Bundesverwaltungsgericht W189 2344502-1

W189 2344502-1Federal Administrative CourtJul 7, 2026

Regest

anpassungsfähiges Alter Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt ernsthafter Schaden Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung individuelle Gefährdung Interessenabwägung Kindeswohl Minderjährige nichtstaatliche Akteure öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Akteure Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Verfolgungsgefahr Versorgungslage Voraussetzungen

Full text

Bundesverwaltungsgericht W189 2344502-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W189.2344502.1.00

Spruch

W189 2344502-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2026, Zl. 1467540304-260399406, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.“

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige von Nepal, ist ein in Österreich nachgeborenes Kind einer nepalesischen Mutter, deren nach Einreise in das Bundesgebiet am 04.04.2025 gestellter Antrag auf internationalen Schutz letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026 zur Zahl W222 2328921-1/9E unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nepal als unbegründet abgewiesen wurde. Mit demselben Erkenntnis wurde zur Zahl W222 2328918-1/4E auch das Asylverfahren der zuvor ebenso in Österreich geborenen, minderjährigen Schwester der BF gleichlautend abgeschlossen.

2. Die Mutter der BF wurde am 27.04.2026 zum nach § 17a AsylG 2005 eingeleiteten Asylverfahren der BF vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass die BF gesund sei, sie eine Geburtsurkunde nicht vorlegen könne, da sie diese bislang nicht abgeholt habe, und die BF keine eigenen Flucht- und Asylgründe habe. Auf Nachfrage erklärte die Mutter der BF sodann, dass ihre Eltern sie und ihre Kinder töten würden, da sie mit einem Pakistani liiert sei und er Muslim sei während sie dem Hinduismus angehöre. Nach Vorhalt des rechtskräftig negativen Abschlusses des Asylverfahrens der Mutter der BF sowie ihrer älteren Tochter replizierte die Mutter der BF, dass sie nicht nach Nepal zurück könnten und hier bleiben wollen würden. Auf Nachfrage habe die Mutter der BF alles von Relevanz angeben können.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch die Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, in welcher sie nach Wiederholung der bisherigen Angaben und des Verfahrensgangs im Wesentlichen monierte, dass sich der Kindesvater der BF inzwischen in einem offenen, zugelassenen Asylverfahren in Österreich befinde und die Möglichkeit bestehe, dass diesem künftig ein Schutzstatus zukomme. Die belangte Behörde habe sich nicht hinreichend damit befasst, ob zwischen der BF und dem Kindesvater, zu dem ein gemeinsamer Haushalt bestehe, ein schützenswertes Familienleben bestehe. In der Beschwerde wurden weder eine mündliche Verhandlung beantragt noch Beweisanträge gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF

Die Identität der BF steht fest. Ihre Mutter ist XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , eine Staatsangehörige von Nepal. Ihr Vater ist Ali ALI, geb. XXXX alias XXXX , ein Staatsangehöriger von Pakistan. Ihre Schwester ist XXXX , geb. XXXX , eine Staatsangehörige von Nepal. Ihre damals mit ihrer Schwester schwangere Mutter und ihr Vater reisten gemeinsam nach Aufenthalten in anderen Vertragsstaaten des Schengener Abkommens unrechtmäßig in Österreich ein und stellten am 04.04.2025 Anträge auf internationalen Schutz. Für ihre kurz darauf in Österreich nachgeborene Schwester wurde am 07.04.2025 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Anträge der Mutter und der Schwester der BF wurden unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nepal mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026 zu den Zahlen W222 2328921-1/9E und W222 2328918-1/4E als unbegründet abgewiesen. Der Antrag ihres Vaters ist noch im zugelassenen Verfahren beim BFA anhängig.

Die gesunde BF lebt in einem Quartier der staatlichen Grundversorgung in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Familie.

Die BF ist eine Staatsangehörige von Nepal. Sie ist in Nepal keiner individuell gegen sie gerichteten Bedrohungslage ausgesetzt. Ihr droht als Zivilperson bei einer Rückkehr nach Nepal auch sonst kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts. Sie kann dort durch ihre Angehörigen ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Nepal

1.2.1. Sicherheitslage

Nepal gilt grundsätzlich als sicher (EDA 7.2.2025). Dennoch muss, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, mit politischen Spannungen gerechnet werden. Sie können sporadisch zu Demonstrationen (können jederzeit sowohl lokal als auch landesweit auftreten und von Ausschreitungen begleitet sein) zu Straßenblockaden (Chaka Jam) und Generalstreiks (Bandh) (werden häufig kurzfristig lokal, regional oder landesweit angekündigt. Diese Blockaden und Streiks gehen oft mit zusätzlichen Spannungen, Unruhen sowie Behinderungen und Verspätungen im Straßen- und Flugverkehr einher. Bei längerer Dauer können zudem Versorgungsengpässe auftreten) (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025) und zu Ausgangssperren/Ausnahmezustand (bei Unruhen muss in den betroffenen Gebieten mit Ausgangssperren oder dem Ausnahmezustand gerechnet werden. Ausgangssperren werden meistens kurzfristig verhängt und danach wieder aufgehoben) führen (EDA 7.2.2025).

Im ganzen Land, einschließlich in Kathmandu, kann es sporadisch zu Anschlägen mit kleineren Sprengsätzen kommen (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025).

Die nepalesische Armee hat das Land für Landminenfrei erklärt. Dennoch ist davon auszugehen, dass noch Blindgänger vorhanden sind (EDA 7.2.2025).

In Terai gibt es unterschwellige politische und ethnische Spannungen, die periodisch zunehmen (EDA 7.2.2025; vgl. BMEIA 7.2.2025). Dabei kann es periodisch zu Protesten, Unruhen und Blockaden kommen (BMEIA 7.2.2025), sowie ist unter Umständen auch mit Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen politischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften zu rechnen (AA 7.2.2025).

1.2.2. Allgemeine Menschenrechtslage

Betreffend schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gibt es glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; willkürliche Inhaftierungen; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Journalisten und ungerechtfertigte Verhaftungen von Journalisten; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung und Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere ansässigen Tibetern; schwere Korruption in der Regierung; weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsheirat und andere Formen solcher Gewalt; und Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen beinhalten (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung führt zwar eine Untersuchung durch, bestraft aber keine Beamten, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen hatten (USDOS 23.4.2024).

Einige Beobachter der Zivilgesellschaft berichten, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres 2023 willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begingen, insbesondere unter Mitgliedern marginalisierter Gemeinschaften. Im Gegensatz zu den Vorjahren gingen bei der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) im Jahr 2023 keine Vorwürfe über willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte ein. Auch gab es keine Berichte über Verschwindenlassen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden oder über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung oder Korrespondenz und es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung diese Verbote missachtet (USDOS 23.4.2024).

Das Land trägt zur Staatenlosigkeit bei, unter anderem durch Diskriminierung von Frauen im Staatsbürgerschaftsrecht, Diskriminierung aus anderen Gründen wie der ethnischen Zugehörigkeit, sowie aufgrund von Problemen bei der Registrierung von Geburten. Schätzungsweise 6,7 Millionen Menschen besitzen keine Staatsbürgerschaftsdokumente, obwohl die Mehrheit von ihnen nach lokalem Recht Anspruch auf die Staatsbürgerschaft hätte. Staatsbürgerschaftsdokumente, die im Alter von 16 Jahren ausgestellt werden, sind erforderlich, um sich für die Wahl registrieren zu lassen, Ehen oder Geburten zu registrieren, Land und Immobilien zu kaufen, zu übertragen oder zu verkaufen, Zugang zu höherer Bildung zu erhalten, zu beruflichen Prüfungen zu erscheinen, im öffentlichen Dienst zu arbeiten, Bankkonten zu eröffnen oder Zugang zu Krediten zu erhalten und staatliche Sozialleistungen zu erhalten (USDOS 23.4.2024).

Staatenlose Personen werden in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Wohnen, Gesundheitswesen, Eheschließung und Geburtenregistrierung, Ausweisdokumente, Zugang zu Gerichten und Gerichtsverfahren, Migrationsmöglichkeiten, Land- und Grundbesitz sowie Zugang zu Erdbebenhilfe und Wiederaufbauprogrammen diskriminiert (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßigen Wahlen zu wählen, die in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts abgehalten werden (USDOS 23.4.2024). Alle nepalesischen Staatsbürger ab 18 Jahren sind wahlberechtigt (DFAT 1.3.2024).

Das lang erwartete Gesetz zur Übergangsjustiz, das das Parlament im August verabschiedet hat, enthält positive Bestimmungen, die dazu beitragen könnten, die Wahrheitsfindung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen voranzutreiben, die während des Konflikts zwischen Regierungstruppen und maoistischen Rebellen zwischen 1996 und 2006 begangen wurden (HRW 16.1.2025).

Die Regierung von Nepal erfüllt die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen (USDOS 24.6.2024).

Die Polizei und die Armee verfügen über eine Menschenrechtsabteilung (USDOS 23.4.2024) und alle Angehörigen der Armee werden in Menschenrechtsfragen geschult (DFAT 1.3.2024).

1.2.3. Religionsfreiheit

Die Verfassung von 2015 bezeichnet Nepal als säkular und signalisiert damit einen Bruch mit der hinduistischen Monarchie, die 2008 offiziell abgeschafft wurde (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024).

Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und Toleranz wird weitgehend praktiziert (FH 2024). Sie sieht das Recht der Bürger vor, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen, diese auszuüben und untersagt religiöse Verhaltensweisen, die die öffentliche Ordnung stören oder gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral verstoßen (USDOS 26.6.2024).

Die Bekehrung anderer Religionen ist durch ein Gesetz von 2017 verboten (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024) Das Gesetz verbietet auch die „Verletzung des religiösen Gefühls“ einer Kaste, ethnischen Gemeinschaft oder Klasse (USDOS 26.6.2024).

Es gibt eine kleine jüdische Bevölkerung im Land und es sind keine Berichte über antisemitische Vorfälle bekannt (USDOS 23.4.2024). Muslime genießen nach der Verfassung von 2015 größere Freiheit bei der Ausübung ihrer Religion, sind aber weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024).

1.2.4. Minderheiten

Die Regierung erkennt 59 ethnische und Kastengruppen als indigene Nationalitäten an, die etwa 36 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Obwohl einige Gemeinschaften vergleichsweise privilegiert sind, sehen sich viele Einzelpersonen mit ungleichem Zugang zu staatlichen Ressourcen, Beschäftigung sowie politischer, sprachlicher, religiöser und kultureller Diskriminierung konfrontiert. Aktivisten berichten, dass indigene Gruppen keinen angemessenen Schutz genießen und Gefahr laufen, den Zugang zu ihrem Land und ihren Territorien durch Eingriffe von Bergbau-, Wasserkraft- und Immobilienunternehmen zu verlieren (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht vor, dass jede Gemeinschaft das Recht hat, „ihre Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren und zu fördern“ und Grundschulen in ihrer Muttersprache zu betreiben. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an diese Bestimmungen. Mehr als 125 Kasten und ethnische Gruppen sprechen mehr als 120 verschiedene Sprachen (USDOS 23.4.2024).

Nach der Verfassung von 2015 sind Sitze im Bundesparlament durch Quoten für Frauen reserviert, und es werden beträchtliche, proportionale Zuweisungen für Madhesis, Dalits und andere Minderheitengruppen vorgesehen (DFAT 1.3.2024).

Obwohl die Verfassung die Beteiligung von Minderheiten in der Legislative vorschreibt, behindert die gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin ihr politisches Engagement (FH 2024).

Indigene Nepalesen und Dalits sind in der Politik und im öffentlichen Dienst unterrepräsentiert, obwohl es politische Maßnahmen gibt, die ihre Beteiligung fördern sollen. Mitglieder der Gruppen der Chhettri und Hill Brahmin sind nach wie vor relativ stark vertreten (FH 2024).

Die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit ist illegal, und die Regierung verbietet die öffentliche Ächtung oder Gewalt gegen Dalits und versucht, die Rechte anderer benachteiligter Kasten zu schützen. Die Verfassung verbietet die Praxis der Unberührbarkeit und legte besondere gesetzliche Schutzmaßnahmen für Dalits in den Bereichen Bildung, Gesundheitswesen und Wohnen fest. Außerdem wurde die Nationale Dalit-Kommission als Verfassungsorgan eingerichtet, um den Schutz und die Förderung der Rechte der Dalits zu stärken (USDOS 23.4.2024).

Trotz gesetzlicher und politischer Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit wurden zahlreiche Fälle von Diskriminierung gegen Mitglieder der Dalit-Gemeinschaft gemeldet (AI 24.4.2024).

Die Diskriminierung von Angehörigen niedriger Kasten und einiger ethnischer Gruppen, auch im Bereich der Beschäftigung, sind weit verbreitet und besonders in der Terai-Region und in ländlichen Gebieten üblich (USDOS 23.4.2024).

Strukturelle Hindernisse und Diskriminierung zwingen die Dalits, weiterhin einkommensschwache und entwürdigende Tätigkeiten auszuüben (USDOS 23.4.2024).

1.2.5. Frauen

Nach der Verfassung von 2015 sind Sitze im Bundesparlament durch Quoten für Frauen reserviert (DFAT 1.3.2024).

Obwohl die Verfassung die Beteiligung von Frauen in der Legislative vorschreibt, behindert die gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin ihr politisches Engagement. Im Repräsentantenhaus sind seit November 2022 33,1 Prozent Frauen vertreten, allerdings bekleiden nur wenige von ihnen höhere politische Ämter. Nur 9,3 Prozent der Kandidaten, die bei den Wahlen 2022 für direkt gewählte Sitze im Bundestag kandidierten, waren Frauen, und nur acht Frauen gewannen direkt gewählte Sitze (FH 2024).

Obwohl das Gesetz Schutz bietet, sind Frauen systematischer Diskriminierung ausgesetzt insbesondere in ländlichen Gebieten. Dalit-Frauen sind insbesonders geschlechts- und kastenspezifischer Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 23.4.2024).

Frauen sind in Beschäftigung und Beruf diskriminiert. Auf 100 erwerbstätige Männer kommen nur 59 erwerbstätige Frauen, und das durchschnittliche Monatseinkommen von Frauen liegt unter dem von Männern. Patriarchalische Einstellungen und eine ungleiche geschlechtsspezifische Arbeitsteilung wurden als Faktoren identifiziert, die zu Ungleichheit führen und in direktem Zusammenhang mit geringerem Einkommen, Bildung und Zugang zu Finanzmitteln stehen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält diskriminierende Bestimmungen. So begünstigt beispielsweise das Gesetz über Eigentumsrechte Männer bei der Verpachtung von Grundstücken und der Aufteilung des Familienbesitzes. Die Verfassung verleiht Frauen jedoch Rechte, die zuvor nicht gesetzlich geschützt waren, darunter gleiche Rechte wie ihre Ehepartner in Eigentums- und Familienangelegenheiten sowie besondere Möglichkeiten in den Bereichen Bildung, Gesundheit und soziale Sicherheit (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung kriminalisiert Gewalt gegen Frauen oder die Unterdrückung von Frauen aufgrund religiöser, sozialer oder kultureller Traditionen und gibt den Opfern das Recht auf Entschädigung (USDOS 23.4.2024).

Vergewaltigung von Frauen oder Mädchen, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal und wird je nach Alter des Opfers mit Freiheitsstrafen zwischen fünf und 15 Jahren geahndet. Das Gesetz sieht außerdem eine zusätzliche Freiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle von Gruppenvergewaltigung, Vergewaltigung schwangerer Frauen oder Vergewaltigung von Frauen mit Behinderungen vor (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet die Beeinträchtigung der Möglichkeit eines Opfers, eine Anzeige zu erstatten, auch durch Nötigung, Drohung oder Gewalt, und das Gesetz verbietet auch die Mediation als Alternative zu einem Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024).

Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen stellt nach wie vor ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz sieht vor, dass Anzeigen über häusliche Gewalt durch Mediation beigelegt werden können, wobei der Schwerpunkt auf Versöhnung liegt. Die Behörden leiten in der Regel nur dann ein Strafverfahren ein, wenn die Mediation scheitert (USDOS 23.4.2024). In jedem der 77 Distrikte des Landes gibt es in den Polizeirevieren weibliche Polizeibeamte, um es Frauen und Mädchen zu erleichtern, Verbrechen bei der Polizei anzuzeigen (USDOS 23.4.2024).

Das Strafgesetzbuch erklärt die Zahlung von Mitgiften für illegal und sieht Geldstrafen, Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren oder beides vor. Dennoch sind Mitgiften laut NGOs weiterhin üblich, insbesondere in der Region Terai (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz kriminalisiert Säureanschläge und sah harte Strafen für die Täter vor; es regelt auch den Verkauf von Säuren, um die Wahrscheinlichkeit ihres Einsatzes bei kriminellen Angriffen zu verringern (USDOS 23.4.2024).

Die Praxis des Chhaupadi (Ausschluss von Frauen und Mädchen aus ihren Häusern während der Menstruation und manchmal nach der Geburt, einschließlich des Zwangs, in Viehställen zu leben) stellt weiterhin ein ernstes Problem dar. Die Regierung erließ ein Gesetz gegen Chhaupadi , das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten, einer symbolischen Geldstrafe oder beidem geahndet werden kann (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).

Der Zugang zur Staatsbürgerschaft wurde im Mai 2023 insofern erweitert, als das es Kindern ermöglicht wird, die Staatsbürgerschaft durch Abstammung zu erwerben, und es ausländischen Ehefrauen nepalesischer Ehepartner den Erwerb der Staatsbürgerschaft ermöglicht (FH 2024).

Es gibt keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch Regierungsbehörden (USDOS 23.4.2024).

1.2.6. Kinder

In der Verfassung von 2015 sind die Rechte von Kindern auf Geburtsregistrierung, Bildung, Gesundheit, „angemessene Betreuung“ (einschließlich des Rechts auf Sport und Unterhaltung) und „Persönlichkeitsentwicklung“ verankert. Kinderfolter, Kinderarbeit, Kinderwehrdienst und Kinderheirat sind verboten (DFAT 1.3.2024).

Es gibt keine Unterschiede bei den Richtlinien und Verfahren zur Geburtenregistrierung, die auf dem Geschlecht des Kindes beruhten. Bei der Volkszählung im Jahr 2021 wurde festgestellt, dass 74 Prozent der Kinder im Alter von bis zu fünf Jahren bei der Geburt registriert wurden, während 26 Prozent nicht registriert wurden. Von den registrierten Kindern wurden 5,8 Prozent mehr Jungen als Mädchen registriert (USDOS 23.4.2024).

Obwohl die Grundschulbildung seit Anfang der 1990er Jahre kostenlos und verpflichtend ist (DFAT 1.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) müssen die Eltern häufig Gebühren oder andere Kosten im Zusammenhang mit Schulbüchern, Uniformen, Mahlzeiten und anderen Unterrichtsmaterialien bezahlen (DFAT 1.3.2024). Die Regierung berichtet, dass in diesem Schuljahr 95,11 Prozent der schulpflichtigen Kinder die Grundschule besuchten, wobei die Geschlechterparität gewahrt wurde (USDOS 23.4.2024).

Kinder müssen nur bis zum Alter von 13 Jahren die Schule besuchen, wodurch Kinder ab 13 Jahren anfällig für Kinderarbeit werden, obwohl sie gesetzlich nicht arbeiten dürfen (USDOS 23.4.2024).

Kinder, insbesondere Mädchen, sehen sich beim Zugang zur Bildung mit Hindernissen konfrontiert, die auf den Mangel an sanitären Einrichtungen, die geografische Entfernung, die mit dem Schulbesuch verbundenen Kosten, die Hausarbeit und die fehlende Unterstützung durch die Eltern zurückzuführen sind. In Nepal hält das Fehlen separater Toiletten für Mädchen diese davon ab, die Schule zu besuchen (USDOL 5.9.2024).

Kindesmissbrauch ist gesetzlich verboten. Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexueller Missbrauch, war Berichten zufolge weit verbreitet. Die Regierung führte spezielle Hotlines und den Nationalen Kinderrechtsrat ein, um auf Berichte über Kindesmissbrauch und Gewalt gegen Kinder zu reagieren (USDOS 23.4.2024).

Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 18 Jahre (USDOS 23.4.2024).

Es gibt kein spezielles Gesetz gegen Kinderpornografie (USDOS 23.4.2024).

Der Zugang zur Staatsbürgerschaft wurde durch die Zustimmung von Präsident Paudel zum geänderten Staatsbürgerschaftsgesetz im Mai 2023 erweitert, das es Kindern ermöglicht, die Staatsbürgerschaft durch Abstammung zu erwerben (FH 2024).

Kinderehen sind nach wie vor ein ernstes Problem (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024). Das Gesetz verbietet die Eheschließung von Jungen und Mädchen vor dem 20. Lebensjahr, aber im Land gibt es eine hohe Rate an Kinderehen und Geburten bei Mädchen. Eine Kinderehe wird als eine Ehe zwischen Personen unter 18 Jahren definiert, eine Frühheirat als eine Ehe zwischen Personen zwischen 18 und 20 Jahren (USDOS 23.4.2024).

Soziale, wirtschaftliche und kulturelle Werte fördern die Praxis der Früh- und Zwangsehen, die besonders in den Dalit- und Madhesi-Gemeinschaften verbreitet sind (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung stellt Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung, wobei Qualität und Zugänglichkeit variierten. Die Diskriminierung von Mädchen durch die Eltern führt oft dazu, dass verarmte Eltern bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ihren Söhnen den Vorrang gaben (USDOS 23.4.2024).

Die nepalesische Verfassung garantiert soziale und wirtschaftliche Rechte, darunter das Recht auf soziale Sicherheit für alle Kinder, und das Kindergesetz von 2018 bietet weitere Garantien (HRW 16.1.2025).

Kinderarbeit ist nach wie vor ein Problem (FH 2024). Kinder, die auf der Straße leben, sind besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel, einschließlich Sexhandel, zu werden (USDOL 5.9.2024).

Im Jahr 2023 machte Nepal mäßige Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung stellte Geld für Aktivitäten zur Beseitigung von Kinderarbeit bereit, unter anderem durch Beiträge zum Fonds zur Beseitigung von Kinderarbeit und Aufklärungsprogramme. Die Regierung schloss außerdem ein Kooperationsabkommen zur Umsetzung des Sektorplans für Schulbildung ab, in dessen Rahmen über einen Zeitraum von fünf Jahren 7,2 Milliarden Dollar für die Verbesserung der Bildung von Kindern und Jugendlichen in Nepal bereitgestellt werden sollen. Darüber hinaus hat sie auf Beschwerden reagiert, die über eine von der Regierung betriebene Hotline eingingen, und 560 Kinder aus der Kinderarbeit gerettet. Die nepalesischen Gesetze entsprechen jedoch nicht den internationalen Standards für das Verbot des Kinderhandels, da sie die Anwerbung, das Beherbergen, den Empfang oder den Transport ohne Gewalt, Betrug oder Zwang nicht eindeutig unter Strafe stellen. Das Gesetz zum Verbot des Einsatzes von Kindern bei illegalen Aktivitäten ist ebenfalls unzureichend, da es den Einsatz von Kindern bei der Herstellung von Drogen nicht verbietet (USDOL 5.9.2024).

1.2.7. Grundversorgung und Wirtschaft

Der Mindestlohn liegt über der offiziellen Armutsgrenze, reicht aber gerade aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken (USDOS 23.4.2024).

Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Nepal 110 Euro pro Kopf (laenderdaten.info Wirtschaft 1.2025).

Nur rund 16 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu einem unmittelbar vorhandenen fließendem Trinkwasseranschluss. Zumindest über Quellen und Brunnen in einer Entfernung von maximal 30 Minuten oder angeliefertes Wasser erreichen 91 Prozent der Bevölkerung eine Versorgung mit weitestgehend sauberem Trinkwasser (laenderdaten.info Gesundheitssystem 1.2025). Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung hatten 2022 Zugang zu Sanitäranlagen (WKO 10.2024).

Die Arbeitslosenquote betrug 2023 10,7 Prozent (WKO 10.2024; vgl. CIA 24.1.2025).

Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 7,1 Prozent errechnet (CIA 24.1.2025; vgl. laenderdaten.info Inflationsraten 1.2025).

2022 befanden sich geschätzt 20,3 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (CIA 24.1.2025).

Laut ILO (International Labor Organization) sind mehr als 70 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung in der informellen Wirtschaft tätig, und über 90 Prozent der Frauen sind im informellen Sektor beschäftigt, einschließlich im Haushalt (USDOS 23.4.2024).

Wanderarbeiter sind eine tragende Säule der nepalesischen Wirtschaft und tragen etwa 27 Prozent zum BIP bei. Um die Anwerbegebühren zu bezahlen, nehmen die Arbeiter oft informelle Darlehen zu Wucherzinsen auf und werden Opfer von Missbrauch durch ausländische Arbeitgeber und inländische Anwerber, der sich in Form von Lohnraub, Vertragsverletzungen, sexueller Gewalt sowie Tod und chronischen Erkrankungen aufgrund unsicherer Arbeitsbedingungen äußert (HRW 16.1.2025). Wanderarbeiter sind missbräuchlichen und illegalen Rekrutierungspraktiken ausgesetzt (AI 24.4.2024).

Nepal hat zwei SEZ (Sonderwirtschaftszonen), die sich in Bhairahawa und Simara in der Nähe der indischen Grenze befanden. In den Sonderwirtschaftszonen werden die Lohnsätze von der SEZ-Behörde festgelegt, dürfen jedoch nicht unter dem nationalen Mindestlohn liegen. Urlaubszeit, Versicherung, Prämien und Sozialversicherung werden von den einzelnen Branchen in den SEZ festgelegt (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht angemessene Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (OSH) vor, und das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und soziale Sicherheit ist für deren Durchsetzung verantwortlich (USDOS 23.4.2024).

1.2.8. Rückkehr

Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024).

Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr ins Heimatland an (BBU GmbH 2025).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der BF

Die Identität der BF steht aufgrund ihrer österreichischen Geburtsurkunde fest. Diese wurde zwar im gegenständlichen Verfahren nicht in Vorlage gebracht, liegt aber dem Eintrag der BF im Zentralen Melderegister zugrunde.

Die familiäre Situation der BF ergibt sich primär aus dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026, mit welchem die Anträge auf internationalen Schutz ihrer Mutter und ihrer Schwester als unbegründet abgewiesen wurden. Der Stand des Asylverfahrens ihres Vaters ist aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2026 zur Zahl W125 2328324-1/10E abzuleiten, mit welchem der gegen den Zurückweisungsbescheid des BFA vom 07.11.2025 nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund einer seitens der rumänischen Behörden zugestimmten Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO eingebrachten Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen wurde.

Nach dem unstrittigen Vorbringen der Mutter der BF ist die BF gesund und lebt mit ihrer Mutter, ihrem Vater und ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt eines Quartiers der staatlichen Grundversorgung.

Ihre nepalesische Staatsangehörigkeit ergibt sich aus ihrer familiären Situation im Zusammenschau mit den Staatsbürgerschaftsgesetzen von Nepal und Pakistan, wie so bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden (Bescheid S. 5). Zumal diese Staatszugehörigkeit von der BF nicht bestritten wurde, ergab sich auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, etwas anderes anzunehmen.

Die Mutter der BF gab in der Einvernahme durch das BFA vom 27.04.2026 an, dass die BF keine eigenen Flucht- und Asylgründe habe. Die Eltern der Mutter der BF würden sie aber alle aufgrund ihrer Beziehung zu einem Moslem töten (Einvernahme S. 3). Damit bezog sich die Mutter der BF aber lediglich auf jene Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen, die sie bereits in ihrem eigenen Asylverfahren geäußert hatte und die vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem obgenannten Erkenntnis vom 28.05.2026 als unglaubhaft bewertet wurden (insb. Erkenntnis S. 44 f). Dem BFA ist somit darin Recht zu geben, dass aus der bereits festgestellten Unglaubwürdigkeit dieser Bedrohungslage zwingend folgt, dass diese auch die BF nicht treffen kann.

Ebenso wenig hat sich – zumal mangels entsprechenden Vorbringens und da auch objektiv den Länderberichten zu Nepal nichts derartiges zu entnehmen ist – ein Grund zur Annahme ergeben, dass die in Obhut ihrer Mutter befindliche BF in Nepal einer sonstigen individuell gegen sie gerichteten Bedrohungslage ausgesetzt wäre, ihr als Zivilperson ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts drohen würde, oder sie sonst in eine ausweglose Lage geraten bzw. für ihre Existenzgrundlage nicht gesorgt wäre. Die gegenständliche Beschwerde trat diesem Verfahrensergebnis der belangten Behörde nicht entgegen.

2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation in Nepal beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Nepal vom 07.02.2025, wie es dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nepal ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal ihnen nicht entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005:

3.1. Vorbemerkungen

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

Was die Anhängigkeit des Asylverfahrens des Vaters der BF betrifft, normiert § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zwar das Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern „unter einem“ zu führen. Dem Gesetz ist jedoch keine Anordnung zu entnehmen, dass sämtliche Verfahren im Familienverband, die bereits in verschiedenen Instanzen anhängig sind, ebenfalls unter einem geführt werden müssen. Eine gemeinsame Führung der Verfahren hat somit nur dann zu erfolgen, wenn diese gleichzeitig beim BFA oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind (vgl. VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004). Da das Verfahren des Vaters des BF noch beim BFA anhängig ist, bedarf es somit keiner gemeinsamen Verfahrensführung und ist demgemäß nicht die Entscheidung des BFA über dessen Verfahren abzuwarten. Die Verfahren der Mutter und der Schwester der BF wurden im Übrigen bereits vor Beschwerdeanhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens rechtskräftig (negativ) abgeschlossen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft)

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Für die BF konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden, zumal keine eigenen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen für sie geltend gemacht wurden, sondern lediglich auf jene der Mutter der BF verwiesen wurde, welche jedoch bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2026 für unglaubhaft befunden wurden.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihr aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes)

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein die BF im Falle einer Rückkehr nach Nepal drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihr dort weder aufgrund der vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Der BF gelang es nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Nepal lässt nicht darauf schließen, dass die BF als Zivilperson durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft die BF in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und ihrer individuellen Umstände, wonach sie insbesondere von ihren Angehörigen versorgt wird, Gefahr, in Nepal in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, wurde für die BF auch keine derartige Bedrohung behauptet.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z.B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z.B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Der BF droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der BF auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist der BF mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005)

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung)

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten der BF aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Da die BF erst wenige Monate alt ist, hat eine Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises noch nicht begonnen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Die BF befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter. Die sozioökonomischen Verhältnisse der Eltern gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH 08.07.2003, 4 Ob 146/03d). Zudem musste sich die Mutter der BF über den von Anfang an unsicheren Aufenthalt ihrer Tochter bewusst gewesen sein und schlägt dieses Bewusstsein, wenn auch in einem geringeren Ausmaß, auf ihre Tochter durch (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Weiters ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass gegen die Mutter wie auch die Schwester der BF, welche ebenso nepalesische Staatsangehörige sind, bereits rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Demnach führt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch gegen die BF nicht zu einer Trennung von ihrer Mutter, welche aktuell den wichtigsten Bezugspunkt der BF darstellt (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299; 18.03.2014, 2013/22/0195), und ihrer Schwester und somit insoweit zu keiner Verletzung des Familienlebens.

Daneben besteht auch zum Vater der BF, einem Staatsangehörigen von Pakistan, dessen Asylverfahren noch beim BFA anhängig ist, ein Familienleben. Dieses Familienleben ist jedoch maßgeblich dadurch relativiert, dass es zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich sowohl die Mutter der BF als auch ihr Lebensgefährte bzw. Kindesvater ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Weder die Mutter der BF noch der Lebensgefährte bzw. Kindesvater verfügten in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung, welche über das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Folge der – jedenfalls bezogen auf die Mutter und der Schwester der BF wie auch die BF selbst im Ergebnis nicht begründeten – Antragstellungen auf internationalen Schutz hinausging. Zwar ist (einzig) das Asylverfahren des Kindesvaters noch anhängig, doch ist letztlich auch dieser von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht. Folglich konnten sie nie auf die Möglichkeit eines gemeinsamen, nicht nur vorübergehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet vertrauen. Dies war sowohl der Mutter der BF als auch dem Lebensgefährten bzw. Kindesvater zweifellos bekannt.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die familiäre Beziehung im Bewusstsein der Unsicherheit des Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Möglichkeit zur Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Auch der gemeinsame Aufenthalt der Mutter der BF sowie des Lebensgefährten insbesondere im Schengenraum vor der Einreise nach Österreich war nie sicher, zumal diese nie über ein reguläres Aufenthaltsrecht in einem Vertragsstaat des Schengener Abkommens verfügten, vielmehr (erfolglos) gebliebene Anträge auf internationalen Schutz in unterschiedlichen Staaten stellten. Die damals schwangere Mutter der BF reiste mit ihrem Lebensgefährten kurz vor der Geburt der Schwester der BF illegal nach Österreich weiter; die Mutter der BF brachte in der Folge gemeinsam mit dem Kindesvater die Schwester der BF und in weiterer Folge auch die BF selbst im Bundesgebiet zur Welt. Es ist davon auszugehen, dass ihnen der unsichere Aufenthaltsstatus sowohl zum Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft(en) als auch im weiteren Verlauf bewusst war. Dieser Umstand, sohin das Schaffen von vollendeten Tatsachen in Bezug auf ein Familienleben durch die Niederlassung und Gründung einer Familie im Bundesgebiet, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 sowie VwGH 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).

Der VfGH hat festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht laut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen (vgl. Erkenntnis vom 08.10.2003, Zl. G119/03).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Der Verwaltungsgerichtshof betonte im Übrigen wiederholt, dass etwa eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regeln über den Familiennachzug dazu führen kann, dass dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN; 14.03.2023, Ra 2021/22/0193). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).

Es besteht insbesondere ein öffentliches Interesse daran, dass fremdenrechtliche Vorschriften eingehalten werden und dass mit dem Asylrecht – und der mit der Einbringung eines Asylantrages verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung – die allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens nicht umgangen werden. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommen dabei in Hinblick auf den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (stRsp z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Würde sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“).

Die Mutter der BF und ihr Lebensgefährte haben die nunmehr bestehende Situation selbst zu verantworten. Wenn auch ein solcher Vorwurf der minderjährigen BF nicht zu machen ist, so schlägt das Verhalten ihrer Eltern auch auf die Beurteilung ihrer Situation durch.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt – betreffend das Kindeswohl – auch nicht, dass eine (zumindest vorübergehende) physische Trennung der BF von ihrem Vater Auswirkungen auf deren konkreten Lebensumstände haben kann, welche jedoch angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gegenständlich hinzunehmen sind. Dem Kindesvater steht es in einem solchen Fall überdies grundsätzlich offen, seinen Lebensmittelpunkt zu verlegen und etwa zur BF insbesondere nach Nepal nachzuziehen, um den bestehenden familiären Kontakt und die tatsächliche Ausübung des Familienlebens weiterhin zu ermöglichen. Dabei ist davon auszugehen, dass eine entsprechende räumliche und persönliche Umgestaltung der Lebensverhältnisse grundsätzlich zumutbar ist, sofern dies zur Aufrechterhaltung der familiären Einheit erforderlich ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass familiäre Beziehungen nicht zwingend an einen bestimmten Aufenthaltsstaat gebunden sind und durch entsprechende Dispositionen der Familienmitglieder auch grenzüberschreitend gelebt werden können, etwa auch durch Besuche in anderen Staaten und wird zudem auch die Kommunikation mittels moderner Kommunikationsmittel in Zukunft auch mit der BF möglich sein.

Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter der BF mit der BF und ihrer Schwester ohne den Lebensgefährten bzw. Kindesvater bei einer Rückkehr nach Nepal auf sich allein gestellt wären, zumal sie dort in das familiäre Umfeld der Mutter der BF zurückkehren können und von ihrer dort lebenden Familie aufgenommen sowie unterstützt werden würden. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende familiäre Einbindung oder Hilfestellung der BF im Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre. Vielmehr ist von vorhandenen familiären Strukturen auszugehen, die eine soziale und wirtschaftliche Unterstützung sicherstellen können. Im Übrigen könnte der Lebensgefährte bzw. Kindesvater von seinem Aufenthaltsstaat aus die BF (zumindest geringfügig) finanziell unterstützen.

Weiters sei zudem erwähnt, dass nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass jede physische Trennung eines Kindes von einem Elternteil derart gravierend ist, dass diesem ein gewöhnliches Fortkommen nicht möglich ist. So wachsen viele Kinder, wenn auch mitunter aus anderen Gründen, mit „nur“ einem Elternteil auf und entwickeln sich ebenso wie Kinder, die mit zwei Elternteilen aufwachsen. Gleichermaßen garantiert auch regelmäßiger physischer Kontakt eines Kindes mit beiden Elternteilen alleine keine entsprechende Entwicklung, insbesondere wenn ihm von diesen vorgelebt wird, dass grundlegende Regeln (das Gesetz), die in einer funktionierenden Gesellschaft von allen Personen einzuhalten sind, einfach umgangen werden.

Die gegenständliche Beschwerde hält der Beurteilung der belangten Behörde weder sachlich noch rechtlich etwas entgegen, macht zumal auch gar nicht geltend, dass eine Rückkehr der BF nach Nepal tatsächlich eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörternde Sach- und Rechtsfragen sind daher nicht zu erkennen.

Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung)

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der BF ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nepal festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise)

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.9. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der gegenständlichen Angelegenheit hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen, weiterhin aktuellen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem der gesetzlichen Vertretung der BF mündlich Parteiengehör gewährt wurde, vollständig erhoben. Diese war in der Lage, ausführlich und abschließend alle Gründe zur Begründung des gegenständlichen Verfahrens zu schildern. In der gegenständlichen Beschwerde wurde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Demgemäß ist hinsichtlich der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde und die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 idF des BGBl. I 39/2026 im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG idF vor dem BGBl. I 39/2026 keine Notwendigkeit der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hervorgekommen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine solche Verhandlung wurde im Übrigen auch nicht beantragt und wurden ebenso wenig Beweisanträge gestellt. Zwar ergab sich durch das AMPAG eine teilweise Änderung der Rechtslage (nämlich in Bezug auf die Punkte II.3.2. – II.3.4.), doch warf diese in der gegenständlichen Sache keine zu erörternden Fragen auf, da eine Bedrohung der BF in Nepal schon ganz grundsätzlich zu verneinen war und der festgestellte Sachverhalt daher auch nach Inkrafttreten des AMPAG zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis führen konnte.

3.10. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.

Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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