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W289 2336401-1•Bundesverwaltungsgericht W289 2336401-1
W289 2336401-1Federal Administrative CourtJul 14, 2026
Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W289 2336401-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.12.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2026, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 18.11.2025 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In dem vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit dem Beschwerdeführer am 26.05.2025 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsplan wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellter oder jeder anderen gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenvorschläge, die ihm das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbung geben müsse.
Mit Schreiben vom 29.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Stellenangebot als „Zimmermädchen/Roomboy“ im Ausmaß von 30 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer angewiesen, am 18.11.2025 um 13:00 Uhr an der Jobbörse teilzunehmen und sich dabei dem potenziellen Dienstgeber persönlich vorzustellen.
Mit E-Mail vom 09.11.2025 gab der Beschwerdeführer dem AMS gegenüber an, sich mit 10.11.2025 vom AMS abzumelden. Am 19.11.2025 sprach der Beschwerdeführer wieder beim AMS vor, um sich wieder beim AMS anzumelden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 56 Tage ab 18.11.2025 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 18.11.2025 zur Jobbörse bei der Firma XXXX nicht erschienen sei und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er die behördliche Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfechte. Er habe sich bereits am 10.11.2025 per Mail ordnungsgemäß vom Leistungsbezug des AMS abgemeldet. Folglich habe zum Zeitpunkt des vermeintlichen Meldeversäumnisses am 18.11.2025 kein aufrechtes Betreuungs- oder Leistungsverhältnis mehr bestanden. Da die Abmeldung mit Wirkung zum 10.11.2025 erfolgt sei, entfalle die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Kontrollterminen oder Jobbörsen. Die Verhängung einer Sanktion mangels Meldung sei daher rechtsunwirksam, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass die Bewerbung im Rahmen einer vom AMS organsierten Jobbörse zu erfolgen gehabt hätte. In diesem Zusammenhang sei der Beschwerdeführer angewiesen worden, am 18.11.2025 um 13:00 Uhr an der Jobbörse teilzunehmen und sich beim potenziellen Dienstgeber persönlich vorzustellen. Seinen letzten Termin beim AMS habe der Beschwerdeführer am 16.06.2023 gewahrt und Sie sich seitdem sämtlichen Terminen entzogen. Daher sei er am 08.08.2025 darüber informiert worden, dass ein derartiges Verhalten nicht mehr toleriert würde und eine rechtsmissbräuchliche Abmeldung vom Leistungsbezug zur Vermeidung einer Kontrollmeldung nicht mehr akzeptiert werde. Er habe sich jedoch per E-Mail am 09.11.2025 vom AMS abgemeldet. Der Beschwerdeführer habe nicht an einem – hier nicht verfahrensgegenständlichen – vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.11.2025 sowie der gegenständlich vorgeschriebenen Jobbörse am 18.11.2025 teilgenommen. Am 19.11.2025, sohin nach der versäumten Jobbörse, habe sich der Beschwerdeführer erneut beim AMS angemeldet. Niederschriftlich hierzu am 16.12.2025 befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht erschienen zu sein, da er zu diesem Zeitpunkt nicht beim AMS angemeldet gewesen sei. Dabei habe er eine Unterschrift im Rahmen dieser niederschriftlichen Einvernahme verweigert. Erfolge eine Abmeldung in rechtsmissbräuchlicher Absicht, so müsse der Beschwerdeführer, um einen Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ab dem Zeitpunkt der Wiedermeldung zu vermeiden, ungeachtet der Abmeldung, alle erforderlichen Schritte für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses setzen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, an der Jobbörse teilzunehmen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt und sei dieses Verhalten ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Da bereits rechtskräftig eine Sanktion gemäß § 10 Abs 1 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden sei und er seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe, betrage der Sanktionszeitraum 56 Tage. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte neuerlich aus, dass er sich bereits mit Wirkung vom 10.11.2025 rechtskonform und nachweislich vom Leistungsbezug abgemeldet habe. Infolge dieser Abmeldung habe für den Zeitraum vom 10.11.2025 bis zum 19.11.2025 (Wiederantragstellung) kein aufrechtes Versicherungsverhältnis bestanden, weshalb keine gesetzliche Grundlage für eine Betreuungspflicht durch das AMS vorgelegen habe. Da die Meldeverpflichtungen sowie Wahrnehmung von Kontrollterminen zwingend an einen aufrechten Leistungsbezug bzw. eine Antragstellung geknüpft seien, entbehre der Bescheid der belangten Behörde mangels rechtlicher Grundlage für diesen Zeitraum jeglicher Rechtswirkung. Eine Sanktionierung nach § 10 AlVG für einen Zeitraum, in dem keine Verfügbarkeit bestehe, sei rechtswidrig. Er habe sämtliche Verpflichtungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 38 ff AlVG erfüllt und kein Verhalten gesetzt, welches den Tatbestand einer Vereitelung im Sinne des AlVG erfülle. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen, insbesondere der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Abmeldung, mangelnder Arbeitswilligkeit sowie der Vereitelung von Bewerbungsangeboten, stellten bloße Behauptungen dar. Diese Unterstellungen seien bereits in seinem Beschwerdeschriftsatz substantiiert und zweifelsfrei widerlegt worden. Das AlVG schreibe zwar zwingend vor, dass Bezieher von Leistungen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssten. Er handle stets gesetzeskonform und habe sich in der Vergangenheit in jenen Zeiträumen, in denen er dem Arbeitsmarkt faktisch nicht zur Verfügung stehen habe können, ordnungsgemäß abgemeldet. Dieses verantwortungsbewusste Handeln diene der Vermeidung von Sozialmissbrauch und unterstreiche seine Integrität. Die nunmehrige Behauptung einer Vereitelung stehe im Widerspruch zu seinem bisherigen dokumentierten Verhalten. Ein Entzug von Versicherungsleistungen ohne den Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung widerspreche der geltenden Rechtslage und verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf gesetzmäßige Gewährung der Notstandshilfe. Da die Sanktion auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren basiere, sei der darauf gestützte Entzug der Leistung ersatzlos aufzuheben.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
Mit Schreiben vom 02.03.2026 übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen und gab hierzu an, dass diese seine kontinuierliche und ernsthafte Suche nach einer neuen Beschäftigung belegen sowie die Annahme des AMS hinsichtlich einer mangelnden Arbeitswilligkeit bzw. Vereitelung widerlegen würden.
Mit Schreiben vom 22.06.2026 übermittelte der Beschwerdeführer erneut Unterlagen und gab zusammengefasst an, dass seine Bewerbungsbemühungen seine durchgehende Arbeitswilligkeit belegen würden. Die Behörde habe jedoch neuerliche Antragsversuche des Beschwerdeführers blockiert.
Das AMS übermittelte am 26.06.2026 eine Stellungnahme und gab darin im Wesentlichen an, dass im Hinblick auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers zunächst auf weitere, derzeit beim BVwG anhängige und gleichgelagerte Beschwerdeverfahren, verwiesen werde. Der Beschwerdeführer melde sich stets vor Kontrollmeldeterminen (freiwillig) ab und kurz vor Schließung des AMS wieder an. Das AMS legte weiters den Ablauf seit letztmaliger Wahrung einer Kontrollmeldung am 16.06.2023 mitsamt zahlreichen Ab- und Wiederanmeldungen dar. Da die „freiwilligen Abmeldungen“ als rechtsmissbräuchlich erkannt worden seien, seien diese sanktioniert worden. Zudem seien die vom Beschwerdeführer gleichbegründeten bzw. sich teilweise überschneidenden Abmeldungen vor Terminen zu Jobbörsen gemäß § 10 AlVG sanktioniert worden und zwar zunächst 42 Tage ab 20.08.2025 und - hier fallgegenständlich - 56 Tage ab 18.11.2025. Überdies sei aufgrund dritter gleichgelagerter Vereitelung die Einstellung des Leistungsbezuges mit 28.11.2025 mangels Arbeitswilligkeit verfügt worden. Im Hinblick auf die Vorlage einer Auflistung behaupteter Eigeninitiativbewerbungen, mit der der Beschwerdeführer seine Bemühungen, die Arbeitslosigkeit rasch zu beenden belegen wolle, werde angemerkt, dass die verfahrensgegenständliche Jobbörse, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen sei, gerade dazu gedient hätte. Diese Jobbörse hätte auch die Möglichkeit geboten, bereits direkt ein erstes Gespräch mit der potenziellen Dienstgeberin zu führen, wodurch der Beschwerdeführer in einem Bewerbungsprozess bereits einen Schritt weiter als lediglich durch eine Kontaktaufnahme per E-Mail gewesen wäre. Es stehe dem Beschwerdeführer gerade nicht frei, sich auf eine zugewiesene und zumutbare Stelle nicht zu bewerben und seine Verpflichtung zur Bewerbung durch irgendeine andere Bewerbung per E-Mail, bei der zudem fraglich sei, ob es sich überhaupt um eine offene Stelle gehandelt habe, zu ersetzen.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 09.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stand zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt seit dem Jahr 1991 wiederholt und überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er von 01.07.2022 bis 30.09.2022 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.
Zuletzt nahm der Beschwerdeführer am 16.06.2023 persönlich einen Termin beim AMS wahr. Seitdem nahm der Beschwerdeführer keine weiteren Termine persönlich beim AMS wahr.
Der Ablauf seit der letztmaligen Wahrung einer Kontrollmeldung durch den Beschwerdeführer am 16.06.2023, wobei er die erfolgten Abmeldungen stets mit „Privatzeit“ argumentierte, stellt sich wie folgt dar:
01.02. 2024 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 22.04.2024
19.04. 2024 Abmeldung vom AMS mit 21.04.2024
29.04. 2024 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 23.05.2024
20.05. 2024 Abmeldung vom AMS mit 21.05.2024
27.05. 2024 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 11.06.2024
09.06. 2024 Abmeldung vom AMS mit 09.06.2024
13.06. 2024 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 15.07.2024
12.07. 2024 Abmeldung vom AMS mit 14.07.2024
17.07. 2024 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 12.09.2024
10.09. 2024 Abmeldung vom AMS mit 10.09.2024
13.09. 2024 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 22.10.2024
20.10. 2024 Abmeldung vom AMS mit 20.10.2024
25.10. 2024 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 20.11.2024
18.11. 2024 Abmeldung vom AMS mit 18.11.2024
22.11. 2024 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 26.11.2024
25.11. 2024 Abmeldung vom AMS mit 25.11.2024
28.11. 2024 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 14.01.2025
12.01. 2025 Abmeldung vom AMS mit 13.01.2025
17.01. 2025 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 03.03.2025
02.03. 2025 Abmeldung vom AMS mit 02.03.2025
06.03. 2025 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 10.04.2025
08.04. 2025 Abmeldung vom AMS mit 09.04.2025
14.04. 2025 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 20.05.2025
19.05. 2025 Abmeldung vom AMS mit 19.05.2025
22.05. 2025 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 02.07.2025
01.07. 2025 Abmeldung vom AMS mit 01.07.2025
02.07. 2025 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 24.07.2025
22.07. 2025 Abmeldung vom AMS mit 23.07.2025
25.07. 2025 Vorschreibung Kontrollmeldetermin 14.08.2025
Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2025 vom AMS darüber informiert, dass ein derartiges Verhalten nicht mehr toleriert werde und eine rechtsmissbräuchliche Abmeldung vom Leistungsbezug zur Vermeidung einer Kontrollmeldung nicht mehr akzeptiert werde.
Seitens des AMS wurden in weiterer Folge Kontrollmeldeversäumnisse von 14.08.2025 – 21.08.2025, 02.09.2025 – 04.09.2025, 24.09.2025 – 25.09.2025, 08.10.2025 – 09.10.2025 und von 11.11.2025 – 18.11.2025 gemäß § 49 AlVG sanktioniert. Eine Entscheidung über etwaig erhobene Beschwerden gegen diese oder eine dieser Sanktionen ist nicht Gegenstand des hg. Erkenntnisses.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zuletzt in seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 13.03.2025 zur Kenntnis nahm, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit.
Am 08.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine – nicht verfahrensgegenständliche – Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Mit Bescheid des AMS vom 13.10.2025, nach bereits rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 42 Tage aufgrund einer Vereitelung einer möglichen Beschäftigung verloren hat; Nachsicht wurde nicht erteilt.
Am 29.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als „Roomboy“ im Ausmaß von 30 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber XXXX übermittelt. Die Bewerbung hatte im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse zu erfolgen. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer angewiesen, am 18.11.2025 um 13:00 Uhr an der Jobbörse teilzunehmen und sich beim potenziellen Dienstgeber persönlich vorzustellen.
Mit E-Mail vom 05.11.2025 meldete der Beschwerdeführer dem AMS, dass eine Bewerbung nicht möglich sei, da keine Anschrift ersichtlich sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 06.11.2025 vom AMS umgehend darauf hingewiesen, dass – wie im Stellevorschlag zweifelsfrei und unmissverständlich ersichtlich – eine Bewerbung im Rahmen der Jobbörse am 18.11.2025 erfolgen soll.
Der Beschwerdeführer meldete sich sodann mit E-Mail vom 09.11.2025 mit Wirkung 10.11.2025 abermals vom Leistungsbezug ab, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die zugewiesene Teilnahme an der Jobbörse am 18.11.2025 sowie der Termin zur persönlichen Vorstellung beim potenziellen Dienstgeber bereits bekannt waren. Diese Abmeldung erfolgte aufgrund einer beabsichtigten Umgehung der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, nämlich um nicht an der zugewiesenen Jobbörse am 18.11.2025 teilnehmen zu müssen.
Der Beschwerdeführer erschien am 18.11.2025 nicht zur Jobbörse. Ein Beschäftigungsverhältnis kam daher nicht zustande.
Am 19.11.2025 meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim AMS an.
Auch nach seiner Wiedermeldung nahm der Beschwerdeführer keinen Kontakt zum potenziellen Dienstgeber auf und erkundigte sich auch nicht beim AMS nach der verfahrensgegenständlichen Stelle.
Die angebotene Beschäftigung als „Roomboy“ im Ausmaß von 30 Wochenstunden war dem Beschwerdeführer zumutbar.
Er wäre verpflichtet gewesen, an der Jobbörse am 18.11.2025 teilzunehmen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich die bereits vor der Jobbörse erfolgte missbräuchliche Abmeldung vom Leistungsbezug mitsamt Nichterscheinen zur Jobbörse am 18.11.2025, waren ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, sowie insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zum letzten vollversicherten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS.
Dass der Beschwerdeführer zuletzt am 16.06.2023 persönlich einen Termin beim AMS wahrnahm und seitdem keine weiteren Termine mehr persönlich beim AMS wahrgenommen hat, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageschreibens vom 19.02.2026 sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies zu keinem Zeitpunkt bestritt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2026 hierzu befragt nur an, dass er aber der Ansicht sei, dass er immer rechtskonform gehandelt habe.
Der festgestellte Ablauf seit der letztmaligen Wahrung einer Kontrollmeldung durch den Beschwerdeführer am 16.06.2023 und dass die erfolgten Abmeldungen des Beschwerdeführers stets mit „Privatzeit“ argumentiert wurden, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2026 sowie den mitübermittelten zahlreichen Vorschreibungen des AMS von Kontrollmeldeterminen an den Beschwerdeführer und jeweiligen hierzu gesendeten E-Mails des Beschwerdeführers an das AMS betreffend seine Ab- und Wiederanmeldung. Jenen Umstand bestritt der Beschwerdeführer auch nicht, gab vielmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass er der Ansicht sei, immer rechtskonform gehandelt zu haben.
Dass der der Beschwerdeführer am 08.08.2025 vom AMS darüber informiert wurde, dass ein derartiges Verhalten nicht mehr toleriert und eine rechtsmissbräuchliche Abmeldung vom Leistungsbezug zur Vermeidung einer Kontrollmeldung nicht mehr akzeptiert werde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden diesbezüglichen E-Mail vom 08.08.2025, wonach eine Meldung von Privatzeit nicht mehr als entschuldbarer Grund gelten könne und sollte der Beschwerdeführer seine Termine nicht einhalten, es sich um ein Kontrollmeldeversäumnis handle. Zu jenem Umstand befragt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass dies die Ansicht des AMS sei und er diese Ansicht nicht teile.
Die Feststellungen betreffend Sanktionierungen des AMS von danach folgenden Kontrollmeldeversäumnissen ergeben sich aus der Stellungnahme des AMS vom 26.06.2026 in Übereinstimmung mit dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer darüber informiert war, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und er sich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereiterklärte, ergibt sich bereits aus sämtlichen vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Feststellungen zum rechtskräftigen Anspruchsverlust von Notstandshilfe für 42 Tage mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 sowie, dass diese Entscheidung rechtskräftig ist, ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung sowie mündlichen Verhandlung und wurden auch nicht bestritten. Dass diese Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde und er seitdem keine neue Anwartschaft erfüllt hat, ergibt sich zudem aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf des AMS.
Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stelle als „Roomboy“ beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 30 Wochenstunden und dass die Bewerbung im Rahmen einer vom AMS organisierten Jobbörse am 18.11.2025 um 13:00 Uhr zu erfolgen gehabt hätte, stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig.
Die E-Mail vom 05.11.2025 und der folgende Hinweis des AMS darauf, dass – wie im Stellevorschlag zweifelsfrei und unmissverständlich ersichtlich – eine Bewerbung im Rahmen der Jobbörse am 18.11.2025 erfolgen soll, ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge mit E-Mail vom 09.11.2025 mit Wirkung 10.11.2025 abermals vom Leistungsbezug abmeldete, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die zugewiesene Teilnahme an der Jobbörse am 18.11.2025 sowie der Termin zur persönlichen Vorstellung beim potenziellen Dienstgeber bereits bekannt waren, ergibt sich aus der im Akt einliegenden entsprechenden E-Mail des Beschwerdeführers an das AMS.
Dass die Abmeldung aufgrund einer beabsichtigten Umgehung der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erfolgte, nämlich um nicht an der zugewiesenen Jobbörse am 18.11.2025 teilnehmen zu müssen, ergibt sich insbesondere aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des erkennenden Senats bei der Beantwortung der diesbezüglichen Fragen durch den Beschwerdeführer.
So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom erkennenden Senat danach befragt, wieso er nicht zur Jobbörse erschienen ist, angab, dass er sich abgemeldet habe, um sich auf eigene Stellen bewerben zu können und dass er in gutem Glauben davon ausgegangen sei, dass damit auch keine Termine wahrgenommen werden müssten. Dem ist jedoch bereits der Umstand entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zahlreiche Male Ab- und Wiederanmeldungen nutzte, um vorgeschriebene Termine beim AMS zu entschuldigen, was sich zweifelsohne aus der Ab- und Anmeldehistorie sowie den jeweiligen Zeitpunkten nach jeweils vorgeschriebenen Kontrollmeldeterminen ergibt. Spätestens aber seit der Mitteilung des AMS vom 08.08.2025 musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass eine Ab- und Wiederanmeldung vom Leistungsbezug aufgrund von Privatzeit nicht mehr als entschuldbarer Grund akzeptiert würde, sollte er seine vorgeschriebenen Termine nicht einhalten.
Dass die gegenständliche Abmeldung vom 10.11.2025 nicht etwa aus Gründen erfolgt ist, die nichts mit einer beabsichtigten Umgehung der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG zu tun hätten, ergibt sich auch aus den nachstehenden Umständen.
Auf die Frage des erkennenden Senats, ob denn das Unterbleiben einer vorherigen Abmeldung die Möglichkeit einer eigenständigen Bewerbung ausschließe, räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass das Eine das Andere nicht ausschließe. Abermals betonte er jedoch, dass er sich ordnungsgemäß abgemeldet habe. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass der Umstand der Abmeldung alleine keinen geeigneten Grund für das Unterlassen einer Bewerbung bzw. Teilnahme an der Jobbörse darzustellen vermag. Es steht dem Beschwerdeführer gerade nicht frei, sich auf eine zugewiesene und zumutbare Stelle nicht zu bewerben und seine Verpflichtung zur Bewerbung durch irgendeine etwaige andere Bewerbung per E-Mail zu ersetzen. Vielmehr ist er verpflichtet, jede zumutbare Stelle, die ihm das AMS zuweist, anzunehmen um seine Arbeitslosigkeit ehestmöglich zu beenden. Insofern der Beschwerdeführer daher unter Vorlage einer Auflistung behaupteter Eigeninitiativbewerbungen seine Bemühungen darzulegen versuchte, die Arbeitslosigkeit rasch zu beenden, ist einerseits anzumerken, dass die verfahrensgegenständliche Jobbörse, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist, gerade dazu gedient hätte. Zum anderen hätte diese Jobbörse auch die Möglichkeit geboten, bereits direkt ein erstes Gespräch mit dem Dienstgeber zu führen und wäre der Beschwerdeführer daher in einem Bewerbungsprozess bereits einen Schritt weiter gewesen als lediglich durch eine Kontaktaufnahme per E-Mail. Aus den Antworten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung konnte zudem geschlossen werden, dass er nicht an der verfahrensgegenständlich zugewiesenen Stelle als „Roomboy“ interessiert war, gab er doch zu einem Interesse an der Stelle befragt nach längerem Nachdenken an, dass er nichts dazu sagen wolle, aber die Stellenzuweisung des AMS für ihn nur zeige, wie man Kompetenzen von Personen würdige.
Die Feststellung zur Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung als „Roomboy“ gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung erhoben hat und sich auch aus dem Akteninhalt keine Umstände ergeben, die auf eine Unzumutbarkeit schließen ließen. Insofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Hinblick darauf angab, sich gerne auf zumutbare Stellen bewerben zu wollen und er erwarte, dass das AMS ihm entsprechende Jobmöglichkeiten übermittle, sowie dass er im Bereich des Facilitymanagements keine Kompetenzen hätte, wie in etwa Kloputzen etc., so ist darauf hinzuweisen, dass bei der konkret zugewiesenen Stelle keine einschlägige Berufserfahrung gefordert war, weshalb sich diese jedenfalls als zumutbar erweist.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse am 18.11.2025 um 13:00 Uhr erschienen ist und sich auch nicht beim potenziellen Dienstgeber persönlich vorgestellt hat. Dieses Verhalten war auch kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumal es nicht möglich und auch nicht vorgesehen war, sich nachträglich zu bewerben, was sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ergibt.
Die Feststellung zur Wiedermeldung beim AMS am 19.11.2025 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Gesprächsnotiz der Behörde und ist unstrittig.
Dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Wiedermeldung keinen Kontakt zum potenziellen Dienstgeber aufnahm und sich auch nicht nach der verfahrensgegenständlichen Stelle beim AMS erkundigte, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, zur Teilnahme an der Jobbörse bzw. zur Wahrnehmung vermittlungsbezogener Verpflichtungen dann nicht mehr verpflichtet zu sein, wenn er sich zuvor vom Leistungsbezug abmelde. Damit wird aber zugleich deutlich, dass das Nichterscheinen nicht auf einem Missverständnis oder einer bloßen Nachlässigkeit beruhte, sondern auf einer bewusst eingenommenen Haltung des Beschwerdeführers, sich durch kurzfristige Abmeldung der konkret bestehenden Verpflichtung im Zusammenhang mit der zugewiesenen Beschäftigung zu entziehen. Daraus ergibt sich ein Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er sich wiederholt kurz vor anberaumten Terminen bzw. vor Verpflichtungen im Zusammenhang mit konkreten Vermittlungsvorgängen vom Leistungsbezug abmeldete und sich nach Verstreichen der Verpflichtung wieder beim AMS anmeldete. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Wiedermeldung keinerlei Schritte setzte, um mit dem potenziellen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen und das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses doch noch zu ermöglichen. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sohin zumindest in Kauf genommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass keine Krankmeldung bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers oder sonst ein wichtiger Grund für die Abmeldung vorlag.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus nachvollziehbaren Gründen vom Leistungsbezug abmeldete, sondern bewusst in zeitlicher Nähe zu jenem Termin tat, der der Anbahnung der konkreten Beschäftigung diente. Sein Nichterscheinen zur Jobbörse am 18.11.2025 ist daher als Ausdruck eines Verhaltens zu würdigen, das objektiv geeignet war, das Zustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (6) […]
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
[…]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden haben, existentiell abzusichern und ihnen durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung:
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
Mit der Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle hat sich das Arbeitsmarktservice in der Begründung des Bescheides nur dann auseinanderzusetzen, wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle ganz konkret bestreitet oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).
Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Verfahrens keine substantiierten Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung vor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.
3.6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bereits am 29.10.2025 zugewiesen und darin aufgetragen, am 18.11.2025 an der Jobbörse teilzunehmen, um sich beim potenziellen Dienstgeber persönlich vorzustellen. Obwohl ihm diese Verpflichtung bekannt war, meldete er sich missbräuchlich mit E-Mail vom 09.11.2025 mit Wirkung 10.11.2025 vom Leistungsbezug ab. Eine Krankmeldung oder ein sonstiger objektiv wichtiger Grund für diese Abmeldung lag nicht vor. Der Beschwerdeführer erschien in weiterer Folge nicht zur Jobbörse am 18.11.2025 und stellte sich auch nicht beim potenziellen Dienstgeber vor. Auch nach seiner Wiedermeldung am 19.11.2025 setzte er keine Schritte, um mit dem potenziellen Dienstgeber Kontakt aufzunehmen und das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses doch noch zu ermöglichen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach während des Zeitraumes der Abmeldung kein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG ausgesprochen werden könne, ist im Hinblick auf einen möglichen Anspruchsverlust ab der Wiedermeldung die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2022, Ra 2021/08/0075, entgegenzuhalten, wonach die Abmeldung die Verpflichtung zur Bewerbung auf ein zuvor übermitteltes Stellenangebot nicht schlechthin aufhebt:
Während der Zeit, in der der Arbeitslose auf Grund der Abmeldung keine Leistung bezieht, ist er zwar zu keinen Bewerbungsschritten verhalten. Diese Verpflichtung lebt jedoch wieder auf, sobald die Wiedermeldung erfolgt. Sie wäre nur dann obsolet, wenn mittlerweile die Bewerbungsfrist abgelaufen oder die Stelle vergeben sein sollte. In seinem solchen Fall ist jedoch zu prüfen, ob die Abmeldung rechtsmissbräuchlich nur deshalb erfolgt ist, um der Verpflichtung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, und dem drohenden Anspruchsverlust zu entgehen. Sollte dies zu bejahen sein, so müsste die arbeitslose Person, um einen Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ab dem Zeitpunkt der Wiedermeldung zu vermeiden, ungeachtet der Abmeldung alle erforderlichen Schritte für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses setzen. Im Fall einer missbräuchlichen Abmeldung könnte sodann – die Zumutbarkeit einer Beschäftigung vorausgesetzt – ohne weiteres von einer Vereitelung ausgegangen werden. Sollte die Abmeldung hingegen aus Gründen erfolgt sein, die nichts mit einer beabsichtigten Umgehung der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG zu tun haben, wäre zu klären, ob die nach der Wiedermeldung unterlassene Bewerbung im Sinn eines zumindest bedingten Vorsatzes vorwerfbar war oder ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Falles von einer Hinfälligkeit des Angebots ausgegangen ist und nur fahrlässig eine aktive diesbezügliche Erkundigung beim AMS unterlassen hat. Im letzten Schritt wäre diesfalls gegebenenfalls noch zu ermitteln, ob die unterlassene Bewerbung nach dem Zeitpunkt der Wiedermeldung kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war oder ob diese Stelle bereits vergeben war.
Fallgegenständlich war sohin zu prüfen, ob die Abmeldung des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich nur deshalb erfolgt ist, um der Verpflichtung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, und dem drohenden Anspruchsverlust zu entgehen. Wie festgestellt, war dies im Ergebnis zu bejahen, erfolgte die Abmeldung vom Leistungsbezug letztlich nicht aus sachlich nachvollziehbaren vom Vermittlungsvorschlag unabhängigen Gründen, sondern vielmehr nachdem die verfahrensgegenständliche Beschäftigung bereits zugewiesen worden war und dem Beschwerdeführer die verpflichtende Teilnahme an der Jobbörse am 18.11.2025 sowie die persönliche Vorstellung beim potenziellen Dienstgeber bekannt waren. Unmittelbar nach Verstreichen des Termins zur Jobbörse, nämlich am Folgetag, meldete sich der Beschwerdeführer sodann wieder beim AMS an. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren war zudem zweifelsohne zu schließen, dass er nicht an der verfahrensgegenständlich zugewiesenen Stelle als „Roomboy“ interessiert war. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht freisteht, sich auf eine zugewiesene und zumutbare Stelle nicht zu bewerben und etwa seine Verpflichtung zur Bewerbung durch irgendeine andere Bewerbung per E-Mail zu ersetzen. Vielmehr ist er verpflichtet, jede zumutbare Stelle, die ihm das AMS zuweist, anzunehmen um seine Arbeitslosigkeit ehestmöglich zu beenden. Abschließend ist festzuhalten, dass auch keine Krankmeldung bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers oder ein sonstiger wichtiger Grund für die Abmeldung vorlagen. Der Beschwerdeführer hätte sohin fallgegenständlich, ungeachtet der Abmeldung, alle erforderlichen Schritte für das Zustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses setzen müssen, konkret an der Jobbörse am 18.11.2025 teilnehmen müssen. Dies hat er jedoch unterlassen, weshalb ohne weiteres von einer Vereitelung auszugehen ist.
3.7. Zu Kausalität und Vorsatz:
3.7.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248).
Dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Jobbörse am 18.11.2025 die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die unterlassene Teilnahme an der Jobbörse, war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
Hinsichtlich des Vorsatzes ist festzuhalten, dass das Nichterscheinen nicht auf einem Missverständnis oder einer bloßen Nachlässigkeit beruhte, sondern auf einer bewusst eingenommenen Haltung des Beschwerdeführers, sich durch die Abmeldung der konkret bestehenden Verpflichtung im Zusammenhang mit der zugewiesenen Beschäftigung zu entziehen. Er hatte durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses sohin zumindest in Kauf genommen.
3.7.2. Die belangte Behörde ist ist angesichts dessen auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).
3.8. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Da gegenüber dem Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2025 gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG ein Anspruchsverlust für 42 Tage ausgesprochen wurde und er seither keine neue Anwartschaft erfüllt hat, ist nach der zitierten Vorschrift der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von im Ergebnis acht Wochen (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden.
Insofern der Beschwerdeführer in der Verhandlung noch abschließend angab, dass er betreffend einen Zeitraum sanktioniert werde, in dem er gar nicht mehr beim AMS gemeldet gewesen sei, ist auf die im Rahmen der Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgelegte „Abmeldung aus der Vormerkung“ des AMS ab 28.11.2025 zu verweisen. Bereits aus diesem Umstand geht hervor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes des Ausspruches des verfahrensgegenständlichen Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe ab 18.11.2025 noch beim AMS gemeldet bzw. vorgemerkt war.
3.9. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben.
Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).
Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im relevanten Zeitraum aufgenommen. Die von ihm angeführten persönlichen finanziellen Umstände hingegen, vermögen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine andere Einschätzung herbeizuführen.
Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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