Bundesverwaltungsgericht I406 2322027-1

I406 2322027-1Federal Administrative CourtJul 21, 2026

Regest

Abschiebung Anhaltung Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Schubhaft Schubhaftbeschwerde Unzulässigkeit Zurückweisung

Full text

Bundesverwaltungsgericht I406 2322027-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2322027.1.00

Spruch

I406 2322027-1/21E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch XXXX , gegen den Festnahmeauftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2025 und gegen die Schubhaft den Beschluss:

A)

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste im Mai 2024 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zulässig ist. In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2025, GZ: W215 2300045-1/10E, abgewiesen.

2. Nach Abschluss des (ersten) Asylverfahrens verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und stellte am 08.05.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 09.07.2025 den Folgeantrag auf Asyl wegen entschiedener Sache zurück und erließ unter anderem eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.09.2025, GZ: W182 2300045-2/21E, als unbegründet ab.

3. Am 07.10.2025 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag; die Beschwerdeführerin sei gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen.

Weiters erließ das Bundesamt am selben Tag einen Abschiebeauftrag. Die unbegleitete Rückführung wurde für den 15.10.2025 vom Flughafen XXXX nach XXXX geplant.

4. Am 10.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

5. Die Beschwerdeführerin wurde am 13.10.2025 um 07:40 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

Nach ihrer Festnahme erhielt die Beschwerdeführerin eine deutsch- sowie mongolischsprachige Information über die bevorstehende Abschiebung, wonach gegen sie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und Sie am 15.10.2025 abgeschoben werde.

Die Beschwerdeführerin bestätigte die Übernahme dieser Information.

6. Am 13.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine als "Schubhaftbeschwerde" betitelte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und erhob damit Beschwerde „gegen den Festnahmeauftrag vom 07.10.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX und die Schubhaft“.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei am 13.10.2025 um 05:00 Uhr aus Ihrer Wohnung zum Zwecke der Abschiebung festgenommen worden, sie sollte in weiterer Folge in das nächstgelegene Polizeianhaltezentrum und anschließend in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt werden.

Sie habe am 10.10.2025 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art 8 der EMRK gestellt. Sie erfülle die Voraussetzung „für einen Aufenthaltstitel aus Privat- und Familienleben Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)“. Sie habe in Österreich ein Privatleben, sei mit ihrem Ehegatten, der chinesischer Staatsangehöriger sei, standesamtlich verheiratet, sie würden in einem gemeinsamen Haushalt leben, seien beide berufstätig, sie arbeite mit Beschäftigungsbewilligung als Kellnerin in einem chinesischen Restaurant, ihr Ehegatte arbeite ebenfalls dort als Schlüsselkraft als Koch, er verfüge über einen Aufenthaltstitel Rot-weiß-Rot-Karte.

Das Privatleben verstehe die Beschwerdeführerin auch als Auffangrecht, das alle Aspekte der Privatsphäre umfasse, die nicht schon durch das Familienleben, die Wohnung und die Korrespondenz erfasst seien. Das Zusammenleben sei konstant, es liege eine ernsthafte Bindung vor.

Die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzung der Integrationsvereinbarung vollständig, sei strafrechtlich unbescholten und keine Gefahr für öffentliches Recht und Ordnung, habe eine enge familiäre Beziehung, sei standesamtlich verheiratet und lebe in einem gemeinsamen Haushalt, gehe einer legalen Beschäftigung mit Beschäftigungsbewilligung nach, sei durch den Arbeitgeber krankenversichert, beherrsche die deutsche Sprache auf einem Niveau von B1/B2 und verfüge über ein ÖIF Zertifikat B1 und B2 ÖSD Sprachzertifikat und finanziere ihren Lebensunterhalt selbst.

Eine Rückkehr In die Mongolei hätte für die Beschwerdeführerin fatale Folgen, der Ehegatte als chinesischer Staatsangehöriger und sie als mongolische hätten nicht die rechtliche Möglichkeit nach dem NAG einen Antrag im Heimatland zu stellen. Die gewaltsame Abschiebung würde für sie ein direkter Eingriff ins Privat- und Familienleben bedeuten.

7. Am 15.10.2025 erfolgte die Abschiebung bzw. der Abflug der Beschwerdeführerin von XXXX .

8. Mit Schreiben vom 21.10.2025 gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in welcher es darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin sich zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht in Schubhaft befunden habe und die Beschwerde fälschlich als Schubhaftbeschwerde bezeichnet werde.

Zudem beantragte das Bundesamt, die Beschwerdeführerin zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten, und brachte vor, die Festnahme und die Abschiebung seien rechtmäßig gewesen.

9. Mit Schriftsatz vom 13.01.2026 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme zum Verfahren abzugeben.

Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von der Mongolei. Sie stammt aus XXXX , wo sie geboren wurde und in der Mongolei lebte.

Sie reiste im Mai 2024 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2025, GZ: W215 2300045-1/10E, abgewiesen wurde.

Nach Abschluss des (ersten) Asylverfahrens verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und stellte am 08.05.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 09.07.2025 den Folgeantrag auf Asyl wegen entschiedener Sache zurück und erließ unter anderem eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.09.2025, GZ: W182 2300045-2/21E, als unbegründet ab.

Am 07.10.2025 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag; die Beschwerdeführerin sei gemäß § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen.

Weiters erließ das Bundesamt am selben Tag einen Abschiebeauftrag. Die unbegleitete Rückführung war dabei für den 15.10.2025 geplant.

Am 10.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

Die Beschwerdeführerin wurde am 13.10.2025 um 07:40 Uhr festgenommen. Gegen die Beschwerdeführerin wurde keine Schubhaft angeordnet.

Nach ihrer Festnahme erhielt die Beschwerdeführerin eine deutsch- sowie mongolischsprachige Information über die bevorstehende Abschiebung, wonach gegen sie eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe und Sie am 15.10.2025 abgeschoben werde.

Am 15.10.2025 erfolgte die Abschiebung der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Beschwerdeschriftsatz.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis vom 24.09.2025, GZ: W182 2300045-2/21E, und den im Akt befindlichen Unterlagen betreffend die Festnahme und Abschiebung der Beschwerdeführerin (u.a. Festnahmeauftrag vom 07.10.2025, Bericht über den Vollzug der Festnahme, Abschiebebericht).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Rechtslage

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG lautet:

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder der Haft im Asylverfahren an der Grenze nach § 40a Abs. 1 oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG oder § 40a vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin auf Grundlage eines Festnahmeauftrags des Bundesamts festgenommen.

Nach vollzogener Festnahme kommt die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht, zumal - wie der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerregelung des § 22a Abs. 1 BFA-VG ausführte - auch § 82 Abs. 1 FPG einen selbständigen Anfechtungsgegenstand „Festnahmeauftrag“ nicht kenne, was offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 22a Abs. 1 BFA-VG entsprochen habe (vgl. VwGH 13.12.2023, Ro 2021/21/0011-7, VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025, Punkt. 3., mwN).

Der erlassene und vollzogene Festnahmeauftrag ist nicht gesondert anfechtbar. Die Beschwerdeführerin erhob die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich (nur) gegen den Festnahmeauftrag vom 07.10.2025 und gegen die „Verhängung der Schubhaft“. Die vollzogene Festnahme und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme wurden nicht bekämpft.

Des Weiteren wurde gegen die Beschwerdeführerin nicht die Schubhaft angeordnet. Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde befand sie sich nicht in Schubhaft.

Daher war die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag und gegen die Schubhaft als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Zum Kostenersatz:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 3 VwGVG).

Die belangte Behörde hat beantragt, die Beschwerdeführerin zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten. Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu lösen.

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