Bundesverwaltungsgericht W255 2342130-1

W255 2342130-1Federal Administrative CourtJul 14, 2026

Regest

Berufsausbildung Berufserfahrung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Sprachkenntnisse

Full text

Bundesverwaltungsgericht W255 2342130-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2342130.1.00

Spruch

W255 2342130-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.01.2026, ABB-Nr. 4622081, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2026, ABB-Nr. 4638500, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Telekommunikationsverkäufer für die XXXX , gemäß § 12b Z 1 AuslBG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Nicht gegenständliches Vorverfahren:

1.1.1. Der iranische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführer, in der Folge: BF) stellte am 24.06.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12c und 20d Abs. 1 Z 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als „Servicetechniker für Telekommunikation“ für die Dienstgeberin, die XXXX .

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 31.07.2025, ABB-Nr: 4567979, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.10.2025, ABB-Nr: 4585190, abgewiesen. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Diesen zog der BF mit Schreiben vom 03.12.2025 zurück. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2025, GZ: W167 2323723-1/7E, wurde das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 08.09.2025 stellte der BF bei der MA35 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als „Telekommunikationsverkäufer“ für dieselbe Dienstgeberin, die XXXX

1.2.2. Am 18.12.2025 wurde der unter Punkt 1.2.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das AMS übermittelt.

1.2.3. Mit Schreiben des AMS vom 22.12.2025 wurde der XXXX mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen nur 15 Punkte vergeben werden könnten. Es sei kein ausreichender Qualifikationsnachweis erbracht worden. Es seien keine Sprachnachweise vorgelegt worden. Zudem sei im Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass dem AMS ausreichende Personen für die beantragte Tätigkeit als Telekommunikationsverkäufer zur Verfügung stehen würden. Der XXXX wurde ein Formular („Ersatzkraftverfahren bzgl des BF) übermittelt und diese aufgefordert, das Formular auszufüllen und zu unterfertigen, um ein Ersatzkraftverfahren durchführen zu können. Der XXXX wurde mitgeteilt, dass eine unbegründete Ablehnung von Ersatzkräften zur Ablehnung der Zulassung führe.

1.2.4. Mit E-Mail vom 07.01.2026 übermittelte die XXXX dem AMS eine adaptierte Arbeitgebererklärung mit der nunmehr beabsichtigten Tätigkeit des BF als „Telekommunikationsfachkraft / Technical Sales Consultant“ und einem Gehalt von brutto monatlich EUR 4.300,-. Weiters wurden eine Beschäftigungsbestätigung einer privaten iranischen Firma, ein Sozialversicherungsdatenauszug aus dem Iran und ein Ausbildungszeugnis („Äquivalent Bachelor in Informationstechnologiemanagement“) aus den Vereinigten Arabischen Emiraten vorgelegt.

1.2.5. Mit Bescheid des AMS vom 09.01.2026, ABB-Nr. 4622081, wurde der unter Punkt 1.2.1. genannte Antrag des BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass nur 15 Punkte vergeben werden könnten. Die XXXX habe bisher keine Einstufung des BF in den Kollektivvertrag für Angestellte und Arbeiter im Handel bekanntgegeben und es seien keine Sprachnachweise vorgelegt worden. Zudem sei im Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass dem AMS ausreichende Personen für die beantragte Tätigkeit als Telekommunikationsverkäufer zur Verfügung stehen würden. Weiters habe die XXXX das ihr übermittelte Formular zwecks Einleitung eines Ersatzkraftverfahrens nicht an das AMS retourniert.

1.2.6. Am 13.02.2026 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2.5. genannten Bescheid des AMS ein.

1.2.7. Mit E-Mail vom 06.03.2026 übermittelte der BF dem AMS ein TOEFL Zertifikat vom 14.04.2024.

1.2.8. Mit Schreiben vom 16.03.2026 führte das AMS aus, dass die XXXX das ihr übermittelte Formular zwecks Einleitung eines Ersatzkraftverfahrens weiterhin nicht an das AMS retourniert habe. Die vom BF vorgelegten Dokumente seien in sich widersprüchlich. Der BF habe keine Qualifikation nachweisen können. Dem vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug sei nicht zu entnehmen, bei welchen Arbeitgebern der BF beschäftigt gewesen sei. Er weise auch keinen Zeitraum vor 2021 auf. Der BF würde nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreichen.

1.2.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.04.2026, ABB-Nr. 4638500, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.

1.2.10. Mit E-Mail vom 22.04.2026 stellte der BF einen Vorlageantrag und erklärte, dass die erforderlichen Unterlagen für ihn nur schwer zu beschaffen seien. Er ersuche um eine Fristverlängerung von einem Monat zwecks Einreichung weiterer Unterlagen.

1.2.11. Mit Schreiben des AMS vom 24.04.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.2.12. Mit E-Mail vom 24.04.2026 ersuchte der BF nochmals um Fristverlängerung. Diese wurde ihm vom Bundesverwaltungsgericht bis 24.05.2026 gewährt.

1.2.13. Mit Schreiben vom 19.05.2026 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht Diplome und Zeugnisse aus dem Iran. Diese wurden dem AMS zur Stellungnahme übermittelt.

1.2.14. Mit Schreiben vom 28.05.2026 führte das AMS aus, dass nicht nachvollzogen werden könne, warum mit Schreiben vom 19.05.2026 erstmals ein abgeschlossenes Bachelorstudium behauptet und entsprechende Unterlagen vorgelegt worden seien, obwohl dieses im gegenständlichen Verfahren und im Vorverfahren nie vorgebracht worden sei. Zudem seien die vom BF vorgelegten Unterlagen in sich widersprüchlich und hätten nicht verifiziert werden können. Zudem sei bis dato kein Vermittlungsauftrag vorgelegt worden.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger.

2.1.2. Der BF konnte nicht nachweisen, je ein Studium oder einen Universitätslehrgang erfolgreich absolviert zu haben.

2.1.3. Der BF konnte nicht nachweisen, je eine Ausbildung erfolgreich absolviert zu haben.

2.1.4. Der BF hat Englischsprachkenntnisse auf C1 Niveau nachgewiesen.

Der BF hat keine sonstigen Sprachkenntnisse wie insbesondere Deutsch-, Französisch-, Spanisch-, Bosnisch-, Kroatisch- und Serbischkenntnisse nachgewiesen.

2.1.5. Der BF konnte nicht nachweisen, über Berufserfahrung außerhalb Österreichs zu verfügen.

2.1.6. Der BF war in Österreich von 01.11.2023 bis 31.10.2024 und von 24.12.2024 bis 31.05.2025 für XXXX ( XXXX ) beschäftigt.

Der BF stand vom 03.09.2025 bis 20.01.2026 im Bezug von Arbeitslosengeld.

2.1.7. Zu den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln des BF in Österreich:

2.1.7.1. Der BF beantragte am 03.01.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“. Dieser Antrag wurde am 09.12.2022 abgewiesen.

2.1.7.2. Der BF beantragte am 01.03.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“. Dieser Antrag wurde vom BF zurückgezogen und das Verfahren am 08.05.2023 eingestellt.

2.1.7.3. Der BF beantragte am 06.07.2023 bei der MA 35 eine „Blaue Karte EU“ zwecks Anstellung bei der „ XXXX “. Dem Antrag wurde stattgegeben und dem BF eine von 11.09.2023 bis 11.09.2025 gültige „Blaue Karte EU“ ausgefolgt.

Der BF ist seit 08.09.2023 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

2.1.7.4. Der BF beantragte am 24.06.2025 bei der MA 35 eine „Blaue Karte EU“ zwecks Zulassung als „Servicetechniker für Telekommunikation“ für die XXXX mit einem Gehalt von brutto monatlich EUR 3350,-. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 31.07.2025, ABB-Nr: 4567979, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.10.2025, ABB-Nr: 4585190, abgewiesen. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Diesen zog der BF mit Schreiben vom 03.12.2025 zurück. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2025, GZ: W167 2323723-1/7E, wurde das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt.

2.1.7.5. Am 08.09.2025 stellte der BF bei der MA35 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als „Telekommunikationsverkäufer für dieselbe Dienstgeberin, die XXXX mit einem Gehalt von brutto monatlich EUR 4.300,-. Mit Bescheid des AMS vom 09.01.2026, ABB-Nr. 4622081, wurde der Antrag des BF abgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 08.04.2026, ABB-Nr. 4638500, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

2.1.8. Zum beabsichtigten Tätigkeitsbereich des BF:

Die XXXX ist im Geschäftszweig „Handel mit Waren aller Art im Bereich Telekommunikation“ tätig und übt das Gewerbe „Austausch von Standardindustriekomponenten von Personalcomputern unter Ausschluss der den Mechatronikern für Elektronik-, Büro- und EDV-Systemtechnik vorbehaltenen Tätigkeiten“ aus. Die XXXX verfügt über einen einzigen Angestellten.

Laut vorangehendem Antrag vom 24.06.2025 sollte der BF als „Servicetechniker für Telekommunikation“ bei der XXXX mit einem Gehalt von brutto monatlich EUR 3.350,- beschäftigt werden.

Laut Antrag vom 08.09.2025 soll der BF als „Telekommunikationsverkäufer“ bei der XXXX mit einem Gehalt von brutto monatlich EUR 4.300- beschäftigt werden und folgenden Tätigkeitsbereich übernehmen:

Verkauf und Beratung zu Smartphones, Telefonen, Internetprodukten, Routern und Zubehör

Ermittlung von Kundenbedürfnissen

Erklärung von passenden Produkten und Tarifen

Serviceleistungen wie Rufnummernmitnahme und Unterstützung bei der Inbetriebnahme

Kundenbetreuung in persischer Sprache

Prüfung und Austausch defekter Bauteile

Behebung von Betriebsstörungen

Laut adaptierter Arbeitgebererklärung vom 07.01.2026 soll der BF als „Telekommunikationsfachkraft / Technical Sales Consultant“ bei der XXXX beschäftigt werden.

Laut Stellungnahme der XXXX vom 11.02.2026 soll der BF folgenden Tätigkeitsbereich übernehmen

Diagnose und Reparatur komplexer Mobilfunkgeräte (Hardware und Software)

Durchführung technischer Fehleranalysen und Systemkonfigurationen

technische Fachberatung für Kunden bei anspruchsvollen Problemstellungen

Verwaltung und Analyse technischer Gerätebestände

Unterstützung bei der Optimierung interner technischer Abläufe

Diese Tätigkeit erforderte

fundierte technische Kenntnisse im Bereich Mobilfunktechnik

praktische Erfahrung im Bereich Mobilfunktechnik

eigenständige Problemlösungskompetenz im Bereich Mobilfunktechnik

2.1.9. Die XXXX hat weder dem AMS noch dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgegeben, wie konkret der BF nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag eingestuft werden soll.

2.1.10. Die XXXX hat dem AMS nie einen Vermittlungsauftrag erteilt und nie das der XXXX mit Schreiben vom 22.12.2025 übermittelte Formular (Ersatzkraftverfahren bzgl des BF) ausgefüllt und retourniert.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses des BF.

2.2.3. Zur Feststellung, dass der BF nicht nachweisen konnte, je ein Studium oder einen Universitätslehrgang (Punkt 2.1.2.) oder eine sonstige Ausbildung (Punkt 2.1.3.) erfolgreich absolviert zu haben, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der BF legte im Verfahren die nachstehend genannten Dokumente vor, die aus nachstehend genannten Gründen nicht als Nachweis geeignet sind.

Der BF legte eine „Urkunde über den Abschluss des Vorstudienlehrganges“ vor, laut der er im Schuljahr 2017/2018 den Vorstudienlehrgang der Fachrichtung „Geisteswissenschaften“ an der privaten XXXX in XXXX absolviert haben soll. Der Urkunde ist nicht zu entnehmen, welche Fächer in welchem Stundenausmaß der BF in welchem Zeitraum besucht und absolviert haben soll. Es wurden keine Jahreszeugnisse und kein Curriculum vorgelegt.

Der BF legte ein „Diplom“ vom 05.09.2024 vor, laut dem er am 29.12.2020 den Bachelor-Lehrgang „Computer-Software“ am XXXX der Islamischen XXXX absolviert haben soll. Dazu wurden Studienzeugnisse vorgelegt, die am 22.12.2024 erstellt worden sein sollen und laut denen der BF diesen Lehrgang im Jahr 2020/2021 begonnen habe (Eintrittssemester) und bis 2022/2023 betrieben habe. Der Inhalt dieser vorgelegten Unterlagen kann denkunmöglich der Wahrheit entsprechen, da einerseits bestätigt wird, dass der BF am 29.12.2020 einen Bachelorlehrgang erfolgreich absolviert haben soll, den er allerdings erst im Jahr 2020/2021 begonnen und bis 2022/2023 betrieben haben soll. Zudem soll der BF laut anderem „Ausbildungszeugnis“ zum selben Zeitpunkt (2020-2023) ein Studium in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgeschlossen haben und laut vorgelegtem Versicherungsdatenauszug im selben Zeitraum auch gleichzeitig erwerbstätig gewesen sein. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der BF im selben Zeitraum zwei Studien in zwei verschiedenen Staaten absolvieren und gleichzeitig in einem Staat erwerbstätig können sein soll. Dazu kommt, dass der BF laut eigenen Angaben ebenso im selben Zeitraum die Ausbildung „Handy-Reparateur für den Beruf Elektronik“ absolviert haben soll.

Der BF legte ein „Abschlusszeugnis eines Lehrganges“, ausgestellt am 16.07.2022, vor, laut dem er den „Lehrgang Handy-Reparateur mit Standard-Code 8/56/36/1/3 entsprechend 60 Lehrstunden am 15.06.2022 abgeschlossen hat und die Punkte ausgezeichnet erfolgreich erhalten hat“. Diesem Dokument ist nicht zu entnehmen, an welcher Ausbildungsstätte, in welchem Staat, in welchem konkreten Zeitraum der BF diese „Ausbildung“ abgeschlossen haben soll. Auch der konkrete Inhalt dieser „Ausbildung“ ist dem Dokument nicht zu entnehmen. Diese „Ausbildung“ wurde nicht von staatlicher Seite bestätigt.

Der BF legte ein „Fertigkeitszeugnis“ vom 29.11.2022 der „Organisation für technische und berufliche Ausbildung des Landes“ im Iran, vor, laut dem er am 21.09.2022 eine 130 Stunden umfassende Ausbildung „Handy-Reparateur für den Beruf Elektronik“ abgeschlossen habe. Diesem Dokument ist nicht zu entnehmen, welchen konkret Inhalt diese Ausbildung umfasst haben soll und von wann bis wann der BF diese Ausbildung absolviert haben soll.

Der BF legte ein „Ausbildungszeugnis“ vor, laut dem er im Zeitraum 2020 bis 2023 in XXXX , Vereinigte Arabische Emirate, ein Bachelor-Äquivalent in Informationstechnologiemanagement abgeschlossen habe. Diesem Ausbildungszeugnis ist als Ausbildungsstätte ausschließlich der Hinweis auf eine „ XXXX “ zu entnehmen, nicht aber, um welche konkrete Ausbildungsstätte in welcher Stadt, in welchem Staat es sich handeln soll. Das Dokument ist zudem nicht datiert. Weiters wurde ein „Academic Transcript“ zu dieser Ausbildung vorgelegt, die von einer „ XXXX “ ausgestellt worden sein soll. Auf diesem Zeugnis sind einzelne Fächer gelistet, es ist aber nicht ersichtlich, wann diese über welchen Zeitraum besucht worden sein sollen. Im Internet findet sich eine Website einer „ XXXX “ Einrichtung aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (abrufbar unter XXXX , zuletzt abgerufen am 30.06.2026). Das dortige Logo der Einrichtung unterscheidet sich signifikant von jenem Logo, das auf dem vorgelegten Transcript aufscheint. Wie oben erwähnt soll der BF im selben Zeitraum des Studiums in XXXX in XXXX ein anderes Studium erfolgreich betrieben und in XXXX gearbeitet haben.

2.2.4. Der BF hat durch die Vorlage eines aktuellen TOEFL Tests Englischsprachkenntnisse auf C1 Niveau nachweisen können (Punk 2.1.4.). Abgesehen davon hat der BF keine weiteren Unterlagen zwecks Nachweises von Sprachkenntnissen vorgelegt.

2.2.5. Zur Feststellung, dass der BF nicht nachweisen konnte, über Berufserfahrung außerhalb Österreichs zu verfügen (Punkt 2.1.5.), ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Der BF legte im Verfahren die nachstehend genannten Dokumente vor, die aus nachstehend genannten Gründen nicht als Nachweis geeignet sind.

Der BF legte ein Schreiben einer Privatperson mit Sitz in XXXX vom 09.06.2023 vor, laut dem er vom 15.01.2019 bis 01.04.2023 im Ausmaß von 25 Wochenstunden als „Computer Software und Hardware Techniker“ für die private Firma „ XXXX “ in XXXX beschäftigt gewesen sein soll. Der BF legte keinen damit nachvollziehbar übereinstimmenden Nachweis von staatlicher Stelle vor. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wie es dem BF möglich gewesen sein soll, im angeführten Zeitraum 25 Wochenstunden beschäftigt gewesen zu sein und im selben Zeitraum – siehe oben – ein Studium in XXXX , eine Ausbildung in XXXX und ein Studium in XXXX betrieben zu haben. Dazu soll er noch – wie nachstehend dargestellt – ebenso im selben Zeitraum einer weiteren Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden nachgegangen sein.

Der BF legte ein Schreiben der „ XXXX “ vom 09.08.2025 vor, laut dem er vom 10.07.2018 bis 20.02.2023 im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Spezialist für Mobilfunk- und Computersoftware für die „ XXXX “ im Iran tätig gewesen sein soll. Der BF legte keinen damit nachvollziehbar übereinstimmenden Nachweis von staatlicher Stelle vor. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wie es dem BF möglich gewesen sein soll, im angeführten Zeitraum insgesamt 45 Wochenstunden (für zwei verschiedene Dienstgeber) beschäftigt gewesen zu sein und im selben Zeitraum – siehe oben – ein Studium in XXXX , eine Ausbildung in XXXX und ein Studium in XXXX betrieben zu haben.

Der BF legte einen Versicherungsdatenauszug („Bericht über Versicherungsjahre per 15.10.2025) vor, laut dem er im Zeitraum 2021/2022 sechs Monate, im Zeitraum 2022/2023 zwölf Monate und im Zeitraum 2023/2024 sieben Monate einer Beschäftigung nachgegangen sein soll. Dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug ist nicht zu entnehmen, bei welchen Dienstgebern der BF an welchem Ort in welchem Ausmaß angestellt gewesen sein soll. Dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug ist nicht zu entnehmen, ob und ggfalls wann und wo der BF im Zeitraum vor 2021 und nach 2024 je einer Beschäftigung im Iran nachgegangen sein soll. Da das Dokument die Überschrift „Bericht über Versicherungsjahre per 15.10.2025“ trägt und nur Beschäftigungszeiten ab 2021/2022 auflistet, wäre daraus zu schließen, dass der BF über gar keine Versicherungszeiten vor 2021/2022 verfügen würde. Dies widerspricht wiederum den beiden von ihm vorgelegten Bestätigungsschreiben privater Arbeitgeber. Die im Versicherungsdatenauszug sehr vage angeführten Beschäftigungszeiten sind insofern nicht nachvollziehbar, als der BF im selben Zeitraum sowohl in XXXX als auch in XXXX jeweils erfolgreich ein Bachelorstudium betrieben haben soll.

2.2.6. Die Feststellungen zur Berufserfahrung in Österreich (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.7. Die Feststellungen zu den Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in Österreich (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W167 2323723-1 geführte Beschwerdeverfahren.

2.2.8. Die Feststellungen zum beabsichtigten Tätigkeitsbereich des BF und den potentiellen Dienstgeber (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die Anträge des BF vom 24.06.2025 und 08.09.2025, die adaptierte Arbeitgebererklärung vom 07.01.2026 und die schriftliche Stellungnahme des BF vom 11.02.2026 sowie der Einsichtnahme in das Firmenbuch.

2.2.9. Die Feststellung, dass die XXXX weder dem AMS noch dem Bundesverwaltungsgericht bekanntgegeben hat, wie konkret der BF nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag eingestuft werden soll (Punkt 2.1.9.), stützt sich auf den gegenständlichen Verfahrensakt, dem zu entnehmen ist, dass die XXXX vom AMS mehrfach aufgefordert wurde, die beabsichtigte Einstufung bekanntzugeben und dieser Aufforderung nie nachgekommen ist.

2.2.10. Die Feststellung, dass die XXXX dem AMS nie einen Vermittlungsauftrag erteilt und nie das der XXXX mit Schreiben vom 22.12.2025 übermittelte Formular (Ersatzkraftverfahren bzgl des BF) ausgefüllt und retourniert hat (Punkt 2.1.10.) stützt sich auf den gegenständlichen Verfahrensakt, dem zu entnehmen ist, dass die XXXX vom AMS mehrfach aufgefordert wurde, das Formular auszufüllen und zu retournieren und dieser Aufforderung nie nachgekommen ist.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

„Abschnitt II

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a)einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b)die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

[...]

Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

(3) Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, [...]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

20

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder

7. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.

(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.

(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.

(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.

(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“

Das gegenständlich anzuwendende, monatliche Mindest-Bruttoentgelt (bezogen auf den Antragszeitpunkt 2025) gemäß § 12b Z 1 iVm. § 20d Abs. 6 AuslBG beträgt EUR 3.225,-.

2.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.2.1. Der BF soll je nach Angaben der XXXX als „Servicetechniker für Telekommunikation“, als „Telekommunikationsverkäufer“ oder als „Telekommunikationsfachkraft / Technical Sales Consultant“ eingestellt werden und dabei entweder folgenden Tätigkeitsbereich übernehmen:

Diagnose und Reparatur komplexer Mobilfunkgeräte (Hardware und Software)

Durchführung technischer Fehleranalysen und Systemkonfigurationen

technische Fachberatung für Kunden bei anspruchsvollen Problemstellungen

Verwaltung und Analyse technischer Gerätebestände

Unterstützung bei der Optimierung interner technischer Abläufe

oder folgenden Tätigkeitsbereich übernehmen:

Verkauf und Beratung zu Smartphones, Telefonen, Internetprodukten, Routern und Zubehör

Ermittlung von Kundenbedürfnissen

Erklärung von passenden Produkten und Tarifen

Serviceleistungen wie Rufnummernmitnahme und Unterstützung bei der Inbetriebnahme

Kundenbetreuung in persischer Sprache

Prüfung und Austausch defekter Bauteile

Behebung von Betriebsstörungen

Diese Tätigkeit erfordere insbesondere

fundierte technische Kenntnisse im Bereich Mobilfunktechnik

praktische Erfahrung im Bereich Mobilfunktechnik

eigenständige Problemlösungskompetenz im Bereich Mobilfunktechnik

2.3.2.2. Gemäß § 12b AuslBG dürfen Ausländer nur dann zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.

Gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.

Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

2.3.2.3. Vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hat die Behörde auch zu prüfen, ob der beantragte Ausländer auch die berufsrechtlichen Anforderungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllt (VwGH 24. 5. 1995, 95/09/0012, VwSlgNF 14.258).

Hingegen ist es nicht vertretbar, dass ausländische Arbeitnehmer Spitzenpositionen, also leitende Funktionen (in einer Bank), bekleiden, wenn Inländer mit adäquater Ausbildung keine entsprechende Beschäftigung finden (VwGH 08.02.1977 ZfVB 1977/1366 = VwSlgNF 9244, allerdings ohne diesen Rechtssatz).

Es muss vielmehr auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens die Tatsache festgestellt sein, dass wenigstens eine konkret zu nennende inländische oder gleichgestellte ausländische Arbeitskraft fähig und bereit ist, diese Beschäftigung unter denselben Bedingungen auszuüben (VwGH 02.07.1987 ZfVB 1988/406).

Diese Beweisführung erübrigt sich allerdings dann, wenn vom Arbeitgeber die Stellung jeder Ersatzkraft abgelehnt wird (VwGH 21.01.1988, ZfVB 1988/1764; VwGH 07.03.1996, 94/09/0120, ZfVB 1997/510; VwGH 06.03.1997, 94/09/0387, VwSlgNF 14.630 = ÖJZ 1997/166, 872; VwGH 26.05.1999, 97/09/0223, DRdA 1999, 195).

Hat der Arbeitgeber lediglich an der Einstellung eines bestimmten Ausländers Interesse und lehnt er deshalb die Ersatzkraft von vornherein und unbegründet oder generell jeglichen Vermittlungsauftrag ab, so hindert dies auch die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041, ZfVB 2002/18).

Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem § 4b bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995/2043; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223).

Rechtswidrig ist die Auffassung des BVwG, es sei Sache der Behörde aus unpräzisen, nicht übereinstimmenden Angaben zum Arbeitsplatz ein „Anforderungsprofil“ zu erstellen, weil die Erstellung eines solchen der „Privatsphäre“ unterliegt (VwGH 15.05.2008, 2005/09/0106: „Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden“). Sache der Behörde ist lediglich die Prüfung, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und die darüber erbrachten Nachweise ausreichen (VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011).

Es muss vorerst festgestellt werden, für welche Beschäftigung die Bewilligung konkret beantragt wurde, ob das geltend gemachte Anforderungsprofil in den Notwendigkeiten des Betriebs objektiv gerechtfertigt ist und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung des für sie in Aussicht genommenen Ausländers zulässt (VwGH 26. 9. 1991 ZfVB 1992/2012).

2.3.2.4. Der potentielle Dienstgeber hat sich im gegenständlichen Verfahren geweigert, dem AMS den Auftrag zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens zu erteilen und konkret darzulegen, welches Anforderungsprofil für die gegenständliche Stelle seitens des Dienstgebers gefordert wird. In einer Stellungnahme des Dienstgebers wird unter anderem erwähnt, dass die Tätigkeit die folgenden Kenntnisse erfordere:

fundierte technische Kenntnisse im Bereich Mobilfunktechnik

praktische Erfahrung im Bereich Mobilfunktechnik

eigenständige Problemlösungskompetenz im Bereich Mobilfunktechnik

Der BF konnte nicht nachwiesen, je eine Ausbildung erfolgreich absolviert zu haben.

Der BF konnte nicht nachweisen, über fundierte technische Kenntnisse im Bereich Mobilfunktechnik zu verfügen.

Der BF konnte nicht nachweisen, über praktische Erfahrung im Bereich Mobilfunktechnik zu verfügen.

Der Der BF konnte nicht nachweisen, über eigenständige Problemlösungskompetenz im Bereich Mobilfunktechnik

Der BF erfüllt somit nicht das geforderte Anforderungsprofil, weshalb auf die Punktevergabe nicht weiter einzugehen und der Antrag abzulehnen ist.

2.3.2.5. Der BF würde insbesondere mangels Nachweises einer Ausbildung und mangels Nachweis ausreichender Berufserfahrung nicht die nötige Punkteanzahl erreichen.

2.3.2.6. Hinzu kommt, dass der Schein erweckt wurde, dass im gegenständlichen Fall die offizielle Anstellung des BF für die BF zwecks Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ an den BF aus aufenthaltsrechtlichen Erwägungen begehrt wird, nicht jedoch deshalb, weil der BF tatsächlich die gewünschten Anforderungen erfüllen würde.

So hat der BF in jüngerer Vergangenheit mehrere Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln in Österreich gestellt, die meisten davon vergeblich. Im Jahr 2022 stellte der BF seinen ersten Antrag und entschied sich, eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ zu beantragen, somit einen Aufenthaltstitel, der jegliche Erwerbstätigkeit in Österreich ausschließt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF im Jahr 2022 eine Niederlassung in Österreich ohne Erwerbstätigkeit anstreben sollte, um bereits ein Jahr später einen Aufenthaltstitel zwecks Absolvierung einer Bildung in Österreich („Aufenthaltsbewilligung – Schüler“) und ein halbes Jahr darauf bereite einen Aufenthaltstitel zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit („Blaue Karte EU“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte“) beantragt. Dies alles in einem Zeitraum (2020-2023), in dem der BF laut vorgelegten Unterlagen gleichzeitig in XXXX und XXXX zwei unterschiedliche Bachelorstudien absolviert haben und zwei verschiedene Beschäftigungen im Ausmaß von insgesamt 45 Wochenstunden ausgeübt haben soll.

Auffällig war zudem, dass der Arbeitgeber sich weigerte, ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen und bekanntzugeben, nach welcher Bestimmung im anzuwendenden Kollektivvertrag beabsichtigt sei, den BF einzustufen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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