The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
W614 2334141-1•Bundesverwaltungsgericht W614 2334141-1
W614 2334141-1Federal Administrative CourtJul 3, 2026
Bescheidadressat Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Compliance Finanzmarktaufsicht mündliche Verhandlung Parteistellung rechtliches Interesse Straferkenntnis Unzulässigkeit der Beschwerde Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Zurechenbarkeit Zurückweisung
W614 2334141-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter GEIGER, LL.M. (WU) als Vorsitzenden und die Richter Dr. MORITZ und Mag. KOREN über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX 2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX 2023 übermittelte die XXXX [in der Folge: XXXX ] der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: FMA oder belangte Behörde) eine Stellungnahme betreffend den „Fall XXXX “. Daraufhin initiierte die FMA ein Verwaltungsverfahren, um diesen Anlassfall und dessen Kontext aufzuklären.
2. Am XXXX 2023 übermittelte die FMA der XXXX ein Schreiben, in dem sie festhielt, dass die interne Aufarbeitung des „Fall XXXX “ aus aufsichtlicher Sicht nicht zufriedenstellend gewesen sei. Weiters wurde die XXXX schriftlich aufgefordert, bis zum XXXX 2023 ihre internen Prozesse und Verfahren in angemessenem Ausmaß zu verstärken. In ihrem Schreiben betonte die FMA, dass durch eine Stärkung der internen Prozesse und Verfahren der XXXX das Risiko von Verstößen gegen das InvFG 2011 auf ein Minimum begrenzt werden würden und die FMA in die Lage versetzt werden solle, ihre Befugnisse wirksam auszuüben. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Compliance-Funktion auf Verletzungen der anwendbaren Vorschriften durch Geschäftsleitung, Aufsichtsrat oder Mitarbeitende sowie die damit verbundenen Risiken schriftlich umgehend hingewiesen wurde.
3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom XXXX 2024 leitete die FMA ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die XXXX ein. Vorwurfsgegenständlich war, dass die XXXX keine schriftlichen Verpflichtungen über die Einbindung der Compliance-Funktion bei Verstößen gegen das Leerverkaufsverbot gem. § 82 InvFG 2011 in ihren Regelwerken festgelegt hätte.
4. Am XXXX 2025 erging das vorliegend angefochtene, an die XXXX als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA (sowie auch an die darin von der FMA genannten Zurechnungsperson XXXX [in der Folge: Beschwerdeführer]).
5. Gegen dieses Straferkenntnis vom XXXX 2025 wurde von der XXXX (anhängig zur Zl. W614 2331427-1) und vom Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben.
6. Am XXXX .2026 führte der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am XXXX 2025 erging das vorliegend angefochtene, an die XXXX als juristische Person gerichtete Straferkenntnis der FMA (sowie auch an den darin von der FMA genannten Beschwerdeführer als Zurechnungsperson) mit folgendem Spruch:
„Die XXXX GmbH, eine konzessionierte Verwaltungsgesellschaft iSd § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 mit Geschäftsanschrift XXXX , hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten: Die XXXX GmbH hat im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2023 keine angemessenen Grundsätze und Verfahren festgelegt, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko der Nichteinhaltung der im InvFG 2011 festgelegten Pflichten durch die Verwaltungsgesellschaft sowie die damit verbundenen Risiken aufdecken. Dies dadurch, dass die XXXX GmbH im oben genannten Zeitraum keine schriftlichen Grundsätze und Verfahren über die Einbindung der Compliance-Funktion der XXXX GmbH bei Verstößen gegen das Verbot von Leerverkäufen iSd § 82 InvFG 2011 festgelegt hat. Die Verantwortlichkeit der XXXX GmbH ergibt sich folgendermaßen: Der im oben angeführten Tatzeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2023) bestellte verantwortliche Beauftragte, XXXX , gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 3/2018, XXXX GmbH (Beilage 1 – Bestellungsurkunde vom XXXX 2020, welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) hat selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dies wird der XXXX GmbH als juristische Person auch zugerechnet.
Es wurden dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 10 InvFG 2011 BGBl. I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 112/2022 iVm § 15 InvFG 2011 BGBl. I Nr. 77/2011 iVm § 190 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 BGBl. I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 36/2022 iVm § 190a Abs. 1, 3, 4 InvFG 2011 BGBl. I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 107/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über die XXXX GmbH unter Bedachtnahme auf das Straferkenntnis der FMA vom XXXX 2025, GZ XXXX , folgende Zusatzstrafe verhängt:
Geldstrafe von
Gemäß §§
§ 190a Abs. 3, 4 InvFG 2011 BGBl. I Nr. 77/2011 idF BGBl. I Nr. 107/2017
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner ist gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• 10.900 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro;
• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
[…]“
1.2. Gegen das Straferkenntnis vom XXXX 2025 (siehe Pkt. II.1.1.) wurde von der XXXX (anhängig zur Zl. W614 2331427-1) und vom Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben.
2.1. Die Feststellung unter Pkt. II.1.1. ergibt sich aus dem Straferkenntnis vom XXXX 2025, Zl. XXXX , und ist unbestritten.
2.2. Die Feststellung unter Pkt. II.1.2. ergibt sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt und ist unbestritten.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 2a FMABG durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.2. Parteistellung des Beschwerdeführers:
Die Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt voraus, dass ein Beschwerdeführer zumindest materiell betrachtet Adressat des angefochtenen Bescheides ist, der Bescheid muss also inhaltlich über seine Rechte absprechen oder die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren (vgl. Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit3 9. Kap, [Stand 01.08.2024, rdb.at], Rz 8).
Nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen können eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde (VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).
Vorliegend richtete sich das Straferkenntnis einzig gegen die XXXX als Verpflichtete nach dem InvFG 2011. Einzig sie wurde von der FMA als Beschuldigte geführt und einzig gegen sie wurde durch die FMA gegenständlich eine Strafe verhängt, die diese auch im Verfahren W614 2331427-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpfte.
Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestrafung der juristischen Person im Verwaltungsstrafrecht ging dabei davon aus, dass die Bestrafung einer juristischen Person voraussetzt, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person eine Straftat begangen und gegen ihre Verpflichtungen verstoßen oder sie durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine „Mitarbeitertat“ ermöglicht hat (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 25; 29.03.2019, Ro 2018/02/002; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184; 13.12.2019, Ro 2019/02/0011). Für eine Bestrafung der juristischen Person war dabei entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen wurden (§ 44a VStG), dies mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 33).
In seinem Urteil vom 29.01.2026 zu Rs C-291/24 hat der EuGH jedoch hierzu klargestellt, dass Art. 60 Abs. 5 und 6 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission sich darauf beschränkt, anzugeben, welche natürlichen Personen durch Handlungen oder Unterlassungen zugunsten einer juristischen Person deren Verantwortlichkeit auslösen können. Hingegen lasse sich daraus nicht ableiten, dass zuvor diese natürlichen Personen nach nationalem Recht verantwortlich sein müssten und dass sie im Spruch der Entscheidung, mit der eine Sanktion gegen die fragliche juristische Person verhängt werde, namhaft gemacht würden und in ihm ihre Verantwortlichkeit für den betreffenden Verstoß bejaht werde. Eine solche Anforderung könnte die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, die die Richtlinie 2015/849 unmittelbar juristischen Personen als Verpflichteten auferlege (mit Verweis auf EuGH 05.12.2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, Rz 51).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 01.02.2024, Ra 2020/04/0187) hat mit direkter Relevanz für die vorliegende Rechtssache anlässlich des EuGH-Urteils Deutsche Wohnen SE (EuGH 05.12.2023, C-807/21) in einer Sache nach der DSGVO bereits eingeräumt, dass die aus dem nationalen Recht (dem VStG) abgeleitete Vorgabe in seinem Erkenntnis VwGH 12.05.2020, Ro 2019/04/0229, wonach für eine Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über eine juristische Person im Spruch des Straferkenntnisses alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufzunehmen sind, unangewendet bleiben muss. Der EuGH habe betont, dass die Verpflichtete selbst diese Sorgfaltspflichten einzuhalten habe. Damit könne nicht nur die namentliche Nennung der verantwortlichen Personen (bislang „Zurechnungspersonen“) unterbleiben, sondern habe auch keine Zurechnung deren Sorgfaltspflichtverletzung zu erfolgen, wobei nicht verkannt werde, dass eine juristische Person naturgemäß nur durch die natürliche Person handeln könne.
§§ 10, 15, 82 InvFG 2011 setzen Art. 12 Abs. 1 lit. a sowie Art. 89 der OGAW-IV-RL sowie Art. 4, 5, 10 der Durchführungs-RL der Kommission zur OGAW-IV-RL um.
Art 4, 5, 10 der Durchführungs-RL konkretisieren Art. 12 Abs. 1 lit. a sowie Art. 14 Abs. 1 lit. c der OGAW-IV-RL. Die Ermächtigung der Kommission zur Erlassung von Art. 4, 5, 10 der Durchführungs-RL ergibt sich aus Art. 12 Abs. 3 sowie Art. 14 Abs. 2 der OGAW-IV-RL.
Somit handelt es sich bei §§ 10, 15 und 82 InvFG 2011 um nach der OGAW-IV-RL erlassene nationale Bestimmungen.
Art. 99 Abs. 1 der OGAW-IV-RL lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Maßnahmen und Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anwendbar sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Regeln durchgesetzt werden. Unbeschadet der Verfahren für den Entzug der Zulassung oder des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, gewährleisten die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem nationalen Recht insbesondere, dass bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können.“
Der Begriff „Personen“ iSd OGAW-IV-Richtlinie umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen. Eine iSv Art. 99 der OGAW-IV-RL „verantwortliche Person“ kann folglich sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein – je nachdem, ob eine natürliche Person oder eine juristische Person für einen Verstoß verantwortlich ist. Für den gegenständlich zu beurteilenden Verstoß ist laut dem oben genannten Straferkenntnis die XXXX verantwortlich.
Den Bestimmungen der OGAW-IV-Richtlinie ist nicht zu entnehmen, dass die Verantwortlichkeit juristischer Personen davon abhängig ist, dass eine bestimmte natürliche Person die Beschuldigtenstellung innehaben konnte oder eine bestimmte natürliche Person im Spruch benannt und festgestellt werden muss, dass sie einen rechtswidrigen und schuldhaften Verstoß begangen hat.
Daraus folgt, dass die Kernaussage aus dem Urteil vom 29.01.2026 zu Rs C-291/24 des EuGH auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist.
Dem verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer wurde das angefochtene Straferkenntnis der FMA lediglich aufgrund der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntnis gebracht. Er ist und war nie Adressat des Straferkenntnisses. Das Vorbringen in der Stellungnahme, dass es für den Beschwerdeführer zur Wahrung seiner subjektiven Rechte unerlässlich sei, Partei im gegenständlichen Verfahren zu sein, um allenfalls seine Beschuldigtenrechte wahrnehmen zu können, muss daher ins Leere gehen. Vielmehr ist die in Frage kommende natürliche Person weder als „Zurechnungspersonen“ noch als Parteien mit vollen Beschuldigtenrechte zu behandeln (entgegen VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023; 08.09.2022, Ro 2022/02/0017).
Im Beschwerdeverfahren der XXXX wäre daher, wenn keine Behebung des Straferkenntnisses erfolgt wäre, der Spruch des Straferkenntnisses der FMA dahingehend zu sanieren gewesen, dass das Kapitel zu den „Zurechnungspersonen“ und damit dem namentlich genannten Beschwerdeführer zu streichen gewesen wäre.
Damit ist der gegenständliche Beschwerdeführer aber nicht nur kein Adressat des angefochtenen Bescheides und keine Partei, sondern es fehlt ihm jedes rechtliche Interesse und es kommt ihm damit auch keine Parteistellung iSd § 8 AVG zu. Auch die faktische Beiziehung als Partei im Verwaltungsverfahren begründet nicht zwingend bereits die Beschwerdelegitimation. So ist jene Person nicht beschwerdelegitimiert, die bloß irrtümlich oder fälschlicherweise als Partei – wie vorliegend als „Zurechnungsperson“ mit Parteirechten – dem Verfahren beigezogen wurde (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb § 7 VwGVG Rz 20). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde, weshalb diese mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt an Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, hier insb VwGH 19.04.2022, Ra 2021/02/0251, bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.