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I419 2342557-1•Bundesverwaltungsgericht I419 2342557-1
I419 2342557-1Federal Administrative CourtJul 30, 2026
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit politische Gesinnung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I419 2342557-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BH Baden, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I bis III wie folgt zu lauten haben:
„I. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäß Art. 13 Statusverordnung in Verbindung mit § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes wird gemäß Art. 18 Statusverordnung in Verbindung mit § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
III. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 54a oder § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei (Spruchpunkt II) als unbegründet ab, wobei es dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) sowie feststellte, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).
2. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Kurde und nach Teilnahme an pro-kurdischen Demonstrationen der DEM-Partei von türkischen Zivilpolizisten gedrängt worden, „Spionage“ in Bezug auf die PKK zu betreiben. Er habe sich nicht ausdrücklich widersetzt, jedoch keine Informationen preisgegeben, und sei deswegen erneut von denselben Zivilpolizisten kontaktiert worden. Angesichts der von diesen ausgehenden Gefahr habe er kurz darauf mit seiner Mutter seine Flucht nach Europa organisiert. Die Weigerung, für die Sicherheitsbehörden zu spionieren, führe in der Türkei erfahrungsgemäß zum Verdacht der Terrorunterstützung und einem erheblichen Risiko staatlicher Repression. In Österreich komme der Freundeskreis des Beschwerdeführers „dem einer Familie“ ziemlich nahe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Sunnit, ledig, kinderlos und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wird demnächst volljährig und beherrscht außer seiner Muttersprache Kurdisch-Kurmanji Türkisch in Wort und Schrift. Seine Identität steht fest.
Er wurde im Landkreis XXXX (kurdisch: XXXX oder XXXX ) der Provinz XXXX geboren wo er acht Jahre die Schule besuchte und im Dorf XXXX bei seiner Familie in deren Haus aufwuchs, etwa 50 km nördlich der Grenze Syriens. Bereits als Schüler und dann bis zur Ausreise arbeitete er wie einige seiner Angehörigen auf Pistazienfeldern, wovon die Familie dort lebt, zu der seine Mutter mit Mitte 40 sowie je zwei Brüder und Schwestern von ca. 10 bis 20 Jahren gehören. Mit Ihnen ist er per WhatsApp in Kontakt.
Sein Vater mit Ende 40 und ein erwachsener Bruder gelangten vor etwa drei Jahren nach Deutschland, von wo der Vater im Frühjahr 2026 zurück in die Türkei geschickt werden sollte. Im Sommer 2025 entschloss sich der Beschwerdeführer, zu ihnen zu ziehen, und gelangte mit einem am XXXX ausgestellten Personalausweis nach Serbien, von wo er illegal nach Kroatien sowie ebenso nach Österreich kam, wo er am 02.08.2025 aufgegriffen wurde und am selben Tag internationalen Schutz beantragte. Seinen Reisepass ließ er in der Türkei zurück.
Der Beschwerdeführer ist gesund, erwerbsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Er ist hier nicht Mitglied in einem Verein oder einer anderen Gruppe oder Organisation. Im Sommer 2025 hat er an Grundregelkursen im Ausmaß von 7,5 Stunden teilgenommen, ferner von November 2025 bis Jänner 2026 einen Deutschkurs A1 mit 81 Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht, danach einen Basisbildungskurs der Diakonie. Im März 2026 ging er zwei Wochen mittels Dienstleistungsschecks einer geringfügigen Beschäftigung nach.
Bei diesen Gelegenheiten sowie in der Unterkunft und bei den Verrichtungen des Alltags hat er einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Er hat keine Sprachprüfung abgelegt, wohnt in einer Unterkunft eines Sozialvereins und bezieht Leistungen der Grundversorgung. In der Unterkunft lebt auch sein im selben Monat illegal eingereister, ein Jahr jüngerer Cousin, der auch aus XXXX kommt und dessen Asylantrag ebenso zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung abgewiesen wurde, worüber eine Beschwerde anhängig ist.
Ferner hat der Beschwerdeführer in Österreich zwei Onkel mit Mitte und Ende 30. Abhängigkeiten von Personen in Österreich vom Beschwerdeführer oder umgekehrt liegen nicht vor. Auch zu den (noch) in Deutschland lebenden Angehörigen besteht weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Weitere Angehörige in der EU hat er nicht.
1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Türkei mit Stand 06.08.2025 zitiert. Derzeit steht ein am 15.06.2026 erschienenes zur Ver-fügung, das sich in den entscheidungswesentlichen Inhalten mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Version deckt. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putsch-versuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus […]. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regieren-den Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi - AKP unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert […]. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraft-verlust, […] die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus.
Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 12.2025, S. 4.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). […]
Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025, AlMon 12.5.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel İmralı sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen „Terrorismus“ im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. […] (AlMon 12.5.2025). […]
Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Wahl-veranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden „terroristische Propaganda“ enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). […]
Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort „Demokratie“ im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Mitte April 2026] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025). […]
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: 2025 aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, EC 4.11.2025, S. 44) und durch weitere terroristische Gruppierungen […] (EC 4.11.2025, S. 44; vgl. MBZ 2.2025b, S. 15, ÖB Ankara 12.2025, S. 26). […]
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). […] Hierdurch verschlechterte sich wiederum die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 8.2025, S. 33 f.). […] Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte […] (EC 9.11.2016, S. 28) […]
Rechtslage und Rechtswirklichkeit
Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.5.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.4.2024, S. 67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). […] Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). […]
Demografie
Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). […]
Kurden
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe […] lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 12.2025, S. 42; vgl. BAMF 26.2.2026, S 7, MRG 2.2024, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12 vgl. BAMF 26.2.2026, S. 7) […]
Politische Orientierung und Vertretung
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 12.2025, S. 42). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere unter den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 12.2025, S. 42; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). […]
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85) und waren dies auch gegen Ende 2025 noch (EC 4.11.2025, S. 22). […]
Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen
Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S.57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Medien berichteten immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 12.2025, S. 42). […]
1.2. 4 Relevante Bevölkerungsgruppen:
Kinder und minderjährige Jugendliche (bis 18)
Rechtslage und staatliche Maßnahmen
Die Türkei ist Vertragsstaat der folgenden internationalen Menschenrechtsinstrumente in Bezug auf die Rechte des Kindes: das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) und seine Fakultativprotokolle über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (DFAT 16.5.2025, S. 9).
Die Umsetzung der Kinderrechte entspricht nicht den internationalen Standards und dem EU-Besitzstand. Zwar gibt es nationale Rechtsvorschriften und politische Maßnahmen, die die volle Verwirklichung der Kinderrechte in der Türkei gewährleisten sollen, doch ist ihre Umsetzung unzureichend, was auch auf den Mangel an angemessenen Ressourcen zurückzuführen ist. Der Grundsatz des „Kindeswohls“ wird zwar in den Rechtsdokumenten anerkannt, seine Umsetzung hängt jedoch von subjektiven Einschätzungen ab. […] Besorgniserregend ist nach wie vor die Situation von Jugendlichen, die wegen Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen festgenommen und inhaftiert werden (EC 30.10.2024, S. 34). Der Schutz der Rechte des Kindes ist nach wie vor auch in der Jugendgerichtsbarkeit unzureichend. - Im Jänner 2023 wurde eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung von Kindesmissbrauch eingesetzt. Es muss jedoch laut Europäischer Kommission ein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung und Verhinderung von Kinder-, Früh- und Zwangsehen und zur Sensibilisierung für die schädlichen Auswirkungen von Kinderheiraten errichtet werden. Konsequente Anstrengungen sind erforderlich, um Kinderarbeit, insbesondere unter Flüchtlingen, zu beseitigen, so die Kommission (EC 8.11.2023, S. 40f.).
Während Kindesmisshandlung eine Straftat darstellt, ist körperliche Züchtigung durch Eltern und andere Betreuungspersonen nicht ausdrücklich verboten. Körperliche Züchtigung kommt nach wie vor vor, insbesondere in der Familie. Laut lokalen Quellen wird körperliche Züchtigung in der Kindererziehung trotz der Bemühungen der Regierung gesellschaftlich und kulturell weitgehend akzeptiert. Körperliche Züchtigung in Schulen ist weniger verbreitet, kommt aber dennoch vor (DFAT 16.5.2025, S. 37). […]
1.2. 5 Grundversorgung / Wirtschaft:
Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.4.2025). […]
Armut und soziale Ungleichheit
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). […]
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023) […]
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57). […]
1.2. 6 Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025). […]
1.3. 1 Erstbefragt gab der damals 16 ½-jährige Beschwerdeführer an, er habe sich etwa zwei Wochen zuvor zur Ausreise nach Deutschland entschlossen (demnach ca. Mitte Juli), weil sein Vater und sein Bruder dort lebten. In der Türkei gebe es Rassismus; er sei arm, alle seine Freunde seien im Ausland. Das seien alle seine Fluchtgründe. Er fürchte dort nichts; bevor er die € 3.500,--, die er für die Schleppung gebraucht habe, zurückgezahlt hätte, wolle er nicht nachhause.
1.3. 2 Im Beisein seiner Vertreterin brachte er dann 6 ½ Monate später mit bereits 17 Jahren vor, die Schlepperkosten seien bei € 4.000,-- gelegen. Er habe nach Österreich gewollt, nicht nach Deutschland, wo es schon so viele Asylwerber gebe. Ausgereist sei er wegen Rassismus und der Politik, wovon seine restliche Familie nicht betroffen sei; denen könnten sie nichts antun. In XXXX sei er Bauer gewesen und habe, wenn er Zeit gehabt habe, an Demonstrationen der DEM-Partei teilgenommen, deren Mitglied er seit seiner Kindheit sei. Wann er erstmals teilgenommen habe, könne er nicht sagen, aber er habe immer teilgenommen, insgesamt etwa zehnmal, und dabei „Flaggen verteilt und Sachen aufgeräumt“. Sein Onkel sei 15 Jahre lang bei der PKK gewesen und jetzt im Irak.
Es seien sehr viele Leute gewesen, die auch aus den Nachbardörfern gekommen wären. Sie hätten für ihre Identität demonstriert. Er habe alleine teilgenommen, da seine Familie Angst gehabt hätte, teilzunehmen. Eines Tages, nach „etwa“ zwei der Demonstrationen, als er nach einer solchen am Heimweg gewesen sei, hätte ein Auto mit zwei Zivilpolizisten gehalten, ihn einsteigen lassen und „außerhalb des Bezirkes“ gebracht. Sie hätten ihm angeboten, zu spionieren, weil sein Dorf in der Nähe von Syrien und der PKK sei. Er solle erzählen, was im Dorf passiere. Wenn er etwas über die PKK mitbekomme, solle er ihnen Bescheid geben.
Nach fünf bis sechs Monaten, in denen er nichts gesagt habe, hätten sie ihn eines Tages, etwa fünf Monate vor seiner Ausreise, das zweite Mal nach einer Demonstration mitgenommen und ihm vorgeworfen, keine Information geliefert zu haben. Er habe zugesagt, dies zu tun, und dann zuhause der Mutter davon erzählt, die gesagt habe, er müsse jetzt nach Österreich geschickt werden. Er habe nicht abgelehnt, weil er Angst gehabt habe. Beim ersten Mal hätten Sie ihn „normal behandelt“, aber beim zweiten Mal „nicht mehr gut behandelt“ und nachgefragt, warum er keine Informationen liefere.
1.3. 3 In der Beschwerde wird ergänzt, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Demonstrationsteilnahmen sowie „direkter Repressionen durch türkische Sicherheitskräfte“ fliegen müssen. Die Anhaltung durch Zivilpolizisten und der Versuch, ihn als Informanten anzuwerben, seien ein schwerwiegender Eingriff „in seine persönliche Freiheit und Sicherheit“, und „aus der persönlichen Vorgeschichte“ ergebe sich „eine eindeutige individuelle Gefährdungslage“. Seine Rückkehr wäre „mit einer erheblichen Gefahr für Leib, Freiheit und Menschenwürde verbunden“.
1.3. 4 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Herkunftsland eine Verfolgung widerfahren wäre oder nach einer Rückkehr droht, weder aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe noch sonst aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der – sei es auch unterstellten – politischen Gesinnung.
1.3. 5 Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hält sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf.
1.3. 6 Eine in die Türkei zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften, nicht von einem Akteur aus-gehenden Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit.
1.3. 7 Insgesamt wird bezogen auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinem wie immer gearteten ernsthaften Schaden und auch keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes wie auch dem Akt des Asylverfahrens, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Betreffend die Erwerbsfähigkeit beruht die Feststellung auch auf dem Alter und den Angaben zu seiner Gesundheit sowie ferner darauf, dass er in der Türkei bis zur Ausreise gearbeitet hat und beim BFA angab, er wolle ehestmöglich arbeiten und könne dies z. B. als Bauer (AS 87).
Auf welchem Weg er nach Österreich gelangte, steht nicht genauer fest, weil er dazu divergierende Angaben erstattete (AS 19 versus 95). Seine Identität wird anhand des vorgelegten türkischen Personalausweises festgestellt.
2. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Um-standes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das BFA hat der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers das Länderinformationsblatt überlassen, jedoch erstattete diese in der dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme dazu. In der Beschwerde nahm diese Bezug auf die vom BFA zitierten Länderinformationen und berief sich auf sie. Damit wurde den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten.
2.3. 1 Dem Beschwerdeführer ist es, wie das BFA aufzeigte (S. 157 / AS 273), nicht gelungen, ein glaubhaftes Vorbringen betreffend eine stattgefundene oder bevorstehende Verfolgung zu erstatten.
2.3. 2 Zutreffend zeigt das BFA auf (S. 154, 156 / AS 270, 272), dass der Beschwerdeführer erstbefragt außer Armut lediglich erwähnte, es gebe Rassismus in der Türkei und alle seine Freunde seien im Ausland, hingegen erst nach mehr als einem halben Jahr beim BFA von den angeblichen Erlebnissen berichtete und dabei ein mit dem des am selben Tag befragten Cousins übereinstimmendes Vorbringen erstattete.
Zwar ist dabei zu beachten, dass er die angeblichen Vorfälle im Alter von 16 Jahren erlebt hätte, ferner auch, dass er als noch Minderjähriger aussagte, was auch das BFA nicht übersieht, jedoch ist dem BFA zuzustimmen, dass als Erklärung nicht anzunehmen ist, der der Beschwerdeführer hätte, als gesunder 16-Jähriger mit achtjähriger Schulbildung, nicht gewusst, was er sagen und nicht sagen sollte (AS 97) oder vergessen gehabt, was passiert wäre (AS 89).
2.3. 3 Dem BFA ist beizupflichten (S. 155 / AS 271), dass auch angesichts des Alters vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, das Geschilderte mit (ungefähren) Zeitangaben zu versehen und eine konkrete Rückkehrbefürchtung zu äußern. Richtig erwähnt das BFA auch (S. 156 f / AS 272 f), dass der Beschwerdeführer lediglich aus seiner Schulzeit Verfolgungshandlungen berichtete (Schläge von Lehrern, AS 101), jedoch nicht im Zusammenhang mit den Anwerbeversuchen darlegte, welches Merkmal ihn besonders in den Fokus der Behörden bringen sollte, zumal seine Mutter und die Geschwister weiterhin in der Heimatregion leben.
2.3. 4 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Zumal auch die Beschwerde nichts beinhaltet, was auf eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung hindeutet, wird diese Beweiswürdigung damit nicht erschüttert.
Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer würde entgegen der Annahme des BFA aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt, bleibt dieses Vorbringen unsubstantiiert. Insbesondere wird auch in der Beschwerde nicht erklärt, wie und warum im Einzelnen gerade der Beschwerdeführer über die bekannten Benachteiligungen seiner Volksgruppe hinaus staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein sollte oder im Falle einer Rückkehr solche zu erwarten hätte, zumal er auch keine oder wegen seiner Beteiligung an Demonstrationen der DEM-Partei gegen ihn gerichtete Repressionsmaßnahme behauptete.
2.3. 5 Der Beschwerdeführer hat somit auch im Beschwerdeverfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Da auch sonst keine Hinweise auf eine vergangene oder im hypothetischen Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers bevorstehende Verfolgung aus den genannten Gründen vorliegen, war festzustellen, dass dieser Syrien aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen hat und im genannten Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr ist, in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
2.3. 6 Somit liegen keine Hinweise auf eine Verfolgung im Herkunftsstaat vor, die er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung erlitten oder zu befürchten hätte.
2.3. 7 Die Feststellungen in 1.3.6 und 1.3.7 ergeben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers.
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:
3. 1 Zur Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I):
3.1. 1 Nach § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren über Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes sich nach der (am genannten Tag in Kraft getretenen) Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der nunmehrigen Fassung zu prüfen ist.
3.1. 2 Gemäß Art. 13 der demnach vorliegend anzuwendenden Statusverordnung ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Statusverordnung erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der An-erkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
3.1. 3 Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Um-stände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen. (EuGH 04.06.2026, C-440/25, Rz. 86, Ebilum).
Maßgebend ist dabei, dass zwar eine bloße Möglichkeit der Verfolgung nicht ausreicht, um die Begründetheit der geltend gemachten Furcht nachzuweisen, aber auch nicht die Gewissheit des Eintretens der Verfolgungsgefahr verlangt werden darf, wie es der Praxisleitfaden „Beweis-würdigung und Gefährdungsbeurteilung“ der EUAA formuliert, sodass eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ sich auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, sodass die Furcht vor Verfolgung als nachgewiesen anzusehen ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Verfolgungsgefahr, die von der den internationalen Schutz beantragenden Person geltend gemacht wird, bei einer Rück-kehr in ihr Herkunftsland realisiert. (EuGH 04.06.2026, C-440/25, Rz. 87 f, Ebilum).
3.1. 4 Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht; die Verfolgung muss dem Antragsteller bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071, Rz. 8, 13, mwN)
3.1. 5 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er nach den Feststellungen keine Gründe glaubhaft machte, die eine Verfolgung wahrscheinlich erscheinen ließen. Insbesondere kann im versuchten Anwerben durch die Polizei für die Weitergabe von Information – also als „Spitzel“ der Behörde – keine Verfolgungshandlung erblickt werden, ob es nun durch die Mitgliedschaft in einer Partei bzw. auch Volksgruppe oder die örtliche Lage des Wohnsitzes veranlasst ist.
Während sich aus den Feststellungen die gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden im Herkunftsland erkennen lässt, wo es auch Berichte über rassistisch motivierte Angriffe gegen Kurden gibt, liegen keine Hinweise vor, dass die Bevölkerungsgruppe systematisch verfolgt oder derartige Übergriffe seitens der Behörden prinzipiell nicht ordnungsgemäß verfolgt würden
3.1. 6 Der Beschwerdeführe hat damit keine ihm aktuell drohende Verfolgung aus einem der in 3.1.2 genannten Gründe der GFK für den Fall seiner Rückkehr glaubhaft gemacht. Dem Beschwerdeführer war aus diesem Grund weder durch das BFA der Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 noch durch das Verwaltungsgericht nach Art. 13 der vorliegend anzuwendenden Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Demnach erweist die Beschwerde sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen, jedoch der bekämpfte Spruchpunkt der neuen Rechtslage entsprechend zu formulieren war wie geschehen.
3. 2 Zum Status subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II):
3.2. 1 Gemäß Art. 18 Statusverordnung ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staaten-losen der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und IV der Statusverordnung erfüllt.
Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z. 6 Statusverordnung ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Nach Art. 6 Statusverordnung kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernst-haften Schaden zu bieten (lit. c).
Gemäß Art. 15 Statusverordnung gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).
3.2. 2 Von subsidiärem Schutz umfasst sind lediglich Fälle realer Gefahr eines auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinne des Art. 6 Statusverordnung zurückzuführenden ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 Statusverordnung. Nicht umfasst ist die reale Gefahr jeglicher auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 36, 37, 41 mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, Rz. 35 f und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP, Rz. 51 ff).
3.2. 3 Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen ihm drohenden, von einem Akteur ausgehenden ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht hat, folglich auch nicht einen solchen ohne einen Konnex zu den in Art. 3 Z. 5 Statusverordnung angeführten Konventionsgründen.
3.2. 4 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes liegen somit nicht vor. Die Beschwerde war deshalb gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen und dieser Spruchpunkt entsprechend der nunmehrigen Rechtslage anzupassen.
3. 3 Zur Nichterteilung der Aufenthaltstitel nach § 54a oder § 57 AsylG 2005:
3.3. 1 Nach § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a, nach § 58 Abs. 1a Z. 2 außerdem – wie nach dem bisherigen § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG – die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird.
3.3. 2 Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich straf-barer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).
Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ war dem Beschwerdeführer nicht zuzuerkennen. Dessen nicht näher ausgeführte Beschwerde dagegen erweist sich damit als unbegründet.
3.3. 3 Zumal vorliegend weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, wäre dem Beschwerdeführer entsprechend § 54a Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn seine Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Nach dieser Bestimmung des FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
3.3. 4 Die Entscheidung betreffend Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes erging hier in Form einer Abweisung seines Antrages nach der Rechtslage vor dem 12.06.2026, sodass diese Entscheidung nach damaligem § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beinhaltet, dass nicht zu erwarten ist, eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde „eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten (…) oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen Konfliktes mit sich bringen (…)“. Nichts anderes ergibt sich aus den Feststellungen im Beschwerdeverfahren (oben 1.3.6 und 1.3.7), sodass die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig ist.
3.3. 5 Die Voraussetzungen des § 54a Abs. 1 AsylG 2005 liegen somit nicht vor, weshalb auch keine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen nach dieser Bestimmung zu erteilen ist. Der Spruchpunkt III war daher in diesem Sinn zu ergänzen wie geschehen.
3. 4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):
3.4. 1 In Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, richtet sich die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung gemäß § 125 Abs. 32 FPG mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z. 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem AMPAG.
Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG in der Fassung vor dem AMPAG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist in Anbetracht der nach alter Rechtslage ergangenen abweisenden Entscheidung in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheids) auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu er-klären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist.
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familien-lebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, Rz. 17, mwN)
3.4. 2 Auch im Hinblick auf die noch vorliegende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist die Rechtsprechung zu beachten. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368, Rz. 12, mwN) Demnach sind bei einer Rückkehrentscheidung, die Minderjährige betrifft, in der Abwägung „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“ zu berücksichtigen, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136, Rz. 12, mwN)
Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land sowie in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt und wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0096, Rz. 17).
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde für einen 4-Jährigen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0077, Rz. 16), eine 10-Jährige (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251, Rz. 20 f) und „auch für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit“ (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/18/0195, Rz. 9 mwN) angenommen. Demnach war der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsland nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter.
Daneben ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im Herkunftsland zur Welt kam, aufwuchs, sozialisiert wurde, die Schule besuchte, Arbeitserfahrung sammelte, beide örtlich üblichen Sprachen beherrscht und praktisch sein ganzes Leben (mit Ausnahme der letzten ca. 12 Monate) verbrachte.
3.4. 3 Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Herkunftsland jedenfalls die Mutter und Geschwister, wenn und solange der Vater noch nicht aus Deutschland zurückgebracht worden sein sollte. Mit der Kernfamilie im Herkunftsland ist er auch weiterhin in Kontakt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich oder sonst in Europa besteht dagegen wie festgestellt nicht.
Besondere Umstände, aus denen sich ergäbe, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers dem Kindeswohl widersprechen würde, sind damit im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Kindeswohl steht der Erlassung der Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.
3.4. 4 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer führte in Österreich (wie im übrigen Gebiet der Union) kein Familienleben und hatte von seinem Asylverfahren abgesehen kaum weitere, nach der kurzen vergangenen Zeit auch nur wenig gewichtige Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Zu diesen gehören das Abwarten des Ausgangs des Beschwerdeverfahren seines Cousins und die Pflege seines Bekannten- und Freundeskreises, wobei Letztere ihm aufgrund seines Alters auch mittels elektronischer Mittel möglich ist, wie derzeit der Kontakt zur Familie in der Türkei.
Die vorübergehende geringfügige Beschäftigung ist daneben in dem Sinn ein Interesse am Verbleib, dass er sie gelegentlich wieder ausüben könnte, wenn er hierbliebe. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge wenig Anknüpfungspunkte im Inland und weist insbesondere weder Vereinsmitgliedschaften noch ehrenamtliche Aktivitäten auf. Im Verfahren wies er auch keine Deutschkenntnisse nach, sondern nur den Besuch eines A1-Kurses.
3.4. 5 Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs und bisher fast sein ganzes Leben verbrachte, hat der Beschwerdeführer demgegenüber den Feststellungen zufolge familiäre, kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte sowie legale Erwerbsmöglichkeiten. Somit kann er dort wieder durch Arbeit seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Diese Umstände sprechen für eine Rückkehrentscheidung, dazu das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
3.4. 6 Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf ein Privat- oder Familienleben berufen könnte. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Öster-reich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers kommt der Umstand dazu, dass er den bisherigen Aufenthalt nur ansatzweise nutzte, um Integrationsschritte wie etwa das Erlernen der deutschen Sprache zu setzen.
3.4. 7 Es liegen keine sonstigen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Ge-wicht verleihen würde. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt daher, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.
3. 5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):
3.5. 1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
3.5. 2 Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (in der vom BFA angewendeten Fassung) überein, sodass ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, Rz. 13, mwN)
3.5. 3 Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.
3.5. 4 § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung für unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5. 5 Der Beschwerdeführer wird nach den Feststellungen aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in der Türkei zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Kurdisch sowie Türkisch und hat dort sowohl die Schulausbildung absolviert als auch Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, selbst wenn sich seine Verwandten wider Erwarten nicht um ihn kümmern. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden somit im konkreten Fall gedeckt werden können.
Zudem besteht in der Türkei nach den Feststellungen keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsland, begründet nicht die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
3.5. 6 Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in der Türkei das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit bedroht wäre, sind dagegen im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Eine der Abschiebung in die Türkei entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
3.5. 7 Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3. 6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):
3.6. 1 Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe überwiegen, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben.
3.6. 2 Derartige Umstände wurden nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Das BFA hat damit zu Recht in Spruchpunkt VI die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
3.6. 3 Die Beschwerde erweist sich demnach auch zu diesem Spruchpunkt als unbegründet und war deshalb abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Be-hörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass auch keine Änderungen aus den Registerabfragen ersichtlich waren - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.
Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig und die sich stellenden Fragen lassen sich eindeutig aus ihnen beantworten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. (VwGH 28.08.2025, Raa 2025/02/0131, Rz. 9, mwN)
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