche Handlung, die von Beamten begangen wurde, als einen erschwerenden Umstand. Die Durchsetzung des Gesetzes gegen ethnische Gewalt oder Diskriminierung durch die Regierung war uneinheitlich (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich auch beteiligt (USDOS 20.3.2023). Im Rahmen der Verfassungsreformen von 2015 wurde ein System eingeführt, das die Aufnahme von bis zu vier Parlamentsmitgliedern vorschreibt, die ethnische Minderheiten vertreten; alle vier müssen über eine Parteiliste gewählt werden. Im Jahr 2021 gewann die Partei „Ziviler Vertrag“ die drei Sitze, die ethnische Russen, Jesiden und Kurden vertreten, während die Armenische Allianz den Sitz gewann, der ethnische Assyrer vertritt (FH 2025).
Nach der Schließung der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahr 1991 wurden hetzerische Rhetorik und Hassreden immer häufiger, zumal ganze Generationen ohne Kontakt zur anderen Seite aufwuchsen. Die Regierung förderte zwar keine Hassreden gegen Aserbaidschaner, verurteilte aber auch keine solchen Reden, wenn sie auftraten (USDOS 23.4.2024).
Jesiden berichteten, dass sie regelmäßig diskriminiert wurden, auch in Fällen, in denen es um Eigentumsstreitigkeiten ging. Die Bewohner einiger jesidischer Dörfer in der Region Aragatsotn betrachteten die unzureichenden sozioökonomischen Bedingungen in den Dörfern und das Fehlen von Straßen, Wasser und anderer Infrastruktur als indirekte Diskriminierung (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2025-11-14 16:17
Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024, FH 2025). Der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Leitungsfunktionen im öffentlichen Sektor (USDOS 23.4.2024). Frauen besetzten zwei von 16 Kabinettsposten, etwa 36 % der Sitze in der Nationalversammlung und etwa 31 % der Sitze in den Kommunalparlamenten - ein Anstieg von 8,7 %, verglichen mit dem Stand vor den Kommunalwahlen 2021. In der Nationalversammlung gab es keine weiblichen Vizepräsidenten oder Fraktionsvorsitzenden, und nur zwei der 12 ständigen Parlamentsausschüsse hatten weibliche Vorsitzende. In den 10 Regionen des Landes gab es eine Gouverneurin (USDOS 20.3.2023).
Frauen sind Berichten zufolge trotz gesetzlicher Schutzmaßnahmen Diskriminierung in Beschäftigung und Bildung ausgesetzt. Frauen sind in Politik und Regierung nach wie vor unterrepräsentiert, und die meisten Parteien tun wenig, um die Interessen von Frauen zu berücksichtigen, abgesehen von der Erfüllung der Geschlechterquote auf den Kandidatenlisten (FH 2025). Die Gesetzgebung schreibt vor, dass Frauen und Männer jeweils mindestens 30 % der Kandidaten bei den Wahlen zur Nationalversammlung stellen müssen, was eine Erhöhung der zuvor geltenden Quote von 25 % bedeutet. Nach der Änderung des Wahlgesetzes im Jahr 2020 wurde die 30-%-Quote auch auf alle Kommunalwahlen angewandt, die ab 2021 nach dem Verhältniswahlsystem stattfanden (USDOS 20.3.2023).
Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder das gleiche Einkommen wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen Frauen häufig niedrigere oder schlechter bezahlte berufliche Positionen zu. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die „rechtliche Gleichstellung“ aller Parteien am Arbeitsplatz vor, verbietet jedoch nicht ausdrücklich die geschlechtsspezifische Diskriminierung beim Zugang zu Krediten und schreibt nicht vor, dass gleicher Lohn für gleiche Arbeit gezahlt werden muss, sodass weiterhin ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen besteht (USDOS 23.4.2024).
Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 5.3.2024). Die Vergewaltigung einer Person, gleich welchen Geschlechts, war eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 15 Jahren geahndet wurde; für die Strafverfolgung von Vergewaltigung in der Ehe galten die allgemeinen Vergewaltigungsgesetze (USDOS 23.4.2024).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird nicht wirksam strafrechtlich verfolgt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Häusliche Gewalt wurde im Rahmen der allgemeinen Gewaltgesetze unter Strafe gestellt und je nach Anklagepunkt (Mord, Gesundheitsschädigung, Vergewaltigung usw.) mit unterschiedlichen Strafen belegt (USDOS 23.4.2024). Die Dienste für die Opfer sind unzureichend (FH 2025).
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde Ende 2017 vom Parlament verabschiedet (AA 5.3.2024; vgl. HRW 13.1.2022). Das Gesetz über Gewalt in der Familie aus dem Jahr 2017 verpflichtet die Polizei zum sofortigen Eingreifen, "wenn die begründete Annahme besteht, dass eine unmittelbare Gefahr einer Wiederholung oder Fortsetzung der Gewalt" in der Familie besteht (HRW 13.1.2022). Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht ausreichend für die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmechanismen zur Verhinderung häuslicher Gewalt, wie etwa Schutzanordnungen, sensibilisiert und geschult und wenden diese nicht angemessen an bzw. setzen sie nicht angemessen durch (HRW 12.1.2023). Enge Definitionen im Gesetz gegen Gewalt in der Familie verhinderten, dass Missbrauchsopfer, die nicht verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner lebten, Schutz und Unterstützung durch das Gesetz erhielten (USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres stellte die Regierung weiterhin begrenzte Mittel zur Unterstützung von zwei Zentren zur Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt bereit (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden untersuchten bis Juni 2024 1.535 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, was einen deutlichen Anstieg gegenüber den 484 Anzeigen im gleichen Zeitraum des Jahres 2023 darstellt, und erhoben Anklage gegen 197 Personen. Zwischen September 2023 und September 2024 wurden mindestens vier Frauen getötet, drei davon durch ein Familienmitglied. Drei der vier Frauen waren über 60 Jahre alt. In einem positiven Schritt hat das Parlament im April Änderungen verabschiedet, welche die Gesetzgebung des Landes zu häuslicher Gewalt verschärfen. Mit den Änderungen wurde der Verweis auf „Familienharmonie“ als vorrangiges Ziel des Gesetzes gestrichen und die Definition von häuslicher Gewalt erweitert, sodass nun unter anderem auch Zwangsmaßnahmen im medizinischen und psychiatrischen Bereich, die Behinderung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Jungfräulichkeitstests, das Verbot oder die Behinderung von Kontakten zu Verwandten und Freunden sowie verschiedene Formen der Kontrolle über den Partner darunter fallen. Die Änderungen stellten Stalking als eigenständiges Delikt unter Strafe. Außerdem wurde klargestellt, dass zu den Tätern häuslicher Gewalt auch Partner, ehemalige Partner und Personen in nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften zählen können, und dass die Tatsache, dass ein Kind Zeuge häuslicher Gewalt wird, an sich schon eine nach dem Gesetz strafbare Gewalttat darstellt (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025). Um Probleme im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Familie (einschließlich Frühehen) anzugehen, wurden in Armenien in den letzten Jahren mehrere institutionelle Reformen durchgeführt. Insbesondere wurde innerhalb der Polizei eine neue Unterabteilung gebildet, die sich speziell mit den genannten Problemen befasst. Die Einheit trägt den Namen „Abteilung für Jugendkriminalität und Prävention häuslicher Gewalt“ (RA ARME 12.11.2024).
Am 3. Mai nahm das Parlament Änderungen am Arbeitsgesetz an, die Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verbieten. Das Gesetz sah vor, dass Verstöße nicht strafrechtliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die Änderung trat am 31. Juli in Kraft (USDOS 23.4.2024).
Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch staatliche Behörden (USDOS 12.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085384.html, Zugriff 7.9.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.html, Zugriff 7.9.2023
RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (12.11.2024): RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
Kinder
Letzte Änderung 2025-11-14 16:19
Im Jahr 2024 erzielte Armenien nur minimale Fortschritte bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Die Kriminalpolizei des Innenministeriums richtete eine direkte Verbindung zum Nationalen Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder ein, um Hinweise aus dem Internet bzgl. kommerzieller sexueller Ausbeutung von Kindern zu erhalten. Die Regierung entwickelte außerdem das Umfassende Programm zum Schutz der Rechte von Kindern für den Zeitraum 2024–2029, ein Instrument zur Gewährleistung einer sicheren Umgebung und Entwicklungsmöglichkeiten für alle Kinder sowie zur Erhebung von Daten über Kinder, die gefährliche Arbeiten verrichten. Dieses Programm wurde jedoch noch nicht offiziell verabschiedet (USDOL 9.2025).
Das Gesetz über die Rechte des Kindes verbietet Misshandlungen, und das Strafgesetzbuch sieht Strafen für solche Misshandlungen vor. Nach den militärischen Auseinandersetzungen im Jahr 2020 und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie blieb die Bereitstellung von psychischen Gesundheitsdienstleistungen und psychosozialer Unterstützung für Kinder und deren Familien eine Priorität für die Regierung. Die Regierung verließ sich bei der Bereitstellung dieser Dienste weitgehend auf NGOs und internationale Partner (USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Dienste verfügten nur über begrenzte Kapazitäten und Ressourcen für den Schutz und die Verbesserung der psychischen Gesundheit und des psychosozialen Wohlbefindens von Kindern und deren Bezugspersonen. Beobachtern zufolge räumte die Regierung der Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder Priorität ein (USDOS 12.4.2022). Physische und psychische Gewalt gegen Kinder sowie entwürdigende Strafen sollen in Schulen, Internaten sowie Kinderheimen und Waisenhäusern weiterhin verbreitet sein (AA 5.3.2024). Obwohl Missbrauch gesetzlich verboten und im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt war, war Gewalt als Disziplinierungsmittel weit verbreitet (USDOS 23.4.2024).
Die Einschulungs- und Schulbesuchsquoten von Kindern aus ethnischen Minderheitengruppen, insbesondere Jesiden, Kurden und Molokanern, lagen deutlich unter dem Durchschnitt, und die Abbrecherquote nach der neunten Klasse war höher. Obwohl in den Grund- und Sekundarschulen Assyrisch, Kurdisch und jesidische Sprachen unterrichtet wurden, gaben Mitglieder der jesidischen Gemeinschaft an, dass das Angebot an jesidischem Sprachunterricht angesichts der Größe der Gemeinschaft unzureichend ist (USDOS 23.4.2024).
Während die Frühehe von Mädchen in jesidischen Gemeinschaften Berichten zufolge weit verbreitet war (USDOS 12.8.2025; vgl. RA ARME 12.11.2024), gab es vereinzelte Berichte, dass dieses Problem auch in armenischen Familien existierte. Berichten zufolge verließen einige Mädchen der jesidischen Gemeinschaft die Schule entweder aufgrund einer Frühehe oder um Entführung und Zwangsheirat zu entgehen (USDOS 12.8.2025).
Das Fehlen vorschulischer Bildungseinrichtungen in den meisten jesidischen Dörfern, die unzureichenden beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals, die Diskriminierung jesidischer Schüler und die Qualität des jesidischen Sprachunterrichts führten zu Problemen für jesidische Kinder, die in der Schule Lernschwierigkeiten hatten und hinter ihre armenischsprachigen Mitschüler zurückfielen (USDOS 23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung betrug 18 Jahre, und die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen durch. Mit den am 11. September verabschiedeten Gesetzesänderungen wurden die Ausnahmen, die eine Eheschließung in jüngerem Alter zuließen, aufgehoben (USDOS 12.8.2025). Armenien ist eine Reihe internationaler Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Frage der Frühehen von Mädchen eingegangen. Zu den wichtigsten von Armenien ratifizierten Instrumenten gehören das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1993) und das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1993), das die Mitgliedstaaten verpflichtet, die freie und uneingeschränkte Zustimmung der Ehepartner sicherzustellen (RA ARME 12.11.2024).
Die Regierung hat die Zahl der Frühverheiratungen nicht erfasst. Vertreter der jesidischen Gemeinschaft berichteten jedoch von einer zunehmenden Missbilligung dieser Praxis durch lokale Regierungsbeamte (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet die sexuelle Ausbeutung von Kindern und sieht bei Zuwiderhandlungen Haftstrafen von sieben bis 15 Jahren vor. Das Gesetz verbot Kinderpornografie und andere Formen der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Kindern im Internet, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet wurde. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr lag bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).
Mit Unterstützung von UNICEF führte die Regierung zwei Einrichtungen in Eriwan und Kapan als zentrale Anlaufstellen für Kinder ein, die Opfer sexueller oder schwerer körperlicher Gewalt geworden waren. Die Behörden schulten 100 Ermittler, Sozialarbeiter und forensische Psychologen für die Arbeit mit Kindern in Strafverfahren in sogenannten "sicheren Ecken". Die Justizakademie begann mit der Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten zum Schutz von Kindern in Strafverfahren (USDOS 23.4.2024).
Es gibt keine Zwangsrekrutierung von Kindern oder Kindersoldaten (AA 5.3.2024). Armenien hat alle wichtigen internationalen Konventionen zur Kinderarbeit ratifiziert. Allerdings weist der gesetzliche Rahmen in Armenien nach wie vor Lücken auf, darunter das Mindestalter für Arbeit (16 Jahre), das unter dem Pflichtschulalter von 18 Jahren liegt, was Kinder dazu ermutigen könnte, die Schule vor Abschluss der Pflichtschulzeit zu verlassen (USDOL 9.2025; vgl. AA 5.3.2024).
Die Regierung erhebt und pflegt keine offiziellen Daten über die Verbreitung von Kinderarbeit (USDOL 9.2025).
Zwangsarbeit gibt es nicht, jedoch helfen Kinder ihren Familien in der Landwirtschaft (AA 5.3.2024; vgl. FH 2025). Kinder in Pflegeeinrichtungen sind einem besonders hohen Risiko von Menschenhandel ausgesetzt (FH 2025).
Die Regierung erließ 2022 ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung, die den armenischen Rahmen für den Schutz von Kindern durch die Kriminalisierung des Kinderhandels und der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern stärkten. Die Regierung hat außerdem eine universelle Checkliste für die Überprüfung von Verstößen gegen Arbeitsrechte verabschiedet, die für alle Branchen gilt (USDOL 26.9.2023). Staatsanwälte werden regelmäßig zum Thema Menschenhandel und andere schlimmste Formen der Kinderarbeit geschult. Im Berichtszeitraum wurde die Polizei umstrukturiert. Die Reform umfasste die für die Durchsetzung der Kinderarbeitsgesetze zuständigen Behörden sowie die Einrichtung von vier spezialisierten Einheiten: Streifen-, Kriminal-, Gemeinde- und Polizeiwache-Einheiten (USDOL 9.2025).
Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an staatenlose Kinder vor, die im Staatsgebiet geboren wurden (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (12.11.2024): RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf
USDOL - United States Department of Labor [USA] (9.2025): 2024 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131689/Armenia.pdf, Zugriff 3.11.2025
USDOL - United States Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098450.html, Zugriff 24.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-11-14 16:19
Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz schützt die Freizügigkeit und das Recht jedes Einzelnen, dessen Wohnort, Arbeitsplatz und Bildungsort zu wechseln (FH 2025).
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden (AA 5.3.2024).
Vertriebene und Flüchtlinge aus Bergkarabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
Meldewesen
Letzte Änderung 2025-11-14 16:20
Adressen mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort gibt es. Man kann im öffentlich zugänglichen Wählerregister, in dem alle wahlberechtigten armenischen Staatsangehörigen eingetragen sind, mit Eingabe der Personalien feststellen, wer unter welcher Adresse gemeldet ist. Dieses Register ist im Internet frei zugänglich, wird aber nur auf Armenisch geführt (AA 5.3.2024).
Ein zentrales digitalisiertes Personenstandsregister ist vorhanden. Auskünfte werden nur betroffenen Personen bzw. deren notariell bevollmächtigtem Vertreter erteilt. Alle neuen Personenstandsurkunden werden elektronisch erstellt und können (wie auch die alten Personenstandsurkunden) problemlos mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille kann mit QR-Code auf der Website des Justizministeriums überprüft werden (AA 5.3.2024).
Ein zentrales Fahndungsregister existiert. Auskünfte über Haftbefehle können von den Betroffenen selbst oder durch notariell bevollmächtigte Vertreter eingeholt werden (AA 5.3.2024). Es gibt ein zentrales Strafregister. Dort werden die abgeschlossenen Strafverfahren eingetragen. Für laufende Strafverfahren gibt es kein zentrales Register. Auskunftsersuchen aus dem Strafregister sind wiederum nur Betroffenen selbst bzw. ihren notariell bevollmächtigten Vertretern möglich (AA 5.3.2024).
Es ist möglich, durch Einsicht in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister, in das nur volljährige armenische Staatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, Anhaltspunkte zu einer möglichen Staatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu eruieren (AA 5.3.2024).
Quelle
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung 2025-11-14 16:27
Die armenischen Behörden sahen sich weiterhin mit großen Herausforderungen konfrontiert, wenn es darum ging, mehr als 100.000 ethnischen Armeniern, die aus der aserbaidschanischen Region Bergkarabach vertrieben wurden, soziale Sicherheit zu bieten (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).
Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen schutzbedürftigen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025).
Die Regierung setzte in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der internationalen Gebergemeinschaft ihr Flüchtlingshilfeprogramm fort, um den mehr als 115.000 in Armenien registrierten Vertriebenen aus Bergkarabach bei der Suche nach Wohnraum, Arbeit und staatlichen Dienstleistungen zu helfen. Im Juni 2024 startete die Regierung ein Programm für Wohnraumgutscheine für Vertriebene und Flüchtlinge aus Bergkarabach, das je nach Region, in der die Empfänger ein Haus oder eine Wohnung kaufen oder bauen wollten, eine erhöhte Unterstützung von zwei bis fünf Millionen Dram (5.000 bis 12.500 US-Dollar) pro Person vorsah. Die armenische Staatsbürgerschaft war eine Voraussetzung für die Teilnahme am Programm für Wohnraumgutscheine (USDOS 12.8.2025).
Die meisten der über 100.000 Menschen, die im September 2023 aus Bergkarabach nach Armenien flohen, besaßen armenische Pässe mit einem speziellen Code für Einwohner von Bergkarabach. Im Oktober 2023 erhielten sie einen neuen „vorübergehenden Schutzstatus“, der sie mit Flüchtlingen gleichstellt. Experten äußern sich besorgt, dass diese Menschen unter dem vorübergehenden Schutzgesetz vor eine schwierige Wahl gestellt werden: entweder den Flüchtlingsstatus zu wählen oder die armenische Staatsbürgerschaft mit vollen politischen Rechten und anderen Vorteilen zu beantragen. Diejenigen, die sich für die Staatsbürgerschaft entscheiden, verlieren wahrscheinlich den Anspruch auf Flüchtlingshilfe sowie ihre Dokumente, die ihren Besitz und Wohnsitz in Bergkarabach belegen. Bis Ende 2024 hatten nur etwa 5.500 Flüchtlinge aus Bergkarabach die armenische Staatsbürgerschaft erhalten. Flüchtlinge und Aktivisten aus Bergkarabach berichten von Misshandlungen durch Behörden und feindseligen Äußerungen von Regierungsvertretern (FH 2025).
Nach der Massenflucht fast aller ethnischen Armenier aus Bergkarabach Ende September 2023 wies der IGH Aserbaidschan an, die sichere, ungehinderte und rasche Rückkehr derjenigen, die nach Bergkarabach zurückkehren wollten, sowie den Schutz der Menschen in Bergkarabach zu gewährleisten (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz sah die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügte über ein System zum Schutz von Flüchtlingen. Das Gesetz verpflichtete die Haftbehörden, Inhaftierte über ihr Recht auf einen Asylantrag zu informieren, und sah eine Antragsfrist von 15 Tagen vor (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz berücksichtigte die besonderen Bedürfnisse von Asyl suchenden Kindern, Menschen mit geistigen Behinderungen oder Traumaopfern. Die Behörden setzten das Gesetz im Allgemeinen durch, jedoch nur im Rahmen der knappen Ressourcen. Flüchtlinge nicht armenischer Abstammung konnten eine erleichterte Einbürgerung beantragen, für die sie eine Prüfung ihrer Kenntnisse der Verfassung bestehen mussten (USDOS 12.8.2025).
Insgesamt bewerteten die Beobachter den Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Gesundheitssystem als angemessen, merkten aber an, dass Asylbewerber auf Schwierigkeiten stießen, weil sie keinen Zugang zum Online-Gesundheitssystem ArMed hatten, was vor allem auf Sprachbarrieren zurückzuführen war. Ein Dienstleister wies darauf hin, dass einige Einrichtungen wie Polikliniken, Banken und private Arbeitgeber das Konventionsreisedokument (das von der Regierung ausgestellt wird, um nachzuweisen, dass der Inhaber ein Flüchtling ist und ihm Asyl gewährt wurde) nicht als Ausweis anerkennen (USDOS 23.4.2024).
Eine zentrale Registrierung von Flüchtlingen erfolgt nicht. Die meisten kommen im privaten Wohnungsmarkt unter - mit finanzieller Hilfe von UNHCR und in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen (AA 5.3.2024).
Die Regierung nahm Flüchtlinge zur Familienzusammenführung auf und bot Flüchtlingen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, die Einbürgerung an. Im Jahr 2021 verabschiedete die Regierung den konzeptionellen Rahmen für die staatliche Steuerung der Migration, der die Entwicklung der Integrationsstrategie 2021-31 und des Aktionsplans für 2021-26 vorsah. Der Rahmen bot auch Integrationsprogramme für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern an, die entweder freiwillig zurückkehrten oder vom Aufnahmeland abgeschoben wurden (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienstleistungen wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023).
Das Gesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kinder vor, die auf dem Territorium des Landes geboren wurden (USDOS 23.4.2024).
Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert. Seit Beginn des Ukrainekriegs und insbesondere seit der Mobilmachung in Russland im September 2022 kamen Zehntausende russischer Flüchtlinge nach Armenien. Anfeindungen gegen russische Staatsangehörige oder staatliche Verfolgung sind nicht bekannt (AA 5.3.2024).
Am 26. Oktober schuf die Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ für Vertriebene aus Bergkarabach. Der neue Status sollte für drei Gruppen gelten: Personen, die als in Bergkarabach wohnhaft registriert sind, Personen, die zuletzt in Bergkarabach registriert waren, und nicht registrierte Personen, die zwischen September und Oktober 2023 auf dem Landweg eingereist sind. Da der Status sowohl für kürzlich in Bergkarabach ansässige Personen als auch für die im Jahr 2020 vertriebenen Personen gelten würde, könnte er nach Angaben der Migrations- und Staatsbürgerschaftsbehörde bis zu 150.000 Personen betreffen. Die Regierung kündigte außerdem an, dass ehemalige Bewohner von Bergkarabach die Staatsbürgerschaft beantragen können (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Vertriebene und Flüchtlinge aus Bergkarabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).
Laut einem Vertreter des Innenministeriums wurde bisher mehr als 16.000 gewaltsam vertriebenen Personen aus Bergkarabach die armenische Staatsbürgerschaft verliehen. 11.259 davon wurden per Präsidialdekret bewilligt, und über 5.000 Minderjährige erhielten die Staatsbürgerschaft durch einen Passwechsel, als ihren Eltern die Staatsbürgerschaft gewährt wurde. Die Behörden arbeiten derzeit daran, das Verfahren, das für die Vertriebenen aus Bergkarabach bereits vereinfacht worden war, weiter zu vereinfachen (armenpress 5.9.2025).
Der Zustrom von ethnischen Armeniern, die Ende 2023 aus Bergkarabach flohen, führte zu einer Wohnungskrise in Armenien. Tausende Menschen lehnten die Hilfe der Regierung für eine Unterbringung in Grenzregionen ab und entschieden sich stattdessen für sicherere Notunterkünfte in der Nähe der Hauptstadt (FH 2025). Landminen, die zuvor von armenischen Streitkräften in und um Bergkarabach in Aserbaidschan gelegt worden waren, stellten weiterhin eine tödliche Bedrohung dar und verhinderten die sichere Rückkehr der Vertriebenen (AI 24.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124607.html, Zugriff 27.6.2025
AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024
armenpress - armenpress (5.9.2025): Over 16,000 forcibly displaced persons of Nagorno-Karabakh obtain Armenian citizenship, https://armenpress.am/en/article/1228885, Zugriff 7.10.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024
HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120054.html, Zugriff 27.6.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-11-14 16:21
In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024).
Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Armenien 599 Euro pro Kopf (Laenderdaten 9.2025). Die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze beträgt 25 Prozent (ADA 1.2025; vgl. CIA 30.9.2025).
Die Arbeitslosenquote betrug 2024 13,3 Prozent (Laenderdaten 9.2025; vgl. WKO 9.2025).
Die Inflationsrate in Armenien betrug im Jahr 2024 rund 0,20 Prozent (Laenderdaten 9.2025; vgl. WKO 9.2025).
Die Wirtschaft ist weiterhin stark von De-facto-Monopolen und deren politischer Einflussnahme geprägt, obwohl die Regierung versucht zu liberalisieren. Der Bankensektor und die IT-Industrie entwickeln sich gut. Zahlreiche Unternehmen lassen in Armenien ihre elektronischen Produkte fertigen, da die Arbeitskräfte gut ausgebildet sind und das Lohnniveau niedrig ist. Etwa 36 % der armenischen Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig (Obst-, Gemüse-, Tabakanbau und Viehzucht). Aufgrund teils veralteter Markt- und Vertriebsstrukturen sowie unzureichenden Managements ist der Agrarsektor jedoch wenig produktiv. Armenien ist daher auf Nahrungsmittelimporte angewiesen, was die Lebensmittelpreise in die Höhe treibt. Die Regierung investiert seit einigen Jahren verstärkt in die Modernisierung der Landwirtschaft (ADA 1.2025).
Weitere Reformen werden im Gesundheitswesen, in der Wasser- und Sanitärversorgung, im Bildungs- und Ausbildungsbereich, in der Wissenschaft und Forschung sowie im Verwaltungsbereich durchgeführt. Die Regierung strebt durch Dezentralisierungsmaßnahmen effizientere Strukturen an und legt besonderen Wert auf Transparenz und Rechenschaftspflicht. Zudem möchte sie das große Gefälle zwischen der Hauptstadt Jerewan und den anderen Regionen durch gezielte Förderungen, private Investitionen und Infrastrukturmaßnahmen beseitigen (ADA 1.2025).
Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Bergkarabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen (WKO 6.2024).
Das armenische Recht schützt Eigentumsrechte im Allgemeinen. Die wirtschaftliche Diversifizierung und einfachere Vorschriften haben in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert (FH 2025).
Eigentümer von Immobilien, die im Rahmen des Grenzfestlegungsprozesses im Jahr 2024 an Aserbaidschan übertragen wurden, konnten eine finanzielle Entschädigung beantragen, doch die Regierung gab die Höhe der Entschädigungszahlungen nicht bekannt, was Menschenrechtsaktivisten dazu veranlasste, die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Entschädigungen infrage zu stellen (FH 2025).
Die durch den [Ukraine-]Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023).
Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Die Strafverfolgung ist nicht proaktiv und stützt sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Verstöße gegen Lohn-, Arbeitszeit- oder Überstundengesetze waren für viele Beschäftigte privater Unternehmen, insbesondere im Dienstleistungs- und Einzelhandelssektor, an der Tagesordnung (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz sah einen monatlichen Mindestlohn über dem Existenzminimum vor. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und eine Vergütung für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 12.8.2025).
Die Regierung hat per Dekret Arbeitsschutzstandards festgelegt. Die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen waren für die wichtigsten Industriezweige des Landes im Allgemeinen nicht angemessen und blieben in zahlreichen Sektoren unterdurchschnittlich (USDOS 12.8.2025).
Trotz vieler Maßnahmen blieben die Wirtschaft Armeniens und wichtige Teile seiner nationalen Infrastruktur, darunter Eisenbahnen und Energieversorger, weiterhin von Russland abhängig, wodurch Moskau seinen Einfluss auf die Politikgestaltung behalten konnte (FH 2025). Aserbaidschan hat alle Beschränkungen für den Gütertransit nach Armenien aufgehoben (REU 21.10.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (1.2025): Armenien Länderinformation 2024, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/Armenien_2024.pdf, Zugriff 7.10.2025
AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (30.9.2025): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 7.10.2025
FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123523.html, Zugriff 27.6.2025
Laenderdaten - Laenderdaten.info (9.2025): Wirtschaft in Armenien im Vergleich zur EU, https://www.laenderdaten.info/Asien/Armenien/wirtschaft.php, Zugriff 19.9.2025
REU - Reuters (21.10.2025): Azerbaijan lifts curbs on cargo transit to Armenia in sign of growing peace, https://www.reuters.com/world/azerbaijan-lifts-curbs-cargo-transit-armenia-sign-growing-peace-2025-10-21, Zugriff 23.10.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Armenien, https://www.wko.at/oe/statistik/laenderprofile/lp-armenien.pdf, Zugriff 7.10.2025
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): Wirtschaftsbericht Armenien [Quelle liegt im Archiv der Staatendokumentation auf], https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-11-14 16:21
Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Leistungen im Falle von Behinderungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 5.2025).
Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen ohne Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Renten im Falle von Behinderungen und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Renten im Falle von Behinderungen und Hinterbliebenenrenten (IOM 5.2025).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 5.2025).
Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 5.2025).
Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 5.2025). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 5.2025).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 5.2025).
Quelle
IOM - International Organization for Migration (5.2025): IOM - Länderinformationsblatt Armenien 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/48d69221-a873-4384-90a1-c5b5f1e967d8-CFS_2025_Armenia_DE.pdf, Zugriff 23.10.2025
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-11-14 16:24
Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard (AA 23.10.2025; vgl. BMEIA 23.10.2025). Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinischen Betreuung gerechnet werden (AA 23.10.2025; vgl. EDA 23.10.2025). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 5.2025). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024).
Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist bzw. war die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024).
Die Datenbank der in Armenien registrierten Medikamente ist zu finden unter: www.pharm.am. Hier stehen Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten. Die Webseite des Gesundheitsministeriums lautet: www.moh.am (IOM 5.2025).
Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 23.10.2025). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf bis zu 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 5.2025; vgl. BMEIA 23.10.2025). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 23.10.2025).
Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).
Stationäre und ambulante Behandlungen psychischer Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024).
Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.10.2025): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit-201872?isLocal=falseisPreview=false, Zugriff 23.10.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (23.10.2025): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 23.10.2025
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.10.2025): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 23.10.2025
IOM - International Organization for Migration (5.2025): IOM - Länderinformationsblatt Armenien 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/48d69221-a873-4384-90a1-c5b5f1e967d8-CFS_2025_Armenia_DE.pdf, Zugriff 23.10.2025
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-11-14 16:26
Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024).
Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024).
Für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern, die entweder freiwillig zurückgekehrt waren oder vom Aufnahmeland abgeschoben worden waren, standen Integrationsprogramme zur Verfügung (USDOS 12.8.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128495.html, Zugriff 19.8.2025
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-11-14 16:26
Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität (BMI 3.11.2024; vgl. BBU 5.12.2024). Sie stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungsmöglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit ankerkannten Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auftrag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die betroffene Person selbständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlassen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (BMI 3.11.2024).
Seit 1. Jänner 2021 – annähernd 30 Jahre nach der ersten gesetzlichen Verankerung – wird die Rückkehrberatung in Österreich von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) durchgeführt (BMI 3.11.2024; vgl. BBU 5.12.2024).
Die Rückkehrhilfe enthält folgende Unterstützungsleistungen: Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU Rückkehrberatung; Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente; Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung; Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit; Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer; Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR; Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).
Auf die Gewährung von Rückkehrhilfe besteht auch bei Vorliegen der Kriterien kein Rechtsanspruch (BMI 3.11.2024).
Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer*innen ganz nach dem Leitgedanken „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkehrenden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „Rückkehr mit Perspektiven“ bedeutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern durch Beratung, Sachleistungen (z.B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neustart in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Begleitung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die Gesamtgesellschaft.
Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine umfangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer*innen an: EU Reintegration Programme (EURP); Reintegrationsprogramm IOM; Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich); Spezialprogramm in Syrien durch European Technology Training Center (ETTC) (BMI 3.11.2024).
Beginnend im April 2022 hat die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) schrittweise Aufgaben im Rückkehr- und Reintegrationsbereich auf EU-Ebene übernommen. Durch die Mandatserweiterung unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Länder im Bereich der Rückkehr und Reintegration. Österreich nimmt das von Frontex koordinierte „EU Reintegration Programme“ (EURP) für über 20 Länder in Anspruch. Somit deckt Frontex als Koordinationsplattform in Zusammenarbeit mit lokalen Partnern mehr als die Hälfte der österreichischen Reintegrationsangebote ab. Das Ziel von Frontex besteht darin, sowohl Einzelpersonen als auch Familien je nach den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten und dem verfügbaren Budget zu unterstützen (BMI 3.11.2024).
Die von Frontex finanzierten und koordinierten Dienstleistungen sind in zwei Pakete unterteilt: einerseits ein auf schnelle Hilfe ausgerichtetes Post-arrival Paket und andererseits eine längerfristige Reintegrationsunterstützung. Das Post-arrival Paket im Wert von 615 EUR dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Herkunftsland und beinhaltet Sofortleistungen wie Airport Pick-up, Unterstützung bei der Weiterreise, temporäre Unterkunft und unmittelbare medizinische Unterstützung. Dieser Betrag kann auch in bar ausgezahlt werden. Die längerfristige Reintegrationsunterstützung beläuft sich auf 2.000 EUR. Davon werden 200 EUR ausbezahlt und 1.800 EUR in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, geltend gemacht. Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen und Trainings sowie psychosoziale Unterstützung (BMI 3.11.2024).
Quellen
BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (5.12.2024): BBU GmbH, https://www.bbu.gv.at/was-wir-tun#rueckkehrberatung, Zugriff 3.10.2025
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (3.11.2024): Freiwillige Rückkehr, https://www.bmi.gv.at/301/Freiwillige_Rueckkehr, Zugriff 3.10.2025
Dokumente
Letzte Änderung 2025-11-14 16:21
Die Echtheit von Dokumenten (Personenstandsurkunden, Gerichtsurteile, Anzeigen usw.) kann nicht überprüft werden. Gefälligkeitsbescheinigungen sind häufig (AA 5.3.2024).
Quelle
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, den Sprach- und Ortskenntnissen und dem Vorverfahren.
II.2.3. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.
Die Feststellung, dass die BF1 bis dato nicht legal berufstätig war, ergeben sich aus einer AJ-WEB Anfrage.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister). Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
II.2.6. Zum Vorverfahren und dem nunmehrigen Fluchtvorbringen:
II.2.6.1. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.05.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen und der Status des Asylberechtigten sowie der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 ihre armenische Staatsbürgerschaft bewusst verschwieg und absichtlich falsche Angaben diesbezüglich machte. Abgesehen davon waren die Angaben zu den Fluchtgründen nicht asylrelevant, weder zu Syrien, noch zum Libanon. Eine Verfolgung oder Bedrohung aus einem in der GFK genannten Grund kann nicht festgestellt werden.
Nach Erhebung einer Beschwerde wurde am 06.08.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Die Verhandlung wurde nach ca. 45 Minuten auf Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung zum Zweck einer Beratung mit seiner Mandantin unterbrochen. Nach der Beratung teilte die BF1 dem erkennenden Richter mit, dass sie für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder die Anträge auf internationalen Schutz zurückzieht. Sie wurde vom Richter über die Rechtsfolgen der Zurückziehung eingehend belehrt. Dessen ungeachtet teile sie mit, dass sie bei der Zurückziehung der Asylanträge für sich und ihre beiden Kinder bleibt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 06.08.2025, L518 2315552-1/8E, L518 2316756-1/5E und L518 2316757-1/5E wurde das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
Am 14.10.2025 brachte die BF1 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder den gegenständlichen Folgeantrag ein, welcher mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 13.05.2026 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) wurde. Weiters wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Absatz 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
II.2.7. Bei der Erstbefragung teilte die BF1 zu ihren Gründen für die neuerliche Antragstellung mit, dass das einzige, dass sich zum Vorverfahren geändert hat ist, dass ihr Ehemann in Österreich aufhältig ist und im Juni 2025 einen Asylantrag gestellt hat. Sie möchte hier mit ihrem Gatten und den Kindern in Sicherheit leben.
Die BF1 wurde am 29.02.2025 vor dem Bundesamt, EAST Ost, zu ihrem neuerlichen Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie zu ihren Gründen für die neuerliche Antragstellung aus „Ich kann nicht in den Libanon zurückkehren, weil es Probleme mit den Hisbollah gibt. Da sind Terroristen. Und in Syrien können Christen nicht mehr in Frieden leben. Ich habe viel Mitgefühl mit christlichen Familien dort. Selbst die Christen, die dort immer gelebt haben, würden Syrien jetzt verlassen, weil sie dort nicht mehr in Frieden leben können. Ich kann Ihnen versichern, dass ich so wenig mit Armenien zu tun habe, dass ich Armenien auf einer Landkarte nicht einmal finden würde. Ich habe 2 Kinder und ich bitte um Nachsicht, um meinen Kindern Sicherheit bieten zu können“.
Bezüglich ihrer beiden minderjährigen Kinder gab die BF1 an, dass diese keinen eigenen Gründe haben und ihre Ausführungen auch für die BF2 und den BF3 gelten.
Der BF1 bejahte sohin in weiterer Folge dezidiert, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch bestehen, bzw. aufrecht sind. Zu den neuen Gründen befragt teilte sie lediglich mit, dass das einzige, dass sich zum Vorverfahren geändert hat ist, dass ihr Ehemann in Österreich aufhältig ist und im Juni 2025 einen Asylantrag gestellt hat. Sie möchte hier mit ihrem Gatten und den Kindern in Sicherheit leben.
Bereits im ersten Verfahren verschwieg die BF1 wissentlich, dass sie auch armenische Staatsangehörige ist. Mehrmals wurde sie gefragt, ob sie im Verfahren die Wahrheit gesagt habe, was von ihr bejaht wurde. Deswegen wurde ihr vorgehalten, dass sich aus der Prüfziffernzeile ihres syrischen Reisepasses ergibt, dass diese bereits am 06.04.2020 abgelaufen ist. Es stehe daher fest, dass sie nicht wie von ihr behauptet am 17.10.2023 mit ihrem syrischen Reisepass in das Bundesgebiet eingereist ist. So ergab eine VISA-Abfrage, dass sie einen armenischen Reisepass besitzt, indem sich auch das Schengenvisum befindet. Weil deswegen feststeht, dass sie nicht nur Staatsangehörige von Syrien, sondern auch von Armenien ist, wurde sie aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Wahrheitswidrig teilte sie vorerst mit, dass ihr ihr Gatte geholfen hätte, das Visum zu erhalten, der armenische Reisepass wäre von einem Reisebüro organisiert worden, damit sie ein Schengenvisum von der griechischen Botschaft erhält. Armenische Staatsbürgerin sei sie jedoch nicht. Dazu ist anzumerken, dass ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft darstellt. Auch ist der ACCORD Anfragebeantwortung vom 31. Juli 2008 zu entnehmen, „In einem Bericht aus dem Jahr 2007 beschreibt die Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE) den gesetzlichen Rahmen für Staatsbürgerschaften. Die armenische Staatsbürgerschaft stehe unabhängig vom Geburtsland Personen zu, deren Elternteile armenische Staatsbürger sind“… Nachdem die BF1 armenische Staatsbürgerin ist, erhalten die minderjährigen BF2 und BF3 die armenische Staatsbürgerschaft unweigerlich durch Abstammung. Diese Tatsache ist zudem der BF1 bekannt, beantwortete sie die Frage, ob ihr Kind Anspruch auf beide Staatsbürgerschaften hat, in der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2025, dezidiert mit „Ja“.
In der Einvernahme zum gegenständlichen Bescheid am 29.02.2025 teilte die BF1 dann wahrheitsgetreu mit, dass sie selbst bei der armenischen Botschaft einen armenischen Reisepass beantragt und erhalten hat. Auch gestand sie sich nun ein, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft hat. So wäre sie in der armenisch-orthodoxen Kirche getauft worden und sind ihre Vorfahren Armenier.
Dazu befragt, aus welchem Grund sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellt, bzw. was Ihre neuen Fluchtgründe sind teilte sie mit „Ich kann nicht in den Libanon zurückkehren, weil es Probleme mit den Hisbollah gibt. Da sind Terroristen. Und in Syrien können Christen nicht mehr in Frieden leben. Ich habe viel Mitgefühl mit christlichen Familien dort. Selbst die Christen, die dort immer gelebt haben, würden Syrien jetzt verlassen, weil sie dort nicht mehr in Frieden leben können. Ich kann Ihnen versichern, dass ich so wenig mit Armenien zu tun habe, dass ich Armenien auf einer Landkarte nicht einmal finden würde. Ich habe 2 Kinder und ich bitte um Nachsicht, um meinen Kindern Sicherheit bieten zu können“. Ergänzend fügte sie hinzu, dass dies ihre einzigen Gründe sind.
Festzuhalten bleibt noch, dass die BF1 in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.05.2025 nach Rücksprache mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eingehender Belehrung durch den erkennenden Richter über die Folgen, zurückzog.
Die BF1 teilte dazu vor der belangten Behörde mit, dass dies Richter damals ihrem Rechtsvertreter empfohlen hat, die Beschwerde bzw. den Asylantrag zurückziehen, weil er meinte, dass er meiner Beschwerde nicht stattgegeben werde, weil sie über die armenische Staatsangehörigkeit verfügt.
Dazu bleibt festzuhalten, dass die mündliche Beschwerdeverhandlung am 06.08.2025 nach ca. 45 Minuten auf Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung zum Zweck einer Beratung mit seiner Mandantin unterbrochen wurde. Nach der Beratung teilte die BF1 dem erkennenden Richter mit, dass sie für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder die Anträge auf internationalen Schutz zurückzieht. Sie wurde vom Richter über die Rechtsfolgen der Zurückziehung eingehend belehrt. Dessen ungeachtet teile sie mit, dass sie bei der Zurückziehung der Asylanträge für sich und ihre beiden Kinder bleibt. Der Richter hatte sohin auf die Entscheidung der BF1 selbstverständlich keinen Einfluss, weswegen das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 06.08.2025, L518 2315552-1/8E, L518 2316756-1/5E und L518 2316757-1/5E eingestellt wurde und die Bescheide in Rechtskraft erwuchsen.
Zu den gesundheitlichen Leiden der BF1, diese leidet an Depressionen, muss festgehalten werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind.
Das Bundesamt gelangte jedenfalls vor diesem Hintergrund folgerichtig zu dem Ergebnis, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder neue Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Demnach habe sich weder bezüglich individueller Verfolgungsgründe, noch hinsichtlich der Lage in Armenien ein neuer objektiver Sachverhalt ergeben, weswegen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt. Aus diesem Grund sei der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt auch von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. Festzuhalten bleibt weiters, dass bereits im ersten Verfahren festgestellt wurde, dass die Fluchtgründe der BF1 bezüglich Syrien und dem Libanon nicht asylrelevant sind. Eine Verfolgung oder Bedrohung aus einem in der GFK genannten Grund konnte für beide Länder, wie auch für Armenien, nicht festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen an und geht in logischer Konsequenz vielmehr davon aus, dass der Folgeantrag einzig auf die Verzögerung der Vollstreckung der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme abzielte.
Aufgrund der eindeutigen Aktenlage, in welcher die BF1 für sich und ihre Kinder nicht glaubhaft machen konnte, dass ihnen in Armenien eine Verfolgung im Sinne der GFK droht und es somit auch zu keiner entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung gekommen ist, ging das Bundesamt auch zu Recht davon aus, keine weiteren Ermittlungsschritte mehr zu setzen. Mangels eines neuen Sachverhalts kann folgerichtig auch kein glaubhafter Kern des Vorbringens erkannt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die BF tatsächlich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten haben, andernfalls dies wohl in der Beschwerde erstattet worden wäre, sowie dass sowohl das Ermittlungsverfahren vom Bundesamt im vorliegenden Fall insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurde. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Worin die rechtliche Vertretung aktuell ein neues Vorbringen erkennt, erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
Der rechtlichen Beurteilung vorauszuschicken ist, dass am 12.06.2026 das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I 39/2026, in Kraft trat. Der gegenständlich verfahrenseinleitende Antrag wurde bereits davor eingebracht.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG – mit Ausnahme des § 12 BFA-VG – nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind. Die AsylVfVO findet keine Anwendung.
Die maßgebliche Bestimmung für die Zurückweisung eines Folgeantrags bleibt hier gegenständlich somit § 68 AVG. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist jedoch davon auszugehen, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind, da jene Bestimmung festlegt, dass dieser Aufenthaltstitel vom Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Verfahren im Fall der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes zu prüfen ist. Mit der „Nichtzuerkennung“ wird auch eine Zurückweisung des Antrags gemeint sein, da auch deren Konsequenz die Nichtzuerkennung des Status ist.
Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt im Übrigen die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.
Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Zu Spruchpunkt I: Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; 28.2.2019, Ra 2018/22/0237, jeweils mwN).
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.09.2020, a 2020/14/0175).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen (vgl etwa VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (vgl dazu etwa grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Betreffend die Gewährung des Status des Asylberechtigten hat sich gegenständlich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 27.05.2025 weder die Situation in Armenien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des BF betreffend vor. Somit hat sich die Sachlage zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahren und der Entscheidung durch die belangte Behörde nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor.
Im gegenständlichen Fall ist es dem BF im Ergebnis somit nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Person gelegenen neue individuelle Bedrohung begründen könnte. Es liegt in Bezug auf dieses Vorbringen folgerichtig auch kein "glaubhafter Kern" vor, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Dass sich mittlerweile der Gatte der BF1 in Österreich aufhält und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist selbstverständlich nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt in Hinsicht einer individuellen Bedrohung der BF iSd GFK, zu begründen
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. der angefochtenen Bescheide abzuweisen war.
II.3.3. Zu Spruchpunkt I: Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005,2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
Den BF droht in Armenien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass den BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die BF1 ist volljährig, verfügt über ein abgeschlossenes Studium und war jahrelang als Grafikdesignerin berufstätig.
Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten das Sozialschutzsystem in Armenien verwaltet. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Leistungen im Falle von Behinderungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 5.2025). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 5.2025).
Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 5.2025).
Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 5.2025). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 5.2025).
Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 5.2025).
Die Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF1 erreichen nicht eine Schwere, die eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde, zumal ihre Leiden nicht derart ausgeprägt sind, dass sie mit einer schweren im Endstadium befindlichen Krankheit vergleichbar wären.
Der EGMR hatte sich mehrfach mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK befasst. So wertete er im Fall EGMR 02.05.1997, Appl 30.240/96, D. v. the United Kingdom, dass ein im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit befindlicher Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach St Kitts einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erblickte unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen beim Beschwerdeführer nicht vor, zumal er zwar gesundheitliche Einschränkungen ausweist, aber das Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen bei ihm – im Gegensatz zum genannten Fall des EGMR – nicht besteht. Der EGMR erkannte auch im Fall der Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person in deren Herkunftsstaat (EGMR 06.02.2001, Bensaid, Appl. 44.599/99) keine Verletzung des Art 3 EMRK, auch wenn der Krankheitszustand des Betroffen als ernst zu bezeichnen ist, wenn die Möglichkeit einer Behandlung im Herkunftsstaat grundsätzlich gegeben ist. Dass die Umstände der Behandlung dort weniger günstig seien als im Vereinigten Königreicht, erachtete der Gerichtshof als nicht entscheidend und stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates fällt. Nicht anders erkannte der EGMR im Fall EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03, Ndangoya, im Falle eines mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Nach den dortigen Feststellungen würde Aids ohne Behandlung in ein oder zwei Jahren ausbrechen, aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (hier: Tanzania) möglich sein. Es könne sein, dass die Behandlung am Land, wo es der Betroffene vorziehe zu leben, schwierig zu erhalten sein werde, aber dieser frei sei, an einen Ort zu ziehen, wo die medizinische Behandlung möglich sei. In EGMR 29.06.2004, Appl 7702/04, Salkic, erachtete der EGMR in der Abschiebung einer Familie mit an posttraumatischem Belastungssyndrom leidenden minderjährigen Kindern keine Verletzung des Art 3 EMRK im Hinblick auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK, wie er auch im Fall EGMR 31.05.2005, Appl 1383/04, Ovdienko, eine Abschiebung einer an Depressionen leidenden, in psychiatrischer Behandlung befindlichen Person, die teilweise sogar in einer geschlossenen Anstalt behandelt worden ist, als keine Verletzung des Art 3 EMRK, zumal diese Person nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide.
Die BF1 leidet an keiner unheilbaren Krankheit im Endstadium und erweist sich ihr Leiden in Armenien als behandelbar. Auch sind die erforderlichen Medikamente, bzw. Ersatzpräparate verfügbar. Damit wird im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung die "Schwelle" des Art 3 EMRK nicht erreicht. Sie wird auch nicht erreicht, falls eingewendet werden würde, dass die Kosten der Behandlung diese verunmöglichten bzw. der Standard in Armenien nicht mit jenem in Österreich vergleichbar sei. Hierzu ist wiederum auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, zumal schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat kein Abschiebehindernis im Hinblick auf Art 3 EMRK sind (EGMR 07.11.2006, Appl 4701/05, Ayegh) und nicht so leicht zu erhaltende und kostenintensivere Behandlungsmöglichkeiten für sich allein die "Schwelle" des Art 3 EMRK nicht erreicht (EGMR 29.09.2005, Appl 17.416/05, Hukic).
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03, Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 02.05.1997, Appl 30.240/96, D. v. the United Kingdom). Aufgrund der hier vorliegenden Krankheitsbilder ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Armenien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der BF führt, womit folgerichtig keine Verletzung von Art 3 EMRK gegeben ist.
Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz können im konkreten Fall von der BF1 gedeckt werden. Dass die BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Armenien bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Armenien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht in Armenien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Armenien, die nahelegen würden, dass bezogen auf die BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Zudem handelt es sich bei Armenien um sicheren Herkunftsstaat.
Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Armenien in der Zeit, bis die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen wurden, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005:
Wie schon eingangs ausgeführt, ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG 2005, dass auch am Bundesverwaltungsgericht am Stichtag anhängige Verfahren mit einer Prüfung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 zu verbinden sind.
Nach § 54a Abs. 1 AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Vom Prüfumfang des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz, ebenso wie der gegenständlich angefochtenen Bescheidee war in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten – entsprechend der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG und der StatusVO – inhaltlich eine Prüfung einer Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG (maßgeblich also der Art. 2 und 3 EMRK) mitumfasst, die nicht auf eine Verursachung durch einen bestimmten Akteur abstellte und eine Verletzung schon grundsätzlich verneint.
Wie festgestellt und beweisgewürdigt, besteht auch sonst kein Grund zur Annahme, dass die BF in Armenien in ihrem Leben oder ihrer Unversehrtheit bedroht wären oder sonst in eine ausweglose Lage geraten würden. Dementsprechend sind die Erteilungsvoraussetzungen des § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 – die auf eine Verletzung des § 50 Abs. 1 FPG abstellen – nicht erfüllt.
Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird den Beschwerdeführer daher gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.
II.3.4. Zu Spruchpunkt III: Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005:
Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).
Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurden von den BF auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den BF daher nicht zuzuerkennen, weswegen die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen war.
II.3.5. Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Bisher wurden zurückweisende Entscheidungen des BFA zu Folgeanträgen neuerlich mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, wenn im vorangegangenen Verfahren eine Rückkehrentscheidung ohne Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde (vgl. § 59 Abs. 5 FPG und die dazu ergangene Rsp VwSlg 19268 A/2015, die auf den „missglückten Wortlaut der Bestimmung“ hinweist). § 59 Abs. 5 FPG wird nun als § 59 Abs. 3 FPG neugefasst und gilt – mangels Übergangsbestimmung – auch für anhängige Verfahren. Demnach ist eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger, gegen den bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, erneut einen Sachverhalt gemäß § 52 verwirklicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist oder nicht.
Gemäß Art. 37 zweiter Satz AsylVfVO ist eine Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, wenn vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde; dabei kommt es – anders als bisher nach § 59 Abs. 5 FPG – nicht darauf an, ob die bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht. Zufolge den Erläuterungen zum AMPAG (S. 93) soll die Neufassung des § 59 Abs. 3 FPG diese Regelung „verallgemeinern“, was darauf hinweist, dass sie auch für anhängige Fälle gelten soll, in denen die Verfahrensverordnung eigentlich grundsätzlich nicht gilt.
Damit stellt sich die Frage, wann eine Rückkehrentscheidung noch „aufrecht“ ist. § 12a Abs. 6 AsylG 2005, wonach Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrechtbleiben, entfällt. Fraglich ist, ob das bedeutet, dass Rückkehrentscheidungen nun mit Ausreise aus dem Schengengebiet konsumiert und daher nicht mehr aufrecht sind. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.06.2021, C-719/19, zu Ausweisungen ausgeführt, dass Ausweisungsverfügungen iSd Art. 15 Freizügigkeitsrichtlinie nicht notwendigerweise schon deshalb als vollstreckt gelten, weil der Unionsbürger das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates verlassen hat, sondern erst dann, wenn dieser seinen Aufenthalt auch tatsächlich und wirksam beendet hat (vgl. dazu auch VfGH 17.03.2022, E 2379/2021). Möglich wäre es, dass diese Rechtsprechung auch auf die Rückkehrentscheidungen übertragbar ist.
Darüber hinaus weisen die Erläuterungen zum AMPAG (S. 93) aber auch auf die Rsp des VwGH hin, wonach eine Rückkehrentscheidung bereits mit einer maßgeblichen Änderung der in die Abwägung des Privat- oder Familienlebens einfließenden Beurteilungsgrundlagen durch bloße Änderung der faktischen Verhältnisse unwirksam wird (zB VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; 13.12.2023, Ra 2023/21/0148), weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch nicht mehr iSd neugefassten § 59 Abs. 3 FPG aufrecht ist.
Weil sich durch die Anwesenheit des Gatten der BF1 im Bundesgebiet eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben ergab, ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung nicht mehr aufrecht ist.
II.3.5.1. Die gesetzlich relevanten Bestimmungen lauten:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
§ 9 BFA-VG: Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017 aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Bundesamt hat seine Entscheidung richtigerweise auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt, da der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals Asylberechtigten) als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist, wenn der Antrag abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
II.3.5.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
II.3.5.3. Die BF1 und die BF2 halten sich seit 17.10.2023, der BF3 seit 08.04.2024 durchgehend in Österreich auf. Im Bundesgebiet halten sich weiters der Gatte der BF1 und eine Schwester auf, es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Die BF1 ist, außer für ihre Kinder, für niemanden sorgepflichtig. Die Rückkehrentscheidung könnte somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.5.4. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der geltenden Judikatur Folgendes:
Die BF1 und die BF2 halten sich seit 17.10.2023, der BF3 seit 08.04.2024 durchgehend in Österreich auf.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.05.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz abgewiesen und der Status des Asylberechtigten sowie der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Dessen ungeachtet stellten die BF am 14.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die BF konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die BF verfügen über das festgestellte Privatleben, welches jedoch dadurch massiv relativiert wird, als sie über keine maßgeblichen Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich mittlerweile auch der Gatte der BF1 im Bundesgebiet aufhält und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dessen ungeachtet ist eine, ohnehin nur kurzfristige, Trennung der BF vom Gatten bzw. Vater wohl zumutbar, weil es diesem freisteht, sich mit seiner Familie in Armenien niederzulassen. So ist auch dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz zu entnehmen, dass die Einbürgerung durch Heirat möglich ist. Bei einer Ehe mit einem armenischen Staatsbürger verkürzt sich zudem die erforderliche Aufenthaltsdauer auf ein Jahr, sofern die Ehe seit mindestens 2 Jahren besteht. Auch ist es den Beschwerdeführern nicht verwehrt, sich nach der Ausreise um einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu bemühen. Eine Trennung der BF vom Gatten bzw. Vater ist folgerichtig nur für einen kurzen Zeitraum gegeben und waren die BF zudem auch von Oktober 2023 bis Mai 2025 von ihrem Gatten bzw. Vater getrennt, wobei der Kontakt auf telefonischen oder elektronischen Weg aufrechterhalten wurde.
Zudem ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise allenfalls bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN).
Auch wird darauf hingewiesen, dass es den BF nach einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.
Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF1 war keinen einzigen Tag legal beschäftigt und finanzieren sie ihren Aufenthalt ausschließlich aus Sozialleistungen der Republik Österreich. Die BF ist außer für ihre beiden Kinder für niemanden sorgepflichtig. Die BF2 besucht den Kindergarten. Die BF1 ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Die BF sind in keinem Verein oder Organisation Mitglieder und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Es wurden keine Empfehlungsschreiben oder Haftungserklärungen vorgelegt.
Aus diesem Grund kann eine außergewöhnliche bzw. besondere Integration nicht ansatzweise erkannt werden.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die BF1 stammt aus Syrien. Die BF2 wurde im Libanon geboren, der BF3 im Bundesgebiet. Alle drei BF verfügen über die armenische Staatsbürgerschaft, was die BF1 jedoch bewusst bis zum Bekanntwerden durch die belangte Behörde verschwiegen hat. Die BF1 gab an, dass sie noch nie in Armenien war und dort keine Verwandten hat. Die BF1 wurde dessen ungeachtet in der armenisch-orthodoxen Kirche getauft und gab vor der belangten Behörde an, dass ihre Vorfahren Armenier sind.
So wie es den BF gelang, nach Österreich zu reisen und sich hier niederzulassen, wird es ihnen auch möglich sein, sich in Armenien in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Auch im Bundesgebiet verfügten die BF zum Zeitpunkt der Einreise über keine Wohnmöglichkeit, keine Beschäftigung und sind sie bis dato der deutschen Sprache nicht mächtig.
Armenien gilt als sicher Herkunftsstaat und ist den BF die Inanspruchnahme sozialer Leistungen, analog zu Österreich, möglich.
Die BF sind bislang strafrechtlich unbescholten, bzw. strafunmündig.
Diese Feststellung stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Den BF musste bei der Stellung des gegenständlichen Antrages klar sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.
Ein derartiges Verschulden kann der Aktenlage nicht entnommen werden.
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.
Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom BVwG selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf - nach Ansicht des UNHCR - nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des BVwG wurde behoben, da vom BVwG nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen.
Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Georgien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) - eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).
Gemäß § 138 ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. § 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0274).
Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9).
Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die fallbezogen umfänglich ermittelt, festgestellt und bewertet wurden. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).
Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). In seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, sprach der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem vierjährigen Kind vom anpassungsfähigen Alter. Jedenfalls ist bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. drei bis vier Jahren steht ein Kind - wenn überhaupt - erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises (vgl. etwa Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 290 und jeweils mwN VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, sowie VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176).
Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass die BF2 und der BF3 unmündig minderjährige Kinder – somit Angehörige einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe - sind. Daher ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die die minderjährigen BF bzw. die Eltern mit ihren minderjährigen Kindern im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden, erforderlich.
Im gegenständlichen Fall ist die Mutter und die Kinder armenische Staatsbürger und sind somit alle drei BF im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Die minderjährigen BF teilen somit das sozioökonomische Schicksal der Mutter. Den BF steht nach der Rückkehr sowohl karitative als auch bei Bedarf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie Unterkunft finden werden und wird auf die Beweiswürdigung oben verwiesen.
Die BF2 pflegt im Rahmen des Kindergartenbesuches zwar altersentsprechende Kontakte zu Freunden, ein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie wurde allerdings nicht dargetan. So ist auch beispielsweise keiner der Beschwerdeführer Mitglied eines Vereines (zB Sportverein).
Die BF2 und der BF3 sind zwei und vier Jahre alt, weswegen sich zwar nicht in einem anpassungsfähigen Alter befinden, es ist jedoch bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. drei bis vier Jahren steht ein Kind - wenn überhaupt - erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises In Anbetracht des erst seit Oktober 2023 bestehenden Aufenthaltes der minderjährigen BF im Bundesgebiet kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sie wesentliche Teile ihrer Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hätten (vgl. zum Aspekt der Aufenthaltsdauer VfSlg. 19.357/2011).
Insoweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer keine armenischen Staatsangehörigen wären, sei angemerkt, dass die armenisch Staatsbürgerschaft primär auf dem Abstammungsprinzip, dh. dass zumindest ein Elternteil armenische StA ist, beruht. Personen armenischer ethnischer Herkunft können die StA in einem vereinfachten Verfahren – ohne Sprach- oder Wohnsitzauflagen -beantragen. Bei Paaren mit unterschiedlicher Nationalität obliegt es den Eltern eine schriftliche Erklärung abzugeben, das Kind behält aber, auch wenn die Eltern gegen eine armenische StA optiert haben, das Anrecht später Armenier zu werden. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass, wenngleich die Unterschriftsleistung durch die Erstbeschwerdeführerin verweigert wurde, in den Erstbefragungen der mj. Kinder die armenische StA vermerkt wurde und keinerlei Korrektur durch die BF1 vorgenommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die drei BF vorerst vom Gatten bzw. Vater getrennt werden. Diese Trennung ist jedoch zumutbar, weil es dem Gatten freisteht, sich mit seiner Familie in Armenien niederzulassen. So ist auch dem armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz zu entnehmen, dass die Einbürgerung durch Heirat möglich ist. Bei einer Ehe mit einem armenischen Staatsbürger verkürzt sich zudem die erforderliche Aufenthaltsdauer auf ein Jahr, sofern die Ehe seit mindestens 2 Jahren besteht.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deutet zusammenfassend nichts darauf hin, dass es den minderjährigen BF in Begleitung ihrer Mutter im Falle einer Rückkehr nach Armenien nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. In Anbetracht der möglichen gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).
Insgesamt ist daher auch für die minderjährigen BF die Rückkehr gemeinsam mit ihrer Mutter nach Armenien zumutbar, weshalb auch die gegen diese erlassenen Rückkehrentscheidungen in dieser Fallkonstellation keine Verletzung ihres Privatlebens iSd Art. 8 EMRK darstellen.
Eine Verletzung des Kindeswohles ist daher folglich nicht ersichtlich.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich.
Der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 10.03.2011, Zl. B1565/10 (betreffend einem im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern eingereisten, im Entscheidungszeitpunkt 17jährigen, welcher beinahe die gesamte Schullaufbahn in Österreich absolvierte und herausragende sportliche Leistungen für einen österreichischen Sportklub erbrachte) fest, dass es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem 17jährigen die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre, - neun Jahre verstreichen. Es sei die Aufenthaltsverfestigung des 17jährigen zwar überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgt, keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung sei vorgelegen; jedoch sei ihm als Minderjährigem, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zuzurechnen wie seinen Obsorgeberechtigten. In diesem Fall wurde festgehalten, dass keine Anpassungsfähigkeit des 17jährigen mehr vorliege, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbrachte (im Gegensatz zu Kindern, die sich im Zeitpunkt ihrer Ausweisung noch in anpassungsfähigem Alter befinden; vgl EMRK 26.01.99, Fall Sarumi, Appl 43279/98) und wurden grundsätzliche Ausführungen zur herabgesetzten Verantwortlichkeit von Minderjährigen getroffen.
Auch in der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, Zl. B 950-954/10-08 wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der 7jährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens ins Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben.
Insbesondere hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – in diesem Fall die Integration der BF1 während ihres einzigen Asylverfahrens, sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerte, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch war es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.
Obwohl der Verfassungsgerichtshof in diesen beiden Entscheidungen die den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen hat, ist dennoch aus dem Beschluss des VfGH vom 12.6.2010, U614/10 ableitbar, dass in gewissen Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Minderjährigen im Hinblick auf die Verfahrensdauer dennoch das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder eine Rolle spielt.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010, erstens Zl. U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), zweitens Zl. U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss desselben Tages Zl. U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führte, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen können. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter, nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens sind die BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man – wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
II.3.4.6. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den BF in Armenien vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht ansatzweise erkennbar. Die BF1 hält sich im Vergleich zu ihrem Lebensalter erst einen kurzen Zeitraum in Österreich auf. Eine über das normale Maß hinausgehende gesellschaftliche Integration ist nicht feststellbar. So wie es den BF gelang, nach Österreich zu reisen und sich hier niederzulassen, wird es ihnen auch möglich sein, sich in Armenien in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Auch im Bundesgebiet verfügten die BF zum Zeitpunkt der Einreise über keine Wohnmöglichkeit, keine Beschäftigung und sind sie bis dato der deutschen Sprache nicht mächtig.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.6. Abschiebung
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.
Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nach § 55 Abs. 4 Z 3 FPG nicht einzuräumen, für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.
Gegenständlich kommt § 68 AVG zur Anwendung, weswegen keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren ist.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
II.3.8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).
§ 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen im konkreten Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das BVwG zur Gänze angeschlossen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, der hier vertretenen Zurechnungstheorie und den Anforderungen an einen Staat und dessen Behörden, um von dessen Willen und Fähigkeit, den auf seinem Territorium aufhältigen Menschen Schutz vor Übergriffen zu gewähren ausgehen zu können, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
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