Bundesverwaltungsgericht G308 2341505-1

G308 2341505-1Federal Administrative CourtJul 3, 2026

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall begünstigte Drittstaatsangehörige Diebstahl Drogenabhängigkeit Durchsetzungsaufschub Familienleben Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung Privatleben Scheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen

Full text

Bundesverwaltungsgericht G308 2341505-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2341505.1.00

Spruch

G308 2341505-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.02.2026, Zl. XXXX , nach einer am 29.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) hält sich seit 15.10.2024 im österreichischen Bundesgebiet auf.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (in weiterer Folge auch: LGS Wien) vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung gem. §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 27.01.2026 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 30.01.2026 übermittelte der BF eine entsprechende Stellungnahme und beantwortete die vom BFA in der Verständigung vom 27.01.2026 angeführten Fragen.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ihm gem. § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet.

5. Der BF erhob mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 09.04.2026, beim BFA eingelangt am selben Tag, ausschließlich gegen das verhängte Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) des gegenständlichen Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend reduzieren; in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.

Zusammengefasst werden in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Feststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung moniert.

6. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 17.04.2026, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7. Am 29.06.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie seiner als Zeugin geladenen Lebensgefährtin XXXX statt; weiters nahm eine Dolmetscherin für die rumänische Sprache an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 06.05.2026 einen Teilnahmeverzicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am 07.11.2002 geborene BF ist rumänischer Staatsbürger und spricht Rumänisch. Seine Identität steht fest.

1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der BF hält sich seit 15.10.2024 in Österreich auf und verfügt seither über folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.07.2026):

  • 15.10.2024 – 28.03.2025Hauptwohnsitz

  • 28.03.2025 - laufendHauptwohnsitz

1.2.2. Der BF weist folgende sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten in Österreich auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 01.07.2026):

  • 21.10.2024 – 31.10.2024Arbeiter

  • 18.11.2024 – 13.12.2024Arbeiter

  • 29.01.2025 – 07.02.2025Arbeiter

  • 28.04.2025 – 31.05.2025geringfügig beschäftigter Arbeiter

  • 01.06.2025 – 18.06.2025Arbeiter

  • 30.06.2025 – 22.08.2025Arbeiter

  • 23.03.2026 – 03.06.2026Arbeiter

  • 22.06.2026 – laufendArbeiter

Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis und wurde vom Arbeitgeber bestätigt, dass beabsichtigt ist, das Dienstverhältnis langfristig fortzusetzen (vgl. in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Arbeitsbestätigung).

1.2.3. Der BF wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 01.07.2026, Strafurteil vom 10.12.2025, AS 35 ff.): So wurde er mit Urteil des LGS Wien vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung gem. §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

So hat der BF seine Lebensgefährtin am 02.10.2025

I. am Körper verletzt, indem er sie an den Haaren zog, sie mehrmals heftig gegen die Wand stieß und ihr mehrere Faustschläge gegen den Kopf und in das Gesicht versetzte, wodurch sie Rötungen und Hämatome erlitt;

II. durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der Wohnung, genötigt, indem er ein Messer ergriff, sie am Hals packte, das Messer in der erhobenen Hand haltend auf sie richtete und zu ihr sagte, er werde sie umbringen, wenn sie die Wohnung nicht verlasse.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis des BF als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie die Tatbegehung gegen eine Angehörige.

Es wurde im Strafurteil auch ausgeführt, dass es an den Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung gem. §§ 198 ff StPO fehlt, da aufgrund der Schwere der Schuld, insbesondere des vorliegenden Handlungsunrechts wegen der Tatbegehung gegen eine Angehörige, eine Bestrafung geboten erscheint, um den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Weiters wurde ausgeführt, dass es aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels des BF möglich ist, den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, da angenommen werden kann, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um dem BF das Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen führen zu können und ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser oder ähnlicher Art abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dem BF soll überdies eine Chance gegeben werden, vor allem weil er sich in geordneten Lebensverhältnissen und einem aufrechten Arbeitsverhältnis befindet, dessen Bestand nicht durch den Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe gefährdet werden soll.

Der BF stand bei Tatbegehung unter Alkoholeinfluss (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7 und 11). Er besuchte eine Beratungsstelle für Gewaltprävention; er hat vier Termine absolviert, wobei der letzte Termin am 08.01.2026 stattgefunden hat (vgl. im Akt aufliegende Bestätigung der erbrachten Beratungsleistungen).

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

1.3.1. Der befindet sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen; mit dieser und deren Tochter lebt er im gemeinsamen Haushalt, wobei kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin und deren Tochter besteht. Über weitere Familienangehörige oder Freunde verfügt der BF in Österreich nicht.

1.3.2. Der BF hat einen minderjährigen Sohn, welcher in Rumänien lebt. Auch die Eltern, Cousins und Onkel des BF leben in Rumänien und hat er regelmäßig telefonischen Kontakt mit ihnen. Der BF fährt auch ein Mal im Jahr nach Rumänien und besucht seinen Sohn; zuletzt war der BF im Februar 2026 für ungefähr vier Wochen im Herkunftsstaat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2026 S. 5 f.).

1.3.3. Der BF hat in Rumänien seinen Schulabschluss absolviert, er verfügt jedoch über keine Berufsausbildung. Er war sowohl in Rumänien als auch in Österreich im Bauwesen beschäftigt. In Österreich hat der BF bis dato keine staatlichen Sozialleistungen oder sonstige finanzielle Unterstützung in Anspruch genommen; er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch seinen Arbeitslohn (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2026 S. 5 f.).

1.3.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.3.5. Der BF verfügt über keine ausreichenden Deutschkenntnisse und hat auch keinen Deutschkurs absolviert (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2026 S. 7).

1.3.6. Der BF übt keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und ist auch nicht Mitglied in einem Verein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF konnte dem erkennenden Gericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.06.2026 seinen gültigen Reisepass vorlegen.

2.2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF ab dem 15.10.2024 ergeben sich aus der diesbezüglichen Angabe des BF und stimmt auch mit dessen erstmaliger Wohnsitzmeldung überein.

2.2.3. Dass der BF Rumänisch spricht, ist aufgrund dessen Herkunft plausibel und steht auch aufgrund der rumänischen Übersetzungen durch die Dolmetscherin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG fest. Die mangelnden Deutschkenntnisse des BF konnten anhand dessen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden.

2.2.4. Anhand der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, konnten insbesondere die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben getroffen werden; so etwa, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebt und dass keine weiteren Familienangehörigen des BF in Österreich leben und er im Bundesgebiet auch über keine Freundschaften verfügt.

2.2.5. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Zudem ist das Strafurteil vom 10.12.2025 aktenkundig. Dass der BF bei Tatbegehung unter Alkoholeinfluss stand, konnte anhand der in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 29.06.2026 übereinstimmenden Aussagen des BF sowie seiner als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin festgestellt werden.

2.2.6. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben vor dem BVwG am 29.06.2026.

2.2.7. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Betreffend die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage ist vorab festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides.

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) […]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt daher in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG. Er ist in Österreich berufstätig und somit gem. § 51 Abs 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich für mehr als drei Monate berechtigt, weshalb er sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

3.1.3. Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich strafrechtlich verurteilt und ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger gem. § 67 Abs 1 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

3.1.4. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF weist seit 15.10.2024 durchgehend einen gemeldeten Wohnsitz auf; er hält sich somit nicht über einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Zeitraum im österreichischen Bundesgebiet auf und hat er somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.

Bei der bezüglich des BF zu erstellen Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:

Wie oben festgestellt, wurde der BF in Österreich wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei er die Straftaten gegen seine Lebensgefährtin verübte, wodurch er massiv in deren körperliche Integrität eingriff. Die Tatbegehung gegen eine Angehörige wurde vom Strafgericht als erschwerend gewertet und wurde aufgrund der Schwere dieser Schuld von einer diversionellen Erledigung abgesehen und der BF zu einer – wenn auch bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe verurteilt.

Dass der BF gegenüber seiner Lebensgefährtin gewalttätig wurde und sie mit dem Tod bedrohte, bringt seine Gewaltbereitschaft deutlich zum Ausdruck. Es ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und auch ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt.

Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, da die strafrechtliche Verurteilung erst am 10.12.2025 erfolgte.

3.1.5. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF in Österreich neben seiner Lebensgefährtin keinerlei Familienangehörige oder Freunde hat. Er ist berufstätig, darüber hinaus weist er aber keine maßgebliche Integration auf. Zwar lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter im gemeinsamen Haushalt, wobei es sich hierbei um die Wohnung der Lebensgefährtin handelt; es besteht allerdings keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin.

Hinzu kommt, dass sich der oben näher beschriebene Straftatbestand der Körperverletzung und gefährlichen Drohung gegen seine Lebensgefährtin gerichtet hat, wodurch der Eingriff in das Familienleben des BF stark relativiert wird.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem es möglich sein wird, in seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dort auch sozial zu integrieren.

Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere an der Unterbindung von Gewaltdelikten, als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig.

Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des BF nach Rumänien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließen, zumal es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Rumänien zu erwirtschaften.

Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.

3.1.6. Zugleich erweist sich das seitens der belangten Behörde gewählte fünfjährige Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig. Es ist zu beachten, dass bei der strafgerichtlichen Verurteilung des BF mit der Festsetzung einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden konnte; weiters wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel des BF als mildernd gewertet. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF erneut strafbare Handlungen begehen wird, so etwa, wenn er erneut unter Alkoholeinfluss steht.

Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zwei Jahren als angemessen und verhältnismäßig betrachtet.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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