Bundesverwaltungsgericht W255 2345222-1

W255 2345222-1Federal Administrative CourtJul 23, 2026

Regest

Berufsausbildung Berufserfahrung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft

Full text

Bundesverwaltungsgericht W255 2345222-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2345222.1.00

Spruch

W255 2345222-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , ABB-Nr. 4634665, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft für XXXX gemäß § 12b Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Die türkische Staatsangehörige XXXX (= Antragstellerin, in der Folge: AS) stellte am 30.01.2026 beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Teppichrestauratorin für den Dienstgeber XXXX (= Beschwerdeführer, in der Folge: BF). Laut eingereichter Arbeitgebererklärung sei geplant, die AS als Teppichrestauratorin und Reparaturspezialistin mit einem Gehalt von monatlich brutto € 2.500,-- für 40 Wochenstunden einzustellen. In der Arbeitgebererklärung wurde eine Vermittlung von Ersatzkräften als nicht gewünscht erklärt.

1.2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 04.02.2026 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass Punkte für die Berufserfahrung erst nach Vorlage eines Dienstzeugnisses und entsprechender Versicherungsnachweise vergeben würden. Auch wurde der BF darüber informiert, dass für sonstige Schlüsselkräfte eine Mindestentlohnung von € 3.465,-- vorgesehen sei. Der BF wurde aufgefordert, eine neue Arbeitgebererklärung an das AMS und die MA 35 zu übermitteln, und dem BF eine Frist zur Stellungnahme bis 18.02.2026 eingeräumt.

1.3. Am 17.02.2026 langte eine Stellungnahme des BF beim AMS ein. Eine Bestätigung eines Unternehmens aus der Türkei und eine neue Arbeitgebererklärung wurden vorgelegt, laut der das monatliche Bruttogehalt nunmehr auf € 3.500,-- angehoben worden sei.

1.4. Mit Bescheid des AMS vom 19.02.2026, ABB-Nr.: 4634665, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 Punkte angerechnet werden hätten können. Punkte für die Berufserfahrung würden erst nach Vorlage eines Dienstzeugnisses und entsprechenden Versicherungsnachweises vergeben werden. Ein Versicherungsnachweis sei nicht nachgereicht worden.

1.5. Am 31.03.2026 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass die Tätigkeit als Teppichknüpferin eine jahrelange Praxis erfordere, die die AS nachgewiesen habe. In der Punkteberechnung seien die Jahre der einschlägigen Berufserfahrung im Ausland leider nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ein notariell beglaubigtes Dienstzeugnis sei beigelegt. Nach Empfehlung des Wirtschaftsministeriums sollten die Dienstzeugnisse in diesem Fall auch ohne Versicherungszeiten berücksichtigt werden, da es in der Branche üblich sei, „freelance“ zu arbeiten. Das AMS könne auf diese Empfehlung selbstverständlich zurückgreifen. Dadurch würde die Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Der BF habe durch die fehlende Fachkraft einen enormen wirtschaftlichen Verlust und Kunden würden auf die Erledigung ihrer Aufträge warten. Eine korrigierte Arbeitgebererklärung sei übermittelt worden.

1.6. Mit Schreiben des AMS vom 14.04.2026 wurde der BF darauf hingewiesen, dass neben der Arbeitsbestätigung durch den Dienstgeber auch ein offizieller Nachweis von dritter Stelle benötigt werde, der die Beschäftigungszeiten bestätige. Die AS habe von 2017 bis 2026 als freiberufliche Teppichweberin gearbeitet und projektbezogen beim XXXX gearbeitet. Ein offizieller Nachweis sei im Verfahren nicht vorgelegt worden. Die AS habe auch eine Ausbildung abgeschlossen, wobei eine deutsche Übersetzung einer zur Übersetzung befugten Person fehle. Die Ausbildung könne nicht überprüft werden. Es sei zwar eine korrigierte Arbeitgebererklärung vorgelegt worden, jedoch nie bekannt gegeben worden, welcher Kollektivvertrag und welche Einstufung zur Anwendung kommen würden. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, bis 29.04.2026 schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. die Unterlagen innerhalb dieser Frist vorzulegen.

1.7. Der BF bat in der Folge wiederholt um Fristerstreckung. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.

1.8. Am 10.06.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die AS ist am XXXX geboren. Sie ist türkische Staatsangehörige.

2.1.2. Die AS hat im Jahr 2020 das Gymnasium absolviert. Im Jahr 2025 schloss die AS an der Universität XXXX eine Berufshochschule für Kochen ab.

2.1.3. Die AS konnte keine Ausbildung im Bereich Teppichknüpfung und Teppichhandel nachweisen.

2.1.4. Die AS verfügt über keine nachweisbare Berufserfahrung im Bereich Teppichknüpfung und Teppichhandel. Es konnten keine Versicherungszeiten für die AS in der Türkei oder ein Arbeitsbuch nachgewiesen werden.

2.1.5. Laut eingereichter Arbeitgebererklärung plant der BF, die AS als Teppichrestauratorin bzw. Reparaturspezialistin mit einem Gehalt monatlich brutto von € 3.500,-- für 40 Wochenstunden anzustellen. Die Aufgaben der AS würden die fachgerechte Reparatur und Restaurierung von handgeknüpften Orientteppichen inklusive Rekonstruktion von Knüpfstrukturen, Kanten, Fransen und Bordüren und Farbangleichungen, Reparaturen an antiken und wertvollen Teppichen, Bewertung von Teppichen, Qualitätskontrolle und technische Einschätzung des Restaurierungsbedarfs und Unterstützung im Bereich Pflege und Präsentation hochwertiger Sammlerstücke umfassen.

2.1.6. Der BF lehnt eine Vermittlung von Ersatzkräften ab und begründet dies damit, dass die Tätigkeit hochspezialisierte Kenntnisse traditioneller Teppichreparatur und -restauration erfordere, die am österreichischen Arbeitsmarkt kaum verfügbar seien.

2.1.7. Der BF machte keine Angaben dazu, welcher Kollektivvertrag auf den Betrieb anwendbar ist.

2.1.8. Am 30.01.2026 stellte die AS den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Teppichrestauratorin für XXXX .

2.1.9. Mit Bescheid des AMS vom 19.02.2026, ABB-Nr.: 4634665, wurde der unter Punkt 2.1.8. genannte Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der AS (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den darin einliegenden Kopien des Reisepasses der AS.

2.2.3. Die Feststellungen zum Abschluss des Gymnasiums und der Berufshochschule (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die von der AS vorgelegten Diplome und sind unstrittig.

2.2.4. Zur Feststellung, dass die AS keine Ausbildung im Bereich Teppichknüpfung und Teppichhandel nachweisen konnte (Punkt 2.1.3.), ist auszuführen, dass die AS mit dem Antrag ein Ausbildungszertifikat des „ XXXX “ über eine Ausbildung von 12.09.2020 bis 10.10.2022 vorlegte. Laut diesem Zertifikat habe die AS eine praxisorientierte berufliche Ausbildung im Bereich Teppichknüpferei und Teppichhandel absolviert. Diese Bestätigung stellt jedoch keinen Nachweis für eine tatsächlich absolvierte Ausbildung in diesem Bereich dar:

Zunächst wurde dieses Ausbildungszertifikat zwar auf türkisch und in einer deutschen Übersetzung vorgelegt; jedoch handelt es sich um keine notariell beglaubigte Übersetzung. Auf der deutschen Version sind die beiden Felder „Name der verantwortlichen Person“ und „Datum“ unausgefüllt.

Das Ausbildungsinstitut „ XXXX “ scheint bei einer Google-Suche sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache nicht auf. An der auf dem Zertifikat vermerkten Adresse XXXX befindet sich ein Einkaufszentrum. Eine Website des Instituts existiert ebenfalls nicht. Gleichzeitig handelt es sich um dieselbe Einrichtung, bei der die AS laut einer anderen Bestätigung regelmäßig projektbezogen beschäftigt gewesen sei. Das „ XXXX “ wurde in dieser Bestätigung, die ebenfalls nicht in beglaubigter Form vorliegt, als Unternehmen bezeichnet, sodass unklar bleibt, ob es sich um eine Ausbildungsstätte oder ein Unternehmen handelt. Der BF hat keine weiteren Unterlagen oder Nachweise vorgelegt, die Auskunft über die Ausbildung der AS geben. Dem BF wurde im Schreiben des AMS vom 14.04.2026 vorgehalten, dass sich keine offizielle Homepage des Zentrums und dementsprechend auch keine Informationen zum Ausbildungsinhalt finden lassen und sich an der Adresse ein Einkaufszentrum befinde. Der BF ist dem in der Folge nicht entgegengetreten.

Bei einer Gesamtbetrachtung stellt die Bestätigung des „ XXXX “ keinen geeigneten Nachweis einer Berufsausbildung in diesem Bereich dar.

2.2.5. Die Feststellung, dass die AS keine Berufserfahrung im Bereich Teppichknüpfung Teppichhandel nachweisen konnte (Punkt 2.1.4.), ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Verwaltungsaktes und den vorgelegten Unterlagen. Dazu ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt:

Die AS legte zwei Dokumente als Nachweis ihrer Berufserfahrung vor:

Nachweis über freiberufliche Tätigkeit als Teppichweberin von 2017 bis 2026 bei XXXX

Nachweis über regelmäßige projektbezogene Tätigkeit für das „ XXXX “, wiederholt über fünf Jahre hinweg.

Der BF legte auf Aufforderung des AMS am 30.03.2026 unter anderem ein Dienstzeugnis des Unternehmens XXXX , vor, laut dem die AS zwischen 2017 und 2026 als freiberufliche Teppichweberin für das genannte Unternehmen tätig gewesen sei. Das Ausmaß der Tätigkeit der AS geht daraus nicht hervor. Dieses Zeugnis ist zwar notariell beglaubigt, stammt jedoch von keiner staatlichen bzw. offiziellen Stelle, sondern wurde vom Dienstgeber selbst ausgestellt. Festzuhalten ist der Vollständigkeit halber außerdem, dass die AS laut dem ebenfalls vom BF vorgelegten Zertifikat ihre Ausbildung im Bereich des Teppichwebens erst 2022 abgeschlossen haben soll, das Gymnasium im Jahr 2020 und die Berufshochschule 2025 (als Köchin) absolvierte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie die AS neben der Absolvierung eines Gymnasiums und einer Berufshochschule zusätzlich von 2017 bis 2026 freiberuflich als Teppichweberin für diesen Dienstgeber tätig gewesen sein soll.

Das zweite Zertifikat des „ XXXX ” stammt, von demselben Institut, bei dem die AS von 2020 bis 2022 eine Ausbildung im Bereich des Teppichwebens und der Teppichrestauration absolviert haben soll. Wie bereits unter Punkt 2.2.4. dargelegt, scheint dieses Institut jedoch bei keiner Google-Suche auf und an der Adresse XXXX , befindet sich ein Einkaufszentrum. Eine Website existiert ebenfalls nicht. Auch aus diesem Dienstzeugnis geht lediglich hervor, dass die AS „nach Abschluss ihrer Ausbildung regelmäßig projektbezogen (…) über 5 Jahre hinweg wiederholt” für das Unternehmen tätig gewesen sei. Dieses Dienstzeugnis wurde nicht in beglaubigter Übersetzung vorgelegt und Ort und Datum sind in der deutschen Übersetzung nicht ausgefüllt. Die von der AS für diese Einrichtung verrichtete Tätigkeit war daher ebenfalls nicht überprüfbar und nicht glaubhaft. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, ob die AS beim „ XXXX ” eine Ausbildung, eine berufliche Tätigkeit oder beides verrichtete. Durch dieses Dienstzeugnis vermochte der BF eine Tätigkeit der AS als freiberufliche Tätigkeit nicht glaubhaft darzutun.

Ein offizieller Nachweis von dritter Stelle über die speziellen Kenntnisse der AS wurden auch auf wiederholte Aufforderung des AMS nicht vorgelegt. Der BF konnte die Berufserfahrung der AS nicht glaubhaft machen, da keine unbedenklichen Nachweise vorliegen, die die Berufserfahrung der AS bestätigen.

Zum Nachweis der Versicherungszeiten ersuchte der BF wiederholt um Fristverlängerung zur Einbringung einer weiteren Stellungnahme, die jedoch bis dato nicht eingelangt ist. Die unsubstantiierte Behauptung, dass es in der Branche üblich sei, „freelance” zu arbeiten, vermochte nicht glaubhaft darzutun, warum keine entsprechenden Nachweise von dritter Stelle erbracht wurden; zumal der BF am 26.05.2026 vorbrachte, dass sich herausgestellt habe, dass die AS auch teilweise versichert gewesen sei.

Bei einer Gesamtbetrachtung konnte ein Nachweis für Berufserfahrung der AS als Teppichknüpferin bzw. Teppichrestauratorin nicht erbracht werden.

2.2.6. Die Feststellungen zur Arbeitgebererklärung (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die im Akt befindliche Arbeitgebererklärung. Der BF legte nach dem Hinweis des AMS, dass für sonstige Schlüsselkräfte ein Bruttogehalt € 3.465,-- vorgesehen sei und das in dem mit dem Antrag vorgelegten Arbeitgebererklärung genannte Bruttogehalt in Höhe von € 2.500,-- diese Anforderung nicht erfülle, am 17.02.2026 eine neue Arbeitgebererklärung vor, laut der das Bruttogehalt der AS nunmehr € 3.500,-- für 40 Wochenstunden betrage.

2.2.7. Dass der BF ein Ersatzkraftverfahren ablehnt (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung vom 17.02.2026. Der BF begründete dies damit, dass die Tätigkeit hochspezialisierte Kenntnisse traditioneller Teppichreparatur und -restauration erfordere, die am österreichischen Arbeitsmarkt kaum verfügbar seien. Eine geeignete Ersatzkraft sei daher nicht vermittelbar.

2.2.8. Die Feststellungen dazu, dass der BF keine Angaben dazu machte, welcher Kollektivvertrag auf den Betrieb anzuwenden ist (Punkt 2.1.7.), stützen sich auf den Verwaltungsakt. Auch geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor, welche kollektivvertragliche Einstufung für die AS vorgesehen ist.

2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Teppichrestauratorin (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.9.) stützten sich auf den im Akt einliegenden Antrag, den Bescheid des AMS vom 19.02.2026, ABB-Nr.: 4634665, und die Beschwerde des BF.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:

„Abschnitt II

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer

a) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder

b) Antragsteller im Sinne des Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 (Verfahrensverordnung), ist, sein Antrag auf internationalen Schutz seit drei Monaten gemäß Art. 27 dieser Verordnung registriert ist und ihm gemäß Art. 10 dieser Verordnung ein Recht auf Verbleib zukommt, es sei denn der Antrag wird in einem beschleunigten Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a bis f dieser Verordnung geprüft, oder

c) über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

[…]

Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

(3) Bei der Zulassung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Ausländern gemäß § 18a zu einer Beschäftigung ist die Prüfung gemäß Abs. 1 auf die Verfügbarkeit von Inländern und EWR-Bürgern zu beschränken.

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

20

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder

7. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2a) Für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind die Abs. 1 und 2 bei einem Arbeitgeberwechsel mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach einer Beschäftigung von zwölf Monaten die Arbeitsmarktprüfung entfällt und die beantragte neue Beschäftigung sofort vorläufig aufgenommen werden kann. Liegt noch keine zwölfmonatige Beschäftigung vor, kann der Inhaber der „Blauen Karte EU“ nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Antragstellung die beantragte neue Beschäftigung vorläufig aufnehmen. Dies gilt auch für Anträge gemäß § 50a Abs. 1 NAG. Die Frist kann durch eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an den Antragsteller gehemmt werden, wenn die Prüfung durch den Antragsteller verzögert wurde.

(3) Die Zulassung für eine Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb oder in hauptsächlich zum Zwecke der Erleichterung der Einreise von Drittstaatsangehörigen gegründeten oder geführten Unternehmen ist zu versagen.

(4) Für die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gilt § 24.

(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.

(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Inhabern einer „Blauen Karte EU“ vor einer Mitteilung an die Aufenthaltsbehörde, dass die Voraussetzungen für die „Blaue Karte EU“ nicht mehr erfüllt sind, eine Frist von zumindest sechs Monaten einzuräumen, innerhalb der sie zur Arbeitssuche berechtigt sind und einen Antrag auf eine neue „Blaue Karte EU“ oder einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ stellen können.

(8) Ausländer, denen nach Maßgabe der Abs. 1 oder 2 eine „Blaue Karte EU“, eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt wurde, sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der Beschäftigung des Ausländers untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.“

Das gegenständlich anzuwendende, monatliche Mindest-Bruttoentgelt (bezogen auf den Antragszeitpunkt 2026) gemäß § 12b Z 1 iVm. § 20d Abs. 6 AuslBG beträgt € 3.465,--.

2.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.2.1. Die AS soll von XXXX als Teppichknüpferin und Teppichrestauratorin beschäftigt werden.

2.3.2.2. Gemäß § 12b AuslBG dürfen Ausländer nur dann zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 muss die Gewähr gegeben erscheinen, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält.

Gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zu dann zulässig, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.

Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

2.3.2.3. Vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung hat die Behörde auch zu prüfen, ob der beantragte Ausländer auch die berufsrechtlichen Anforderungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllt (VwGH 24.05.1995, 95/09/0012, VwSlgNF 14.258).

Hingegen ist es nicht vertretbar, dass ausländische Arbeitnehmer Spitzenpositionen, also leitende Funktionen (in einer Bank), bekleiden, wenn Inländer mit adäquater Ausbildung keine entsprechende Beschäftigung finden (VwGH 08.02.1977 ZfVB 1977/1366 = VwSlgNF 9244, allerdings ohne diesen Rechtssatz).

Es muss vielmehr auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens die Tatsache festgestellt sein, dass wenigstens eine konkret zu nennende inländische oder gleichgestellte ausländische Arbeitskraft fähig und bereit ist, diese Beschäftigung unter denselben Bedingungen auszuüben (VwGH 02.07.1987 ZfVB 1988/406).

Diese Beweisführung erübrigt sich allerdings dann, wenn vom Arbeitgeber die Stellung jeder Ersatzkraft abgelehnt wird (VwGH 21.01.1988, ZfVB 1988/1764; VwGH 07.03.1996, 94/09/0120, ZfVB 1997/510; VwGH 06.03.1997, 94/09/0387, VwSlgNF 14.630 = ÖJZ 1997/166, 872; VwGH 26.05.1999, 97/09/0223, DRdA 1999, 195).

Hat der Arbeitgeber lediglich an der Einstellung eines bestimmten Ausländers Interesse und lehnt er deshalb die Ersatzkraft von vornherein und unbegründet oder generell jeglichen Vermittlungsauftrag ab, so hindert dies auch die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (VwGH 03.07.2000, 99/09/0041, ZfVB 2002/18).

Das AuslBG eröffnet somit dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht (VwGH 30.06.1994 ZfVB 1995/2043; VwGH 15.12.1999, 98/09/0208, ZfVB 2001/1223).

Rechtswidrig ist die Auffassung des BVwG, es sei Sache der Behörde aus unpräzisen, nicht übereinstimmenden Angaben zum Arbeitsplatz ein „Anforderungsprofil“ zu erstellen, weil die Erstellung eines solchen der „Privatsphäre“ unterliegt (VwGH 15.05.2008, 2005/09/0106: „Die Behörde ist in diesem Rahmen aber grundsätzlich an das von der antragstellenden Partei formulierte Anforderungsprofil gebunden“). Sache der Behörde ist lediglich die Prüfung, ob die von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten konkret umschrieben sind, in den betrieblichen Notwendigkeiten ihre Deckung finden und die darüber erbrachten Nachweise ausreichen (VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011).

Es muss vorerst festgestellt werden, für welche Beschäftigung die Bewilligung konkret beantragt wurde, ob das geltend gemachte Anforderungsprofil in den Notwendigkeiten des Betriebs objektiv gerechtfertigt ist und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts die Beschäftigung des für sie in Aussicht genommenen Ausländers zulässt (VwGH 26. 9. 1991 ZfVB 1992/2012).

2.3.2.4. Die AS soll als Teppichrestauratorin tätig werden.

2.3.2.5. Die AS erwarb die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG 2002, weswegen das AMS hierfür zu Recht 25 Punkte anrechnete.

Die AS verfügt über keine nachweisbare Ausbildung als Teppichknüpferin und Teppichrestauratorin. Weitere Punkte für eine abgeschlossene Berufserfahrung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung konnten daher nicht vergeben werden.

2.3.2.6. Die AS verfügt über keine nachweisbare Berufserfahrung als Teppichknüpferin oder Teppichrestauratorin. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der BF für die freiberufliche Tätigkeit der AS keine Versicherungsdatenauszüge oder ein Arbeitsbuch oder sonstige unbedenkliche Nachweise von dritter Stelle vorlegen. Die Berufserfahrung der AS konnte nicht nachgewiesen werden.

Der BF brachte vor, dass die Dienstzeugnisse auch ohne Versicherungszeiten berücksichtigt werden sollten. Der BF konnte nicht glaubhaft dartun, warum er für die AS keinen Versicherungszeitennachweis vorliegen konnte.

Die AS bringt somit keine Qualifikationen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit als Teppichrestauratorin beim BF mit. Punkte für die Berufserfahrung konnten daher nicht vergeben werden.

Die AS erfüllt daher das Anforderungsprofil für die Stelle als Teppichrestauratorin nicht.

2.3.3. Der BF lehnte zudem ein Ersatzkraftverfahren ab und gab nicht bekannt, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung gelangen würde. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 AuslBG ist daher nicht überprüfbar.

2.3.4. Da die AS weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung mitbringt, ist auf die Punktevergabe nicht weiter einzugehen und der Antrag ohne Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens abzulehnen (VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0141).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

2.3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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