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W175 2315388-1•Bundesverwaltungsgericht W175 2315388-1
W175 2315388-1Federal Administrative CourtJul 24, 2026
begründete Zweifel Einreisetitel familiäre Situation Rückkehrabsicht soziale Situation Versagungsgrund Wiederausreise wirtschaftliche Situation
W175 2315388-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX StA. Iran, vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 18.02.2025, GZ: VIS 3195, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte am 22.01.2025 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“, gültig für 16 Tage, wobei sie angab, ihren in Österreich lebenden Sohn in der Zeit von 21.02.2025 bis 08.03.2025 besuchen zu wollen.
Im Zuge der Antragstellung tätigte die BF keine näheren Angaben zum Einlader.
Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:
Kopie iranischer Reisepass der BF,
Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers,
Kopie österreichischer Reisepass des Einladers,
Kontostandsbestätigung samt Kontoauszüge der Bank XXXX ,
Kontostandsbestätigung samt Kontoauszüge der Bank XXXX ,
Buchungsbestätigung Hin- und Rückflug,
Reisekrankenversicherung, gültig für 31 Tage,
Eigentumsurkunde Liegenschaft,
Geburtsurkunde der BF,
Mietvertrag, lautend auf die BF als Vermieterin,
Mietvertrag samt Vorschreibung, lautend auf den Einlader als Mieter,
Lohn- und Gehaltszettel des Einladers,
Geburtsurkunde des Einladers,
Auszug aus dem Melderegister des Einladers,
Kopie österreichischer Reisepass des Enkelkindes der BF,
Fragebogen Visum-C,
VFS-Checkliste zum Visaantrag;
2. Mit Mandatsbescheid vom 28.01.2025 wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass die Antragstellerin nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien zudem nicht glaubhaft gewesen und würden begründete Zweifel an der Absicht der Antragstellerin bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
3. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14.02.2025 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin legte die BF zunächst dar, dass sowohl sie als auch der Einlader über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen würden. Die BF habe zwei Bankkonten und vermiete im Iran zwei Wohnungen. Eine davon sei ihre eigene Eigentumswohnung. Sie erhalte aus Vermietung dieser Wohnung monatliche Einkünfte in Höhe von 150.000.000 Rial bzw. 15.000.000 Toman, dies entspreche umgerechnet etwa € 346,00. Weiters habe die BF € 326,00 als Kaution für diese Wohnung erhalten. Die zweite Wohnung sei die Wohnung ihres 2019 verstorbenen Ehemannes, auch diese werde seit geraumer Zeit vermietet, wobei diese (noch) nicht auf den Namen der BF grundbücherlich eingetragen sei. Aus der Vermietung erhalte die BF monatliche Einkünfte in Höhe von € 200,00 und werde darauf hingewiesen, dass im Iran Mietzahlungen und geschäftliche Transaktionen meist in bar abgewickelt werden würden. Zusätzlich zu den Mieteinnahmen bewirtschafte die BF eine kleine Landwirtschaft, vorwiegend für den Eigenbedarf. Sie erhalte auch Geldgeschenke von ihren Kindern. Die BF lebe seit 40 Jahren in ihrem Familienhaus und habe im Iran keine Fixkosten, da sie kaum Wohnkosten habe und sich großteils durch die Landwirtschaft selbst versorge. Die von der Behörde thematisierten Einzahlungen auf den Konten der BF stammen aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Zuwendungen ihrer volljährigen Kinder.
Jedenfalls verfüge auch der einladende Sohn über ausreichende Mittel. Er lebe in Österreich als alleinstehender (geschiedener) Mann und sei sorgepflichtig für seinen mj. in Österreich (nicht im selben Haushalt) lebenden Sohn. Die Verpflichtungserklärung sei bereits frühzeitig abgegeben worden, da die Terminvergabee bei VFS Global mehrere Monate gedauert habe. Die Einkommensverhältnisse hätten sich aber, wie aus den aktuellen Lohnzetteln ersichtlich, seitdem nicht geändert. Weiters wurde ausgeführt, dass es sich bei der Begründung der ÖB Teheran, wonach der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gemacht worden seien, lediglich um eine pauschale Behauptung handle. Die BF beabsichtige mit ihrem Sohn Wien anzusehen und eine kurze Reise durch Österreich zu machen. Die BF habe auch durch Vorlage der Geburtsurkunden das Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen. Darüber hinaus verfüge die BF im Iran über viele enge Verwandte, darunter ihre Mutter, zwei ihrer Brüder und vier Schwestern sowie Kinder und Enkelkinder. Es gebe für die BF keinen Grund in Österreich zu bleiben, wo lediglich ihr Sohn mit seiner Familie lebe, sondern würden enge familiäre und berufliche Bindungen im Iran bestehen. Weiters sei bereits die Rückreise geplant und seien Flugtickets für den 08.03.2025 gebucht worden. Die BF habe zu keinem Zeitpunkt den Wunsch gehabt, aus dem Iran dauerhaft auszureisen. Daran habe sich bis heute nichts geändert.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2025, elektronisch zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Teheran das Visum mit der Begründung, dass die elektronische Verpflichtungserklärung vor mehr als drei Monaten abgegeben worden und die Aktualität nicht mehr gewährleistet sei. Die Herkunft der auf den Bankkonten der BF einliegenden Geldbeträge sei zudem nicht nachgewiesen worden. Bei Erstellung der Rückkehrprognose werde berücksichtigt, ob die ordnungsgemäße Nutzung von Schengen-Visa in der Vergangenheit vorgelegen ist. Betreffend die BF sei kein Vorvisum verzeichnet worden, es handle sich um ihren zweiten Schengen-Visaantrag. Im Hinblick auf die berufliche Verankerung werde ausgeführt, dass die BF Hausfrau sei. Weiters werde betreffend die familiären Bindungen ausgeführt, dass die BF verwitwet sei und der Aufenthaltsort ihrer weiteren Kinder nicht bekannt sei. Die Vorstellung der BF vom 14.02.2025 sei von der Botschaft berücksichtigt worden und seien keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 18.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin legte die BF zunächst dar, dass zur finanziellen Situation der BF (und des einlandenden Sohnes) in der Vorstellung bereits umfassend Stellung genommen und dieses Vorbringen wiederholt werde. Sowohl die BF als auch der Einlader würden über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen. Zum Vorliegen von zwei vermieteten Wohnungen wiederholte die BF ihr Vorbringen und gab an, dass die von der Behörde thematisierten Einzahlungen auf den Konten der BF aus Vermietung und Verpachtung stammen bzw. aus Zuwendungen ihrer volljährigen Kinder. Den nachvollziehbaren Ausführungen der BF in ihrer Vorstellung würden sich eindeutig entnehmen lassen, dass es sich bei den Zahlungen auf ihre Konten somit weder um geliehenes Geld noch um Kredite handeln würde. Insbesondere die Eigentumsurkunden für die Wohnungen und die sich bereits aus dem vorgelegten Mietvertrag ergebenden Einnahmen aus der Vermietung habe die Behörde in keinster Weise berücksichtigt. Ebenso wenig sei seitens der Behörde die Einkommens- und Vermögenssituation des Sohnes tatsächlich festgestellt worden. Der Sohn der BF habe sich anlässlich des Erhalts des Mandatsbescheides umgehend um einen neuen Termin für die Unterzeichnung einer weiteren elektronischen Verpflichtungserklärung bemüht. Ohne die angekündigte Vorlage einer aktuelleren elektronischen Verpflichtungserklärung abzuwarten, habe die ÖB Teheran den hier angefochtenen Bescheid erlassen. Nun stehe der Vorlage einer neuen Verpflichtungserklärung das Neuerungsverbot entgegen.
Hätte sich die Behörde mit den in der Vorstellung vorgebrachten und belegten Tatsachen befasst, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass gerade aufgrund der Tätigkeit der BF in der Landwirtschaft bzw. aufgrund ihres Eigentums und ihrer Eigenschaft als Vermieterin von Wohnungen eine starke wirtschaftliche Bindung zu ihrem Heimatstaat bestehe. Es sei zudem bereits bei Antragstellung die Rückreise der BF geplant gewesen und ein Flugticket für den 08.03.2025 gebucht worden. Die gesamte Familie der BF lebe im Iran, wo sie ihr ganzes Leben verbracht habe und verfüge sie dort über erhebliches Vermögen und feste Einkünfte. Die Versagung des beantragten Visums sei somit zu Unrecht erfolgt.
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.07.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2025, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist iranische Staatsangehörige und stellte am 22.01.2025 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum 21.02.2025 bis 08.03.2025 gültigen Visums der Kategorie C.
Die BF ist verwitwet und hat keine Sorgepflichten. Die BF hat drei volljährige Kinder, wobei ein Sohn in Österreich, ein weiterer Sohn und eine Tochter im Iran leben würden. Die BF lebt alleine im Familienhaus im Iran.
Die BF gab an, ihren in Österreich lebenden Sohn, welcher der Einlader ist und ihren Enkelsohn besuchen zu wollen. Der in Österreich lebende Sohn der BF ist geschieden und hat ein minderjähriges Kind. Zudem ist der einladende Sohn österreichischer Staatsangehöriger und im Bundesgebiet unselbständig erwerbstätig.
Die BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts.
Sie legte jedoch eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vor. Der Einlader verfügt über ein Nettoeinkommen von € 3.620,33 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 414,53 und Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind. Das Vorliegen eines weiteren Sparvermögens oder eines Bankguthabens des Einladers geht aus der elektronischen Verpflichtungserklärung nicht hervor.
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Einlader in der Lage sein wird, die Kosten für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu tragen.
Die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die BF konnte keine ausreichende familiäre, berufliche oder wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat belegen.
Die Feststellungen zur Antragstellung und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Teheran. Die Feststellungen betreffend die Kinder der BF ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der BF.
Die Feststellung, dass die BF verwitwet ist und keine Sorgepflichten hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF und der Aktenlage.
Die Feststellung, dass der Einlader geschieden ist und sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind ist, ergibt sich aus den Angaben der BF im Verfahren, der elektronischen Verpflichtungserklärung und aus der im Akt einliegenden Kopie des österreichischen Reisepasses des Sohnes des Einladers.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Einladers in Österreich sowie zu seiner österreichischen Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der im Akt einliegenden elektronischen Verpflichtungserklärung, aus den vorgelegten Lohn- und Gehaltszetteln und aus der Kopie seines österreichischen Reisepasses.
Laut der elektronischen Verpflichtungserklärung, des vorgelegten Mietvertrages und der Vorschreibung des Mietzinses ist der Einlader Mieter einer Wohnung und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 414,53. Kreditverbindlichkeiten führte der Einlader nicht an. Die elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers ist aufgrund seines Einkommens von monatlich durchschnittlich € 3.620,33 unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten sowie der monatlich zu entrichtenden Mietaufwendungen tragfähig.
Dem Einlader wird es somit möglich sein, den Aufenthalt der BF über einen Zeitraum von 16 Tagen zu finanzieren und ihr in seiner Mietwohnung Unterkunft zu gewähren.
Dass die BF nicht über eigene finanzielle Mittel und eine berufliche- bzw. ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatstaat verfügt, geht daraus hervor, dass sie in ihrem Antrag anführte, Hausfrau zu sein. In ihrer Vorstellung ergänzte die BF, dass sie aufgrund ihrer ausschließlichen Tätigkeit als Hausfrau keine Witwenpension beziehe, jedoch Mieteinnahmen in Bezug auf zwei Wohnungen lukriere und Geldgeschenke seitens ihrer drei Kinder erhalte. Zusätzlich zu den Mieteinnahmen bewirtschafte die BF eine kleine Landwirtschaft vorwiegend für den Eigenbedarf. Sie erziele aus der Landwirtschaft Einnahmen aufgrund des Verkaufs von Obst und Gemüse in ihrem Dorf.
Allein das Vorbringen der BF, wonach sie über Mieteinnahmen und landwirtschaftlichen Eigentum bzw. Einkünfte aus der Landwirtschaft in Syrien verfüge, reicht nicht aus, um den Nachweis einer wirtschaftlichen Verwurzelung der BF im Iran glaubhaft zu machen. Auch unter der Annahme, dass die BF Eigentümerin einer Wohnung und eines landwirtschaftlichen Gutes ist, ist darauf hinzuweisen, dass sie die Liegenschaften jederzeit verkaufen oder auf im Herkunftsstaat lebende Angehörige übertragen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint in Zusammenschau des Umstandes, dass die BF lediglich die Behauptung aufstellte, wonach die Einzahlungen auf den Bankkonten aus Vermietung Verpachtung stammen würden, nicht ausreichend ist, eine wirtschaftliche Verwurzelung der BF in ihrem Heimatstaat darzutun. Laut dem vorgelegten Mietvertrag vom 16.09.2024 wurde mit dem Mieter ein Mietzins in Höhe von 150.000.000 IRR bzw. 15.000.000 Toman vereinbart. Unter näherer Betrachtung der Eingänge auf den Bankkonten der BF ist auszuführen, dass keine Überweisungen in der genannten Höhe aufscheinen. Auch konnte den Kontoauszügen nicht entnommen werden, dass der im Mietvertrag aufscheinende Mieter die besagten Zahlungen geleistet hätte. Die Herkunft der behaupteten Geldeingänge konnte daher insgesamt nicht nachgewiesen werden.
Im Hinblick auf das Vorliegen einer familiären Verwurzelung in ihrem Heimatstaat gab die BF im Rahmen ihrer Antragstellung lediglich an, dass sie Mutter von drei Kindern sei, von denen zwei im Iran und einer in Österreich leben würde. Die BF führte jedoch im Verfahren nicht an, sorgepflichtig für ihre Kinder zu sein. Vielmehr gab sie an, dass ihre zwei Kinder im Iran selbst verheiratet seien und Kinder hätten sowie 40 Minuten bzw. 20 Minuten entfernt leben würden. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes der BF mit ihren Kindern wurde ebenso nicht behauptet. Im Hinblick auf ihre im Iran lebende Mutter und ihre Geschwister gab die BF an, dass diese ca. 1,5 h entfernt von der BF leben würden. Darüber hinaus gab die BF im Rahmen ihrer Antragstellung an, dass sie verwitwet sei und allein im Familienhaus wohnen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit in der fehlenden, tiefgreifenden familiären und beruflichen sowie wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in ihrer Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Die Angaben der BF hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich demgegenüber in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Auch legte sie keinerlei tragfähige Unterlagen vor, welche die Wiederausreiseabsicht der BF belegen sollten.
Den Ausführungen der Behörde im Bescheid, wonach Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden, wurde seitens der BF somit nicht ausreichend entgegengetreten.
Bei einer Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in Österreich bei ihrem alleinstehenden Sohn und ihrem minderjährigen Enkelkind bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen.
Der Abschluss einer Reiseversicherung für den beabsichtigten Zeitraum des Aufenthaltes und die Buchung eines Rückfluges ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
Zu A)
§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ … ]“
3.2. Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrages über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Die BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel für ihren Unterhalt, sie legte jedoch eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vor.
In diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass sich die ÖB Teheran nicht ausreichend mit der Tragfähigkeit der vorgelegten elektronischen Verpflichtungserklärung auseinandergesetzt hat. Sie führte in ihrem Bescheid aus, dass die Verpflichtungserklärung vor drei Monaten abgegeben worden sei und daher nicht mehr die notwendige Aktualität aufweise, insofern nicht gewertet werden könne. Auf die Tragfähigkeit ging die ÖB Teheran in ihrem Bescheid nicht ein. Sofern die ÖB Teheran jedoch von einer mangelnden Aktualität ausging, hätte sie der BF ein diesbezügliches Parteiengehör einräumen müssen. Trotz einer im Rahmen der Vorstellung angekündigten Einholung einer aktuellen elektronischen Verpflichtungserklärung und der Vorlage aktueller Gehaltszettel des Einladers hielt die ÖB Teheran an ihrer Begründung fest, führte jedoch nicht aus, inwiefern eine vier Monate vor Antragstellung abgegebene Verpflichtungserklärung nicht mehr den finanziellen Status des Einladers abbilden sollte.
Hinsichtlich der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung wird darauf hingewiesen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszulagen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 196,57 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens des Einladers in Höhe von € 3.620,33 und der Mietaufwendungen über die freie Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (€ 414,53 - € 376,27 = € 38,26) steht diesem monatlich ein Betrag von € 3.582,07 zur Verfügung. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann daher davon ausgegangen werden, dass der Einlader, auch bei Vorliegen von Sorgepflichten gegenüber dem minderjährigen Kind, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, den gegenständlich heranzuziehenden Richtsatz gem § 293 Abs 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der Erhöhung um € 196,57 für ein Kind zu erreichen. Auch wenn der Einlader noch verheiratet gewesen wäre und mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, würde er ebenso den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG in Höhe von € 2.009,85 erreichen.
Damit steht unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte des Einladers ausreichend sind und die elektronische Verpflichtungserklärung mit dem Gehalt des Einladers als tragfähig zu qualifizieren ist.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.
Der BF ist es jedoch nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken betreffend die Wiederausreiseabsicht durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zwar hat die BF eine Buchungsbestätigung für einen Rückflug nach Teheran vorgelegt, jedoch ist eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Auch die vorgelegte Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts der BF ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Das Vorliegen einer wirtschaftlichen und beruflichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ist bei genauerer Betrachtung zu verneinen, zumal die BF keiner permanenten Beschäftigung in Syrien nachgeht und keine Nachweise erbrachte, laufend Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit zu erzielen. Auch konnte die BF die behaupteten Mieteinnahmen und Geldgeschenke ihrer Kinder nicht durch Vorlage ihrer Kontoauszüge belegen. Die BF gab im Rahmen ihrer Antragstellung auch nicht an, über sonstige wiederkehrende Einnahmen, wie etwa eine Witwenpension, zu verfügen, auf welche sie zugreifen könnte. Vor diesem Hintergrund konnte nicht von einer wirtschaftlichen bzw. beruflichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden.
Auch die familiäre und soziale Verwurzelung im Iran erschien nicht tragfähig. So ist darauf hinzuweisen, dass die BF eine verwitwete Frau ist, welche alleine im Familienhaus wohnhaft ist. Die BF gab selbst an, dass ihre Kinder im Iran verheiratet seien und selbst Kinder hätten. Dass die BF verwitwet ist und keine sorgepflichtigen Kinder oder pflegebedürftigen Familienangehörigen hat, stellt jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass sie nicht an ihren Herkunftsstaat gebunden wäre. Dass sie in ihrem Herkunftsstaat Familienangehörige oder andere ihr nahestehende Personen hätte, die eine Rückkehr in die Heimat nahelegen könnten, wurde ebenso nicht vorgebracht.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen.
Der BF ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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