Bundesverwaltungsgericht W186 2206917-3

W186 2206917-3Federal Administrative CourtJul 9, 2026

Regest

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Behebung der Entscheidung Duldung Karte für Geduldete Körperverletzung meritorische Entscheidung Rechtskraft Rechtswidrigkeit Sachbeschädigung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt unzulässige Abschiebung Voraussetzungen Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W186 2206917-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W186.2206917.3.00

Spruch

W186 2206917-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 26.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2018, Zahl 1026661303/180452666, wurde der dem BF mit Bescheid vom 21.04.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und sein Antrag vom 16.03.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

4. Mit Schriftsatz vom 20.09.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2018.

5. Nachdem am 03.06.2022 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfand, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm, wurde die Beschwerde vom 20.09.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2022, GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 17.11.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu erlassen, in eventu die Schubhaft gemäß § 76 FPG über ihn zu verhängen. Es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

7. Mit Schreiben vom 28.11.2022 gab der BF eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen ab.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 und 6 und Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

9. Gegen den am 16.12.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.01.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2023, GZ XXXX , wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gegen den BF ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

11. Am 18.04.2024 beantragte der BF die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 in Verbindung mit § 46a Abs 1 Z 3 FPG.

12. Am 09.05.2025 fand eine Einvernahme des BF hinsichtlich der geplanten Erlassung einer Sicherungsmaßnahme in der Justizanstalt Innsbruck statt. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde der BF zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich befragt.

13. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 07.05.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 FPG zurückgewiesen.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

15. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt langte am 10.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen den BF wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2023, GZ XXXX , – in Bestätigung diesbezüglicher Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2022 – eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung für zulässig erkannt und darüber hinaus ein Einreiseverbot erlassen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen.

Am 18.04.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.

Mit Bescheid vom 07.05.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Behebung des Bescheides:

3.1. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Anträge des Beschwerdeführers rechtmäßig erfolgt ist, somit ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.

3.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG wäre nur bei verbesserungsfähigen Mängeln zulässig. Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind nämlich sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).

3.3. Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.

§ 46a Abs. 4 FPG regelt nur, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen ist. Sie enthält keine Regelungen dahingehend, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).

Zwar wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde sich in der Begründung mit den Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte bzw. dem Nichtvorliegen der Ausstellungsgründe nach § 46a Abs. 1 Z 1 bis 4 auseinandergesetzt hat, jedoch kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich dem Spruch einer Entscheidung normativer Inhalt zu. Die Begründung dient dabei lediglich der Erläuterung bzw. Auslegung des Spruchs und entfaltet grundsätzlich keine eigenständige normative Wirkung (vgl. etwa VwGH vom 23.05.2018, Ra 2017/22/0098 mwN).

3.4. Da somit kein Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 AVG vorliegt hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu Unrecht zurückgewiesen und wird das Bundesamt in weiterer Folge eine inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrags vorzunehmen haben.

In einer Gesamtschau war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Ob ein Fluchtvorbringen als glaubhaft einzustufen ist, ist zudem auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilen.

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