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I403 2346853-1•Bundesverwaltungsgericht I403 2346853-1
I403 2346853-1Federal Administrative CourtAug 4, 2026
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsehe Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Privat- und Familienleben Voraussetzungen
I403 2346853-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Montenegro, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Aufgrund der Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), einem Staatsangehörigen Montenegros, auf Antrag vom 23.02.2018 eine Aufenthaltskarte als „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ mit einer Gültigkeit vom 11.04.2018 bis 11.04.2023 ausgestellt.
Am 08.03.2021 setzte der Beschwerdeführer die zuständige Behörde, die Magistratsabteilung 35 des Amtes der XXXX Landesregierung (kurz MA35), über die seit dem 10.02.2021 rechtskräftige Scheidung von der ungarischen Staatsangehörigen in Kenntnis und ersuchte um amtliche Abmeldung seiner geschiedenen Ehefrau. Zugleich gab der Beschwerdeführer bekannt, erneut geheiratet zu haben.
Mit Schreiben vom 06.04.2022 wurde die Landespolizeidirektion XXXX aufgrund des Verdachts einer Aufenthaltsehe um eine Überprüfung gemäß § 37 Abs. 4 NAG ersucht. Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.06.2022 handelt es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe.
Mit Bescheid der MA35 vom 29.06.2023 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag mit der Begründung, der Beschwerdeführer falle nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Bescheid. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom 19.06.2023 eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag vom 23.02.2018 zurückgezogen hat.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA) vom 14.12.2023 und 22.10.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und über die beabsichtigte Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Kenntnis gesetzt. Die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen, nahm der Beschwerdeführer nicht in Anspruch.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Dagegen richtet sich die am 24.06.2026 eingelangte vollumfängliche Beschwerde.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Montenegro. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer schloss am 25.12.2017 in XXXX , Serbien, die Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: B.) und erhielt auf Antrag vom 23.02.2018 eine vom 11.04.2018 bis 11.04.2023 gültige Aufenthaltskarte als „Angehöriger eines EWR-Bürgers“. Am 15.02.2018 wurde der Beschwerdeführer melderechtlich erfasst. Mit Urteil vom 10.11.2020 wurde die Ehe geschieden.
Die zwischen dem Beschwerdeführer und der ungarischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe ist als Aufenthaltsehe zu qualifizieren. Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 29.06.2023 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend den Antrag vom 23.02.2018 auf Ausstellung der Aufenthaltskarte von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag mit der Begründung, der Beschwerdeführer falle nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde. Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag vom 23.02.2018 vom Beschwerdeführer zurückgezogen wurde, wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom 19.06.2023 eingestellt.
Der Beschwerdeführer ist nunmehr mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: J.) verheiratet. Das Paar hat zwei gemeinsame Kinder; geboren am XXXX und XXXX . Am 08.04.2021 begründeten der Beschwerdeführer und J. erstmals einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers verfügen über keine gültigen Aufenthaltstitel.
Am 12.05.2026 erfolgte die melderechtliche Abmeldung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Von 01.10.2018 bis 31.05.2024 ging der Beschwerdeführer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und im zentralen Melderegister sowie Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – montenegrinischen Reisepasses Nr. XXXX fest.
Dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist, wurde von der belangten Behörde festgestellt, da bisher keine Beschwerden aktenkundig gemacht wurden und keine Krankheiten ersichtlich sind. Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen hinsichtlich der Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und der ungarischen Staatsangehörigen B. sowie der Scheidung des Paares basieren auf einem im Akt befindlichen Scheidungsurteil des Grundgerichts XXXX , Serbien, vom 10.11.2020.
Die Antragstellung und Erteilung des Aufenthaltstitels ergeben sich aus einem Auszug des Informationsverbunds zentrales Fremdenregister. Die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Zurückweisung des Antrags sowie die Einstellung des Verfahrens gründen auf dem Bescheid der MA35 vom 29.06.2023 sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom 19.06.2023.
Dass die Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und der ungarischen Staatsangehörigen B. als Aufenthaltsehe anzusehen ist, ergibt sich auf Grundlage eines Erhebungsberichts der Landespolizeidirektion XXXX nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie den Ausführungen des im Akt einliegenden Bescheides der MA35 vom 29.06.2023. Dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Scheinehe handelt, gründet zunächst auf den Versicherungszeiten der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers. Demnach sei B. einzig im Zeitraum vom 01.02.2018 bis 30.04.2018 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Auffallend sei in diesem Zusammenhang, dass die Erwerbstätigkeit 22 Tage vor der Antragstellung des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel begonnen und sechs Tage nach der Kartenausfolgung beendet wurde. Eine Einvernahme von B. sei bislang nicht möglich gewesen, da sie über keine ladungsfähige Adresse im österreichischen Bundesgebiet verfüge. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei es ihm auch nicht möglich, seiner Ex-Frau eine Ladung zur Befragung zukommen zu lassen, was unter Berücksichtigung seiner Angaben, seine Ex-Frau bereits über 20 Jahre zu kennen und eine Verbindung zu ihr über seine Tante zu haben, unglaubwürdig erscheint. Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers rund um seine Ehe mit B. als konstruiert erachtet wird, gründet zudem darauf, dass der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Ehefrau laut eigener Angaben zwei gemeinsame Kinder hat, welche beide vor dem 10.02.2021 – und somit vor dem Datum, welches der Beschwerdeführer als Datum der rechtskräftigen Scheidung anführte – geboren wurden. Das erste Kind sei dabei bereits im zweiten Ehejahr zwischen dem Beschwerdeführer und B. auf die Welt gekommen. Zu den Umständen befragt, dass der Beschwerdeführer ein Jahr nach der Hochzeit mit seiner Ex-Frau ein Kind mit seiner nunmehrigen Ehefrau gezeugt hat, gab der Beschwerdeführer an, dass J. keine Einwände gehabt habe, dass er verheiratet sei und davon gewusst habe. Dass der Beschwerdeführer während aufrechter Ehe ein Familienleben mit seiner nunmehrigen Ehefrau geführt hatte, spricht allerdings, wie auch die Versicherungszeiten von B. und die Dauer der Ehe von weniger als drei Jahren, für das Vorliegen einer Scheinehe.
Der Feststellung, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der ungarischen Staatsangehörigen als Aufenthaltsehe erachtet wird, entgegnete der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nur damit, dass die Behörde nicht offengelegt habe, aufgrund welcher Überlegungen sie zur Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gekommen sei. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht möglich, sich den unbegründeten Feststellungen beweiswürdigend entgegenzutreten. Die Erwägungen, unter Berücksichtigung derer die Behörde das Vorliegen einer Aufenthaltsehe feststellte, sind dem Beschwerdeführer jedoch zur Kenntnis gebracht worden. Der verfahrensgegenständliche Bescheid verweist in Bezug auf die Aufenthaltsehe auf die Ermittlungen der Landespolizeidirektion. Im Zuge der Ermittlungen der Landespolizeidirektion wurde der Beschwerdeführer persönlich einvernommen und wurden die Ergebnisse im Erhebungsbericht vom 03.06.2022 sowie einem Nachtrag des Erhebungsberichtes vom 09.01.2023 zusammengefasst. Am 12.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und darüber informiert, dass aufgrund der durchgeführten Erhebungen davon auszugehen ist, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Aufenthaltsehe handelt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass das Verfahren in Bezug auf seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ wiederaufgenommen wird und der Antrag gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückzuweisen ist. Für die Möglichkeit einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist gewährt. Am 01.02.2023 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in einer E-Mail Stellung und äußerte sich hinsichtlich der Erhebungen, unter anderem unter Anführung des Inhaltes der Berichte der Landespolizeidirektion. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Anschluss in den am 29.06.2023 von der MA35 ausgestellten Bescheid mitaufgenommen und sich mit den Einwendungen inhaltlich auseinandergesetzt. Zwar wurde der Bescheid infolge einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Beschwerdeverfahren nicht rechtskräftig und hat der Bescheid – wie vom Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausgeführt – keine Bindungswirkung, die Ausführungen und Erwägungen in Bezug auf die Aufenthaltsehe sind dem Beschwerdeführer jedoch durch wirksame Zustellung des Bescheides der MA35 in Kenntnis gebracht worden und hatte der Beschwerdeführer durch das zuvor ergangene Parteiengehör die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, welche er auch in Anspruch genommen hat. Die Behauptung, es sei nicht offengelegt worden, aufgrund welcher Überlegungen die Behörde zur Annahme gelangt sei, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt, ist sohin nicht schlüssig.
Die melderechtlichen Erhebungen basieren auf einem Auszug des zentralen Melderegisters.
Die Feststellungen hinsichtlich der Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und der serbischen Staatsangehörigen sowie den gemeinsamen Kindern ergeben sich auf Grundlage des im Akt einliegenden Erhebungsberichts der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.06.2022. Die erstmalige Wohnsitzbegründung der Familie sowie deren nunmehrige Abmeldung basieren auf ZMR-Auszügen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, gründet auf den Angaben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren nicht mehr im Schengen-Raum aufhältig sei.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich auf Grundlage eines in Vorlage gebrachten Zeugnisses zur „Integrationsprüfung Sprachniveau B1“. Die selbstständige Erwerbstätigkeit basiert auf einem Auszug des Hauptverbandes österreichischer Sozialversicherungsträger.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Montenegro Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Aufgrund der Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet Gebrauch gemacht hat, ist der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Obwohl die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, ist der Beschwerdeführer weiterhin als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu behandeln, da keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Eine rechtskräftige Feststellung im Sinne des § 54 Abs. 7 NAG – im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe – ist nur in Verbindung mit einer Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN). Eine entsprechende, auf § 54 Abs. 7 NAG gestützte Zurückweisung erfolgte zwar bereits mit Bescheid der MA35 vom 29.06.2023, der verfahrenseinleitende Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 23.02.2018 wurde jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zurückgezogen und trat der Bescheid infolge nicht in Rechtskraft.
Selbst nach dem Ende der Rechtsstellung des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sind für den Beschwerdeführer die §§ 66 und 67 FPG (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FPG) maßgeblich. Die Bestimmung des § 66 FPG dient nämlich (jedenfalls zum Teil) der Umsetzung von Art. 15 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG), der auf diese Konstellation anzuwenden ist (vgl. EuGH 10.9.2019, Nalini Chenchooliah, C-94/18). Die Maßgeblichkeit der §§ 66 und 67 FPG gilt auch in Fällen des Bestehens einer Aufenthaltsehe (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, mwN).
Mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 54a NAG hat der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, wodurch ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG darstellt (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, mwN). Die von ihm geschlossene Aufenthaltsehe steht sowohl der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes als auch einem (für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts maßgeblichen) unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegen (vgl. VwGH 20.12.2021, Ro 2020/22/0020). Somit hält er sich unstreitig noch nicht für fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 54a Abs. 1 NAG, ebenso wenig wie in seinem Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für einen etwaigen Erwerb vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß § 54a Abs. 2 iVm§ 53a Abs. 4 und 5 NAG vorliegen.
Da der Beschwerdeführer sohin in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG somit zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt, ging der Beschwerdeführer gegenständlich eine Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, zu dem Zweck ein, selbst ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erlangen, ohne jedoch ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner Ehefrau führen zu wollen.
Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen besteht (vgl. VwGH 18.04.2019, Ra 2019/22/0080, mwN).
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn ein Fremder – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (ua) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 FPG - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106, mwN).
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133, mwN).
Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Vielmehr ging er eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen ein, ohne mit dieser ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen. Unter Berücksichtigung dessen, dass die nunmehrige Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers über keine gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügen und der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau seit Mai 2026 nicht mehr melderechtlich im Bundesgebiet erfasst sind, weist der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine Ehe mit J. keine maßgeblich entscheidungsrelevanten familiären und privaten Anbindungen im österreichischen Bundesgebiet bzw. auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf.
Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kam im Verfahren ebenfalls nicht hervor. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse und ging ab Oktober 2018 einer angemeldeten selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, infolge der Eingehung einer Aufenthaltsehe und der rückwirkenden Entziehung seines Aufenthaltstitels hielt sich der Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine in dieser Zeit erworbenen Integrationsmerkmale sind somit maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, als dem Beschwerdeführer sein unrechtmäßiger Aufenthalt infolge der geschlossenen Aufenthaltsehe bewusst sein musste.
Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft zumutbar, sich in Montenegro niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist jung, gesund, erwerbsfähig und hat im österreichischen Bundesgebiet keine Sorgepflichten. Dass der Beschwerdeführer keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Vielmehr wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit zweieinhalb Jahren nicht mehr im Schengen-Raum aufhalte.
Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im großen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung hinzunehmen. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher nicht in Betracht.
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Auch die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren stellt sich vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren sowie der im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach dieser Bestimmung ist einem EWR-Bürger grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise Abstand genommen werden darf (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094). Hinweise darauf, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, ergaben sich gegenständlich nicht. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall erweist sich der Sachverhalt vollständig geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
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