Bundesverwaltungsgericht L517 2319695-1

L517 2319695-1Federal Administrative CourtJul 15, 2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Einstellung Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Full text

Bundesverwaltungsgericht L517 2319695-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L517.2319695.1.00

Spruch

L517 2319695-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Martina LEITNER und Gerhard SIEGL als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.05.2025 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2025, GZ: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 33, 38 und 7 und 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

04.09. 2024 – Stellenangebot des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) bei der Fa. XXXX als Versicherungsberater im Außendienst

05.09. 2024 – Absage des Stellenangebots bei XXXX

11.09. 2024 – Niederschrift zum Stellenangebot XXXX

13.09. 2024 – Bescheid bezüglich Stellenangebot XXXX ; Anspruchsverlust 42 Bezugstage ab 09.09.2024

02.10. 2024 – Absage des Stellenangebots bei XXXX

04.10. 2024 – Bescheid; Anspruchsverlust 20 Bezugstage ab 01.10.2024

15.10. 2024 – Rückmeldung XXXX ; keine Rückmeldung bzw. Erreichbarkeit der bP

15.11. 2024 – Bescheid bezüglich Stellenangebot XXXX ; Anspruchsverlust 56 Bezugstage ab 02.10.2024

18.11. 2024 –Kontrollmeldeterminvorschreibung für 27.11.; Einladung Chancen bei Saisonbeschäftigung

21.11. 2024 – Parteiengehör bzgl. Stellenangebot XXXX

27.11. 2024 – bP erscheint nicht zum KMT, Abmeldung der bP vom Arbeitslosengeldbezug

01.04. 2025 – Antrag der bP auf Notstandshilfe

25.04. 2025 – Chancengespräch; Parteiengehör bzgl. Bewerbung XXXX

08.05. 2025 – Stellungnahme der bP zum Parteiengehör vom 25.04.2025

12.05. 2025 – Rückmeldung des AMS bezüglich Abmeldung des ALG-Bezugs vom 27.11.2025

14.05. 2025 – Auskunft gemäß Art 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung

23.05. 2025 – Bescheid bezüglich Stellenangebot XXXX ; Einstellung der Notstandshilfe ab 15.10.2025

27.05. 2025 – Bescheid; Antrag vom 01.04.2025 keine Folge gegeben

11.06. 2025 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2025

16.06. 2025 – Stellungnahme XXXX

25.06. 2025 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.05.2025; Parteiengehör

18.07. 2025 - Erinnerung Parteiengehör

29.07. 2025 – Stellungnahme der bP

08.08. 2025 – Bescheid; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

11.08. 2025 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde

26.08. 2025 – Vorlageantrag

15.09. 2025 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Sachverhalt:

Die bP bezog seit 01.01.2024 bis 08.09.2024 beim AMS Arbeitslosengeld bzw. seit 01.10.2024 Notstandshilfe und kann eine abgeschlossene Ausbildung (Lehrabschluss) als Versicherungskaufmann vorweisen. Seit 01.08.2025 ist die bP bei der Fa. XXXX Angestellter.

Mit folgenden (rechtskräftigen) Bescheiden verhängte das AMS Ausschlussfristen nach § 10 AlVG, da die bP das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen durch ihr Verhalten vereitelte:

Bescheid vom 13.09.2024 ab dem 09.09.2024 (22 Bezugstage Arbeitslosengeld; damaliges Höchstausmaß) wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme als Versicherungsberater bei der Firma XXXX

-Bescheid vom 04.10.2024 für den Zeitraum 01.10.2024 bis 20.10.2024 (20 Tage Notstandshilfe) wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme als Versicherungsberater bei der Firma XXXX . Laut Rückmeldung des Dienstgebers und Niederschrift vom 11.09.2024 trat die bP das vereinbarte Dienstverhältnis am 05.09.2024 nicht an.

-Der Bescheid vom 13.09.2024 mit einer Sperrfrist von 22 Tagen Arbeitslosengeld und der Bescheid vom 04.10.2024 mit einer Sperrfrist von 20 Tagen Notstandshilfe ergeben den Sanktionszeitraum von gesamt 42 Bezugstagen.

-Bescheid vom 15.11.2024 für 56 Bezugstage ab 02.10.2024 wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme als Kundenberater bei der XXXX . Laut Rückmeldung des Dienstgebers hat er die bP mehrmals versucht telefonisch zu erreichen, diese habe aber weder abgehoben noch zurückgerufen.

In der Niederschrift vom 11.09.2024 wies das AMS die bP daraufhin, dass bei wiederholter Sanktionierung wegen Nichtannahme oder Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung binnen kurzer Zeit, die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit droht.

Zuletzt bot das AMS der bP am 04.09.2024 eine Beschäftigung als Versicherungsberater im Außendienst bei der Firma XXXX (Auftragsnummer XXXX ) in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich an.

Jenes Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen.

Dazu gab der Firmenchef dem AMS am 15.10.2024 Folgendes bekannt: „Der Bewerber hebt nie ab und ruft nicht zurück. Er reagiert auch auf keine E-Mails. Eine Kontaktaufnahme wurde mehrmals versucht.“

Am 18.11.2024 langte die Rückmeldung der Firma XXXX auf den Vermittlungsvorschlag mit der Auftragsnummer XXXX ein, dass keine Bewerbung von der bP eingelangt sei. In Folge informierte das AMS die bP mit Schreiben vom 21.11.2024 - gelesen im eAMS am 23.11.2024 - über die Einstellung des Leistungsbezugs ab 18.11.2024 und forderte sie zur Stellungnahme bis spätestens 05.12.2024 auf. Dieser Aufforderung kam die bP nicht nach.

Mit Schreiben vom 18.11.2024 übermittelte das AMS der bP einen Kontrollmeldetermin für den 27.11.2024 um 08:30 Uhr. Dieses Schreiben wurde in ihr eAMS-Konto zugestellt und am 19.11.2024 von ihr gelesen. In diesem Schreiben wies das AMS die bP daraufhin, dass es sich um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des §49 AlVG handle. Diesen Termin nahm die bP nicht wahr.

Die im Bescheid vom 15.11.2024 ausgesprochene Sanktion für die Dauer von 56 Tagen ab 02.10.2024 endete am 26.11.2024. Da die bP den Kontrollmeldetermin am 27.11.2024 nicht wahrnahm, blieb ihr Leistungsbezug eingestellt.

Am 01.04.2025 meldete sich die bP wieder beim AMS und fragte nach, ob sie noch angemeldet sei, weil sie schon eine Weile kein Geld bekommen habe. Das AMS teilte der bP mit, dass ihr Leistungsbezug eingestellt worden sei.

Daraufhin stellte die bP ebenfalls am 01.04.2025 einen Antrag auf Notstandshilfe.

Das AMS forderte die bP am 02.04 2025 und am 23.04.2025 schriftlich auf, bekannt zu geben, ob in der Zeit November 2024 bis April 2025 ein Krankengeldbezug, ein Dienstverhältnis etc. vorgelegen sei. Diesbezüglich erfolgte keine Rückmeldung der bP.

Im Zuge der persönlichen Vorsprache am 25.04.2025 gab die bP bekannt, dass ihr letztes Dienstverhältnis 2023 endete, keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen und sie sich erst im April darüber gewundert habe, warum sie keine Leistung mehr vom AMS bekomme. Eigenbewerbungen habe sie ebenfalls nicht nachweisen können.

Am selben Tag gab das AMS der bP die Möglichkeit zu den Gründen für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei der Firma XXXX eine Stellungnahme abzugeben.

In ihrer Stellungnahme vom 08.05.2025 teilte die bP dem AMS mit, dass sie über die rückwirkende Bezugseinstellung mit 15.10.2024 nicht informiert worden und das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Sie brachte ebenfalls vor, dass sie sich fristgerecht beworben habe und ihr keine E-Mails des Dienstgebers bzw. verpassten Anrufe bekannt seien. Auch habe sie um vollständige Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ersucht, welche ihr am 14.05.2025 gemäß Art 15 der EU-Datenschutz-Grundverordnung durch Zusendung der Daten gewährt wurde.

Am 12.05.2025 teilte das AMS der bP noch Folgendes mit bezüglich der Einstellung des AMS Bezugs vom 27.11.2024: „Ihnen wurde am 18.11.2024 ein Einladungsschreiben für die verpflichtende Veranstaltung "Chancen bei Saisonbeschäftigung" am 27.11.2024 per eAMS zugeschickt.

In diesem Schreiben ist vermerkt das diese Veranstaltung verpflichtend ist und als Kontrollmeldetermin gemäß §49 Arbeitslosenversicherungsgesetz gilt.

Weiters findet sich im Einladungsschreiben folgender Passus: "Sollten Sie nicht teilnehmen können, dann senden Sie dem Arbeitsmarktservice eine Nachricht über Ihr eAMS-Konto oder setzen sich umgehend mit der AMS ServiceLine Telefon XXXX in Verbindung.“

Da Sie unentschuldigt nicht zur Veranstaltung "Chancen bei Saisonbeschäftigung" erschienen sind wurden Sie am 27.11.2024 gemäß §49 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom AMS abgemeldet.“

Mit Bescheid vom 23.05.2025 sprach das AMS aus, dass die Notstandshilfe der bP gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, mangels Arbeitswilligkeit ab 15.10.2025 eingestellt werde. Begründend führte es aus: „Das AMS hat am 15.10.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass Sie das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Versicherungsberater im Außendienst bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt haben. Aufgrund Ihres Bewerbungsverhaltens liegt mangelnde Arbeitswilligkeit vor. Sie werden daher mit 15.10.2024 von der Vormerkung beim AMS abgemeldet.“

Mit Bescheid vom 27.05.2025 sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP vom 01.04.2025 auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde. Begründend führte es aus: „Auf Grund Ihres Bewerbungsverhaltens lag bereits am 14.10.2024 mangelnde Arbeitswilligkeit vor, worauf die Notstandshilfe eingestellt wurde. Da es in der Zwischenzeit zu keiner Arbeitsaufnahme kam, ist weiterhin von einer mangelnden Arbeitswilligkeit auszugehen, und Ihr Antrag auf Notstandshilfe abzulehnen.“

Auf Anfrage des AMS teilte der Dienstgeber am 21.05.2025 mit, dass sich der Firmenchef nicht mehr erinnern könne, jedoch eine Mitarbeiterin, die Folgendes angab:

„Ich erinnere mich daran, Herrn XXXX mehrmals angerufen zu haben (inkl. Anrufbeantworter). Er hat sich aber nicht gemeldet, was ich damals sehr schade fand, da die Bewerbungsunterlagen einen sehr positiven Eindruck machten. “

Gegen ergangenen Bescheid erhob die bP am 11.06.2025 gegen den Bescheid vom 23.05.2025 und am 25.06.2025 gegen den Bescheid vom 27.05.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde, in welchen sie Ähnliches wie in ihrer Stellungnahme vorbrachte und Folgendes ergänzte: „(…) Die vom Arbeitergeber angeführten mehrfachen Kontaktversuche (per Telefon oder E-Mail) erscheinen ausschließlich als Behauptung im Parteiengehör und wurden in keiner Weise dokumentiert. Es fehlen sämtliche relevanten Belege wie Anrufvermerke, E-Mail-Header, Gesprächsnotizen oder Schreiben – auch im Bereich „Anhänge“ der Auskunft nach Art. 15 DSGVO findet sich dazu kein Eintrag. (….)“

Im laufenden Beschwerdeverfahren nahm das AMS ein weiteres Mal Kontakt mit dem Dienstgeber XXXX auf und folgende Stellungnahme - telefonisch am 16.06.2025 und schriftlich am 23.06.2025 - erhalten:

„Ich kann mich noch gut daran erinnern, weil die Bewerbung einen sehr positiven Eindruck bei mir hinterlassen hat. Als ich den Lebenslauf gelesen und das Foto gesehen habe, habe ich mir gedacht, der könnte gut zu uns passen, den müssen wir uns unbedingt anschauen. Da ein Schulkollege meiner Tochter auch Matteo heißt, blieb mir auch der Name in Erinnerung.

Ich habe mehrmals versucht ihn telefonisch zu erreichen und habe ihm auch auf die Mobilbox gesprochen und um einen Rückruf ersucht, damit wir uns einen Termin für ein Vorstellungsgespräch ausmachen können. Er hat sich aber nicht bei uns gemeldet. Ich habe mich im Nachhinein darüber geärgert, dass mein erster Eindruck von ihm falsch war. Auch daran kann ich mich noch gut erinnern.

Die ursprüngliche Rückmeldung vom 15.10.2024 (hebt nicht ab, ruft nicht zurück und reagiert auf keine Mails, hätten es mehrmals probiert) hat mein Chef an das AMS gemacht, jedoch bin ich diejenige, die zunächst telefonischen Kontakt mit den Bewerberinnen aufnimmt und ich bin mir 100%ig sicher, dass ich mehrmals versucht habe ihn telefonisch zu erreichen. “

Die bB informierte die bP über die im Verfahren getätigten Ermittlungen mit Schreiben vom 25.06.2025. Da kein Zustellnachweis bei der Behörde einlangte, wurde der bP das Schreiben ein weiteres Mal nachweislich zugestellt (am 19.07.2025 im eAMS-Konto der bP gelesen und am 24.07.2025 persönlich übernommen).

In ihrer Stellungnahme vom 29.07.2025 führte die bP Folgendes aus (offenkundig mittels Anwendung künstlicher Intelligenz verfasst):

„1. Zur behaupteten generellen Arbeitsunwilligkeit und Kontaktverweigerung

Die mir unterstellte generelle Arbeitsunwilligkeit ist unzutreffend und entbehrt jeglicher sachlicher Grundlage. Ich habe mich stets aktiv um Beschäftigung bemüht, nachweislich regelmäßig Bewerbungen versendet und auf alle mir übermittelten Vermittlungsvorschläge reagiert - so auch im Fall der Firma XXXX Die dem laut AMS am 21.05.2025 übermittelte Aussage einer Mitarbeiterin der Firma XXXX erfolgte mehr als sieben Monate nach dem angeblichen Bewerberkontakt vom 15.10.2024 und basiert allein auf subjektiver Erinnerung. Eine derart verspätete, nicht objektiv belegte Darstellung ist nicht geeignet, eine Sanktion nach § 10 AlVG zu rechtfertigen. Die betreffende Mitarbeiteraussage wurde mir erst mit Schreiben vom 18.07.2025 im Rahmen des gegenständlichen Parteiengehörs übermittelt, obwohl dem AMS diese Informationen laut eigener Angabe bereits seit dem 21.05.2025 vorlagen und ich bereits in meiner Stellungnahme vom 08.05.2025 ausdrücklich um Offenlegung sämtlicher Beweismittel zur Wahrung meines rechtlichen Gehörs ersucht hatte. Die Aussage der Mitarbeiterin beruht ausschließlich auf persönlicher Erinnerung, ohne objektive Dokumentation (z. B. Telefonprotokolle, E- Mail-Korrespondenz). Eine rechtlich belastbare Beurteilung meines Bewerbungsverhaltens ist auf dieser Basis nicht möglich. Dass sich der ursprüngliche Ansprechpartner - der Firmenchef - an nichts erinnern kann, unterstreicht diese Schwäche. Die Aussage, mein Name sei „wegen einer Assoziation mit dem Vornamen eines Bekannten in Erinnerung geblieben “, hat keinerlei Beweiswert, sondern illustriert vielmehr den spekulativen Charakter der Aussage. Ich halte ausdrücklich fest, dass mir weder telefonische noch elektronische Kontaktversuche bekannt sind. Hätte ich Kenntnis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch gehabt, wäre ich dieser selbstverständlich nachgekommen.

2. Zur unrechtmäßigen Abmeldung und verspäteten Antragstellung

Mir war nicht bekannt, dass ich ab dem 27.11.2024 abgemeldet war. Ich wurde darüber weder schriftlich noch mündlich informiert - auch kein Bescheid gemäß § 49 AlVG wurde mir zugestellt. Erst am 01.04.2025, als ich beim AMS persönlich nachfragte, wurde ich über die Abmeldung und die Einstellung der Leistung informiert. Der daraufhin gestellte Antrag vom selben Tag erfolgte ausschließlich deshalb, weil mir die tatsächliche Sachlage erst zu diesem Zeitpunkt bekannt war und am Telefon gesagt wurde ich müsse einen neuen Antrag stellen. Ich habe bereits im Telefongespräch thematisiert, dass mir die Abmeldung nicht mitgeteilt wurde. Die fehlende Information über die Abmeldung - trotz deren gravierender Folgen wie Leistungsentzug und Verlust der Krankenversicherung - stellt einen eklatanten Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens (§ 45 AlVG, Art. 6 EMRK) sowie gegen den Vertrauensschutz dar. Hätte ich frühzeitig von der Abmeldung und deren Folgen gewusst, hätte ich meinen Anspruch selbstverständlich umgehend geltend gemacht. Ein daraus resultierender Nachteil kann mir daher nicht angelastet werden. Im Gespräch mit Frau XXXX am 25.04.2025 wurde mir erstmals mitgeteilt, dass ein nicht wahr genommener Kontrolltermin vom 27.11.2024 zur Abmeldung geführt habe. Das diesbezügliche Schreiben „Chancen bei Saisonbeschäftigung“ vom 18.11.2024 ist im Fließtext gehalten, ohne optische Hervorhebung des Kontrolltermins. Ich habe den Inhalt nicht als solchen Termin erkannt, was ich im Nachhinein bedauere - eine bewusste Säumnis lag jedoch nicht vor.

3. Zur behaupteten fehlenden Rückmeldung zu Bezugslücken (Nov. 2024 -Apr. 2025)

Die Behauptung, ich hätte mich nicht zu Bezugslücken geäußert, trifft nicht zu. Im persönlichen Gespräch am 25.04.2025 habe ich erklärt, dass weder ein Krankengeldbezug noch ein Dienstverhältnis vorlag. Auch im Antrag oder beim Telefongespräch vom 01.04.2025 habe ich diese Angaben wahrheitsgemäß gemacht.

Ein etwaiger Vorwurf mangelhafter Mitwirkung ist unbegründet.

4. Zur verspäteten Erteilung des Parteiengehörs

Das Parteiengehör zur angeblichen Vereitelung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma XXXX wurde mir erst am 25.04.2025 zugestellt - also über sechs Monate nach dem behaupteten Vorfall vom 15.10.2024. Besonders auffällig ist die zeitliche Koinzidenz: Am Vormittag des 25.04.2025 hatte ich ein Gespräch mit meiner AMS-Betreuerin, in dem ich explizit auf die fehlende Information zur Abmeldung und deren Konsequenzen hinwies. Nur wenige Stunden später wurde mir das Parteiengehör übermittelt. Diese Abfolge legt den Verdacht nahe, dass das Parteiengehör nachträglich initiiert wurde, um die bereits eingetretene (und rückwirkend schwer zu rechtfertigende) Leistungsentziehung ex post zu legitimieren.

Ein derartiges Vorgehen widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot eines geordneten, objektiven Verwaltungsverfahrens.

5. Zur rechtlichen Würdigung

Die Entscheidung, die Notstandshilfe rückwirkend ab 15.10.2024 wegen angeblicher Arbeitsunwilligkeit einzustellen, stützt sich auf:

-unbelegte, verspätete Aussagen ohne Beweiskraft

-eine gravierende Verletzung des Parteiengehörs (verspätet und selektiv)

-widersprüchliche und intransparente Kommunikation hinsichtlich meiner Abmeldung

-eine sachlich nicht begründete Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit

Nach ständiger Rechtsprechung sind an eine Sanktion gemäß § 10 AIVG - insbesondere wenn daraus eine generelle Arbeitsunwilligkeit nach § 9 Abs. 1 AlVG abgeleitet wird - besonders strenge Anforderungen zu stellen. Diese wurden im gegenständlichen Verfahren nicht erfüllt.

Zusammenfassung

Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf unbestätigte, spät erhobene Erinnerungsaussagen und auf Formalmängel, die wesentlich auf fehlende Kommunikation durch das AMS zurückzuführen sind. Der Entzug einer existenzsichernden Leistung auf dieser Grundlage widerspricht dem Sachlichkeitsgebot (§ 1 AVG) und dem Recht auf ein faires Verfahren (§ 45 AVG iVm Art. 6 EMRK). Abschließend ersuche ich das AMS mit Nachdruck um eine sachgerechte Neubewertung unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände. Es erscheint mir rechtsstaatlich höchst bedenklich, dass dem AMS der behauptete Vorfall bereits seit dem 15.10.2024 bekannt gewesen sein soll, mir aber erst am 25.04.2025 - also über sechs Monate später - ein Parteiengehör dazu gewährt wurde. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb mir trotz dieser massiven Verfahrensverzögerungen und fehlender Beweislage weiterhin jegliche Leistung verwehrt wird. Die anhaltende Leistungsentziehung bringt mich in eine existenzielle Notlage: Ich bin seit Monaten nicht krankenversichert, kann mir grundlegende Lebenshaltungskosten nicht leisten und bin ohne Fahrzeug in ländlicher Region kaum arbeitsvermittelbar. Es entsteht der Eindruck, als würde nun nachträglich mit allen Mitteln versucht, eine unzureichend begründete Abmeldung im Nachhinein zu rechtfertigen. Ich bitte daher eindringlich um eine rasche und faire Klärung meiner Ansprüche.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2025, zugestellt am 13.08.2025, wies das AMS die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 23.05.2025 ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Nichterreichbarkeit der bP gegenüber der Firma XXXX zur Einstellung des Leistungsbezugs mangels Arbeitswilligkeit geführt habe, da die bP über längeren Zeitraum nicht gewillt gewesen sei, eine Arbeit aufzunehmen. In der Gesamtschau sei bei den Bewerbungen der bP von einer generellen Arbeitsunwilligkeit auszugehen. Die Notstandshilfe sei ebenso aufgrund mangelnder Arbeitswilligkeit ab dem 15.10.2024 einzustellen gewesen.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP innerhalb offener Frist am 26.08.2025, eingelangt am 27.08.2025, einen Vorlageantrag ein, in welchem sie auszugsweise Folgendes vorbrachte (offenkundig mittels Anwendung künstlicher Intelligenz verfasst): „(….) C.1 BVE-Einstiegsthese „wiederholte Vereitelung aus drei rechtskräftigen Bescheiden“ - sachlich falsch und irreführend

Die BVE (I. Verfahrensgang und III. Beweiswürdigung) behauptet, die „wiederholte Vereitelung“ ergebe sich aus rechtskräftigen Bescheiden vom 13.09.2024, 01.10.2024 (richtig: 04.10.2024) und 15. 11.2024. Diese Darstellung verfälscht den Sachverhalt:

•Einheitlicher XXXX -Komplex: Die Bescheide 13.09.2024 und

04.10. 2024 betreffen denselben Vereitelungskomplex ( XXXX ). Der zweite Bescheid wurde nur erlassen, weil der erste Ausschluss die Dauer des damals laufenden Anspruchs überstieg und die Resttage erst nach Zuerkennung der NH zu vollziehen waren. Es handelt sich nicht um zwei eigenständige „neue“ § 10-Tatbestände.

•Kein „Drei-Fälle-Beweis“: Aus einem Doppelbescheid desselben Vorgangs und einem eigenständigen XXXX Bescheid wird unzulässig eine „Dreierkette“ konstruiert. Das erzeugt Scheinwiederholung, ohne dass qualitativ neue Vereitelungen vorliegen.

•Datums-/Sorgfaltsmängel in der BVE (z. B. „02.10.2025“ statt 2024) unterminieren die Zuverlässigkeit der Gesamtbeweiswürdigung.

Konsequenz: Die BVE steht bereits am Einstieg auf falschem Fundament. Eine belastbare Annahme „wiederholter“ Vereitelungen scheitert.

C.2 XXXX (Bescheid 15.11.2024) - Parteiengehör verletzt, Beweise fehlen, Nachschieben unzulässig

•Kein Parteiengehör vor Erlass: Der XXXX -Bescheid wurde ohne vorgängiges Parteiengehör (§ 45 AVG) erlassen; ich wurde nicht mit konkreten Vorwürfen (Telefonversuche, E-Mails) konfrontiert.

•BVE-„Neuerfindungen“: Erst in der BVE wird auf angebliche Dienstgeber- „Rückmeldungen“ (mehrfache Telefonversuche, kein Rückruf) verwiesen - im Bescheid fehlten diese Angaben. Das ist unzulässiges Nachschieben tragender Gründe in der Rechtsmittelinstanz (Verstoß gegen § 45 AVG und das Sachlichkeitsgebot.

•Objektive Belege fehlen: Keine EVN, keine E-Mail-Header, keine Gesprächsvermerke.

•Gegenlage: Ich habe mich fristgerecht beworben; im eAMS wurde mir „Stelle

Konsequenz: Der XXXX -Bescheid ist rechtswidrig (Gehörsverstoß, fehlende Beweisgrundlage). Er kann weder als Stütze einer § 10-Sanktion noch - erst recht nicht - einer § 9-Hochstufung dienen.

C.3 XXXX (VV XXXX ) - Lehrstelle trotz Lehrabschluss

•Unzumutbar/Unpassend: Der Vorschlag bezog sich auf eine Lehrstelle als Versicherungskaufmann, obwohl ich diesen Lehrberuf abgeschlossen habe. Eine Bewerbungspflicht auf eine objektiv unpassende Lehrstelle besteht nicht; „Nichtbewerbung“ ist kein tragfähiger Indikator für Arbeitsunwilligkeit.

•Verfahrensfehler: Die BVE verwendet den XXXX -Fall, um eine „Einstellung“ (ab 18. 11.2024) zu stützen, ohne zuvor Zumutbarkeit/Passgenauigkeit zu prüfen.

•Themaverfehlung: Das Schreiben vom 21.11.2024 betraf das Parteiengehör zu XXXX - nicht XXXX und nicht eine rechtsgestaltende Einstellungsentscheidung.

Konsequenz: Der XXXX -Abschnitt ist rechtlich irrelevante Belastung und belegt eher Sorgfaltsdefizite der Behörde als Unwilligkeit meinerseits.

C.4 § 49 AlVG - „Kontrollmeldetermin (KMT)“ vom 27.11.2024: mangelnde Klarheit, intransparente Bekanntgabe, widersprüchliche Würdigung

•Inhaltliche/optische Unklarheit: Sämtliche früheren Kontrollmeldetermine wurden mir im eAMS-Konto jeweils eindeutig unter dem Reiter „Betreuungsvereinbarung und Termine“ angekündigt und angezeigt. Anders verhielt es sich beim Schreiben vom 18.11.2024 („Chancen bei Saisonbeschäftigung“): Der Hinweis auf einen Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG findet sich dort lediglich unerkennbar am Ende des Fließtextes (Beilage 4), ohne jegliche optische Hervorhebung oder klaren Warnhinweis auf die gravierenden Folgen einer Nichtwahrnehmung (Abmeldung, Verlust des Leistungsanspruchs, Versicherungsausfall).

•Kommunikationschaos: Die behördliche Kommunikation erfolgte in meinem

Fall uneinheitlich und widersprüchlich: teils wurden Mitteilungen ausschließlich über das eAMS-Konto zugestellt, teils nur per Post, ohne dass eine klare und verlässliche Linie erkennbar gewesen wäre. Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit und erschwert eine geordnete Rechtsverfolgung. Bei Maßnahmen mit existenziell gravierenden Folgen - wie der Einstellung von Leistungen und dem Verlust des Versicherungsschutzes - reicht die bloße Feststellung eines „gelesenen“ eAMS- Eintrags nicht aus. Erforderlich wäre eine nachweislich klare und unmissverständliche Information, die mir die rechtlichen Konsequenzen transparent vor Augen führt. Dass teils Nachzustellungen erst verspätet oder gar nicht erfolgt sind, unterstreicht die Unzulänglichkeit der behördlichen Vorgangsweise.

•Widerspruch in der BVE: Früh wird der KMT als tragend verwertet („gelesen 19.11.2024; Nichterscheinen 27.11.2024“), später heißt es in III., mein diesbezügliches Vorbringen sei „nicht verfahrensrelevant“. Das ist selbstwidersprüchlich: Entweder ist der KMT tragender Baustein - dann ist Klarheit/Zustellung zu prüfen -, oder er ist irrelevant und darf nicht belastend verwertet werden.

Konsequenz: Eine Abmeldung wegen § 49 setzt eindeutige, nachweisliche Information voraus. Die liegt nicht vor. Der KMT-Komplex trägt keine Einstellungsfolgen.

C.5 „Ruhender Datensatz“ (18.11.2024-31.03.2025) und „nachweisliche Information“ am 21.11. 2024 - Gegenstände vermengt

•Die BVE behauptet, der Datensatz sei „ruhend“ gewesen und ich sei über die Einstellung am 18.11.2024 mit Schreiben vom 21.11.2024 „nachweislich informiert“ worden; das trifft nicht zu: Laut Beilage 13 war ich vom 06.11.2024 bis 25.11.2024 nachweislich als arbeitssuchend vorgemerkt, sodass der Datensatz in diesem Zeitraum nicht „ruhend“ war.

•Tatsächlich: Das Schreiben vom 21.11.2024 war XXXX -Parteiengehör (Lehrstelle), kein Abmelde- oder Einstellungsbescheid. Die BVE vermischt Gegenstände und überspannt den Aussagegehalt.

Konsequenz: Eine nachweisliche und rechtswirksame Information über eine Einstellung des Leistungsbezugs mit 18.11.2024 liegt nicht vor. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zum 27.11.2024 wurde ein ordnungsgemäßer Bescheid über Abmeldung bzw. Einstellung erlassen. Damit fehlt es an der nach § 37 AVG erforderlichen klaren und überprüfbaren Verständigung.

C.6 Sperrfrist-Logik ( XXXX 56 Bezugstage) - methodisch nicht offengelegt, rechtlich unerheblich

•Die BVE datiert das Ende der 56 Bezugstage auf 26.11.2024 und verknüpft dies mit dem § 49-KMT am 27.11.2024.

•Methodenmangel: Die Behörde legt nicht offen, nach welcher Kalender-/

Werktagssystematik (Bezugstage) gerechnet wurde (Mo-Fr, Feiertagskorrektur etc.).

Meine Beispielrechnung (Beilage 11) führt nachvollziehbar zu 18.12.2024 als Ende.

•Rechtsunerheblichkeit: Selbst wenn die Behörde richtig läge, trägt die verfahrensrechtliche Abmeldung nur dann, wenn die Information hierüber klar, eindeutig, nachweislich war - was nicht der Fall ist (vgl. C.4/C.5).

Konsequenz: Die Sperrfrist-Passage ist unsorgfältig berechnet und trägt die in der BVE gezogene Kausalkette nicht.

C.7 „Generelle Arbeitsunwilligkeit ab 15.10.2024“ - Fehlmaßstab, fehlende Tatsachenbasis

•Rechtsmaßstab: § 10 AlVG verlangt für Sanktionen objektiv überprüfbare Tatsachen. § 9 AlVG („generell“) setzt noch strengere Qualität und Dauerhaftigkeit voraus (längerfristige, offenkundige Ablehnung jeglicher zumutbarer Beschäftigung; vgl. zitierte Judikatur in der BVE).

•Tatsachenlage: Die BVE stützt „generell ab 15.10.2024“ primär auf XXXX - eine einzige, zudem nicht objektivierte Kontaktszene, die erst Monate später über Erinnerungsbekundungen rekonstruiert wurde.

•Beweisdefizit XXXX : Keine EVN, keine E-Mail-Header, keine Gesprächsvermerke; stattdessen „100 % sicher“ (Selbstversicherung) und eine Namensassoziation, die kein Beweiswert ist. Der Firmenchef konnte sich nicht erinnern; die BVE verwertet selektiv nur die Mitarbeiterin.

•Gegenindizien: Laufende Reaktionen auf Vermittlungsvorschläge, Eigenbewerbungen und meine proaktive Vorsprache am 01.04.2025 (sofortiger NH-Antrag) sind mit „generell“ unvereinbar.

Konsequenz: Die Annahme „generell“ ist rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet. Ohne harte Tatsachenbasis keine § 10-Sanktion - und erst recht keine § 9-Hochstufung.

C.8 Zusammenfassende Verfahrensrügen (konzentriert)

•§ 45 AVG - Parteiengehör: XXXX ohne Gehör; XXXX -Vorwürfe erst Monate später stückweise offengelegt; effektive Verteidigung vereitelt.

•§ 37 AVG - Amtswegigkeit/Aufklärungspflicht: Keine Objektivierung mittels EVN/Headers/Vermerken; XXXX -Zumutbarkeit ungeprüft; Sperrfristmethodik unerläutert.

•§ 1 AVG iVm Art. 18 B-VG - Sachlichkeit/Legalitätsprinzip: Widersprüche (KMT mal tragend, mal „irrelevant“), Datumsfehler, Vermengung von Gegenständen, Nachschieben von Gründen.

•Fair-Trial/Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren): Bei existenzsichernden Leistungen ist eine klare, frühzeitige Offenlegung tragender Vorwürfe und eindeutige Information über Abmeldungsfolgen unverzichtbar; beides fehlte. (….)

RECHTSFOLGE/LEISTUNGSBEGINN

Mangels wirksamer, klarer Abmelde-/Folgeninformation zu § 49 AlVG (und mangels ordnungsgemäßer Einstellungsentscheidung) ist die vermeintliche Einstellung rechtlich nicht wirksam geworden. Ich mache daher die rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe ab 15.10.2024, hilfsweise ab 27.11.2024, weiter hilfsweise ab Ende der damaligen Sperrfrist (laut meiner Berechnung ab 18.12. 2024) geltend.

SCHLUSSFOLGERUNG

Die BVE verfehlt sowohl Tatsachenbasis als auch Rechtsmaßstab. Sie stützt sich auf Erinnerungen statt objektiver Beweise, konstruiert aus einem Doppelbescheid ( XXXX ) eine Scheinwiederholung, vermengt Gegenstände ( XXXX -Parteiengehör * Einstellungsbescheid), würdigt den KMT widersprüchlich, offenbart Sorgfaltsmängel (Datumsfehler, fehlende Methodik) und verletzt zentrale Verfahrensgrundsätze (§ 45 AVG, § 37 AVG, Sachlichkeitsgebot). Eine § 10-Sanktion ohne harte Tatsachen scheidet aus; eine § 9-Hochstufung ist erst recht nicht tragbar.

Abschließend weise ich darauf hin, dass ich mit 01.09.2025 eine fixe Anstellung im Sekretariat bzw. Büro des XXXX antreten werde. Diese bevorstehende Beschäftigungsaufnahme belegt eindeutig, dass ich weder arbeitsunwillig noch arbeitsunfähig bin. Vielmehr habe ich auch in einer Phase erheblicher Unsicherheit und fehlender Absicherung kontinuierlich nach geeigneten Stellen gesucht und nunmehr eine reguläre Anstellung gefunden.

Die Aufnahme dieser Tätigkeit zeigt klar, dass meine Vermittlungsfähigkeit jederzeit gegeben war und dass ich den Anforderungen des § 9 AlVG stets entsprochen habe. Eine generelle Arbeitsunwilligkeit lässt sich damit schon begrifflich nicht begründen. Vielmehr dokumentiert die bevorstehende Beschäftigung, dass ich arbeitsbereit war und bin - und dass die gegen mich erhobenen Vorwürfe jeder realen Grundlage entbehren.“

Am 15.09.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht.

1.1. Feststellungen

Die bP bezog seit 01.01.2024 bis 08.09.2024 beim AMS Arbeitslosengeld bzw. seit 01.10.2024 Notstandshilfe und kann eine abgeschlossene Ausbildung (Lehrabschluss) als Versicherungskaufmann vorweisen. Von 01.08.2025 bis 30.09.2025 war die bP bei der Fa. XXXX angestellt. Ab 01.10.2025 bis zumindest 27.05.2026 war die bP bei der Fa. XXXX angestellt. Seit 27.03.2026 bis zumindest 27.05.2026 war die bP als Arbeiter bei der XXXX tätig.

Mit folgenden (rechtskräftigen) Bescheiden verhängte das AMS Ausschlussfristen nach § 10 AlVG, da die bP das Zustandekommen zumutbarer Beschäftigungen durch ihr Verhalten vereitelte:

Bescheid vom 13.09.2024 ab dem 09.09.2024 (22 Bezugstage Arbeitslosengeld; damaliges Höchstausmaß) wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme als Versicherungsberater bei der Firma XXXX

-Bescheid vom 04.10.2024 für den Zeitraum 01.10.2024 bis 20.10.2024 (20 Tage Notstandshilfe) wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme als Versicherungsberater bei der Firma XXXX . Laut Rückmeldung des Dienstgebers und Niederschrift vom 11.09.2024 trat die bP das vereinbarte Dienstverhältnis am 05.09.2024 nicht an.

-Der Bescheid vom 13.09.2024 mit einer Sperrfrist von 22 Tagen Arbeitslosengeld und der Bescheid vom 04.10.2024 mit einer Sperrfrist von 20 Tagen Notstandshilfe ergeben den Sanktionszeitraum von gesamt 42 Bezugstagen.

-Bescheid vom 15.11.2024 für 56 Bezugstage ab 02.10.2024 wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme als Kundenberater bei der XXXX . Laut Rückmeldung des Dienstgebers hat er die bP mehrmals versucht telefonisch zu erreichen, diese habe aber weder abgehoben noch zurückgerufen.

Die angeführten Bescheide blieben unbekämpft und erwuchsen daher in Rechtskraft.

Am 04.09.2024 bot das AMS der bP eine Beschäftigung als Versicherungsberater im Außendienst bei der Firma XXXX (Auftragsnummer XXXX ) in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich an.

Die bP bewarb sich für die angebotene Stelle, war in der Folge für den Dienstgeber aber telefonisch nicht erreichbar. Ebenfalls führte die bP keinen Rückruf durch, obwohl ihm eine diesbezügliche Sprachnachricht von der zuständigen Mitarbeiterin potentiellen Dienstgeber hinterlassen worden war.

Am 11.09.2024 wurde die bP im Rahmen einer Niederschrift beim AMS über die Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses mit XXXX belehrt.

Mit Mitteilung der bB via eAMS, gelesen von der bP am 23.11.2024 erging die Information über die Einstellung des Leistungsbezugs ab 18.11.2024.

Mit Bescheid vom 23.05.2025 sprach das AMS aus, dass die Notstandshilfe der bP gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, mangels Arbeitswilligkeit ab 15.10.2025 eingestellt werde. Begründend führte es aus: „Das AMS hat am 15.10.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass Sie das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Versicherungsberater im Außendienst bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt haben. Aufgrund Ihres Bewerbungsverhaltens liegt mangelnde Arbeitswilligkeit vor. Sie werden daher mit 15.10.2024 von der Vormerkung beim AMS abgemeldet.“

In der Folge erhob die bP gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, am 11.08.2025 bestätigte die bB mittels BVE den Bescheid vom 23.05.2025.

Aufgrund eines Vorlageantrags der bP wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. zur Notstandshilfe und zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde.

Die Bescheide vom 13.09.2024, 04.10.2024 und 15.11.2024 liegen im Akt auf. Die Rechtskraft dieser Bescheide wird von der bP auch nicht bestritten.

Dass sich die bP zunächst auf den Vermittlungsvorschlag vom 04.09.2024 beworben hat, ergibt sich aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 15.10.2024 sowie den Angaben der für Bewerbungen zuständigen Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers. Dass die bP telefonisch nicht erreichbar war und auch trotz Hinterlassens einer Sprachnachricht keinen Rückruf tätigte, ergibt sich aus den Angaben der angeführten Mitarbeiterin gegenüber der bB vom 16.06.2025 als auch deren Bestätigung per E-Mail vom 23.06.2025. Der Stellungnahme der angesprochenen Mitarbeiterin kommt für das erkennende Gericht ein hoher Wahrheitsgehalt zu, die Zeugin schildert darin nachvollziehbar, dass sie sich an den Namen der bP konkret erinnern könne, da dieser nicht so geläufig sei und ein Schulkollege ihrer Tochter denselben Vornamen wie die bP hat. Darüber hinaus führt die Mitarbeiterin aus, dass sie ein hohes Interesse an der Gewinnung der bP als Mitarbeiter hatte. Begründend gab sie an, dass sie aufgrund des Lebenslaufs und des Fotos der bP gedacht habe, dass dieser gut ins Team passen würde.

Ebenfalls ist im Akteninhalt der Bescheid vom 23.05.2026 enthalten, mit welchem die Notstandshilfe der bP mangels Arbeitswilligkeit ab dem 15.10.2024 eingestellt wurde.

Hinsichtlich der von der bP ins Treffen geführten unterlassenen Aufklärung der bB wird auf die Niederschrift vom 11.09.2024 verwiesen. In dieser wird die bP umfassend über die Rechtsfolgen bei Vereitelungshandlungen belehrt. Diese Niederschrift wurde auch von der bP eigenhändig unterfertigt. Demnach hatte die bP Kenntnis über die Systematik des Sanktionsmechanimus bei Vereitelungen nach dem AlVG.

Die bP führt in ihren umfassenden Ausführungen aus, dass sie über die Leistungseinstellung nicht informiert wurde. Dies widerspricht der Mitteilung der bB vom 21.11.2024, in welcher die bP via eAMS darüber informiert wurde. Die Datenaufzeichnungen der bB belegen, dass die bP das Schreiben am 23.11.2024 gelesen hat.

Dass die bP für die Erstellung ihrer schriftlichen Eingaben Anwendungen künstlicher Intelligenz verwendet hat, mit denen sich der erkennende Senat zuletzt gehäuft konfrontiert sieht, ist bereits anhand der äußeren Gliederung mit – teilweilweise in Druckschrift geschriebenen – Überschriften, horizontalen Linien und Aufzählungen mit „bullet points“ ersichtlich und ergibt sich dies etwa auch aus der übermäßig „verschachtelten“ und starren Gliederungsstruktur.

Der Vorlageantrag ist beispielsweise unterteilt in Hauptüberschriften sowie in nummerierte Blöcke. Auch innerhalb der Absätze finden sich Aufzählungen mit „bullet points“, die in ihrer Systematik jedenfalls keiner authentischen Schilderung eines Lebenssachverhalts entsprechen.

Ebenso auffallend ist der sprachliche Duktus, der charakteristische Satzbau und die spezifische Wortwahl. Die Texte der bP verwenden eine Wortwahl, die typisch für Sprachmodelle ist, wenn diese aufgefordert werden, juristisch und überzeugend zu argumentieren.

Schließlich offenbart sich der konstruierte Charakter des Vorbringens auch in der inhaltlich überschießenden Dimension der Argumente selbst („Inhaltliche/optische Unklarheit“, „Kommunikationschaos“). Aufgrund des Aufbaus, insbesondere den inhaltlichen Ausführungen besteht der Eindruck, dass hier eine KI beauftragt wurde, um jeden theoretisch denkbaren Beschwerdegrund anzuführen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF

  • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

  • Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

[…]

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

[…]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat.

Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.

3.5. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016).

Der Arbeitslose ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2010, Zl. 2008/08/0151, mwN). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann, wie z. B. bei hohen körperlichen Anforderungen), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheids auseinander zu setzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097). Der VwGH anerkennt, gestützt auf § 9 AlVG, grundsätzlich kein Recht des Arbeitslosen auf Ablehnung einer bestimmten Arbeitsstelle wegen ihres Arbeitszeitausmaßes. So muss ein Arbeitsloser jedenfalls zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit damit ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (VwGH 19.03.1996, 95/08/0212).

Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre.

3.6. Bei dem übermittelten Stellenangebot handelte es sich um eine Beschäftigung als Versicherungsberater im Außendienst. Wie in den Feststellungen bereits ausgeführt, ist die bP ausgebildeter Versicherungskaufmann mit entsprechender Lehrabschlussprüfung. Demnach entsprach das Stellenangebot der fachlichen als auch der persönlichen Eignung der bP.

Dies spiegelte sich auch in der Auswahl durch eine Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers wider, die die bP aufgrund der übermittelten Bewerbungsunterlagen als geeigneten zukünftigen Mitarbeiter ausmachte.

Wie aus dem Sachverhalt als auch den Feststellungen zu entnehmen ist, war die bP telefonisch für den potentiellen Dienstgeber mehrmals nicht erreichbar. Auch fand kein Rückruf durch die bP trotz Ersuchens um diesen mittels Hinterlassung einer Sprachnachricht auf dem Telefon der bP statt.

Die bP hatte Kenntnis, dass ein Bewerbungsprozess aufgrund ihrer Bewerbung mit dem potentiellen Dienstgeber im Laufen war. Somit trifft sie auf Grundlage der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Verpflichtung, für etwaige Kontaktaufnahmen durch den möglichen Dienstgeber erreichbar zu sein. Darunter fällt auf jeden Fall die telefonische Erreichbarkeit, insbesondere die Verpflichtung zu einem Rückruf, wenn eine Sprachnachricht mit dem entsprechenden Ersuchen durch den potentiellen Dienstgeber am Telefon hinterlassen wurde. Ebenso trifft es den Arbeitslosen, eine Telefonnummer, welche wiederholt auf seinem Handy aufscheint, in Kenntnis vom laufenden Bewerbungsverfahren, zurückzurufen.

Auf Grundlage der Aussage der Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers wurden von ihr mehrere Versuche, die bP zwecks Vereinbarung eines Bewerbungsgesprächs zu erreichen, getätigt. Diese schlugen jedes Mal fehl, wie auch das Ersuchen um Rückruf.

Die gesetzliche Grundlage als auch die diesbezügliche Judikatur führt aus, dass eine arbeitslose Person alles Mögliche zu tun hat, um ehestmöglich wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sie alles zu unterlassen hat, was einer Wiedereingliederung entgegensteht. Darunter fällt auch die Nichterreichbarkeit unter der in den Bewerbungsunterlagen angeführten Telefonnummer. Schlussfolgernd setzte die bP durch ihre telefonische Nichterreichbarkeit zum Zweck der Vereinbarung eines Bewerbungsgesprächs als auch durch den unterlassenen Rückruf trotz Ersuchens mittels Sprachnachricht eine Vereitelungshandlung.

Durch die telefonische Nichterreichbarkeit in Kenntnis eines laufenden Bewerbungsprozesses wird einem potentiellen Arbeitgeber signalisiert, dass man von vornherein nicht gewillt ist, sich um die angebotene Stelle zu bemühen.

Dass die Nichterreichbarkeit dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, ist notorisch; es liegt sohin der für den Ausspruch des Verlustes auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 2009/08/0264).

Die beschriebene Vorgangsweise, die telefonische Nichterreichbarkeit bzw. die Unterlassung eines Rückrufs obwohl ein hohes Interesse des potentiellen Dienstgebers an einer Anstellung der bP bestand war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.

3.7. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176).

Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH Ro 2015/08/0027, 27.01.2016). Der von der bB festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen.

Die bP arbeitete ab 01.08.2025 als Angestellter bei der Fa. XXXX Die Aufnahme der neuen Beschäftigung ist somit nicht innerhalb von 8 Wochen erfolgt und es liegt daher kein Nachsichtsgrund vor.

Die Bescheide vom 13.09.2024, 04.10.2024 und 15.11.2024 liegen im Akt auf. Die Rechtskraft dieser Bescheide wird von der bP auch nicht bestritten. Soweit die bP im Vorlageantrag Verfahrensmängel in den genannten Bescheiden anführt, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese Verfahrensmängel nicht in dem zugrundeliegenden Verfahren einer Prüfung zugeführt werden können, sondern diese durch Rechtsmittel gegen die einzelnen Bescheide hätten bekämpft werden können. Da die genannten Bescheide vom 13.09., 04.10. und 15.11. in Rechtskraft erwachsen sind, gehen die diesbezüglichen Ausführungen der bP ins Leere.

Ebenso jene Ausführungen, die sich auf den von der bP nicht wahrgenommenen Kontrollmeldetermin vom 27.11.2024 beziehen. In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass über die Nichtwahrnehmung kein bescheidmäßiger Abspruch erfolgte.

Hinsichtlich der Ausführungen der bP, dass ein Sachverhalt zu 2 Bescheiden führte (13.09. und 04.10.2024) ist festzuhalten, dass die beiden genannten Bescheide als Einheit zu sehen sind und eine einzige Vereitelung als auch eine einzige Sanktionsmaßnahme begründen. Die zweite Sanktion ergibt sich aus dem Bescheid vom 15.11.2024. Die dritte Sanktion, die zur Annahme des Vorliegens einer generellen Arbeitsunwilligkeit führt, ist im gegenständlichen Verfahren begründet, weshalb die von der Judikatur geforderten drei Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres gegeben sind.

Die belangte Behörde konnte daher bei Erlassung des angefochtenen Bescheids vom Vorliegen dreier Ausschlussfristen nach § 10 AlVG wegen Vereitelung einer Beschäftigung während des Jahres 2024 ausgehen (vgl. VwGH 08.10.2013, 2012/08/0197). Die Begründung der Einstellung des Notstandshilfebezugs mangels Arbeitswilligkeit konnte auf das Vorliegen dieser drei Vereitelungen während des letzten Jahres gestützt werden, ohne dass es der weiteren von der bB herangezogenen Gründe - etwa das bisherige Bewerbungsverhalten des Beschwerdeführers - noch bedurft hätte (vgl ebenfalls zum Vorliegen dreier Vereitelungen das Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl 2012/08/0095, sowie das Erkenntnis vom 13. Mai 2009, Zl 2009/08/0038, uva).

Die sonstigen Argumente, die die bP im Vorlageantrag vorbringt, beruhen, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, auf einer KI-generierten Erstellung, welche mit der österreichischen Rechtsordnung widersprechenden Argumentationen aufweist, auf die in der Folge mangels Relevanz nicht eingegangen wird. Vielmehr „halluziniert“ die verwendete KI und versucht, juristische Begründungen zu konstruieren, welche aber einer Überprüfung nicht standhalten.

3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der ausschlaggebende Umstand, dass die bP trotz mehrmaliger Versuche nie für den potentiellen Dienstgeber erreichbar war, ist unstrittig. Ebenso die Tatsache, dass trotz hinterlassener Sprachnachricht bei der bP, einen Rückruf vorzunehmen, nicht Folge geleistet wurde. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind.

Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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