Bundesverwaltungsgericht W212 2346860-1

W212 2346860-1Federal Administrative CourtJul 22, 2026

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Revision zulässig Versorgungslage

Full text

Bundesverwaltungsgericht W212 2346860-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W212.2346860.1.00

Spruch

W212 2346860-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2026, Zl: XXXX , zu Recht:

A) 1. Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat:

„Gem. Art 42 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO) iVm Art. 84 und 85 leg.cit., sowie Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO, wird gegen den Beschwerdeführer eine Überstellungsentscheidung in die Schweiz erlassen. Zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ist die Schweiz zuständig.“

2. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung wird gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO als unbegründet abgelehnt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger, stellte am 08.05.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am 18.12.2024 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

In der am 09.05.2026 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er die Türkei im November 2024 legal auf dem Luftweg verlassen habe, durch Montenegro, Slowenien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist sei, wo er sich sieben bis acht Monate aufgehalten habe. In der Schweiz sei sein Asylverfahren negativ entschieden worden und seine Beweise seien nicht überprüft worden. Nunmehr befinde sich der Beschwerdeführer seit sechs Monaten in Österreich. Er sei vor etwa sechs Monaten mit dem Zug von der Schweiz über Deutschland, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich bleiben; er habe von 2003 bis 2006 in Österreich gelebt und gearbeitet.

2. Mit Schreiben vom 21.05.2026 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) die Schweiz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 26.05.2026 stimmte die Schweiz dem Ersuchen nach Art. 18 (1) lit. d Dublin-III-VO zu. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Schweiz am 10. Juli 2025 vorliegend ein Übernahmeersuchen der deutschen Behörden gutgeheißen habe; die Überstellungsfrist sei auf 18 Monate verlängert worden.

3. Am 08.06.2026 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe keine speziellen Krankheiten, sei aber vor zwei Wochen einem „elektrischen Magnetismus“ ausgesetzt gewesen, was er in seinen Händen und Füßen sowie beim Schlafen spüre. Auch habe er im Magenbereich eine störende Hitze. Diese Beschwerden habe der Beschwerdeführer seit er „hier“ sei. Er sei beim Arzt gewesen und habe eine Überweisung zum Neurologen erhalten; medizinische Unterlagen dazu habe er keine. Medikamente nehme er nicht ein.

Der Beschwerdeführer sei bereits seit acht Monaten in Österreich aufhältig; er habe so lange mit der Asylantragstellung gewartet, da er zuvor kurz in Deutschland gewesen sei und dazwischen sechs Monate vergehen müssten, damit man um Asyl ansuchen könne. In Deutschland habe der Beschwerdeführer eine Schwester und in Österreich seien fünf Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits aufhältig. Zu den in Österreich lebenden Verwandten habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt und er habe auch sonst keine sozialen Kontakte oder eine Familien- bzw. Lebensgemeinschaft in Österreich. Er habe „bezüglich der Sozialkontakte“ aber in Österreich sehr viele Menschen kennengelernt.

Angesprochen auf die beabsichtigte Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz gab der Beschwerdeführer an, dass er früher für eineinhalb Jahre versichert in Österreich gearbeitet habe; deswegen fände er es richtig, in Österreich zu bleiben. Er habe damals die österreichische Bevölkerung kennengelernt und er habe mit dieser gut umgehen können. Einer Rücküberstellung in die Schweiz stehe es entgegen, dass er vor zwanzig Jahren in Österreich gelebt und gearbeitet habe und eine einjährige ungerechte Strafe bekommen habe. Er wolle, dass dies ausgeglichen werde und möchte darum in Österreich bleiben. Zudem spreche er österreichisches Deutsch und könne das Schweizerdeutsch nicht verstehen.

Angesprochen auf seine Angaben in der Erstbefragung, wonach die Beweise des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht überprüft worden seien, sagte er aus, dass er seine Fluchtgründe dargestellt habe und diese von den schweizerischen Behörden nicht überprüft, sondern oberflächlich abgelehnt worden seien. Er habe damals Zeitungsartikel eingebracht, um seine Fluchtgründe zu stärken; diese seien nicht ausreichend überprüft worden. Er habe kein gerechtes Asylverfahren erhalten und wolle daher, dass die österreichischen Behörden sein Asylverfahren bearbeiten. Er habe kein gerechtes Asylverfahren erhalten und wolle daher, dass die österreichischen Behörden sein Asylverfahren bearbeiten. Gegen seinen negativen Asylbescheid in der Schweiz habe er nicht rechtzeitig Beschwerde eingebracht, da er dafür 750 Franken zahlen habe müssen und er das Geld über Western Union erhalten habe. Da ihm ein Ausweis gefehlt habe, habe er es nicht abheben können und in der Zwischenzeit sei die Frist abgelaufen.

4. Mit Bescheid vom 08.06.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zugleich ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung in die Schweiz zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem angefochtenen Bescheid folgende Länderinformationen zugrunde (Stand 19.05.2022; gekürzt durch die erkennende Gerichtsabteilung):

„[…]

Allgemeines zum Asylverfahren

Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260722_W212_2346860_1_00/hauptdokument.img1is.png

(AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

2021 gab es in der Schweiz insgesamt 14.928 Asylantragsteller:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260722_W212_2346860_1_00/hauptdokument.img2is.png

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260722_W212_2346860_1_00/hauptdokument.img3is.png

(AIDA 4.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022).

Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022).

Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/Vulnerable

[…]

Non-Refoulement

Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022).

Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022

Versorgung

Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022).

Seit dem 1. März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022).

Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Gemäß den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022).

Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022

USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022

Unterbringung

Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022).

Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Medizinische Versorgung

Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).

Gemäß Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“) . Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022).

Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

[…]”

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2024 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und dass er seither das Gebiet der Europäischen Union einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz nicht verlassen habe. Die Schweiz habe sich für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.05.2026 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO für zuständig erklärt. Es habe in Österreich keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Schweiz nicht bereit wäre, den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO zur Prüfung seines Asylantrags zu übernehmen und es habe nicht erkannt werden können, dass ihm der Zugang zum Asylverfahren in der Schweiz verweigert worden sei. Eine Schutzverweigerung in der Schweiz könne daher auch für die Zukunft nicht erwartet werden. Es ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, dass Artikel 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO formell erfüllt sei und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben; es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5. Mit Schreiben vom 22.06.2026 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde. Zu deren Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, da sie es unterlassen habe, näher auf die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz einzugehen; der Beschwerdeführer fürchte, bei einer Rückkehr ohne Abhaltung eines ordentlichen Asylverfahrens abgeschoben zu werden. Auch sei von der belangten Behörde keine erforderliche Einzelfallprüfung durchgeführt worden. Zudem sei der Bescheid durch eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie durch inhaltliche Rechtswidrigkeit belastet, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Schweiz eine Kettenabschiebung drohen würde. Bei ordnungsgemäßer Würdigung und rechtlichen Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die Behörde zu der Einschätzung kommen müssen, dass gegenständlicher Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin-III-VO sei und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte.

Es wurde ein Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung iSd Art. 43 Abs. 3 AMMVO gestellt sowie angeregt, es möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 02.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Eine Abfrage im Schengener Informationssystem (SIS) vom 03.07.2026 ergab in Bezug auf den Beschwerdeführer einen Treffer der Kategorie „ausgeschriebene Person“. Grund des Ersuchens vonseiten der schweizerischen Behörden ist eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 SIS-VO).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 18.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz. Am 08.05.2026 stellte er im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Antragstellung in der Schweiz dazu entschieden, illegal weiterzureisen, die in der Schweiz zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen und sich nach eigenen Angaben bis zu seiner Asylantragstellung in Österreich etwa sechs Monate illegal im Bundesgebiet aufzuhalten.

Die Schweiz stimmte mit Schreiben vom 26.05.2026 dem Ersuchen um Wiederaufnahme hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Art. 18 (1) lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu; die Überstellungsfrist ist offen.

Der Beschwerdeführer leidet an keine Erkrankungen, befand sich aber in Österreich aufgrund neurologischer Probleme nachdem er „einem elektrischen Magnetismus ausgesetzt“ gewesen sei in ärztlicher Behandlung. Es konnten keine psychischen Erkrankungen festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage in der Schweiz an.

Im Falle einer Überstellung in die Schweiz läuft der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung als Asylwerber in die Schweiz in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde. Ebenso liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz ihn dem Risiko einer Kettenabschiebung aussetzen würde oder gegen das Refoulement-Verbot verstoßen würde. Auch ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Schweiz ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Fünf Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben in Österreich, zu welchen jedoch kein Kontakt besteht. Auch darüber hinaus weist der Beschwerdeführer keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet auf und es besteht keine Integrationsverfestigung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben im Verfahren sowie auf dessen sichergestelltem türkischen Führerschein (AS 29 ff.). Die Feststellungen zu seiner Einreise nach Österreich, zu seiner Reiseroute sowie zu seiner Asylantragstellung im Bundesgebiet und der vorangegangenen Asylantragstellung in der Schweiz ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem vorliegenden EURODAC-Treffer, dem im Verwaltungsakt dokumentierten Konsultationsverfahren und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen hinsichtlich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens der Schweiz basieren auf einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der eidgenössichen Behörde vom 26.05.2026, welche Teil des Verwaltungsaktes ist. In diesem Schreiben wird zudem ausgeführt, dass die Schweiz am 10.07.2025 ein Übernahmeersuchen der deutschen Behörden gutgeheißen habe und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde. Diese Frist ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgelaufen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung sowie in der niederschriftlichen Einvernahme. Medizinische Unterlagen wurden im Verfahren keine vorgelegt.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in der zuständigen Schweiz resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand: 19.05.2022). Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Schweiz nicht der konkreten Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr, einschließlich einer Situation extremer materieller Not, ausgesetzt sein würde, beruht auf den getroffenen Länderfeststellungen, denen in Zusammenschau mit dem Vorbringen und dem persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine ihm in der Schweiz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefährdung zu entnehmen sind:

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das eidgenössische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Im Gegenteil erstattete weder der Beschwerdeführer selbst ein fundiertes Vorbringen zum Asylwesen oder zur Versorgungslage in der Schweiz, noch wurde ein solches in der Beschwerde erstattet.

Es ist auf die Länderberichte zu verweisen, denen sich klar entnehmen lässt, dass Asylwerber in der Schweiz ein Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Dieses Recht umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung; nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen. Der Beschwerdeführer machte zudem auch weder in seiner Einvernahme noch in der Beschwerde geltend, dass die medizinische oder sonstige Versorgungslage in der Schweiz unzureichend gewesen wäre.

Für Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO in die Schweiz zurückkehren, konnten den Länderberichten zufolge keine Zugangshindernisse zum Asylsystem festgestellt werden. Aus den Länderberichten ergeben sich keine systemischen Mängel in der Durchführung von Asylverfahren. Wenngleich der Beschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Verfahrens Gegenteiliges behauptete, konnte er sein Vorbringen nicht entsprechend substantiieren. So behauptete der Beschwerdeführer, dass von ihm vorgelegte Beweismittel (Zeitungsartikel) von den schweizerischen Behörden nicht entsprechend berücksichtigt, sondern oberflächlich abgelehnt worden seien. Es steht weder dem (österreichischen) Bundesverwaltungsgericht noch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu, die Beweiswürdigung der schweizerischen Behörden zu beurteilen. Zudem ist es nicht den eidgenössischen Behörden zuzurechnen, dass der Beschwerdeführer infolge eines Fristversäumnisses nicht in der Lage war, den innerstaatlichen Instanzenzug auszuschöpfen. In Hinblick auf die Länderberichte ist es vielmehr als gesichert anzusehen, dass sich die Schweiz mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers in einem rechtsstaatlichen Verfahren inhaltlich auseinandersetzen wird.

Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zudem, dass es in der Schweiz eine Liste von sicheren Herkunftsstaaten gibt; alle diese Länder sind auch Dublin-Mitgliedsstaaten. Da es sich bei der Türkei allerdings um keinen Dublin-Mitgliedsstaat handelt, liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens einer Abschiebung ausgesetzt wäre. Es liegen gegenständlich auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen könnte.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Familienstandes sowie der nichtvorliegenden privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und seiner nur kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

„Zeitlicher Geltungsbereich

§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

[…]

(28) § 1, § 2 Abs. 1 Z 4 bis 20 und Abs. 5, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6 bis 9 samt Überschriften, § 10, § 12 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, die §§ 15 und 15a samt Überschriften, die §§ 15b und 15c, die §§ 15d, 17 und 18 bis 20 samt Überschriften, § 21, § 22, § 25 samt Überschrift, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 2 und 3, § 33 samt Überschrift, § 34, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 und 3, die §§ 50, 51 und 52 samt Überschriften, § 53, § 54 Abs. 2, § 54a samt Überschrift, § 56 Abs. 3, § 58 Abs. 1, 1a, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, die Überschrift des § 59 und dessen Abs. 1a und 4, § 61 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, Abs. 5 und 5a, § 70, § 71, § 72 Z 5, 6 und 7 lit. a, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 31 bis 41, die Überschriften des 2. Hauptstücks und dessen 1. bis 4. Abschnitts, des 3. Hauptstücks und dessen 2. Abschnitts, des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des 6. und 8. Hauptstücks sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4, 7, 11 bis 17 und 22 bis 25, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, die §§ 12a und 13 samt Überschriften, § 14 Abs. 1a und 4, § 17a, § 24 samt Überschrift, die §§ 27 bis 28 samt Überschriften, § 32 Abs. 2, die §§ 35, 51a, 63 und 68 samt Überschriften, § 72 Z 4 sowie die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks und die Überschrift des 8. Hauptstücks außer Kraft.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[…]

20. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (§ 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG), ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) und eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung)

Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat

1. vertraglich oder

2. auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung

zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)“

§ 9 Abs. 1, 2 und 3 BFA-VG idgF lauten:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO (gem. der Fassung des „Corrigendums“ Amtsblatt der EU 2025/90929)) lauten:

„Artikel 16

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der auf der Grundlage der Kriterien in Kapitel II oder den Klauseln in Kapitel III dieses Teils als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung kein Mitgliedstaat als zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, unbeschadet der Bestimmungen in Teil IV dieser Verordnung für dessen Prüfung zuständig.

(3) Erweist es sich für einen Mitgliedstaat als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU Grundrechtecharta führt, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Teil III Kapitel II festgelegten Kriterien oder der in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann ein Mitgliedstaat keine Überstellung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes an einen aufgrund der Kriterien des Teils III Kapitel II oder der Klauseln in Kapitel III dieses Teils bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag registriert wurde, durchführen und nicht feststellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, so wird er der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat.

(4) Wurde die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle nicht im Einklang mit der genannten Verordnung durchgeführt, so prüft der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt. Wurde eine in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehene Sicherheitskontrolle durchgeführt und bestehen im ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde, berechtigte Gründe für eine Prüfung, ob es vernünftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt, so nimmt dieser Mitgliedstaat, bevor er die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Kapitel II oder die in Kapitel III dieses Teils festgelegten Klauseln anwendet, so bald wie möglich nach der Registrierung des Antrags diese Prüfung vor. Ergeben sich aus der Sicherheitskontrolle gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 oder der Prüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 vernünftige Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt, so ist der Mitgliedstaat, der die Sicherheitskontrolle durchführt, der zuständige Mitgliedstaat, und Artikel 39 der vorliegenden Verordnung findet keine Anwendung.

(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verordnung (EU) 2024/1348 in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen

Artikel 24

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, zu der der Antrag auf internationalen Schutz zum ers ten Mal in einem Mitgliedstaat registriert wurde.

Artikel 34

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer psychischer oder physischer Erkrankung, Schwerbehinderung, schweren psychologischen Traumas oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder diesen Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat, das Kind, dieses seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch in diesem Sinne schriftlich kundgetan haben, nachdem sie über diese Möglichkeit informiert worden sind. Gibt es Hinweise darauf, dass sich ein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, in dem sich die abhängige Person aufhält, so prüft dieser Mitgliedstaat, ob das Kind, das Geschwister oder der Elternteil für die abhängige Person sorgen kann, bevor er ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 stellt.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht verpflichtet werden, das Kind, das Geschwister oder einen Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 78 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a) die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind;

b) die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;

c) die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen;

d) die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit der betreffenden Person zu berücksichtigen sind.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 35

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm registrierten Antrag eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz registriert worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergeht, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus wichtigen Bindungen in Bezug auf den familiären, sozialen oder kulturellen Kontext ergeben, aufzunehmen, um in einer verwandtschaftlichen Beziehung stehende Personen zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat gemäß den Kriterien in den Artikeln 25 bis 28 und 34 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt und die erforderlich sind, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, ob die in dem Antrag genannten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs über das elektronische Kommunikationsnetz, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Artikel 42

Mitteilung der Überstellungsentscheidung

(1) Der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a stattgegeben wurde oder der eine Wiederaufnahmemitteilung in Bezug auf Personen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c übermittelt hat, trifft zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach der Bestätigung eine Überstellungsentscheidung.

(2) Stimmt der ersuchte oder unterrichtete Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu oder bestätigt er die Wiederaufnahme einer Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b oder c, setzt der überstellende Mitgliedstaat die betreffende Person unverzüglich schriftlich in verständlicher Sprache von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls davon, dass er ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, von den Fristen für die Durchführung der Überstellung und der Verpflichtung, der Entscheidung nach Artikel 17 Absatz 5 nachzukommen.

(3) Wird die betreffende Person durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so können die Mitgliedstaaten die Entscheidung gemäß Absatz 1 diesem Rechtsbeistand oder Berater anstelle der betreffenden Person zustellen und die Entscheidung gegebenenfalls der betroffenen Person mitteilen.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels umfasst auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß Artikel 43, einschließlich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung, sowie erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person zusammen mit der Entscheidung nach Absatz 1 Angaben zu Personen oder Einrichtungen erhält, die sie rechtlich beraten können, sofern nicht bereits geschehen.

(5) Wird die betreffende Person nicht durch einen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsbeistand oder anderen Berater rechtlich vertreten, so informiert der Mitgliedstaat sie in einer Sprache, die sie versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe.

Artikel 43

Rechtsbehelfe

(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,

a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;

b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;

c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Frist von mindestens einer Woche, aber nicht mehr als drei Wochen nach Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.

Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.

Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.

[…]

Artikel 84

Übergangsmaßnahmen

(1) Wenn ein Antrag nach dem 12. Juni 2026 registriert wurde, werden alle Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren.

(2) Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.

Artikel 85

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

„KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich hieraus Folgendes:

Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde gemäß § 5 AsylG idF BGBl. I Nr. 39/2026 und Überstellungsentscheidung gem. Art. 42 AMMVO:

Vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 32 AsylG, wonach „alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 [ … ] zu Ende zu führen (sind) [ …]“, ist zunächst auszuführen, dass diese Übergangsbestimmung nicht für jene Fälle der Zuständigkeitsprüfung gilt, die durch die AMMVO geregelt sind, da zum einen diese Übergangsbestimmung lediglich Asylverfahren im engeren Sinne und Aberkennungsverfahren (somit, Zu- und Aberkennung eines Schutzstatus) im Blick hatte, und zudem ein Abstellen auf die alte nationale Rechtslage unauflösliche Widersprüche zur nunmehr anzuwendenden AMMVO mit sich brächte. Somit sind Verfahren, die nunmehr seit 12.06.2026 zwingend der AMMVO unterliegen, in Verbindung mit dem Asylgesetz in der geltenden Fassung (AsylG) zu führen, die in ihrem § 5 auch ausdrücklich auf die AMMVO Bezug nimmt:

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 5 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, und durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen.

Gem. Art 42 Abs. 1 AMMVO ist vom die Zuständigkeit bestimmenden Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller […] stattgegeben wurde […], eine Überstellungsentscheidung zu treffen

Für Entscheidungen betreffend die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gem. Art. 85 AMMVO ab dem 12.06.2026 die AMMVO anzuwenden.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am 08.05.2026 gestellt, somit vor dem 12.06.2026, sodass gemäß der Übergangsbestimmung Art. 84 AMMVO (Anm.: nur:) die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den „Kriterien“ der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zu erfolgen hat.

Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert, nach dem dieser einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde und er daraufhin in einem anderen Mitgliedstaat (Österreich) einen Antrag gestellt hat, auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall stimmte die eidgenössische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer gab zudem im behördlichen Verfahren an, dass sein Verfahren in der Schweiz bereits negativ entschieden worden sei. Hinzu kommt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der Schweiz zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Ein Vorbringen, das die Zuständigkeit der Schweiz in Zweifel ziehen würde, wurde sohin nicht erstattet. In materieller Hinsicht ist somit die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers in Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO begründet.

Auch aus dem in Art. 43 Abs. 1 lit. c AMMVO ausdrücklich genannten und damit jedenfalls anzuwendenden Art. 34 (abhängige Personen) und auch aus Art. 35 (Ermessensklausel) AMMVO – gleiches gilt für die Art. 16 und 17 Dublin III-VO, wenn man diese noch zu den „Zuständigkeitskriterien“ zählen wollte – ergibt sich mangels schutzwürdiger Gesamtumstände keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung seines Antrags. Dem Bundesamt kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat. Die Ermessensentscheidung des Bundesamt ist daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.

Gem. Art. 43 Abs. 1 lit a AMMVO ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu bewerten, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta (bzw. Art 3 EMRK) führen würde:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum schweizerischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa den Zugang zum Asylverfahren in der Schweiz sowie die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“ und deren Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der AMMVO in die Schweiz überstellt werden, aufgrund der schweizerischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Im Rahmen des behördlichen Verfahrens machte der Beschwerdeführer keine Angaben dazu, weshalb er nicht in die Schweiz zurückkehren könne bzw. wolle, sondern lediglich, weshalb er in Österreich bleiben wolle. So nannte er etwa, dass er österreichisches Deutsch spreche und Schweizerdeutsch nicht verstehe, dass er bereits vor 20 Jahren in Österreich gearbeitet habe und dass er in Österreich eine „einjährige ungerechte Strafe“ bekommen habe und dass er wolle, dass dies ausgeglichen werde. Bei keinem der genannten Gründe handelt es sich um einen in diesem Zusammenhang berücksichtigungswürdigen Grund.

Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 der Charta bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden.

Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Lebensbedrohliche, gesundheitliche Probleme, die überdies in der Schweiz nicht behandelbar wären, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die psychische Belastung bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.

Hinweise auf das Vorliegen von Umständen nach der Überstellungsentscheidung iSd Art. 43 Abs. 1 lit b AMMVO, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind; oder auf einen Verstoß iSd lit. c leg. cit. gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 AMMVO sind nicht gegeben.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK und damit verbundenen verfassungsrechtlichen Erwägungen zum Selbsteintritt gem. Art 35 AMMVO ist Folgendes auszuführen:

Gem. § 5 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz, wenn ein anderer Staat auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zur Prüfung dieses Antrags zuständig ist, durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen, wobei mit der Überstellungentscheidung festzustellen ist, welcher Staat zuständig ist.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 20 AsylG ist eine Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG, das in casu ebenfalls wie das AsylG in der geltenden Fassung anzuwenden ist, da die Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 8 BFA-VG ebenso nicht für Fälle, die der AMMVO unterliegen, gilt (hier gelten dieselben Erwägungen wie oben zur geltenden Fassung des AsylG) nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über mehrere Verwandte (fünf Onkel und eine Tante), zu denen er aber keine Kontakt hat und lebt in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft in Österreich. Es ist daher nicht von einem schützenswerten Familienleben besonderer Intensität im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.

Auch haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer abseits loser Bekanntschaften über ein soziales Umfeld in Österreich verfüge, eine besondere Integrationsverfestigung vorliege oder er anderweitige berufliche oder private Bindungen in Österreich hätte.

Daraus ergibt sich, dass die Überstellungsentscheidung des Beschwerdeführers in Hinblick auf Art. 8 EMRK und im Sinne der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig ist, da dem Privatinteresse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet zur Führung seines Asylverfahrens weniger Gewicht zukommt, als dem öffentlichen Interesse am geordneten Vollzug der AMMVO (in casu iVm. der Dublin-III-VO). Der durch die normierte Überstellungsentscheidung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Der nunmehrige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich in der Dauer von etwa neun Monaten war nur ein vorläufig bzw. teilweise berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich seines vorerst illegalen bzw. infolge Asylantragstellung unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber, wie ausgeführt, nicht vor. Die Verwaltungsbehörde hat eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Zu A) 2. Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung:

Gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO hat ein Antragsteller das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen, wobei die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, zu begründen ist.

Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz vom 22.06.2026 einen Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung iSd Art. 43 Abs. 3 AMMVO.

Angesichts des Spruchinhaltes und des Umstandes, dass nunmehr bereits innerhalb der in Art. 43 Abs. 3 AMMVO normierten Monatsfrist (Verfahrenseingang 02.07.2026, demgemäß Fristende Ablauf 02.08.2026) eine Entscheidung in der Sache ergeht, kann bezüglich der Begründung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen und den diesbezüglichen Antrag als unbegründet abzulehnen, auf die Erwägungen zum Spruchpunkt A) 1. – wie oben dargelegt – verwiesen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von Asylwerbern in der Schweiz zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubstantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in der Schweiz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, etwa im Hinblick

auf den zu fassenden Spruch, sowie

auf den Umfang des Rechtsbehelfs in Bezug auf die Beschränkung nach Art. 43 AMMVO einerseits und § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK andererseits, sowie

ob die Ermessensklauseln Art. 16 und 17 Dublin III-VO noch zu den „Kriterien“ im Sinne des Art. 84 Abs. 2 AMMVO zählen, und wie diesfalls das Verhältnis zu Art. 34 AMMVO zu sehen wäre, der in Art. 43 AMMVO ausdrücklich genannt und daher jedenfalls anzuwenden ist, sodass diesfalls Art. 16 Dublin-III VO und Art. 34 AMMVO (einerseits als „Kriterium“ und andererseits als gerichtlicher Überprüfungsmaßstab) parallel anzuwenden wären,

abhängt und zudem jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser völlig neuen Rechtslage und insbesondere zu den Übergangsbestimmungen fehlt.

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