Bundesverwaltungsgericht W255 2343212-1

W255 2343212-1Federal Administrative CourtJul 16, 2026

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W255 2343212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2343212.1.00

Spruch

W255 2343212-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.02.2026, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026, GZ: WF 2026-0566-3-006183, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 09.01.2026 gemäß § 38 iVm. 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog erstmalig ab 1989 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog die BF ab 06.03.2020 Arbeitslosengeld und ab 17.10.2020 mit Unterbrechungen durch ein kurzes Dienstverhältnis und den Bezug von Krankengeld Notstandshilfe.

1.2. Am 25.08.2025 wurde zwischen der BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 25.02.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS der BF bei der Suche nach einer Stelle als Wächterin bzw. Reinigungskraft helfe und die BF sich sofort auf Stellenangebote, die das AMS ihr zuschickt, bewerbe und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung informiere.

1.3. Am 05.01.2026 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Reinigungskraft für das Appartementhaus XXXX in XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, sich beim Service für Unternehmen XXXX auf die vermittelte Stelle zu bewerben.

1.4. Das Service für Unternehmen XXXX leite dem AMS am 09.01.2026 die Bewerbung der BF vom 08.01.2026 weiter und teilte mir, dass die BF in der Bewerbung nur schreibe, dass sie keine Erfahrung habe. Berufserfahrung sei laut Inserat wünschenswert, aber keine Voraussetzung. Diese Bewerbung könne so nicht an das Unternehmen weitergeleitet werden.

1.5. Am 20.01.2026 wurde die BF vor dem AMS niederschriftlich zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung einvernommen. Dabei gab die BF an, dass sie wisse, dass sie es nicht schreiben solle. Sie werde es auch nicht mehr schreiben, sondern künftig anrufen.

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 09.02.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 56 Tage ab 09.01.2026 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF durch ihr Verhalten eine Arbeitsaufnahme als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe. Das AMS sei am 09.01.2026 darüber in Kenntnis gesetzt worden. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.7. Am 12.02.2026 bracht die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst vor, dass ihr nicht bewusst sei, was sie falsch gemacht habe. Sie habe nur bei der Bewerbung geschrieben, dass sie leider keine Praxis habe und verstehe nicht, was daran falsch sei, da auf dem Vermittlungsvorschlag stehe, dass Praxis erwünscht sei. Der Dienstgeber müsse wissen, dass sie keine Praxis habe, da sie sonst eine Einschulung machen müsse. Sie müsse die Wahrheit schildern. Sie sei ein ehrlicher Mensch und wolle nicht lügen. Sie sei psychisch krank und lege der Beschwerde entsprechende Befunde bei.

1.8. Am 20.02.2026 brachte die BF eine weitere Stellungnahme beim AMS ein.

1.9. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 25.03.2026, GZ: WF 2026-0566-3-006183, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 09.02.2026, VN: XXXX , ausgeschlossen.

1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 30.04.2026, GZ: WF 2026-0566-3-006183, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid vom 09.02.2026, VN: XXXX , bestätigt.

1.11. Am 05.05.2026 beantragte die BF die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.12. Am 11.05.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 12.07.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

2.1.2. Die BF bezog erstmalig ab 1989 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog die BF ab 06.03.2020 Arbeitslosengeld und stand ab 17.10.2020 mit Unterbrechungen durch ein kurzes Dienstverhältnis und den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe.

2.1.3. Bei der BF liegt eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) vor. Ihr Gesamtleistungskalkül reicht für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Berufsschutz liegt nicht vor.

2.1.4. Am 25.08.2025 wurde zwischen dem AMS und der BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 25.02.2026, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS der BF bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft hilft und die BF sich auf Stellenangebote, die das AMS über zuschickt, sofort bewirbt und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung informiert.

2.1.5. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 09.02.2026, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026, GZ: WF 2026-0566-3-002995, wurde ein Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 01.01.2026 ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2026 Tag, GZ: W255 2343211-1/5E, als unbegründet abgewiesen.

2.1.6. Am 05.01.2026 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Reinigungskraft für das Appartementhaus XXXX in XXXX von 12.02.2026 bis 11.08.2026 mit einem Mindestentgelt von € 2.200,-- brutto monatlich übermittelt. Unter dem Punkt „WAS BRINGEN SIE MIT:“ wird neben Zuverlässigkeit auch erwähnt, dass „Berufserfahrung wünschenswert“ sei. Die BF wurde aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle beim Service für Unternehmen XXXX zu Handen von XXXX an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mailadresse XXXX zu bewerben. Der Dienstgeber bot eine Unterkunft gegen Entgelt (€ 400,--) an.

2.1.7. Die BF schickte am 08.01.2026 von dem Account ihres Lebensgefährten, XXXX , mit der E-Mailadresse XXXX eine Bewerbung an die E-Mailadresse XXXX mit folgendem Text:

„GUTEN TAG ICH HABE VON IHNEN EIN STELLENANGEBOT BEKOMMEN ALS REINIGUNGSKRAFT APPATMENTHAUS XXXX

ICH MUSS DAZU SAGEN DAS ICH KEINE ERFAHRUNG HABE FÜR GÄSTEZIMMER REINIGUNG UND AUCH IN EINER SAISON HABE ICH AUCH NOCH NIE GEARBEITET

DADURCH AUCH KEINE ERFAHRUNGEN GEMACHT WEIL BERUFSERFAHRUNG GEWÜNSCHT WIERD

Mit freundlichen grüssen XXXX “

Der Bewerbung war ein Lebenslauf der BF angehängt. Die Bewerbung der BF war nicht an die im Vermittlungsvorschlag angegebene E-Mailadresse gerichtet.

Die BF wurde von ihrer AMS-Betreuerin am 03.09.2025 darüber aufgeklärt, dass eine Bewerbung mit Ansprechperson und genauer Bezeichnung erfolgen solle. Die Betreuerin übermittelte der BF auch einen Beispieltext, wie eine E-Mail an einen Dienstgeber aussehen könne. Zudem wurde die BF darüber informiert, dass es wichtig wäre, dass sie eine eigene E-Mailadresse mit ihrem Namen habe, da die Firmen nach dem Namen suchen und die BF nicht finden würden, was dann der BF zum Nachteil gereichen könne.

Die BF erfüllte die fachlichen Anforderungen für das Dienstverhältnis. Sie hat keine Betreuungspflichten und war in der Lage, die vermittelte Stelle auszuüben. Ein Dienstverhältnis kam aufgrund der E-Mail der BF nicht zustande.

2.1.8. Am 20.01.2026 wurde die BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF an, dass sie wisse, dass sie es nicht schreiben solle. Sie schreibe es auch nicht mehr, sie werde künftig anrufen.

2.1.9. Die BF wurde seitens des AMS während ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt.

2.1.10. Mit Bescheid des AMS vom 09.02.2026, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 09.01.2026 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.

2.1.11. Die BF brachte am 12.02.2026 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.10. genannten Bescheid des AMS ein.

2.1.12. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 25.03.2026, GZ: WF 2026-0566-3-006183, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der BF ausgeschlossen.

2.1.13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 30.04.2026, GZ: WF 2026-0566-3-006183, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 09.02.2026 bestätigt.

2.1.14. Die BF beantragte am 05.05.2026 fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie dem kurzen Dienstverhältnis und dem Bezug von Krankengeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen zur Erkrankung der BF und dem Gesamtleistungskalkül (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf das im Akt einliegende Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 16.07.2025 inklusive chefärztlicher Stellungnahme vom 24.07.2025. Das Gutachten enthält die Diagnose der BF und detaillierte Angaben zum ihrem Leistungskalkül. Aus dem Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ergibt sich im Wesentlichen, dass der BF eine sitzende, stehende und gehende Arbeitshaltung und leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar seien. Auch laut der chefärztlichen Stellungnahme reiche das Gesamtleistungskalkül der BF für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus und liege kein Berufsschutz vor. Das Gutachten und die Stellungnahme sind ausführlich begründet, widerspruchsfrei sowie schlüssig und nachvollziehbar. Die BF hat zwar bezüglich Einwendungen gegen die vermittelte Beschäftigung in gesundheitlicher Hinsicht angegeben, dass das AMS wisse, wie es um ihre Gesundheit bestellt sei, jedoch keine substantiierten Gründe vorgebracht, dass sie die vermittelte Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen wolle oder sonstiges konkretes Vorbringen erstattet, das sich darauf bezieht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die vermittelte Stelle auszuüben.

2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.

2.2.6. Die Feststellungen zum nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 09.02.2026, der Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2026, GZ: W255 2343211-1/5E (Punkt 2.1.5.), stützen sich auf die Einsichtnahme in den zur genannten GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.7. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.6.) gründen sich auf den Vermittlungsvorschlag, der im Verfahrensakt einliegt. Hinsichtlich des zusammengefassten Einwandes der BF, dass sie nicht im Bewerbungsschreiben lügen könne, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass im Vermittlungsvorschlag – wie auch von der BF in ihrer Beschwerde richtigerweise festhalten wurde – lediglich steht, dass Berufserfahrung wünschenswert sei. Wenn Berufserfahrung gewünscht werde, bedeutet das nicht, dass Berufserfahrung eine unabdingliche Voraussetzung für eine Arbeitsaufnahme darstellt, sondern lediglich, dass der Dienstgeber Bewerberinnen mit Berufserfahrung vorzieht. Die BF hätte daher keinesfalls in ihrer Bewerbung lügen müssen, Berufserfahrung zu haben.

2.2.8. Die Feststellungen zur Bewerbung der BF vom 08.01.2026 (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf ihr im Verwaltungsakt einliegendes Schreiben und sind unstrittig. Die E-Mail wurde von der E-Mailadresse XXXX an die E-Mailadresse des AMS XXXX und nicht, wie im Vermittlungsvorschlag gewünscht, an die E-Mailadresse des Service für Unternehmen geschickt. Der Inhalt dieses Anschreibens ist ebenfalls unstrittig, da die BF in ihrer Beschwerde insbesondere vorbringt, nicht lügen zu können, und weiters weder die E-Mail selbst noch deren Inhalt bestritten hat.

Dass die BF von ihrer AMS-Betreuerin bereits über einen für Bewerbungen adäquaten E-Mailtext aufgeklärt wurde und ihr ein beispielhaftes Anschreiben übermittelte, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Nachricht ihrer AMS-Betreuerin vom 03.09.2025. Darin wurde der BF auch empfohlen, sich eine eigene E-Mailadresse mit ihrem Namen zuzulegen, da Unternehmen in der Regel nach ihrem Namen suchen und die BF dann nicht finden könnten.

Dass die BF die fachlichen Voraussetzungen für die vermittelte Beschäftigung erfüllte, stützt sich auf die in der Stellenbeschreibung dargelegten Anforderungen. Dort wird explizit festgehalten, dass Berufserfahrung wünschenswert sei; nicht jedoch, dass Berufserfahrung jedenfalls vorhanden sein müsse. Die BF wies in ihrer Bewerbung direkt auf ihre mangelnde Erfahrung als Reinigungskraft hin. Wie bereits dargelegt, stellte dies jedoch kein Hindernis für die vermittelte Stelle dar, da Berufserfahrung keine Voraussetzung war. Die BF war auch gesundheitlich in der Lage, die vermittelte Stelle auszuüben. Ihre Verweise auf eine psychische Erkrankung in der Beschwerde beziehen sich unsubstantiiert darauf, dass ihre AMS-Beraterin sie mobben würde; ihr Vorbringen hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Einschränkungen richtet sich nicht gegen die vermittelte Stelle oder die Tätigkeit als Reinigungskraft. Begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der BF kamen daher nicht hervor.

Dass die BF keine Betreuungspflichten hat, stützt sich auf eine Gesamtbetrachtung des Verwaltungsaktes. Betreuungspflichten ergeben sich weder aus den Unterlagen des AMS noch wurden Betreuungspflichten von der BF behauptet.

2.2.9. Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf den Verfahrensakt.

2.2.10. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.9.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.

2.2.11. Die Feststellungen hinsichtlich der beiden ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.10. und Punkt 2.1.12.) bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.13.) sowie der Beschwerde (Punkt 2.1.11.) und des Vorlageantrages der BF (Punkt 2.1.14.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

[…]“

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.

Der BF wurde am 05.01.2026 ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Reinigungskraft bei dem Dienstgeber XXXX in XXXX , XXXX , übermittelt und die BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben.

Die BF bewarb sich auf die vermittelte Stelle, indem sie eine Bewerbung vom E-Mailaccount ihres Lebensgefährten, dessen E-Mailadresse XXXX lautet, nicht an die im Vermittlungsvorschlag genannte E-Mailadresse des Service für Unternehmen, sondern direkt an das AMS XXXX schickte. In ihrer E-Mail schrieb die BF, dass sie keine Erfahrung in der Reinigung von Gästezimmern habe und auch noch nie Saisonarbeit verrichtet habe. Sie betonte, dass Berufserfahrung gewünscht werde und sie noch keine Erfahrung gemacht habe. Diese Bewerbung entsprach bei einer Gesamtbetrachtung nicht der am Arbeitsmarkt üblichen Form von Bewerbungen: Einerseits wirkt die Nutzung einer E-Mailadresse wie XXXX unprofessionell, da für seriöse Korrespondenz, wie beispielsweise bei Bewerbungen, E-Mailadressen mit Vor- und Nachnamen gebräuchlich sind; andererseits vermittelt die sofortige Betonung der mangelnden Berufserfahrung nicht den Eindruck, dass die BF an der Stelle interessiert sei. Eine an der Stelle interessierte Bewerberin würde in einem Anschreiben Punkte hervorheben, die für sie sprechen, und nicht betonen, dass sie keine Erfahrung in dem Tätigkeitsbereich habe, zumal diese Erfahrung nicht einmal Voraussetzung für eine Bewerbung war. Dies trifft umso mehr zu, als die BF bereits vom AMS eine Vorlage für einen E-Mailtext für eine Bewerbung erhalten hat und explizit darauf hingewiesen wurde, dass eine Bewerbung mit Ansprechperson und genauer Bezeichnung erfolgen sollte, und es wichtig wäre, dass sie eine eigene E-Mailadresse mit ihrem Namen habe. Aus dem Umstand, dass die BF dennoch die unter Punkt 2.1.7. wiedergegebene E-Mail von einer auf potentielle Dienstgeber unprofessionell wirkenden E-Mailadresse an eine falsche E-Mailadresse sendete, ist zu schließen, dass die BF an einer Beschäftigungsaufnahme nicht interessiert war. Dadurch, dass die BF ihre fehlende Berufserfahrung betonte, brachte sie ihren Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck.

Die BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

2.3.2.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Am 20.01.2026 wurde die BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht.

Wie bereits dargelegt, war für die Stelle keine Berufserfahrung vorausgesetzt. Die BF erfüllte die fachlichen Voraussetzungen für die vermittelte Beschäftigung.

2.3.2.4. Die zugewiesene Beschäftigung war auch in Hinblick auf die Wegstrecke zumutbar: Eine überregionale Vermittlung außerhalb des Wohnortes ist jedenfalls zumutbar, wenn keine Betreuungspflichten bestehen und am Arbeitsort eine Unterkunft zur Verfügung steht (vgl. Zechner in Sdoutz/Hinterberger (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 246 und Rz 250). Die BF hat keine Betreuungspflichten und ihr wurde von dem potentiellen Dienstgeber eine Unterkunft angeboten. Die vermittelte Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitskriterien.

2.3.2.5. Die BF brachte weiters unsubstantiiert vor, an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Sie bezog sich weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag auf die Zumutbarkeit der konkret vermittelten Tätigkeit, sondern brachte zusammengefasst vor, von ihrer AMS-Beraterin gemobbt zu werden, an einer psychischen Erkrankung zu leiden und einen (weiteren) Antrag auf Invaliditätspension gestellt zu haben.

Es ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Die arbeitslose Person ist jedoch verpflichtet, allfällige Zweifel über ihre Eignung abzuklären (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine arbeitslose Person vom AMS zu einer Beschäftigung zugewiesen werden, sofern diese nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands der arbeitslosen Person) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit begründenden Umstand hat. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit der potenziellen Dienstgeberin die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Nur wenn die arbeitslose Person die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob die arbeitslose Person nach ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0215).

Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich der zugewiesenen Stelle erstattete die BF jedoch nicht. Laut einem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt reicht das Gesamtleistungskalkül der BF für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Ihr unsubstantiiertes Vorbringen, an einer psychischen Krankheit zu leiden, vermochte die Zumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung nicht in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte für eine evidente Unzumutbarkeit der vermittelten Beschäftigung lagen sohin nicht vor.

Bei einer Gesamtbetrachtung entsprach die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.

2.3.2.6. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Dadurch, dass die BF ihre Bewerbung von der E-Mailadresse ihres Lebensgefährten XXXX sendete, die Bewerbung nicht, wie verlangt, an das Service für Unternehmen schickte, sondern an das AMS direkt, und sie in der Bewerbung nur darauf verwies, keine Erfahrung zu haben, setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.

2.3.2.7. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Das Dienstverhältnis ist nicht zustande gekommen, da die BF eine nicht den allgemeinen Standards entsprechende Bewerbung schickte, obwohl sie vom AMS davor ein Beispiel für ein Anschreiben erhalten hatte und auch darauf hingewiesen wurde, dass eine Bewerbung mit Ansprechperson und der genauen Bezeichnung erfolgen sollte. Es ist daher auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF jedenfalls angesichts der vorigen Erklärung des AMS bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Die BF hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.

2.3.2.8. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Gegenständlich sind keine Nachsichtgründe hervorgekommen.

Im Endergebnis erfolgte der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe für 56 Tage ab 09.01.2026 daher zu Recht.

2.3.2.9. Hinsichtlich des Zeitraumes des Anspruchsverlustes von 56 Tagen ab 09.01.2026 ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2026, GZ: W255 2343211-1/5E, der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 01.01.2026 festgestellt wurde.

Der Anspruchsverlust nach § 10 AlVG tritt ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid (nur) festzustellen (vgl. VwGH 26.03.2021, Ra 2021/08/0016).

Die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehen, besteht grundsätzlich auch während der Zeit des Anspruchsverlusts gemäß § 10 AlVG, weswegen im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die bestehende Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. In Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 42 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Die BF war daher auch während des Anspruchsverlustes ab 01.01.2026 verpflichtet, der Vermittlung zur Verfügung zu stehen und sich auf die am 05.01.2026 zugewiesene Beschäftigung zu bewerben.

Der gegenständliche Anspruchsverlust für 56 Tage ab 09.01.2026 überlagert sohin den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2026, GZ: W255 2343211-1/5E, rechtskräftig festgestellten Anspruchsverlust von 56 Tagen ab 01.01.2026.

2.3.2.10. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens der BF wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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