Bundesverwaltungsgericht W601 2346470-1

W601 2346470-1Federal Administrative CourtJul 24, 2026

Regest

Abschiebung Außerlandesbringung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

Full text

Bundesverwaltungsgericht W601 2346470-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W601.2346470.1.00

Spruch

W601 2346470-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2026 bis XXXX 2026, zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom XXXX 2026, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

2. Am XXXX 2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2026 und die seit diesem Tag fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Zudem wurde der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, beantragt.

3. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2026 die Verwaltungsakte vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

4. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 29.06.2026 sowie zum eingeholten Stellungnahme Befund und Gutachten vom XXXX 2026 sowie die Begutachtung durch den Verein Dialog vom XXXX 2026 gewährt. In der Stellungnahme des BF vom 03.07.2026 wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht mit der Erkrankung des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. nach dem XXXX 2026 nach § 79 Abs. 2a FPG auseinandergesetzt habe.

5. Der BF wurde am XXXX 2026 in die Niederlande überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

1.1.1. Der BF stellte am 03.09.2025 und am 06.03.2026 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden. Am 02.12.2025 stellte der BF in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (EURODAC-Treffer – Einsicht Zentrales Fremdenregister – Abfrageergebnis in OZ 3).

1.1.2. Am 11.04.2026 stellte der BF auf der Hauptdienststelle im Terminal 3 des Flughafens Wien einen Antrag auf internationalen Schutz (Meldung LPD 11.04.2026 – Asylakt AS 3 [OZ 7]).

1.1.3. Am 13.04.2026, um 09:15 Uhr, folgte der BF einer Mitarbeiterin unaufgefordert ins Büro und trat nach Aufforderung dieses zu verlassen, gegen die Tür, wodurch ein Sachschaden verursacht wurde. Am selben Tag um 10:30 Uhr zeigte der BF während des Belehrungsgespräch (Hausordnung, Grundregelkurse, REMU-Arbeit) in einer Bundes-betreuungseinrichtung plötzlich ein verbal aggressives und eskalierendes Verhalten. Der BF drohte einem Mitarbeiter „die Zähne ein[zu]schlagen“ sowie anderen Mitarbeitern ihnen „mit Schuhen ins Gesicht zu schlagen“, falls diese versuchen sollten, ihn zu belehren. Der BF wurde daraufhin in eine andere Bundesbetreuungseinrichtung verlegt (Vorfallsmeldungen jeweils vom 13.04.2026 – OZ 12).

1.1.4. Das Bundesamt stellte am 20.04.2026 ein Wiederaufnahmegesuch an die Niederlande, welchem die Niederlande mit Schreiben vom 21.04.2026 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III VO zustimmte (Wiederaufnahmegesuch AS 75 ff; Schreiben Niederlande AS 85 f – beides Asylakt [OZ 7]).

1.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Niederlande zuständig ist. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Niederlande zulässig ist (Bescheid vom 26.05.2026, AS 137 ff – Asylakt [OZ 7]). Der Bescheid wurde dem BF am 27.05.2026 persönlich übergeben (Zustellschein, AS 189 ff – Asylakt [OZ 7]).

1.1.6. Der BF hat sodann die ihm zugewiesene Bundesbetreuungseinrichtung verlassen und war ab 30.05.2026 unbekannten Aufenthaltes (Einsicht in das Grundversorgungs-informationssystem und das Zentrale Melderegister – beide Abfrageergebnisse in OZ 3).

1.1.7. Am XXXX 2026 haben Mitarbeitende einer Einrichtung für Asylwerber den Notruf betätigt, weil der BF, der dort einen Termin betreffend seinen Aufenthalt in Österreich gehabt hat, sich gegenüber den Mitarbeitern der Einrichtung aggressiv verhalten hat. Die eintreffenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragten den BF zu dem Vorfall und nahmen ihn sodann aufgrund eines Festnahmeauftrages fest und überstellten ihn in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) (Meldung LPD XXXX 2026, AS 7 ff – Fremdakt [OZ 8]).

1.1.8. Der BF wurde noch am XXXX 2026 zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen durch das Bundesamt einvernommen. Der BF hat im Zuge dessen im Wesentlichen angegeben, gesund zu sein und an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Er habe den ersten Asylantrag in den Niederlanden zurückgezogen, nach der Stellung seines zweiten Asylantrages in den Niederlanden sei er freiwillig nach Spanien gereist. Sein Asylverfahren in Deutschland sei abgelehnt worden. In Spanien habe er auch einen Asylantrag stellen wollen, weil man dort leichter einen Aufenthaltstitel erhalte. Er sei seit zirka zwei Monaten in Österreich und habe “im Camp” Unterkunft genommen. Nachdem er das Quartier verlassen habe, habe er eine Woche bei einem Freund gewohnt, die Adresse kenne er nicht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe weder im Bundesgebiet noch im Schengengebiet Angehörige. In Palästina leben seine Eltern und seine Geschwister, mit denen er telefonisch Kontakt pflege (Niederschrift XXXX 2026, AS 24 ff – Fremdakt [OZ 8]).

1.1.9. Mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid vom XXXX 2026 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (Mandatsbescheid, AS 33 ff – Fremdakt [OZ 8]). Der Mandatsbescheid wurde dem BF am XXXX 2026 um 20:00 Uhr übergeben (Zustellschein, AS 56 – Fremdakt [OZ 8]).

1.1.10. Am XXXX 2026 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2026 und die darauf gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft (Beschwerde– OZ 1).

1.1.11. Am XXXX 2026 wurde der BF in die Niederlande überstellt.

1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF ist volljährig und staatenlos. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedstaates. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.

1.2.2. Der BF wurde von XXXX 2026 bis XXXX 2026 in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Der BF legte keine medizinischen Befunde vor. Er gab in der Einvernahme am XXXX 2026 an gesund zu sein. In der amtsärztlichen Untersuchung am XXXX 2026 war der BF in einem guten Allgemeinzustand und beschwerdefrei. Er gab gegenüber dem Amtsarzt am XXXX 2026 an Psychopharmaka zu nehmen. Der BF wies eine XXXX auf. Der BF erhielt während der Anhaltung in Schubhaft deshalb entsprechende Medikamente und stand in regelmäßiger psychologischer Behandlung. Der BF war damit psychopathologisch stabil. Es bestand keine akute Gefährdung. Der BF wies im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine gesundheitlichen Auffälligkeiten auf. Der BF war haft-, prozess- und flugfähig.

1.2.4. Der BF war in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

1.3.1. Der BF stellte am 03.09.2025 in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste sodann nach Deutschland, wo er am 02.12.2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem Deutschland die inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der Dublin-III-VO ablehnte, wurde der BF von Deutschland in die Niederlande überstellt. Er stellte in den Niederlanden sodann am 06.03.2026 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, reiste sodann nach Spanien und von dort nach Österreich weiter, wo er am 11.04.2026 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.3.2. Die Niederlande stimmte mit Schreiben vom 21.04.2026 dem vom Bundesamt gestellten Wiederaufnahmegesuch zu. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2026 wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

1.3.3. Der BF verließ die ihm zugewiesene Bundesbetreuungseinrichtung und hielt sich ab 30.05.2026 im Verborgenen auf und hat sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Er wurde am XXXX 2026 zufällig aufgrund eines Notrufes von Mitarbeitern einer Asylberatungseinrichtung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen.

1.3.4. Der BF war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war nicht gewillt sich dem Überstellungsverfahren bzw. einer Überstellung zur Verfügung zu halten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, war davon auszugehen, dass der BF in einen anderen EU-Mitgliedstaat bzw. Schengenstaat weiterreist.

1.3.5. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch verfestigte soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ist nicht beruflich in Österreich verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung.

1.3.6. Der BF wurde am XXXX 2026 in die Niederlande überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesamtes, in den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in den medizinischen Akt des PAZ sowie dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom XXXX 2026 und den Befund des Verein Dialog vom XXXX 2026 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und dem Gerichtsakt einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde auch bereits dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom XXXX 2026 zu Grunde gelegt und vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang ist daher entsprechend festzustellen.

2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und der im Akt vorliegenden Kopie seines palästinensischen Reisepasses (AS 57 – Asylakt). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass dem BF ein Asyl- oder Aufenthaltsstatus gewährt wurde und wurde entsprechendes auch vom BF nicht behauptet. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen wurde und die Niederlande für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erklärt wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.2.2. Dass der BF von XXXX 2026 bis XXXX 2026 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2026 samt Zustellschein und dem Abschiebebericht vom XXXX 2026 sowie aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem medizinischen Akt des PAZ (Patientenkartei, Anhalteprotokoll III vom XXXX 2026), dem amtsärztlichen Gutachten vom XXXX 2026 und dem Befund des Vereins Dialog vom XXXX 2026, welche der BF nicht substantiiert bestritten hat, sowie aus den eigenen Angaben des BF.

Dass der BF keine medizinischen Befunde vorlegte und in der Einvernahme am XXXX 2026 angab gesund zu sein, ergibt sich aus der Durchsicht der Verwaltungsakte, des medizinischen Aktes und der Niederschrift der Einvernahme vom XXXX 2026.

Dass der BF eine XXXX aufwies, ergibt sich aus der Patientenkartei und aus dem amtsärztlichen Gutachten vom XXXX 2026. Auch die medikamentöse und regelmäßige psychologische Behandlung des BF während der Anhaltung in Schubhaft ist diesen Unterlagen zu entnehmen. Dass der BF bereits vor der Anhaltung in Schubhaft Psychopharmaka eingenommen hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am XXXX 2026 und psychologischen Gesprächen (Patientenkartei).

Der BF wurde nach amtsärztlicher Untersuchung am XXXX 2026 bei begleitender psychiatrischer Behandlung für haftfähig erklärt. Zudem liegt dem erkennenden Gericht ein amtsärztliches Gutachten vom XXXX 2026 vor, in dem die Haftfähigkeit des BF erneut bestätigt wurde. Dies wurde vom BF auch nicht substantiiert bestritten. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinsicher und psychiatrischer Versorgung hatte, steht aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen zweifelsfrei fest und wurde vom BF zudem nicht substantiiert bestritten.

Das Nichtbestehen von gesundheitlichen Auffälligkeiten während seiner Anhaltung in Schubhaft ergibt sich ebenfalls aus der Patientenkartei. Dieser kann nicht entnommen werden, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gesundheitliche Besonderheiten aufgewiesen hätte. Laut den medizinischen Unterlagen wurde der BF regelmäßig untersucht und psychologisch betreut und dessen Medikation unter Berücksichtigung der Wünsche des BF angepasst. Besondere Vorkommnisse die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF hinweisen, finden sich in den besagten Unterlagen nicht. Auch lässt der im amtsärztliche Gutachten vom XXXX 2026 und der Befundung durch den Verein Dialog vom XXXX 2026 festgestellte Gesundheitszustand eine maßgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF nicht erkennen. Vielmehr wurde in diesem ausgeführt, dass der BF mit der psychologischen Betreuung und Medikation psychopathologisch stabil war, keine akute Gefährdung vorlag und er haft-, einvernahme- und flugfähig war, sodass letztlich in Zusammenschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen obige Feststellungen zu treffen waren.

2.2.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister.

2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

2.3.1. Die Feststellungen, dass der BF mehrere Anträge auf internationalen Schutz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten stellte, ergeben sich aus den im Fremdenregister eingetragenen EURODAC-Treffern. Dass der BF von Deutschland in die Niederlande aufgrund der Zuständigkeit der Niederlande überstellt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF.

2.3.2. Dass die Niederlande dem Wiederaufnahmegesuch betreffend den BF ausdrücklich zustimmte, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben (AS 85 f –Asylakt [OZ 7]). Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2026 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung beruhen auf eben jenem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid samt Übernahmebestätigung (AS 137 ff, 189 – Asylakt [OZ 7]). Sofern in der Übernahmebestätigung das Übernahmedatum händisch mit “27.05.2025” ausgefüllt wurde, handelt es sich dabei offenkundig um einen Schreibfehler betreffend das Jahr, zumal sich aus dem auf dem Zustellschein gedruckten digitalen Datum der “27.05.2026” ergibt. Zudem wurde mit E-Mail an die Betreuungseinrichtung am 27.05.2026 der leere Zustellschein mit der Bitte um Ausfolgung übermittelt (AS 185 – Asylakt) und sodann der unterschriebene Zustellschein an das Bundesamt mit E-Mail vom 27.05.2026 retourniert (AS 191 – Asylakt). Diese E-Mails stammen jeweils aus dem Jahr 2026, sodass es sich auf dem unterschriebenen Zustellschein offenkundig um einen Schreibfehler betreffend das Jahr der Übernahme handelt. Aus der Durchsicht der Verwaltungsakte ergibt sich, dass der BF gegen jenen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben hat. Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und während der Anhaltung des BF in Schubhaft lag somit eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor.

2.3.3. Dass der BF die ihm zugewiesene Bundesbetreuungseinrichtung verlassen hat, ergibt sich aus den Eintragungen im Grundversorgungsinformationssystem. Dass der BF am 30.05.2026 untergetaucht ist und sich seither im Verborgenen aufgehalten hat, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Aus diesem geht hervor, dass der BF von 13.04.2026 bis 30.05.2026 in der Betreuungseinrichtung gemeldet war. Danach weist der BF – abgesehen von der aktuellen Anhaltung im Polizeianhaltezentrum – über keine Meldung im Bundesgebiet auf. Aus der Durchsicht der Verwaltungsakte ergibt sich zudem kein Hinweis, dass der BF seinen Aufenthalt den Behörden gemeldet hat. Vielmehr gab der BF in der Einvernahme am XXXX 2026 an bei einem Freund Unterkunft genommen zu haben, nannte jedoch weder den Namen seines Freundes noch die Wohnadresse (Niederschrift XXXX 2026, AS 29 – Fremdakt). Der BF hat sich seit 30.05.2026 somit im Vorborgenen aufgehalten und sich dem Zugriff der Behörden entzogen. Dass der BF am XXXX 2026 lediglich zufällig aufgrund eines Notrufes von Mitarbeitern einer Asylberatungseinrichtung von Organen des öffentlichen Sicherheits-dienstes aufgegriffen wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Meldung der LPD vom XXXX 2026 (AS 7 ff – Fremdakt [OZ 8]).

2.3.4. Dass der BF vertrauensunwürdig und nicht kooperationsbereit war, ist aufgrund seines über Monate lang gesetzten Verhaltens evident. Der BF stellte im Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten bereits vier Asylanträge in insgesamt drei verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten, wurde bereits aus Deutschland in die Niederlande rücküberstellt und reiste sodann erneut aus den Niederlanden nach Spanien und sodann Österreich weiter, wo er erneut einen Asylantrag stellte. Der BF hat in der Einvernahme am XXXX 2026 nach der Mitteilung, dass er zeitnah in die Niederlande überstellt werde und ihm eine Einreise und ein Aufenthalt in Österreich 18 Monate nach der Überstellung in die Niederlande nicht erlaubt sei angegeben, dass er wenn er möchte nach Österreich zurückkomme. Es ist aufgrund des BF über Monate lang gezeigten Verhaltens und seiner Aussage daher offensichtlich, dass er die fremden- und europarechtlichen Vorschriften ignoriert. Darüber hinaus ist der BF zwar am 11.04.2026 von sich aus an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes herangetreten um einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. Er ist jedoch nach Erhalt des Bescheides vom 26.05.2026, mit dem die Außerlandesbringung des BF angeordnet wurde, untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten. Am XXXX 2026 wurde der BF lediglich aufgrund eines Notrufes durch Mitarbeiter einer Asylberatungsstelle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen. Der BF ist am XXXX 2026 daher nicht von sich aus an Behörden oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes herangetreten. Es ist daher aufgrund des über monatelang gezeigten Verhaltens des BF und den Angaben des BF sowie seinem Untertauchen nach Zustellung des Bescheides zur Außerlandesbringung, erkennbar, dass der BF sich dem Überstellungsverfahren bzw. einer Überstellung nicht zur Verfügung halten wird, sondern vielmehr sein bisher gesetztes Verhalten fortsetzen und bei einer Entlassung aus der Schubhaft in ein weiteres Land weiterreisen wird.

2.3.5. Dass der BF weder über familiäre noch über soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich hat und nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme beim Bundesamt am XXXX 2026. Aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei ergibt sich ebenso, dass der BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lediglich über € 100,-- verfügte.

2.3.6. Dass der BF am XXXX 2026 in die Niederlande überstellt wurde, ergibt sich aus dem Abschiebebericht vom XXXX 2026 und den übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am XXXX 2026 gültigen Fassungen der §§ 76 Fremdenpolizeigesetz (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018, § 77 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 80 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie die Artikel 1, 2 und 28 der Verordnung EU Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in Folge: Dublin-III-VO) lauten auszugsweise wie folgt:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

[…]

Gegenstand (Dublin III-VO)

Art 1 Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).

Definitionen (Dublin III-VO)

Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

[…]

n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Haft (Dublin III-VO)

Art 28. (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“

§§ 76, 77 und 80 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 somit seit Inkrafttreten des AMPAG lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern

4. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder

5. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.

Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder

dsich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;

6a.ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

4. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,

5. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

6. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich

3. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

5. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

6. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

7. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

8. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.

(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 1, 2 und 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: AMMVO) lauten auszugsweise:

Gegenstand (AMMVO)

Art. 1 Im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, verankert in Artikel 80 AEUV, sowie dem Ziel, das gegenseitige Vertrauen zu stärken, werden mit dieser Verordnung

a)ein gemeinsamer Rahmen für Asyl- und Migrationsmanagement in der Union und das Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems festgelegt,

b)ein Solidaritätsmechanismus eingeführt,

c)und eine Reihe von Kriterien und Mechanismen vorgegeben, anhand deren der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat zu bestimmen ist.

Begriffsbestimmungen (AMMVO)

Art. 2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

[…]

(17) „Flucht“ ist eine Aktion, durch welche sich eine betroffene Person der Verfügung der zuständigen Behörden oder Justizbehörden entzieht, etwa:

a)das Verlassen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden aus Gründen, die nicht außerhalb des Einflussbereichs dieser Person liegen,

b)die Unterlassung der Mitteilung der Abwesenheit von einem bestimmten Unterbringungszentrum oder zugewiesenen Wohngebiet, wenn dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird, oder

c)die Unterlassung der persönlichen Meldung bei den zuständigen Behörden, wenn dies von diesen Behörden verlangt wird;

(18) „Fluchtgefahr“ sind im Einzelfall vorliegende besondere Gründe und Umstände, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich eine betroffene Person, die Gegenstand von in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ist, diesen Verfahren durch Flucht entziehen könnte;

[…]

Haft (AMMVO)

Art. 44 (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Besteht Fluchtgefahr oder ist dies zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich, so dürfen die Mitgliedstaaten die betreffende Person zur Gewährleistung von Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung aufgrund einer Einzelfallprüfung der Umstände der Person in Haft nehmen, sofern die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt abzuschließen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für gemäß diesem Artikel in Haft befindliche Antragsteller gelten die Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346.

(5) Eine Inhaftierung im Sinne dieses Artikels ist von den Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich anzuordnen. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben. Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. ◄

Fristen für in Haft genommene Antragsteller (AMMVO)

Art. 45 (1) Wird eine Person gemäß Artikel 44 in Haft genommen, so darf abweichend von den Artikeln 39 und 41 die Frist für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung zwei Wochen ab der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz oder zwei Wochen ab dem Erhalt der Eurodac-Treffermeldung, wenn im übermittelnden Mitgliedstaat kein neuer Antrag registriert wurde, nicht überschreiten.

Wird eine Person nach der Registrierung des Antrags in Haft genommen, so darf die Frist für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung eine Woche ab dem Zeitpunkt der Inhaftnahme der Person nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Artikel 40 Absatz 1 antwortet der ersuchte Mitgliedstaat so bald wie möglich, in jedem Fall aber spätestens eine Woche nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von einer Woche keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

(3) Abweichend von Artikel 46 erfolgt, wenn eine Person in Haft genommen wird, die Überstellung dieser Person vom überstellenden Mitgliedstaat an den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch innerhalb von fünf Wochen nach

a)dem Tag, an dem dem Aufnahmegesuch stattgegeben oder die Wiederaufnahme-mitteilung bestätigt wurde, oder

b)dem Tag, an dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung nach Artikel 43 Absatz 3 mehr hat.

(4) Hält der überstellende Mitgliedstaat die Fristen für die Übermittlung eines Aufnahmegesuchs oder einer Wiederaufnahmemitteilung nicht ein, trifft er keine Überstellungsentscheidung innerhalb der in Artikel 42 Absatz 1 genannten Frist oder findet die Überstellung nicht innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist von fünf Wochen statt, so bleibt die Person nicht länger in Haft. Die Artikel 39, 41 und 46 gelten weiterhin entsprechend.

Der unverändert gebliebene § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.1.2. Der verfahrensgegenständliche Schubhaftbescheid vom XXXX 2026 wurde vor dem Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, dem BF am XXXX 2026 persönlich zugestellt und somit erlassen. Das AMPAG sieht hinsichtlich des § 76 FPG alt in § 125 FPG neu keine Übergangsbestimmung vor. § 76 FPG neu gilt daher ab XXXX 2026.

Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (oder einem anderen Tatbestand, Anm.) zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen. (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH vom 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; VwGH vom 27.04.2026, Ra 2025/21/0043).

Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am XXXX 2026 erlassen wurde, ist dessen Rechtmäßigkeit anhand der am XXXX 2026 geltenden Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, zu beurteilen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ab XXXX 2026 ist anhand der Rechtslage nach Inkrafttreten des AMPAG zu prüfen.

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des BF angeordnet. Das Bundesamt hat bereits vor Anordnung der Schubhaft die Außerlandesbringung des BF angeordnet, nachdem die Niederlande ausdrücklich der Wiederaufnahme des BF zugestimmt hatte.

3.1.5. Das Bundesamt ging vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG und erheblichem Sicherungsbedarf aus:

Bei der Beurteilung der (erheblichen) Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bereits in den Niederlanden sowie in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt, reiste trotz Zuständigkeit der Niederlande erneut aus Niederlanden aus und über Spanien nach Österreich um hier neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der BF hat in Österreich die ihm zugewiesene Bundesbetreuungseinrichtung verlassen ohne eine neuerliche Meldeadresse zu erlangen oder dem Bundesamt eine Abgabestelle bekannt zu geben. Durch dieses Verhalten hat sich der BF dem Verfahren sowie dem Zugriff der Behörden entzogen und somit nicht am Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitgewirkt sowie seine Außerlandesbringung erschwert. Das Bundesamt hat daher zu Recht den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG als erfüllt angenommen.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand und er durch sein Untertauchen sich dem Verfahren entzogen und die Außerlandesbringung erschwert hat, hat das Bundesamt insgesamt auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu Recht als erfüllt angesehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b) oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).

Der BF hat vor der Verhängung der Schubhaft bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz in den Niederlanden sowie jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und in Österreich gestellt. Das Bundesamt hat daher – zu Recht – auch das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 begründet.

Da der BF von den Niederlanden nach Deutschland gereist ist, von dort in die Niederlande zurücküberstellt wurde und er sodann von den Niederlanden nach Spanien und weiter nach Österreich gereist ist, ist der BF auch in dritte Mitgliedstaaten – nämlich nach Deutschland und Spanien – gereist, weshalb das Bundesamt auch den Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z 6 lit. b FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 zu Recht als erfüllt angesehen hat.

Das Bundesamt ist aufgrund des über monatelang gesetzten Verhaltens des BF, zumal er in mehrere EU-Mitgliedstaaten gereist ist und mehrere Asylanträge gestellt hat sowie aufgrund seiner Angaben in der Einvernahme beim Bundesamt am XXXX 2026, wonach er nach der Mitteilung, dass er zeitnah in die Niederlande überstellt werde und ihm eine Einreise und ein Aufenthalt in Österreich 18 Monate nach der Überstellung in die Niederlande nicht erlaubt sei angegeben hat, dass er wenn er möchte nach Österreich zurückkomme, aufgezeigt, dass er die europarechtlichen und fremdenrechtlichen Vorschriften ignoriert, zu Recht davon ausgegangen, dass es maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der BF die Weiterreise in einen weiteren (dritten) Mitgliedstaat beabsichtigt. Das BFA hat daher zurecht den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 als erfüllt angesehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 ist bei der Beurteilung, ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt auch zu berücksichtigen, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Sofern diesbezüglich vom Bundesamt ausgeführt wird, dass der BF nachhaltig und fortgesetzt grob gegen die Hausordnung verstoßen habe, ist der Tatbestand gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018, der die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005, verlangt, worunter die Hausordnung der Bundesbetreuungseinrichtungen nicht fällt, nicht erfüllt.

Bei der Beurteilung ob (erhebliche) Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF ist in Österreich weder familiär noch entsprechend sozial oder beruflich verankert. Er hat keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich und verfügt über kein ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 erfüllt ist, weil keine einer Entziehungsabsicht entgegenstehende Verankerung des BF in Österreich vorliegt.

Der BF hat sich am 11.04.2026 zwar von sich aus an die österreichische Polizei gewandt um einen Asylantrag zu stellen, der BF ist nach Zustellung des Bescheides mit dem gegen ihn die Außerlandesbringung angeordnet wurde, jedoch untergetaucht und hat sich dem Verfahren sowie dem Zugriff der Behörden entzogen und wurde am XXXX 2026 lediglich durch einen Notruf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Der Umstand, dass sich der BF am 11.04.2026 zur Asylantragstellung an Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gewandt hat, vermag aufgrund des vom BF davor monatelang gesetzten Verhaltens (Reise und Asylantragstellung in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten) sowie seines danach gesetzten Verhaltens – nämlich dem Untertauchen nach Anordnung der Außerlandesbringung -, an sich der daraus ableitenden erheblichen Fluchtgefahr nichts zu ändern. Es liegt daher kein wesentlicher Begründungsmangel vor.

Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid daher in Gesamtbetrachtung aufgrund des vom BF über monatelang gesetzten Verhalten (Reise und Stellung mehrerer Anträge auf internationalen Schutz in mehreren EU-Mitgliedstaaten, Untertauchen und Entzug vor den Behörden) zu Recht vom Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr aus, woran auch die Nichterfüllung des vom Bundesamt als erfüllt angenommenen Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 nichts zu ändern vermag. Vielmehr liegt bereits aufgrund der Erfüllung der Tatbestände nach § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6 lit. a, b und c und Z 9 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 erhebliche Fluchtgefahr beim BF vor.

Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr besondere Gesichtspunkte erfordere, die über das Vorliegen von in Dublin-Verfahren typischen Sachverhaltselementen hinausgehen, da Schubhaft in Dublin-Konstellationen kein Standardfall sein soll (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375), verfängt dies im gegenständlichen Fall jedoch nicht: So hat der BF vor Verhängung der Schubhaft insgesamt vier Anträge auf internationalen Schutz in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten gestellt. Der BF wurde aufgrund der Zuständigkeit der Niederlande bereits von Deutschland rücküberstellt. Der BF reiste jedoch erneut zur neuerlichen Asylantragstellung aus. So hat er zuletzt in Österreich seinen gegenständlich vierten Asylantrag gestellt und ist sodann untergetaucht, wodurch er sich den Behörden entzogen hat. Der BF reist daher bewusst entgegen den europarechtlichen und fremdenrechtlichen Vorschriften durch das Gebiet der Europäischen Union, weshalb im Falle des BF nicht von einem „Standard-Dublin-Fall“ gesprochen werden kann.

Das Bundesamt ist auch zu Recht vom Vorliegen eines erheblichen Sicherungsbedarfs ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hatte bereits vor seiner Antragstellung in Österreich in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF wurde aufgrund der Zuständigkeit der Niederlande auch bereits von Deutschland in die Niederlande rücküberstellt. Seinem in Österreich geführten Verfahren entzog sich der BF durch Untertauchen, wodurch er die Außerlandesbringung erschwerte. Er verfügt auch über keine familiären, sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Das Bundesamt ist daher im angefochtenen Bescheid insgesamt zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr und entsprechendem Sicherungsbedarf ausgegangen und hat dies entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ausreichend begründet. Es liegt kein wesentlicher Begründungsmangel vor und es kommt im Bescheid klar zum Ausdruck, dass die Fluchtgefahr entsprechend den Bestimmungen der Dublin-III-VO am Maßstab der Erheblichkeit gemessen wurde.

Auch nach in Kraft-Treten des AMPAG hat sich an der vom Bundesamt angenommenen erheblichen Fluchtgefahr und dem erheblichen Sicherungsbedarf nichts geändert. Es lag auch ab dem XXXX 2026 erhebliche Fluchtgefahr und entsprechender Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6 lit. a, b und c und Z 9 FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026 betreffend den BF vor.

3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung schied beim BF bereits aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel aus. Zudem konnte auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine (periodische) Meldeverpflichtung aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Reise und Asylantragstellungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten, Entziehung des Zugriffs der Behörden durch Untertauchen) und seiner fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr bestand, dass sich der BF dem Überstellungsverfahren entziehen werde. Das bisher vom BF über Monate hinweg gesetzte Verhalten lässt keine Kooperationsbereitschaft und/oder Vertrauenswürdigkeit des BF erkennen, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung eines gelinderen Mittels ist. Das Bundesamt ging aufgrund des vom BF bisher monatelang gesetzten nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens daher zu Recht davon aus, dass die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht ausreichte, um dem Sicherungsbedarf ausreichend zu begegnen.

Dies gilt auch entsprechend für die Anhaltung des BF nach Inkrafttreten des AMPAG, somit für die Anhaltung des BF in Schubhaft nach dem XXXX 2026.

3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der BF missachtete die unions- und fremdenrechtlichen Bestimmungen in erheblichem Ausmaß. Der BF stellte insgesamt vier Asylanträge in drei EU-Mitgliedsstaaten (einschließlich Österreich). Er ist nach Mitteilung seiner Ausreiseverpflichtung untergetaucht und hat sich den Behörden entzogen. Der BF wies zudem keine maßgebliche familiäre, soziale oder berufliche Verankerung in Österreich auf und verfügt auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Demgegenüber kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates und der europäischen Union ein hoher Stellenwert zu.

Insgesamt kam den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF, zumal der BF durch sein bisher gezeigtes Verhalten eindrücklich gezeigt hat, dass er die unionsrechtlichen Bestimmungen missachtete. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens in einem angemessenen Verhältnis steht und im öffentlichen Interesse dringend erforderlich und geboten ist.

Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass sich das Bundesamt im Mandatsbescheid im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mit dem konkreten Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt hat, ist festzuhalten, dass der BF am XXXX 2026 in der Einvernahme ausgeführt hat gesund zu sein. Der BF hat keine medizinischen Befunde vorgelegt. Das Bundesamt hat im Mandatsbescheid vom XXXX 2026 entsprechend festgestellt, dass er angegeben hat, gesund zu sein und keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die seine Anhaltung unverhältnismäßig machen. Es hat zudem ausgeführt, dass dem BF während der Anhaltung in Schubhaft im Bedarfsfall medizinische und medikamentöse Versorgung zur Verfügung steht und die Anhaltung des BF in Schubhaft aufgrund dieser Umstände verhältnismäßig ist. Die Einnahme von Psychopharmaka sowie die XXXX war dem Bundesamt im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides aufgrund der diesbezüglich fehlenden Angaben des BF und weil die amtsärztliche Untersuchung – entgegen den Ausführungen im Mandatsbescheid, welche jedoch aufgrund der Angaben des BF, auf die sich das Bundesamt stützt, für die Beurteilung nicht maßgeblich war – am XXXX 2026 stattfand, (noch) nicht bekannt. Der BF hat in der Einvernahme am XXXX 2026 vielmehr angegeben gesund zu sein und an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten zu leiden. Das Bundesamt hat sich daher anhand der Angaben des BF mit seinem Gesundheitszustand und seiner Anhaltung in Schubhaft ausreichend auseinandergesetzt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft des BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zudem sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die dazu geführt hätten, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft unzumutbar bzw. unverhältnismäßig war:

Es sind – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – keine maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstanden. Der BF wies während der Anhaltung in Schubhaft eine XXXX auf. Der BF stand unter regelmäßiger psychologische Betreuung und erhielt die entsprechende Medikation, welche mit ihm abgestimmt wurde. Der Gesundheitszustand des BF erwies sich im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum als stabil und unauffällig. Aufgrund der Angaben des BF und den amtsärztlichen Dokumentationen in der Patientenkartei, aus denen hervorgeht, dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft psychologische Betreuung und die mit ihm abgestimmte Medikation erhielt, war keine Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit zu erkennen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt und/oder haftunfähig war. Die Haftsituation des BF stellte sich daher auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF (auch iSd § 79 Abs. 2a FPG idF BGBl. I Nr. 39/2026) als zumutbar und verhältnismäßig dar.

Aus dem Inhalt der Verwaltungsakte ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nicht nachgekommen wäre. Das Bundesamt hat – wie im Schubhaftbescheid ausgeführt – die Überstellung des BF in die Niederlande für den XXXX 2026 organisiert und der BF wurde am XXXX 2026 auch tatsächlich in die Niederlande abgeschoben. Die Anhaltung des BF in Schubhaft in der Dauer von drei Wochen erweist sich auch in Relation zur höchstzulässigen Schubhaftdauer von fünf Wochen, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF wegen seines in der Vergangenheit gezeigten aggressiven Verhaltens (vgl. die Vorfallsmeldungen am 13.04.2026) in Begleitung von drei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Niederlande überstellt werden musste und der diesbezüglich erforderlichen Vorankündigung der Überstellung an die niederländischen Behörden von 10 Arbeitstagen im Voraus (vgl. Schreiben Niederlande AS 85 f –Asylakt [OZ 7]), keineswegs als unverhältnismäßig.

Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit eine „ultima ratio“ dar, da sowohl erhebliche Fluchtgefahr und erheblicher Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen konnte. Wesentliche Begründungsmängel lagen nicht vor. Das Verfahren hatte keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aufgrund der Überstellung des BF am XXXX 2026 in die Niederlande ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht zu treffen war.

3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Amtsarztes, konnte aufgrund des schlüssigen Begutachtung durch den Verein Dialog vom XXXX 2026, zu dem dem BF auch Parteiengehör gewährt wurde und dem nicht substantiiert entgegengetreten wurde, unterbleiben.

3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. und III. – Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1 Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro

[…]“

3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft zu bestätigen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG.

3.4.4. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20.

3.4.5. Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

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