Bundesverwaltungsgericht W169 2346455-1

W169 2346455-1Federal Administrative CourtJul 27, 2026

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot aufgehoben Entziehungsgrund Entzug der Flüchtlingseigenschaft ersatzlose Behebung EuGH Gefährdung der Sicherheit Körperverletzung Rechtsanschauung des VwGH Registrierung Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation schwere Straftat staatenlos Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Übergangsbestimmungen UNRWA Unterschutzstellung Versorgungslage

Full text

Bundesverwaltungsgericht W169 2346455-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W169.2346455.1.00

Spruch

W169 2346455-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH) und durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. 1183284908-180815670, zu Recht:

A)

In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser aus Syrien, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, aus Rif Damaskus zu stammen und Syrien im Oktober 2016 wegen des Krieges verlassen zu haben. Rif Damaskus liege in der Mitte von zwei Kampfgebieten und sie seien beschossen worden. Außerdem gebe es dort keine Regierung. Er habe auch die Einberufung zum Militär bekommen, weshalb er geflohen sei.

2. In seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.08.2018 führte er aus, in Khan Alsheh im Gouvernement Damaskus-Land gelebt zu haben. Er sei ein bei UNRWA registrierter palästinensischer Flüchtling. Der Hauptgrund seiner Ausreise aus Syrien sei gewesen, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Außerdem sei die finanzielle Situation für Palästinenser nicht gut. Es herrsche Krieg und es gebe fast keine Arbeit mehr. Es gebe nirgendwo Sicherheit und man lebe in Angst.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine UNRWA-Registrierungskarte, einen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie ein Familienbuch vor.

3. Mit Bescheid vom 17.08.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Aktenvermerk vom selben Tag begründete das Bundesamt seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unter dem Schutz und Beistand von UNRWA gestanden sei, der Beschwerdeführer diesen aber aufgrund der Umstände in Syrien durch seine Flucht unfreiwillig aufgeben habe müssen, weshalb ihm ipso facto Asyl zukomme.

4. Am 10.12.2018 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

5. Am 18.06.2021 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von welcher 14 Monate bedingt nachgesehen wurden.

6. Am 13.04.2022 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

7. Am 24.04.2025 wurde der Beschwerdeführer bezirksgerichtlich wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

8. Mit Aktenvermerk vom 24.02.2026 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, da infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat die Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, weggefallen seien. Mit Schreiben vom Folgetag wurde dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt.

9. Der Beschwerdeführer wurde am 23.03.2026 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf Befragen an, gesund und arbeitsfähig zu sein. Er sei im Lager Khan Alsheh im Gouvernement Damaskus-Land geboren und aufgewachsen, habe ein paar Jahre die Schule besucht und als Maler, Bäcker, Schneider und auf Baustellen gearbeitet.

Er sei ledig und kinderlos. Seine Eltern und ein Bruder würden in Österreich leben. In Syrien habe er auch einen älteren Bruder, der im Elternhaus in Khan Alsheh lebe. Das Haus habe zwei Zimmer. Dieser Bruder bestreite seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und finanzielle Hilfe des Beschwerdeführers. Sonst habe er keine Verwandten in Syrien. Sein Bruder könne den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht unterstützen.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, Angst vor dem syrischen Staat zu haben. Es gebe dort keine Sicherheit. Man vertraue dort niemandem. Ein Bürger habe dort keinen Wert. Die dortige Politik sei gefährlich für die Bürger. Es gebe keine Sicherheit. Man könne nicht dorthin zurückkehren, man hätte dort Angst.

Auf Vorhalt, dass er sich wieder unter den Schutz von UNRWA stellen könne, replizierte der Beschwerdeführer, dass das nicht gehe, weil der Staat nicht einmal sich selbst schützen könne. Daher könne UNRWA ihn nicht schützen. Es gebe dort immer wieder Konflikte.

Auf Vorhalt, dass er keine Gefährdungslage in Syrien zu befürchten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es für ihn dort sehr gefährlich sei. Der Staat sei nicht vertrauenswürdig. Die Syrer hätten sich gegenseitig abgeschlachtet. Sie würden nicht davon Abstand nehmen, gegen ihn vorzugehen. Er wisse nicht, wohin er gehen solle. Er könne nicht nach Syrien zurück. Er wisse nicht, was er dort machen solle. Seine Familie, seine Eltern seien hier. Sein in Syrien wohnhafter Bruder werde von ihm unterstützt und könne nicht für sich selbst aufkommen. Das heiße, dass sein Bruder ihm nicht helfen könnte.

10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 3 Z „5” FPG (gemeint: § 53 Abs. 3 Z 1 FPG) ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier von weiterer Relevanz – aus, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers von der neuen syrischen Regierung kontrolliert und das Lager Khan Alsheh von UNRWA betreut werde. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise freiwillig dem Schutz von UNRWA entzogen und könne diesen jederzeit wieder in Anspruch nehmen. Die Ausreisegründe des Beschwerdeführers seien primär wirtschaftlicher Natur gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine aktuell gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Die Sicherheitslage in Khan Alshesh, wo sich die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers aufhalten würden, sei ausreichend stabil. Dort verfüge der Beschwerdeführer auch über eine hinreichende Existenzgrundlage. Er könne dort wieder im Haushalt seiner Eltern leben und seine Grundbedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Trinkwasser decken. Die finanzielle Situation seiner im Heimatland lebenden Familie und Verwandtschaft ermögliche es ihm, sich versorgen zu können. Der Beschwerdeführer könne als gesunder, arbeitsfähiger Mann dort sein Auskommen finden. Der Beschwerdeführer könne zudem Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Da er bei UNRWA registriert sei, könne er nach einer Rückkehr die Unterstützung dieser Organisation in Anspruch nehmen.

Zum Beistand durch UNRWA führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer diesen freiwillig vorübergehend aufgegeben habe. Eine tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe von UNRWA sei auch nicht zwingend erforderlich. Der Beschwerdeführer habe zudem keine Gründe glaubhaft gemacht, dass er an der Inanspruchnahme des Schutzes und des Beistandes von UNRWA gehindert gewesen wäre. Es seien letztlich keine stichhaltigen Hinweise dafür hervorgekommen, dass UNRWA seine Aufgaben in Syrien nicht mehr ausreichend wahrnehmen könne.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (am selben Tag durch zwei Rechtsvertreter) Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser, in Syrien geborener Palästinenser, welcher bei UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registriert ist. Er stammt aus dem im Gouvernement Damaskus-Land (arabisch: Rif Dimashq) gelegenen palästinensischen Flüchtlingslager Khan Alsheh (auch: Khan ash-Sheih), wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Oktober 2016 lebte.

Dem Beschwerdeführer wurde nach seiner Einreise in Österreich und der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz im März 2018 mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da er das Einsatzgebiet von UNRWA aufgrund des syrischen Bürgerkriegs und der Gefahr einer Einberufung in den Militärdienst unfreiwillig verlassen musste.

Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers sind ebenso in Österreich schutzberechtigt. Sein anderer Bruder lebt in Khan Alshesh im Elternhaus, einer 2-Zimmer-Wohnung, und wird vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt.

Am 10.12.2018 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat demnach in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei als Zeuge falsch ausgesagt, indem er bei seiner schriftlichen Vernehmung vor der Bereitschaftseinheit behauptete, dass das bei einer anderen Person gefundene Suchtgift gehöre ihm und er habe es vor zwei Tagen am Praterstern gekauft (1.). Der Beschwerdeführer hat durch diese Behauptung einen anderen, der das Suchtgift der erstgenannten anderen Person verkauft hatte, somit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hatte, der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht (2.).

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde der bisher ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versucht geblieben ist. Erschwerend war das Zusammentreffen zweier Vergehen.

Am 18.06.2021 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von welcher 14 Monate bedingt nachgesehen wurden.

Der Beschwerdeführer hat einen anderen schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm mit einer Krücke ins Gesicht schlug, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch, eine Prellung im Gesichtsbereich und eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitt (A.1.); einen anderen zu verletzen versucht, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wobei es lediglich aufgrund des Einschreitens von Dritten beim Versuch blieb (A.2.); einen anderen misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, und zwar ein Kontrollorgan der Wiener Linien, welches eine Fahrscheinkontrolle durchführte, indem er ihm die Hand gegen ein Wartehäuschen schlug, wodurch dieser eine Schürfwunde und Schwellung des linken Ringfingers erlitt, und dadurch eine Körperverletzung an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während und wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen (A.3.). Der Beschwerdeführer hat weiters den anderen, der als Kontrollorgan der Wiener Linien eine Fahrscheinkontrolle durchführte und den Beschwerdeführer ohne gültige Fahrberechtigung betrat, mit Gewalt zu einer Handlung zu nötigen versucht, und zwar der Herausgabe seiner E-Card, indem er die E-Card aus der Hand des Kontrollorgans, das diese festhielt, wegzureißen versuchte (B.). Schließlich hat der Beschwerdeführer eine fremde Sache beschädigt, und zwar die Jacke eines anderen, indem er diesen im Zuge der unter A.2. geschilderten strafbaren Handlung an der Jacke packte und dabei den Gummizug der Kapuze ausriss (C.).

Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit. Mildernd war hingegen der Umstand, dass es bei der schweren Körperverletzung, der Körperverletzung und der Nötigung beim Versuch geblieben ist.

Am 13.04.2022 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat an einem allgemein zugänglichen öffentlichen Ort vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (enthaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC) gewerbsmäßig öffentlich anderen gelten Entgelt überlassen, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt ist und die strafbaren Handlungen überwiegend deswegen beging, um sich selbst Suchtgiftmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar einer anderen Person ein Gramm für € 10,--, einer weiteren Person zwei Gramm für € 10,-- und einer dritten Person ein Gramm für € 7,-- (1.). Weiters hat der Beschwerdeführer sechs Gramm besessen (2.).

Bei der Strafbemessung erschwerend waren die zwei Vorstrafen (eine davon einschlägig), der Rückfall innerhalb von zwei offenen Probezeiten, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die wiederholten Tatangriffe.

Am 24.04.2025 wurde der Beschwerdeführer bezirksgerichtlich wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepass eines anderen, mit dem Vorsatz unterdrückt zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde (1.). Er hat den unter 1. angeführten amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt (2.a.). Er hat mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte einer Bank durch die wahrheitswidrige Behauptung, der rechtmäßige Besitzer des Reisepasses und Kontoinhaber zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung von € 1.800,-- vom Konto des anderen, somit zu einer Handlung verleitet, die die Bank an ihrem Vermögen schädigte (2.b.).

Bei der Strafbemessung erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Mildernd war die teilweise Schadensgutmachung.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Palästinensische Flüchtlinge

Nach dem Krieg im Jahr 1948 flüchteten Palästinenser nach Syrien (Disor 19.1.2025). Weitere Fluchtwellen folgten nach der Niederlage im Juni 1967, den Kämpfen im "Schwarzen September" 1970 in Jordanien und schließlich 2001 aus dem Irak nach der US-amerikanisch-britischen Invasion (BBC 14.5.2025).

Im Jahr 1949 registrierte das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) etwa 80.000 Palästinenser, die nach Syrien geflohen waren. Im Jahr 2020 lag die Zahl der Palästinenser dort bei ca. 600.000. Dank der Gesetze konnten die Palästinenser am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben in Syrien teilnehmen und wurden so im Gegensatz zu den im Libanon lebenden Palästinenser ein Teil der Gesellschaft (Disor 19.1.2025). Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lebten in Syrien über 526.000 Palästinenser (MRG 1.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Action Group for Palestinians of Syria wurden in den 13 Jahren der syrischen Krise mehr als 4.000 Palästinenser getötet und mehr als 3.000 in den Foltergefängnissen des Regimes inhaftiert. Ihre Häuser sind ganz oder teilweise zerstört (Disor 19.1.2025). Anfang 2025 lebten nach Schätzungen von UNRWA 438.000 Palästinenser in Syrien, von denen 60 % mindestens einmal vertrieben worden waren und ca. 40 % weiterhin vertrieben blieben (MRG 1.2025; vgl. UNRWA 7.2025). Viele weitere Palästinenser leben in Syrien, sind jedoch nicht bei der UNRWA registriert oder registrierungsberechtigt. Daher ist die genaue Anzahl der in Syrien lebenden Palästinenser nicht bekannt (SyNat o.D.a).

Zehntausende Palästinenser wurden erneut vertrieben. Allein seit 2011 verließen etwa 150.000 palästinensische Flüchtlinge aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage Syrien (Disor 19.1.2025). Nach anderen Angaben haben 200.000 palästinensische Flüchtlinge Syrien verlassen, die meisten von ihnen aus Yarmouk. Sie verteilen sich auf den Libanon (23.000), Jordanien (21.000), die Türkei (14.000), Ägypten (3.500) und den Gazastreifen (350) (Syria TV 17.3.2025). Weitere Tausende sind in europäischen und anderen westlichen Ländern verteilt (AJ 30.12.2024). 90 % der Bewohner des Lagers Yarmouk wurden während der Belagerung vertrieben (Syria TV 17.3.2025).

Die Zahl der palästinensischen Flüchtlinge, die in der ersten Hälfte des Jahres 2025 nach Syrien zurückkehrten, belief sich auf über 29.000 und war damit mehr als doppelt so hoch wie die rund 14.000 Rückkehrer, die in den vorangegangenen fünf Jahren insgesamt registriert wurden. Die Unfähigkeit, die Miete am Fluchtort zu bezahlen, und der Wunsch nach Familienzusammenführung waren die Hauptgründe für die Rückkehr, selbst in Gebiete, in denen die Häuser teilweise zerstört und die öffentliche Infrastruktur stark beschädigt waren (UNRWA 7.2025).

Syrien hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR) im Jahr 1969 unterzeichnet. Diese Verträge verpflichten den Staat zur Wahrung grundlegender Rechte, darunter Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung, rechtlicher Anerkennung und Schutz vor willkürlicher Inhaftierung ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Rechtsstatus (CCR 18.7.2025). Im Jahr 1956 wurde das Gesetz Nr. 260 erlassen, das die Grundlage für die Behandlung von Flüchtlingen in Syrien bildet. Artikel 1 dieses Gesetzes besagt, dass Palästinenser, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Gesetzes in Syrien wohnten, in allen Belangen, wie Arbeit, Handel und Wehrpflicht als Syrer gelten, jedoch ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten (Zaytouna 4.2025). Für Palästinenser in Syrien, die oft keine volle Staatsbürgerschaft besitzen, aber gemäß Gesetz Nr. 260 einen langjährigen Wohnsitz haben, bekräftigen die oben erwähnten Verträge (Pakte) ihr Recht auf Teilhabe am zivilen und sozialen Leben (CCR 18.7.2025). Das Gesetz Nr. 260 gilt jedoch nicht für diejenigen, die während des Krieges von 1967 und des Konflikts in Jordanien 1970 in das Land geflohen waren. Dadurch können sie keine Arbeitserlaubnis erhalten und haben keinen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung. Außerdem müssen sie ihre Visa jedes Jahr erneuern (TNA 29.9.2025).

Die Palästinenser in Syrien genießen zwar weitgehende Rechte, dürfen allerdings weder wählen noch öffentliche Ämter bekleiden. Sie verfügen über eine zehn Jahre gültige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung und müssen für eine offizielle Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis beantragen (AA 30.5.2025). Im Allgemeinen haben Palästinenser in Syrien Zugang zu vielen Rechten, beispielsweise auf Bildung und Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, eigene Unternehmen und Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens. Beschränkungen gibt es hinsichtlich der Menge an Eigentum und Ackerland, die sie erwerben dürfen (SyNat o.D.a). Palästinenser können nur Wohnraum erwerben, jedoch keine landwirtschaftlichen, industriellen oder gewerblichen Immobilien. Sie müssen eine Vereinbarung mit einem vertrauenswürdigen Syrer treffen und alles auf den Namen dieser Person eintragen lassen (DIS 9.12.2025a). Die Regierung hat diesbezüglich bisher keine Änderungen verkündet (AA 30.5.2025). Palästinensische Flüchtlinge sind gemäß dem Casablanca-Protokoll von der Einbürgerung als syrische Staatsangehörige ausgeschlossen (trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Land), um ihr Recht auf Rückkehr nach Palästina zu schützen (SyNat o.D.a).

Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR) (Disor 19.1.2025; vgl. PalFor 29.3.2025). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt (PalFor 29.3.2025; vgl. Zaytouna 4.2025) und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde (PalFor 29.3.2025). GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde - UNRWA (Disor 19.1.2025). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen (Disor 19.1.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft (MBZ 31.5.2025). UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren (Waad 6.2.2025). Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt (PRP 20.3.2025). Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des anhaltenden Konflikts leiden (Syria TV 17.3.2025). Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt (Waght 29.4.2025).

Die GAPAR in Damaskus hat ihre Arbeit eingestellt, nachdem ihr Büro in der Nacht des Sturzes des syrischen Regimes am 8.12.2024 ausgeraubt worden war (PRP 28.1.2025). Dies führte zu einer schweren Krise für die mit dieser Einrichtung verbundenen Pensionisten, die ihre Pensionen von der staatlichen Sozialversicherung beziehen (Waght 29.4.2025). Palästinensische Flüchtlinge berichteten, dass sie aufgrund dieser Unterbrechung wichtige Formalitäten wie die Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen und Abmeldeformalitäten nicht erledigen können (PRP 28.1.2025).

Die Übergangsregierung lässt öffentliche Kundgebungen zur Unterstützung für Gaza zu (Arab 24.3.2025). Die neue Führung berief Palästinenser trotz fehlender Staatsbürgerschaft in Schlüsselpositionen, wie etwa im Energieministerium (Disor 19.1.2025). Eine humanitäre Organisation, die im September 2025 von der dänischen Einwanderungsbehörde befragt wurde, hatte seit dem Sturz der Assad-Regierung keine Veränderung in der Haltung der syrischen Behörden gegenüber Palästinensern festgestellt. Die vorherige Regierung hatte Palästinenser unterstützt, und diese Haltung wird von der aktuellen Regierung beibehalten (DIS 9.12.2025a).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine Hinweise darauf, dass palästinensische Flüchtlinge in Syrien im Alltag generell schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt sind (MBZ 31.5.2025). Laut einer von der dänischen Einwanderungsbehörde befragten humanitären Organisation können sich palästinensische Flüchtlinge frei bewegen und überall in Syrien aufhalten, und bislang wurden keine Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit aufgrund ihrer Herkunft oder ihres Status beobachtet. Ebenso gibt es keine Berichte darüber, dass palästinensische Flüchtlinge an Checkpoints anders behandelt werden als Syrer. Sie müssen – wie Syrer – keine Dokumente vorzeigen, um Zugang zu UNRWA-Lagern zu erhalten. In einigen Lagern gibt es Kontrollpunkte der Regierung, aber auch dort wurden keine Probleme gemeldet (DIS 9.12.2025a).

Palästinenser verfügen über eigene Dokumente, wie beispielsweise einen speziellen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge und das palästinensische Reisedokument. Dieses gilt wie ein Reisepass und wird Palästinensern ausgestellt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien haben (SyNat o.D.a). Im Zuge einer Verwaltungsreform dürfte es zu einer Änderung der rechtlichen Einstufung von palästinensischen Flüchtlingen gekommen sein. In offiziellen Dokumenten wird anstelle von wie bisher "syrischer Palästinenser" nun der Status "palästinensischer Einwohner" vermerkt. In den vergangenen Jahren wurde palästinensischen Flüchtlingen der Status "syrischer Palästinenser" gewährt, um ihre rechtliche Situation zu regeln und ihre Bürgerrechte zu gewährleisten (SOHR 13.7.2025b). Laut Menschenrechtsquellen hat ein neues Programm zu grundlegenden Änderungen in einigen Datensätzen geführt, darunter die Streichung der Spalte "Datum der Asylgewährung". Beobachter sind der Ansicht, dass die Aufhebung des "Flüchtlingsdatums" rechtliche Auswirkungen auf den Status palästinensischer Flüchtlinge in Syrien haben könnte, insbesondere da dieses Datum mit der Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 260 von 1956 verbunden ist (ActionPal 11.7.2020). Anstelle des Namens des syrischen Gouvernements wird "Ausländer" eingetragen, wodurch die geografische Zugehörigkeit vollständig aus den Geburtsregistern gestrichen wurde. Die Staatsangehörigkeit wird anstatt mit "palästinensisch-syrisch" mit "palästinensisch mit Wohnsitz in Syrien" angegeben (ZAW 10.7.2025). Die Action Group for Palestinians in Syria spricht von einem technischen Fehler. Die Regierung hat bestätigt, dass die zuständigen Behörden damit begonnen haben, die Personenstandsdaten der betroffenen Bürger zu korrigieren. Die falsche Einstufung sei auf einen technischen Fehler in einem neuen Verwaltungsprogramm zurückzuführen, das flächendeckend zur Aktualisierung von Daten eingeführt wurde (ActionPal 11.7.2020).

Palästinenser können wie unter dem vorherigen Regime normal nach Syrien einreisen, ohne Genehmigungen oder Bestechungsgelder (Noon Post 30.1.2025). Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien dürfen in der Regel wieder nach Syrien einreisen, und es gibt keine Berichte darüber, dass ihnen die Einreise verweigert wurde. Palästinensische Flüchtlinge dürfen sogar mit einem abgelaufenen Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge nach Syrien einreisen. Sowohl bei GAPAR registrierte Personen als auch nicht registrierte palästinensische Flüchtlinge (die in Syrien geboren sind und vor ihrer Ausreise de facto ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten) dürfen einreisen. Selbst diejenigen, die nicht über die erforderlichen offiziellen Dokumente verfügen, können einreisen, sofern sie nachweisen können, dass sie in Syrien geboren sind und zuvor dort gelebt haben. Offiziell müssen bei der GAPAR registrierte palästinensische Flüchtlinge aus Syrien ein Dokument vorlegen, das ihren Wohnsitz in Syrien belegt, um einreisen zu dürfen. Nicht registrierte Personen sind auf die palästinensische Botschaft angewiesen, um Dokumente auszustellen, die ihren Status als palästinensische Flüchtlinge bestätigen, aber solche Dokumente werden von der neuen syrischen Regierung nicht vollständig anerkannt, und verschiedene staatliche Stellen wenden unterschiedliche Ansätze für Dokumente an, die von den palästinensischen Behörden ausgestellt wurden. In der Praxis wenden die Behörden diese Einreisebestimmungen jedoch großzügig an und gestatten beiden Kategorien auf die eine oder andere Weise die Einreise nach Syrien. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte humanitäre Organisation stellte fest, dass es keine formellen gesetzlichen Bestimmungen oder offiziellen Vorschriften zu dieser Angelegenheit gib (DIS 9.12.2025a).

Am 28.9.2025 forderte die syrische Regierung alle Palästinenser in Syrien auf, sich bei den Behörden registrieren zu lassen, um die jahrzehntelange Staatenlosigkeit von Zehntausenden palästinensischer Flüchtlinge zu beenden. In einem Rundschreiben erklärte die GAPAR, dass sie nicht registrierten Palästinensern erstmals die Möglichkeit gebe, offizielle syrisch-palästinensische Dokumente zu erhalten. Registrierungsanträge müssen zusammen mit den erforderlichen Dokumenten und Unterlagen entweder bei der Behörde oder bei ihren Provinzstellen eingereicht werden. Zu den Registrierungsbedingungen gehört die Verpflichtung, eine gültige Aufenthaltskarte des Innenministeriums zu besitzen, was einem Anwalt zufolge die meisten Menschen ausschließen würde (TNA 29.9.2025). Von besonderer Bedeutung sind die Palästinenser ohne Ausweis. Der Begriff "Palästinenser ohne Ausweis" wird üblicherweise für Palästinenser verwendet, die weder bei der UNRWA, noch beim UNHCR oder den Behörden des Landes, in dem sie leben, registriert sind (SyNat o.D.a).

Viele palästinensische Flüchtlinge, deren Kinder in der Türkei, im Libanon und anderen Ländern geboren wurden, haben aufgrund fehlender Aufenthaltsgenehmigungen oder amtlicher Dokumente erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Geburtsurkunden oder der Registrierung ihrer Kinder beim Standesamt (ActionPal 12.9.2020).

Mehr als 80 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben unterhalb der Armutsgrenze und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (TNA 29.9.2025). Eine humanitäre Organisation schätzte, dass die Zahl der unterhalb der Armutsgrenze lebenden palästinensischen Flüchtlinge bei über 91 % liegt. Ähnlich ist die Situation jedoch bei Syrern, von denen etwa 90 % unterhalb der Armutsgrenze leben (DIS 9.12.2025a). Die Unsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln nahm stark zu und stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024 und erreichte 92 % im Jahr 2025 (UNRWA 7.2025).

Palästinensische Flüchtlingslager

Die palästinensischen Flüchtlinge sind auf 15 Lager verteilt, darunter die bekanntesten Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Jaramana, as-Sabina, al-Husseinia, an-Nayrab, Dar'aa und Handarat, sowie palästinensische Siedlungen in syrischen Städten wie al-Amin in Damaskus und Muzayrib in Dar'aa (Syria TV 17.3.2025). Es gibt neun offizielle Flüchtlingscamps in Dar'aa, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan ash-Sheih, Khan Dannoun und as-Sabina gibt, sowie drei inoffizielle Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, 'Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus (Disor 19.1.2025; vgl.AJ 30.12.2024). In Syrien gibt es zwölf von UNRWA betreute Lager für palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 7.2025). Die Dienstleistungen von UNRWA werden in den Lagern erbracht, während UNRWA in informellen Siedlungen nur eine begrenzte Auswahl an Dienstleistungen anbietet, die auf die jeweilige Siedlung zugeschnitten sind. Daher müssen palästinensische Flüchtlinge, die außerhalb der Lager oder in informellen Siedlungen leben, in denen UNRWA nicht ihr gesamtes Dienstleistungsangebot bereitstellt, entweder zu den Lagern reisen, um diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, oder sich auf die öffentlichen Dienstleistungen der syrischen Behörden verlassen (DIS 9.12.2025a).

Die palästinensischen Lager leiden unter dem Fehlen einer klaren Führung und unter unerträglichen Lebensbedingungen. Zuvor hatten der Islamische Dschihad und die Hamas (über die palästinensische Entwicklungsbehörde) eine zentrale Rolle bei der Versorgung der palästinensischen Lager in Syrien gespielt. Mit der Schließung der Büros der Fraktionen, insbesondere der Zentren, die Gesundheits- und Bildungsdienste anbieten, wurde der Bevölkerung ein schwerer Schlag versetzt. Das Verbot der Aktivitäten des Islamischen Dschihad führte zur Einstellung der Transporte für die Flüchtlinge aus dem Lager Yarmouk sowie der Suppenküchen, die die hungernden Menschen versorgten (Waght 29.4.2025). Die Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Dar'aa und Handarat gehören zu den am stärksten zerstörten Lagern. Sie wurden direkt angegriffen (PalInfo 31.12.2024). Das Ausmaß der Zerstörung in den Lagern beträgt 80 % in Handarat und Dar'aa, 40 % in Yarmouk, 30 % in Khan ash-Sheih (Syria TV 17.3.2025). Die Lebensbedingungen in diesen Lagern sind hart. Viele Familien leben in Unterkünften ohne Türen oder Fenster, die nur durch Plastikplanen einen minimalen Schutz vor den Elementen bieten. Sanitäranlagen haben oft keine Türen, sodass jegliche Privatsphäre fehlt. Diese Zustände bestehen fort, weil sich die betroffenen Familien keine Mietunterkünfte an anderen Orten leisten können (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich - wie in anderen Regionen Syriens auch - die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert. Die Stromversorgung wurde auf zwei bis drei Stunden pro Tag reduziert. Die Probleme mit der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung blieben ohne grundlegende Lösungen, und es kam zu einem neuen Problem in Form von Müllansammlungen aufgrund des Mangels an Reinigungskräften (PalFor 29.3.2025). Palästinensische Flüchtlinge kehren allmählich in die Lager zurück, die nach wie vor durch nicht explodierte Kampfmittel verseucht und von Trümmern und weitreichender Zerstörung von Wohnhäusern betroffen sind. Diese Rückkehr erfolgt eher aus Notwendigkeit als aus freier Entscheidung, da sich viele von ihnen ein Leben außerhalb der Lager nicht mehr leisten können (DIS 9.12.2025a).

Die syrischen Behörden sind für die Sicherheit innerhalb der Lager zuständig, da dies nie Teil des Mandats von UNRWA war. In einigen Lagern, wie an-Nayrab und Yarmouk, gibt es Polizeistationen und Sicherheitskräfte. Allerdings entsprechen die Polizeidienste und der Schutz in den Lagern nicht dem Niveau in wohlhabenden Gebieten wie Mezzeh in Damaskus. Grundsätzlich können palästinensische Flüchtlinge in den Lagern Straftaten bei der Polizei melden und um Schutz bitten, jedoch sind die Kapazitäten dieser Dienste nach wie vor begrenzt. Diese Situation hängt nicht damit zusammen, ob eine Person Palästinenser ist oder dass es sich um ein palästinensisches Lager handelt. Die Polizeidienste in ärmeren Gebieten sind im ganzen Land im Allgemeinen gleich (DIS 9.12.2025a). Nach dem Sturz der Assad-Regierung ging die Polizeipräsenz in den palästinensischen Lagern zurück (PalFor 29.3.2025).

Das Lager Yarmouk ist das flächenmäßig größte Lager (BBC 14.5.2025). Es wurde 1957 auf einer Fläche von 2,1 Quadratkilometern gegründet und gilt als größtes palästinensisches Lager in den fünf von UNRWA betreuten Gebieten (Westjordanland einschließlich Ostjerusalem, Gazastreifen, Jordanien, Libanon und Syrien) (AJ 30.12.2024). Im Jahr 2013 wurde Yarmouk zum Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen syrischen Rebellen und der Armee des damaligen Präsidenten Bashar al-Assad, die beide an der Seite verbündeter palästinensischer Gruppierungen kämpften. Nachdem das Lager in die Hände der Opposition gefallen war, wurde es belagert und zu einem bevorzugten Ziel der Luftwaffe al-Assads und der ihn unterstützenden russischen Jets. Im Jahr 2015 überrannte die Terrorganisation Islamischer Staat (IS) das Lager (MEE 18.12.2024). Das Lager Yarmouk, zu dem während des Konflikts nur eingeschränkter Zugang bestand, ist nun wieder zugänglich. Die palästinensischen Flüchtlinge haben begonnen, in das Lager zurückzukehren, in dem Schulen, Gesundheitseinrichtungen und andere wichtige Infrastrukturen zuvor zerstört worden waren. Trotz der umfangreichen Schäden in der Region planen viele Familien die Rückkehr in ihre Häuser, vor allem aufgrund der hohen Mietkosten in der Hauptstadt, wo sie während des Konflikts Zuflucht gesucht hatten. Derzeit leben etwa 9.000 Menschen im Lager (DIS 9.12.2025a).

Das Lager Khan ash-Sheih befindet sich ca. 27 km südwestlich von Damaskus. Das Khan, das ursprünglich als Karawanserei gebaut wurde, wurde im Jahr 1949 zu einem Zufluchtsort für die erste Welle von palästinensischen Flüchtlingen, die vor dem Konflikt flohen. Vor dem Bürgerkrieg in Syrien lebten ca. 20.000 palästinensische Flüchtlinge im Lager. Bis 2016 sank die Zahl auf 2.000 Flüchtlinge, und stieg danach wieder an. Im Jahr 2022 lebten 16.000 Personen in dem Camp (UNRWA o.D.).

UNRWA hat das Hilfsgüterverteilungszentrum und die Krankenstation im Lager Sayyida Zaynab südlich der Hauptstadt Damaskus geschlossen (Waad 23.1.2025).

Der Mangel an Finanzmitteln stellt derzeit eine erhebliche Herausforderung für die Leistungsfähigkeit von UNRWA dar. Das Notfallprogramm ist davon besonders betroffen, was dazu führt, dass Notfallmaßnahmen – wie Bargeldhilfen, Lebensmittel oder Non-Food-Artikel – nur teilweise oder in einigen Fällen gar nicht durchgeführt werden können. Der Finanzierungsengpass hat weitreichende Auswirkungen auf die Dienstleistungen von UNRWA. Im Allgemeinen hat die Kürzung der Finanzmittel zu Einschränkungen der Unterstützung im medizinischen Bereich, bei der Bildung und Rechtshilfe geführt. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen betrifft der Finanzierungsengpass auch etwa 2.500 lokale UNRWA-Mitarbeiter, von denen viele unter Stress und Unsicherheit hinsichtlich ihrer zukünftigen Beschäftigung und finanziellen Sicherheit leiden. Von diesen Mitarbeitern wird erwartet, dass sie weiterhin an vorderster Front stehen, sich in den Gemeinden engagieren und Dienstleistungen erbringen, doch sie wissen nicht, ob sie ihre Gehälter erhalten oder ob ihre Verträge verlängert werden (DIS 9.12.2025a).

Die von UNRWA in den Lagern angebotenen Dienstleistungen umfassen ein landesweites Programm zur medizinischen Grundversorgung, ein Grundbildungsprogramm für die Klassen 1 bis 9, ein Programm zur Verbesserung der Lagerbedingungen (Sanitärversorgung, Hygiene und Abfallentsorgung) sowie ein Schutzprogramm, das sich mit verschiedenen Bereichen befasst, darunter geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderschutz, internationaler Schutz und Risiken im Zusammenhang mit explosiven Kriegsresten, die nach wie vor eine große Herausforderung im Land darstellen. Es liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung, Infrastruktur, Strom, Abwasserentsorgung und andere öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen. Diese grundlegenden Dienstleistungen sind im Allgemeinen unzureichend, nicht nur in den Lagern, sondern in ganz Syrien (DIS 9.12.2025a).

Palästinensische Gruppierungen

Die Palästinensische Befreiungsarmee wurde 1965 gegründet. Der Dienst in der Armee ist für alle palästinensischen Flüchtlinge über 19 Jahre obligatorisch und dauerte ursprünglich zweieinhalb Jahre, wurde dann auf zwei Jahre und schließlich auf eineinhalb Jahre verkürzt. Was für die syrische Armee gilt, gilt auch für die Mitglieder der Palästinensischen Befreiungsarmee in Bezug auf Dienst und Verpflichtungen. Zusätzlich zu ihrem Dienst in dieser Armee schlossen sich große Gruppen palästinensischer Flüchtlinge den mit dem Regime verbundenen palästinensischen Fraktionen an, die ihren Sitz in Syrien hatten, und beteiligten sich in einer Phase an den vom Regime in Syrien geführten Militäroperationen (AJ 30.12.2024). Die Palästinensische Befreiungsarmee war dem syrischen Generalstab unterstellt (Araby 16.12.2024b).

Die palästinensischen Gruppierungen haben eine lange Geschichte in Syrien, doch ihre politische und militärische Präsenz war stets von ihren Beziehungen zur herrschenden Macht abhängig. So wurde beispielsweise die Bewegung Fatah al-Intifada 1983 mit Unterstützung von Hafez al-Assad nach dessen Zerwürfnis mit Yassir Arafat gegründet. Im Gegensatz dazu verließ die Hamas Syrien 2011, nachdem sie jahrzehntelang politische und militärische Unterstützung vom Regime erhalten hatte. Vor dem Sturz des früheren Regimes gehörten zu den prominentesten palästinensischen Gruppierungen in Syrien: Volksfront zur Befreiung Palästinas – Generalkommando, Islamischer Dschihad, Fatah al-Intifada (spaltete sich 1983 von Fatah ab), Volksfront zur Befreiung Palästinas, Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (BBC 14.5.2025). Historisch gesehen hatten die palästinensischen Fraktionen in Syrien großes militärisches und politisches Gewicht und beeinflussten über Jahrzehnte hinweg die gesamte palästinensische Politik. Im Laufe der Jahre bauten die palästinensischen Gruppierungen in Syrien parallele Organisationen auf, die ihren Gemeinschaften Dienstleistungen wie Bildung, öffentliche Bibliotheken, Gesundheitsversorgung und Kindergärten anboten. Diese Dienstleistungen dienten auch als Rekrutierungsinstrument, um weitere Mitglieder, Anhänger und Kämpfer zu gewinnen, was zu einem Wettbewerb zwischen den Fraktionen um die Bereitstellung von Dienstleistungen führte (Arab 24.3.2025). 5 % des Gehalts palästinensischer Beamter wurden an die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) [eine palästinenische Organisation Anm.] abgeführt. Viele Jahre lang - bis zu dem Sturz des Regimes - floß dieses Geld in die Taschen des Assad-Regimes (Vater und Sohn) (Araby 16.12.2024b). Nach dem Ausbruch der Revolution im Jahr 2011 spalteten sich die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien in Anhänger und Gegner des Assad-Regimes. Einige beteiligten sich an der friedlichen Bewegung gegen die Herrschaft des Assad-Regimes an der Seite des syrischen Volkes, während andere sich der bewaffneten Bewegung der Freien Syrischen Armee anschlossen, um sich der Militärmaschinerie des Regimes entgegenzustellen (Noon Post 16.2.2025).

Eine der wesentlichen Bedingungen der USA für die Aufhebung der Sanktionen gegen Syrien, der die neue Regierung zugestimmt hat, ist die Bekämpfung der palästinensischen Fraktionen auf syrischem Gebiet (Waght 29.4.2025). Die neuen Behörden haben die traditionelle palästinensische politische Struktur, die sich über Jahrzehnte unter dem Assad-Regime entwickelt hatte, zerschlagen, um die Präsenz dieser Gruppen in Syrien einzuschränken und sie in zivilgesellschaftliche Organisationen umzuwandeln (Arab 24.3.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes verpflichtete die neue Regierung alle palästinensischen Gruppierungen mit Verbindungen zu al-Assad, sich aufzulösen und ihre Waffen, insbesondere schwere Waffen, abzugeben (Noon Post 30.1.2025). Sie schloss Büros, beschlagnahmte Waffen und Lager der Volksfront zur Befreiung Palästinas – Generalkommando und der Fatah al-Intifada. Die neue Regierung gestattete den Büros der Gruppierungen Islamischer Dschihad, Volksfront zur Befreiung Palästinas, Demokratische Front zur Befreiung Palästinas, Fatah und Hamas geöffnet zu bleiben (Arab 24.3.2025). Einer arabischsprachigen Zeitung zufolge hat sich die neue Regierung nicht in die Arbeit palästinensischer zivilgesellschaftlicher Organisationen eingemischt und palästinensische Wohltätigkeits- und Hilfsorganisationen haben ihre Arbeit in palästinensischen Lagern und Gemeinden in Syrien fortgesetzt (Noon Post 30.1.2025).

Der Sturz des Assad-Regimes bedeutete nicht das Ende der prekären Lage der Palästinenser in Syrien. Zwar stehen sie zum ersten Mal seit Menschengedenken nicht mehr unter der direkten Überwachung der Palästinensischen Abteilung oder von Damaskus kontrollierten Fraktionen, doch sind die Palästinenser in Syrien angesichts des Übergangsprozesses in ihrem Land weiterhin von großer Unsicherheit geprägt (CCR 18.7.2025).

Am 26.9.2025 wurde gemäß der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte ein Bewohner des Lagers an-Nayrab aus unbekannten Gründen von Sicherheitskräften erschossen. Während der Beerdigung des jungen Mannes kam es im Lager zu Demonstrationen. Unbekannte Personen entführten daraufhin zwei Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit [Innere Sicherheit Anm.] und bedrohten sie mit Messern. Nach dem Vorfall drangen ein gepanzertes Fahrzeug und eine Reihe von Armee- und Sicherheitskräften in das Lager ein und begannen, sich in der Umgebung zu positionieren, während Patrouillen der Allgemeinen Sicherheitskräfte und des Verteidigungsministeriums in das Gebiet vorrückten (SOHR 29.9.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.5.2025): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende März 2025)

ActionPal - Action Group of Palestinians in Syria (12.9.2020): Palestinian refugees appeal for easier registration of their children born outside Syria.

ActionPal - Action Group of Palestinians in Syria (11.7.2020): The Syrian government announces the correction of an error in the registration of Palestinian refugee data.

AJ - Al Jazeera (30.12.2024): فلسطينيو الأونروا في سوريا: المسار والمصير بعد انهيار النظام [Palästinenser der UNRWA in Syrien: Weg und Zukunft nach dem Zusammenbruch des Regimes]

Arab - Al Arab (24.3.2025): فرصة جديدة للفلسطينيين في سوريا [Eine neue Chance für die Palästinenser in Syrien]

Araby - Al Araby (16.12.2024b): ما بعد الأسد.. إجابات سورية عن أسئلة فلسطينية [Nach Assad... Syrische Antworten auf palästinensische Fragen]

BBC - British Broadcasting Corporation (14.5.2025): الفلسطينيون في سوريا: ما هو مصير الفصائل في مشهد الحكم الجديد؟ [Palästinenser in Syrien: Wie wird das Schicksal der Fraktionen in der neuen Regierungslandschaft aussehen?]

CCR - Ceasefire - Centre for Civilian Rights (18.7.2025): Securing rights and protections for Palestinians in a changing Syria

DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2025a): Syria Situation of Certain Groups

Disor - Dis:orient (19.1.2025): Syrische Palästinenser:innen kämpfen für Staatsbürgerschaft

MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.5.2025): Algemeen Ambtsbericht Syrië (mei 2025) [Allgemeiner Amtsbericht Syrien (Mai 2025)]

MEE - Middle East Eye (18.12.2024): In shattered Yarmouk, the Palestinians of Syria mourn their ’paradise’ lost to war

MRG - Minority Rights Group (1.2025): Syria - Communities

Noon Post - Noon Post (16.2.2025): بين التغيير والبقاء.. هل تعيد الفصائل الفلسطينية في سوريا ترتيب أوراقها؟ [Zwischen Wandel und Fortbestand: Ordnen die palästinensischen Fraktionen in Syrien ihre Karten neu?]

Noon Post - Noon Post (30.1.2025): فلسطينو سوريا: من النكبة إلى سوريا الجديدة [Palästina und Syrien: Von der Nakba zum neuen Syrien]

PalFor - Palestine Forum (29.3.2025): أوضاع الفلسطينيين في سورية في ظل العهد السياسي الجديد [Die Lage der Palästinenser in Syrien in der neuen politischen Ära]

PalInfo - The Palestinian Information Center (31.12.2024): فلسطينيو الأونروا في سوريا: المسار والمصير بعد انهيار النظام [Palästinenser der UNRWA in Syrien: Weg und Zukunft nach dem Zusammenbruch des Regimes]

PRP - Palestinian Refugees Portal (20.3.2025): ناشطون يطالبون الجهات الفلسطينية في سوريا بموقف من "أونروا" بشأن المساعدات [Aktivisten fordern palästinensische Behörden in Syrien auf, zu UNRWA-Hilfe Stellung zu nehmen]

PRP - Palestinian Refugees Portal (28.1.2025): تعطل هيئة اللاجئين الفلسطينيين في دمشق يعيق المعاملات الحيوية لفلسطينيي سوريا [Die Schließung der palästinensischen Flüchtlingsbehörde in Damaskus behindert wichtige Formalitäten für Palästinenser in Syrien]

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (29.9.2025): على خلفية اختطاف عنصرين أمنيين ومقتل مواطن فلسطيني.. القوات الأمنية تشن حملة اعتقالات في مخيم النيرب بحلب - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Vor dem Hintergrund der Entführung von zwei Sicherheitskräften und der Tötung eines palästinensischen Bürgers starten die Sicherheitskräfte eine Verhaftungsaktion im Lager an-Neirab in Aleppo.]

SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.7.2025b): New development | New Syrian authorities grant status of Palestinian resident instead of Syrian Palestinian

SyNat - Syrian Nationality by Norwegian Refugee Council / Institute on Statelessness and Inclusion (o.D.a): Syrianationality | Stateless populations in Syria

Syria TV - Syria TV (17.3.2025): المفوض العام للأونروا: خدماتنا شريان حياة للاجئين الفلسطينيين في سوريا [UNRWA-Generalkommissar: Unsere Dienste bedeuten Leben für palästinensische Flüchtlinge in Syrien]

TNA - New Arab, The (29.9.2025): Syria invites undocumented Palestinian refugees to register

UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (o.D.): Khan Eshieh Camp

UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (7.2025): syria, lebanon and jordan emergency appeal 2025 progress report for the reporting period 1 january – 30 june 2025

Waad - Waad News (6.2.2025): دمشق: وزارة الشؤون الاجتماعية والعمل تبحث آفاق التعاون مع وكالة الأونروا [Damaskus: Ministerium für Soziales und Arbeit erörtert Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit der UNRWA]

Waad - Waad News (23.1.2025): ريف دمشق- مخيم السيدة زينب: وكالة الأونروا تغلق منشآتها الإغاثية حتى إشعار آخر [Damaskus-Umland – Lager Sayyida Zainab: UNRWA schließt Hilfswerke bis auf Weiteres]

Waght - Zeit der Analyse und Nachrichten (29.4.2025): نهاية استضافة فلسطين... سوريا الجديدة ومشروع تصفية فصائل المقاومة [Das Ende der Gastfreundschaft für Palästina... Das neue Syrien und das Projekt zur Ausschaltung der Widerstandsfraktionen]

ZAW - Zaman al-Wasl (10.7.2025): مصدر لـ"زمان الوصل": وثائق النفوس الجديدة تشطب "فلسطيني سوري" وتستبدل [Quelle für „Zaman al-Wasl“: Neue Personenstandsdokumente streichen „syrischer Palästinenser“ und ersetzen ihn durch „palästinensischer Einwohner“ und die Provinz durch „Ausländer“.]

Zaytouna - Al-Zaytouna Centre for Studies Consultations (4.2025): The Fall of Assad in Syria and the Palastine Issue Implications and Prospects

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatenlosigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers, dem ihm zuerkannten Schutzstatus und den dem zugrundeliegenden Gründen stützen sich auf den Akt des Zuerkennungsverfahrens des Beschwerdeführers, insbesondere den Bescheid und den Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, nach denen die Angaben des Beschwerdeführers für glaubhaft befunden wurden. Anzumerken ist dabei, dass es sich, soweit im genannten Aktenvermerk nicht vom Flüchtlingslager Khan Alshesh, sondern „Khan Sheikh“ als Herkunftsort des Beschwerdeführers die Rede ist, offenkundig um ein Versehen des Behörde handelt, die tatsächlich Khan Alshesh meinte.

Die Feststellungen zum Aufenthalt und zu den Verhältnissen seiner Angehörigen folgen dem plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Entzugsverfahren vom 23.03.2026, welche auch die belangte Behörde grundsätzlich als Feststellung ihrem hier angefochtenen Bescheid zugrunde legte. Soweit in diesem Bescheid andererseits dann auch immer wieder begründungslos erwogen wird, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Syrien befinde, handelt es sich um augenscheinliche Aktenwidrigkeiten, zumal der Aufenthalt und der Schutzstatus der Eltern und eines Bruders des Beschwerdeführers in Österreich aus den entsprechenden Datenbanken ersichtlich ist.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sind den im Akt einliegenden gerichtlichen Urteilen entnommen.

2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Nach Art. 11 Abs. 1 lit. f StatusVO ist ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in das Land zurückkehren kann, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nach Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießt; fällt dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund weg, ohne dass die Lage dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ipso facto den Schutz dieser Verordnung.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 StatusVO entzieht die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 11 nicht länger Flüchtling ist (lit. a); dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß Artikel 12 von der Anerkennung als Flüchtling hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist (lit. b); für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war (lit. c); es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält (lit. d); dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose sich aufhält, darstellt, weil dieser Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (lit. e).

Gemäß Art. 14 Abs. 4 StatusVO weist die Asylbehörde, die die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, im Einzelfall nach, dass die Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen nicht länger Flüchtling ist, ihr die Flüchtlingseigenschaft nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht mehr über die Flüchtlingseigenschaft verfügen sollte. Während des Entzugsverfahrens gilt Artikel 66 der Verordnung (EU) 2024/1348.

Der Verwaltungsgerichtshof hat – zwar vor dem Hintergrund der damals geltenden Rechtslage, aber zur Gänze übertragbar – zum Schutz von staatenlosen Palästinensern, die bei UNRWA registriert sind, in seinem Erkenntnis vom 01.02.2024 zur Zahl Ra 2023/18/0286 wie folgt ausgeführt (Rz 12 ff):

„Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.

Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA) ist eine Organisation der Vereinten Nationen, die gegründet wurde, um Palästinenser als „Palästinaflüchtlinge“ zu schützen und ihnen beizustehen. Sein Mandat erstreckt sich auf ein Einsatzgebiet mit fünf Operationsgebieten, nämlich dem Gazastreifen, dem Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems), Jordanien, dem Libanon und Syrien (vgl. etwa EuGH 5.10.2023, C-294/22, Rs. OFPRA gegen SW, Rn. 27). Das Mandat des UNRWA wurde sukzessive verlängert und besteht aktuell noch bis zum 30. Juni 2026 (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts 11.1.2024, C-563/22, Rs. SN und LN, Rn. 1, unter Hinweis auf die Resolution Nr. 77/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2022).

Der Revisionswerber ist nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bei UNRWA - einer Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Art. 1 Abschnitt D GFK - als Flüchtling registriert und hat dessen Leistungen vor seiner Flucht auch tatsächlich in Anspruch genommen.

Damit fällt der Revisionswerber in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK, für den § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einen Asylausschlussgrund vorsieht. Dieser greift aber nur solange, als der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht weggefallen ist. Ist vom „Wegfall“ des Schutzes im Sinne von Art. 1 Abschnitt D GFK (bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie) auszugehen, ist den Asylwerbern ipso-facto Asyl zuzuerkennen. Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat muss hingegen nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. dazu etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274, mwN).

[…]

Der Wegfall des Beistandes von UNRWA erfordert die Prüfung, ob der Wegzug des Asylwerbers durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes gezwungen haben und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (vgl. etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/18/0179, mwN).

Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt - wie bereits erwähnt - nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. El Kott, C-364/11, Rn. 63, 65). Eine in Folge bewaffneter Konflikte entstandene unzureichende Versorgungslage stellt folglich einen nicht vom Revisionswerber zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Grund für seinen Wegzug dar. Sie ist damit auch als Grund für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes von UNRWA anzusehen, der zur ipso-facto Zuerkennung von Asyl führen muss (vgl. erneut VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274, mit Hinweis auf EuGH C-364/11).

Wie der EuGH im Urteil vom 13. Jänner 2021, C-507/19, Rs. Bundesrepublik gegen XT, klargestellt hat, sind zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird, alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen. Gleichzeitig betonte der EuGH in dieser Entscheidung, dass die Registrierung bei UNRWA für den Betroffenen keinen Anspruch darauf begründet, in das Einsatzgebiet dieser Organisation einzureisen oder sich innerhalb dieses Einsatzgebietes zu bewegen, indem er von einem Einsatzgebiet in ein anderes reist. Das UNRWA verfüge nämlich nicht über die Befugnis, Staatenlosen palästinensischer Herkunft den Zugang zu den Gebieten der fünf Operationsgebiete seines Einsatzgebietes zu erlauben, da die Gebiete zu verschiedenen Staaten oder autonomen Gebieten gehören. Daher müssen die Asylbehörden und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigten, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebietes von UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen (Rn. 58 f). Auch zu einer weiteren Rechtsfrage äußerte sich der EuGH in dieser Entscheidung: Verlässt ein Staatenloser palästinensischer Herkunft freiwillig ein Operationsgebiet des UNRWA, in dem er sich nicht in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat, obwohl er aufgrund ihm vorliegender konkreter Informationen vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, in absehbarer Zeit wieder in das Operationsgebiet zurückkehren zu können, ist nicht davon auszugehen, dass der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen ist, und es ist ihm kein Asylstatus zu gewähren (Rn. 80).

Abgesehen davon hat eine Beurteilung individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen, wie er sich zum Zeitpunkt des Wegzugs des betroffenen Asylwerbers aus dem UNRWA-Einsatzgebiet darstellt, wobei auch die Umstände zu berücksichtigen sind, die zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung über den Antrag der betroffenen Person auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen hat oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (vgl. EuGH 3.3.2022, C-349/20, Rs. NB und AB, Rn. 53, mwN).“

Der Europäische Gerichtshof hat – ebenso auf die geltende Rechtslage übertragbar – weiters am 13.06.2024 in der Rechtssache C-563/22 zu dieser Thematik geurteilt (Urteilstenor):

„Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen (für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten) (UNRWA), den ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der internationalen Schutz beantragt, genießt, im Sinne dieser Bestimmung als nicht länger gewährt gilt, wenn zum einen diese Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der allgemeinen Lage, die in dem Operationsgebiet des Einsatzgebiets dieser Organisation herrscht, in dem dieser Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht in der Lage ist, diesem Staatenlosen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, gemäß ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten, ohne dass er nachweisen müsste, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen von dieser allgemeinen Lage spezifisch betroffen ist, und wenn sich zum anderen der betroffene Staatenlose palästinensischer Herkunft im Fall seiner Rückkehr in dieses Operationsgebiet in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, wobei die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, eine individuelle Prüfung jedes auf diese Bestimmung gestützten Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, in deren Rahmen das Alter der betreffenden Person relevant sein kann. Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann. Die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet.“

Die EUAA hat in ihren – ebenso auf die geltende Rechtslage übertragbaren – rezenten Richtlinien vom Dezember 2025, welchen Indizwirkung zukommt (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219), festgehalten, dass in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie bzw. Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention der Schutz und der Beistand durch UNRWA für palästinensische Flüchtlinge in Syrien nicht in einem Umfang gegeben ist, der „die Lebensbedingungen in diesem Gebiet entsprechend der Mission der Agentur“ garantieren würde. Es ist festzustellen, dass der Schutz und der Beistand durch UNRWA in ganz Syrien als im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie nicht länger gewährt betrachtet werden kann. Demzufolge ist Palästinensern, die zuvor den Schutz oder Beistand von UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, ipso facto der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen, sofern Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Statusrichtlinie nicht anwendbar sind (EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 47 f).

Damit ist für die gegenständliche Sache konkret von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer ein bei UNRWA registrierter staatenloser Palästinenser ist, welcher sich bis zu seiner Ausreise in Syrien aufgehalten hat und dort den Schutz und Beistand der Agentur in Anspruch genommen hat. Da er diesen Schutz und Beistand aufgrund einer sehr unsicheren persönlichen Lage unfreiwillig durch seine Flucht aufgeben musste, wurde ihm in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018 ipso facto der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Soweit die belangte Behörde in ihrem nunmehrigen Aberkennungsbescheid wiederholt argumentierte, dass der Beschwerdeführer freiwillig das Schutzgebiet von UNRWA verlassen habe, handelt es sich (erneut) um eine offenkundige Aktenwidrigkeit, der das Ergebnis des Zuerkennungsverfahrens vor eben jener Behörde diametral entgegensteht.

Für die Frage des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft (bislang: Aberkennung des Status des Asylberechtigten) ist daher primär die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer sich nunmehr dem Schutz und dem Beistand von UNRWA wieder unterstellen kann. Solange das nicht der Fall ist (und sofern kein Ausschlussgrund vorliegt), kommt ihm in Österreich unabhängig von der vom Bundesamt vordergründig betrachteten allgemeinen Veränderung der politischen Verhältnisse in Syrien weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu.

Wie nun den Länderberichten zu entnehmen ist, steht UNRWA in Syrien aufgrund mangelnder Finanzmittel vor erheblichen Herausforderungen, die insbesondere die Gewährleistung der Grundbedürfnisse des menschlichen Lebens betreffen. Bargeldhilfen, Lebensmittelhilfen oder Non-Food-Artikel können beispielsweise nur teilweise oder auch gar nicht durchgeführt werden. Die palästinensischen Flüchtlingslager leiden demnach unter dem Fehlen einer klaren Führung und „unter unerträglichen Lebensbedingungen“. Mit dieser Lagebeschreibung in Einklang steht die Einschätzung der EUAA, wonach UNRWA in Syrien sein Mandat nicht erfüllen kann und daher der Beistand oder Schutz von UNRWA als nicht länger gewährt gilt.

Es besteht demzufolge kein belastbarer Hinweis darauf, dass die Umstände, deretwegen dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, weggefallen sind, ist UNRWA in Syrien doch nach diesen Ausführungen nicht in der Lage, menschenwürdige Lebensumstände zu gewährleisten und kann sich der Beschwerdeführer demnach weiterhin nicht dem Schutz oder Beistand von UNRWA in Syrien unterstellen. Der Beschwerdeführer würde sich zufolge der unerträglichen Bedingungen in den palästinensischen Flüchtlingslagern nach wie vor in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden. Der Beschwerdeführer kann sich im Übrigen auch nicht in einem anderen Mandatsgebiet von UNRWA ansiedeln, besteht doch kein Hinweis darauf, dass er in den entsprechenden Staaten einreisen dürfte (zumal dem Beschwerdeführers andernfalls schon nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt hätte werden dürfen).

Für das Vorliegen eines sonstigen Ausschluss- bzw. Entzugsgrundes im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. b iVm Art. 12 StatusVO besteht keinerlei Hinweis. Das wurde auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Ebenso wenig liegt ein Entzugsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. d oder e StatusVO vor, wobei die belangte Behörde auch davon nicht ausging. Zwar wurde der Beschwerdeführer in Österreich bereits wiederholt und auch wegen der Begehung von Verbrechen gerichtlich straffällig, doch stellt keines dieser Verbrechen eine „besonders schwere Straftat“ im Sinne der Rechtsprechung dar, aufgrund dessen der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten würde (vgl. dazu insbesondere VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 93 ff). Insbesondere das Verbrechen der (versuchten) Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB stellt weder typischerweise eine besonders schwere Straftat dar, noch wäre das schon alleine aufgrund der letztlich verhängten Strafe von 18 Monaten, von welchen 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, anzunehmen, fiel die Strafe im konkreten Einzelfall damit doch eher milde aus. Es wird nicht übersehen, dass sich ein Schlag mit einer Krücke ins Gesicht durchaus als schwere Straftat darstellt, dennoch fehlt dieser Tat die besondere Schwere, aufgrund derer von einem Kapitelverbrechen auszugehen wäre, zumal diese Ausschlussklausel restriktiv anzuwenden ist. Wie schon ausgeführt, nahm auch die belangte Behörde diese Verurteilung im Jahr 2021 nicht zum Anlass, ein Entzugsverfahren (damals: Aberkennungsverfahren) einzuleiten, sodass diese rechtliche Einordnung offenkundig auch nicht strittig ist. Dass vom Beschwerdeführer im Übrigen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich an sich ausginge, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen.

Da demnach kein Grund für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vorliegt, kommt diese dem Beschwerdeführer weiterhin zu, weshalb der Bescheid in allen seinen Spruchpunkten ersatzlos aufzuheben ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten, zumal die StatusVO insoweit der bis zum 12.06.2026 noch maßgeblichen Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU), welche das AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des BGBl. I 39/2026 prädeterminierte, entspricht. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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