Bundesverwaltungsgericht W269 2298007-1

W269 2298007-1Federal Administrative CourtAug 4, 2026

Regest

Beschädigtenrente Entschädigungsantrag Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalzusammenhang Minderung der Erwerbsfähigkeit Pflegezulage Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit

Full text

Bundesverwaltungsgericht W269 2298007-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W269.2298007.1.00

Spruch

W269 2298007-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Siegfried ZACHHUBER, LL.M., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 05.07.2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 22.03.2023 gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass er zu lauten hat:

I.Dem Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 22.03.2023 wird gemäß §§ 1b und 3 Abs. 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 284/2022, und § 2 Abs. 2 Heeresversorgungsgesetz stattgegeben und die eingetretenen Gesundheitsschädigungen eines „Post Vac-Syndroms“ und einer „Reaktivierung von Herpes Zoster-Viren“ als Folge der am 12.11.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 anerkannt.

II.Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung „Post Vac-Syndrom“ gebührt dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz iVm § 55 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz für die Zeit ab 01.04.2023 eine Beschädigtenrente in der Höhe von EUR 394,20 monatlich.

III.Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wird gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 Impfschadengesetz iVm § 27 Heeresversorgungsgesetz abgelehnt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.03.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Leistungen nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISG) und führte zusammengefasst aus, dass nach der Impfung gegen COVID-19 vom 12.11.2021 folgende Gesundheitsbeschwerden bei ihm aufgetreten seien: extreme Schwellung und Rötung am linken Arm und Fuß, Fieber bis 39,6 Grad durchgehend für sieben bis acht Monate, Kopfschmerzen, Augen-, Muskel-, Gelenks- und Gliederschmerzen, Augendruck links und Juckreiz, Schüttelfrost, Krämpfe, Gleichgewichtsstörungen, Rötung und Brennen auf der Stirn, extreme Müdigkeit, Kribbeln in Fingern und Füßen, teilweises Aussetzen des linken Fußes, Gürtelrose und extreme Rippenschmerzen, Krämpfe und keine Feinmotorik in den linken Fingern, Schwindelgefühl, Augenzucken links, keine Konzentration, Herpes, Verstärkung von seit 2019 nach einem Herzinfarkt erstmals aufgetretenen Panikattacken, Ohrenschmerzen links, Verstärkung von Tinnitus, Entzündung im linken Auge.

2. Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch und forderte medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärztinnen und Ärzte an. In weiterer Folge wurde die Erstattung eines Gutachtens bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beauftragt.

3. Das erstattete Sachverständigengutachten vom 20.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt und ihm mitgeteilt, dass nach dem abgeführten Beweisverfahren kein kausaler Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der vorgenommenen COVID-19-Impfung gegeben sei.

4. Mit Stellungnahme vom 11.12.2023 wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass aus dem Umstand einer gesundheitlichen Vorbelastung eines Patienten nicht geschlossen werden dürfe, dass dieser Patient keinen Impfschaden erleiden könne. Dass im Fall des Beschwerdeführers keine organischen Ursachen erhoben hätten werden können, sei typisch für das Müdigkeitssyndrom nach der Impfung. Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers nehme eine Kausalität des festgestellten chronischen Müdigkeitssyndroms zur Impfung an.

5. Mit Eingabe vom 28.03.2024 erhob der Beschwerdeführer weitere Einwendungen und führte zusammengefasst aus, dass der beigezogene Sachverständige fachlich ungeeignet sei, weil es ihm an fachlicher Expertise zu immunbiologischen Prozessen fehle. Er zitiere überwiegend Studien, die nichts mit der Kausalität einer Impfschädigung durch den Impfstoff der Firma BionTech zu tun hätten. Der Sachverständige arbeitete ergebnisorientiert. Die von ihm vorgenommene Diagnose einer Somatisierungsstörung sei unzulässig, weil diese voraussetze, dass die Gesundheitsstörung zwei Jahre vorhanden sein müsse, was zum Begutachtungszeitpunkt nicht der Fall gewesen sei. Schließlich wurde den Einwendungen ein Ausdruck eines Patientenblatts eines Facharztes für Dermatologie vom 06.04.2022 über „große Herde an der Stirn“ beigelegt.

6. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde ein Ergänzungsgutachten des beigezogenen Sachverständigen vom 13.05.2024 ein.

7. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 22.03.2023 gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand und der COVID-19-Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei.

Dem Beschwerdeführer wurde mitsamt dem Bescheid auch das Ergänzungsgutachten des befassten Sachverständigen übermittelt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, dass das eingeholte Gutachten mit schweren Mängeln belastet und nicht schlüssig sei.

9. Am 26.08.2024 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10. Über gerichtlichen Auftrag langte das mit 12.07.2025 datierte medizinische Sachverständigengutachten einer amtssachverständigen Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie bei Gericht ein. Die gerichtlich beauftragte Amtssachverständige gelangte in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein auf die angeschuldigte Impfung zurückführbares Post-Vac-Syndrom vorliege, welches zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 30 v.H. geführt habe.

11. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.10.2025 führte die Amtssachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer auch ein Herpes Zoster vorgelegen habe, der nach der Befunddokumentation jedoch nach 15 Tagen bereits abgeklungen gewesen sei.

12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2025 wurden dem Beschwerdeführer die beiden Sachverständigengutachten der befassten Amtssachverständigen vom 12.07.2025 und 30.10.2025 zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

13. Mit Stellungnahme vom 13.01.2026 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen, nähere Ausführungen tätigte er nicht.

14. Über gerichtliche Aufforderung langte am 20.04.2026 die anhand des vorliegenden Sachverständigengutachtens vorgenommene Berechnung der Beschädigtenrente des ärztlichen Dienstes ein.

15. Am 21.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer befragt wurde und die befasste medizinische Sachverständige ihr Gutachten erörterte. Zudem wurde die Sachverständige zu den mit Stellungnahme vom 13.01.2026 vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen befragt.

Mit Eingabe vom 20.03.2026 lag bereits eine Mitteilung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor, wonach der Rechtsvertreter aufgrund einer Terminkollision nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen könne und der Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden sei, die mündliche Verhandlung ohne seinen Rechtsvertreter wahrzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren.

1.2. Der Beschwerdeführer erhielt am 12.11.2021 die angeschuldigte Impfung gegen COVID-19.

1.3. Bereits vor Vornahme der angeschuldigten Impfungen lagen beim Beschwerdeführer folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen vor:

akuter inferiorer Myokardinfarkt am 03.04.2019

Angina Pectoris

arterielle Hypertonie, reine Hypercholesterinämie, gestörte Glucosetoleranz

Panikstörung seit Myocardinfarkt

Ekzem an der Stirn

1.4. In der Zeit nach der angeschuldigten Impfung vom 12.11.2021 traten beim Beschwerdeführer als gesundheitliche Beschwerden extreme Müdigkeit, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, subfebrile Temperaturen, Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme sowie depressive Symptome auf. Dieser Komplex an Symptomen stellt im vorliegenden Fall ein Post Vac-Syndrom dar. Der Symptomenkomplex trat in zeitlicher Nähe zur angeschuldigten Impfung auf und sind die genannten Gesundheitseinschränkungen im Sinne eines Post Vac-Syndroms in der Fachliteratur als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt. Keine andere Ursache für das Auftreten erscheint wahrscheinlicher als die angeschuldigte Impfung. Die genannten Gesundheitseinschränkungen lagen auch noch im Entscheidungszeitpunkt vor.

1.5. Der Leidenszustand des Beschwerdeführers im Sinne des Post Vac-Syndroms entspricht aus medizinischer Sicht der Richtsatzposition IV/I/524 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. Der Beschwerdeführer benötigte zu keinem Zeitpunkt die Hilfe einer anderen Person für lebenswichtige Verrichtungen. Er benötigte keine Pflegkraft.

1.6. Die beim Beschwerdeführer in der Zeit nach der angeschuldigten Impfung vom 12.11.2021 aufgetretenen Panikattacken sind auf die vorbekannte Panikstörung zurückzuführen.

1.7. Beim Beschwerdeführer wurde Akne Rosazea festgestellt und verspürte er eine Rötung und ein Brennen auf der Stirn. Diese Beschwerden sind auf das bereits im Jahr 2018 festgestellte Ekzem an der Stirn zurückzuführen.

1.8. Am 21.03.2022 kam es beim Beschwerdeführer zu einer Reaktivierung von Herpes Zoster-Viren. Das Auftreten des Herpes Zoster liegt noch im zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung und wird diese Gesundheitseinschränkung in der medizinischen Fachliteratur als mögliche Folge einer Impfung gegen COVID-19 beschrieben. Eine andere Ursache für die Reaktivierung ist aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers nicht ableitbar.

Der beim Beschwerdeführer aufgetretene Herpes Zoster war innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen abgeheilt. Es handelte sich weiters nicht um eine fulminante Herpes Zoster-Infektion.

1.9. Der Beschwerdeführer litt nicht unter einer Belastungs- und Dranginkontinenz. Eine solche wird in der medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben.

1.10. Folgende Beschwerden sind beim Beschwerdeführer nicht befunddokumentiert:

Schwellung und Rötung am linken Arm und Fuß

Augendruck links, Juckreiz, Augenzucken links

Entzündung am linken Auge

Schüttelfrost

Krämpfe

Gleichgewichtsstörungen, Schwindelgefühl

Kribbeln in Fingern und Füßen

teilweises Aussetzen des linken Fußes

keine Feinmotorik in den linken Fingern

Rippenschmerzen

Ohrenschmerzen links

Tinnitus, Verschlechterung des Gehörs

1.11. Hinsichtlich der infolge der angeschuldigten Impfung vom 12.11.2021 eingetretenen Gesundheitsschädigungen stellte der Beschwerdeführer am 22.03.2023 den gegenständlichen Antrag auf Entschädigung nach dem ISG.

1.12. Im Kalenderjahr 2020 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im nicht apothekenpflichtigen Medikamentenhandel durch eigenverantwortliche Führung eines Einzelunternehmens in Höhe von EUR 593,58. Das aufgewertete Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2020 EUR 613,17.

Der Beschwerdeführer war seit 01.04.2014 selbstständig erwerbstätig. Seine Tätigkeit umfasste nicht bloß einfache Hilfstätigkeiten, sondern die eigenständige Durchführung standardisierter Verkaufs-, Beratungs- und Warenbewirtschaftungsprozesse. Vertiefte Spezialisierungen oder sonstige qualifizierte Zusatzverantwortungen waren nicht gegeben. Der Beschwerdeführer beschäftigte keine Mitarbeiter. Vor 01.04.2014 bestand eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Handel sowie eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Gastronomie.

Das nach dem Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben 2020 und der Gehaltstabelle zu diesem Kollektivvertrag angesetzte Bruttoeinkommen für 2020 ergibt den aufgewerteten Betrag von EUR 27.593,50.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit und zum Geburtsdatum gründet auf dem Akteninhalt.

2.2. Dass der Beschwerdeführer am 12.11.2021 gegen COVID-19 geimpft wurde und er diese Impfung für seine Leiden verantwortlich macht, beruht auf dem Akteninhalt, insbesondere auf den Ausführungen im Antrag.

2.3. Die Feststellungen zu den bereits vorbekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers gründen auf dem medizinischen Akt und den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen. Seitens des Beschwerdeführers wurde das Vorbestehen der genannten Leiden nicht bestritten.

2.4. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer nach der angeschuldigten Impfung extreme Müdigkeit, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, subfebrile Temperaturen, Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme sowie depressive Symptome auftraten, gründet auf den im Akt einliegenden medizinischen Befunden. Die befasste Amtssachverständige führte dazu in ihrem Sachverständigengutachten detailliert aus, in welchen medizinischen Befunden sich die genannten Diagnosen jeweils finden (GA Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER 12.07.2025, S. 3 ff). Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass dieser Symptomenkomplex im vorliegenden Fall die Gesundheitsschädigung eines Post Vac-Syndroms darstelle.

Zu den befundeten depressiven Symptomen erläuterte die Sachverständige in der am 21.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, dass solche bei einer vorbekannten psychischen Erkrankung, wie der beim Beschwerdeführer vorliegenden Panikstörung, im Rahmen der chronischen Erkrankung des Post Vac-Syndroms auftreten könnten. Die depressive Symptomatik sei von der Beurteilung des Post Vac-Syndroms bereits mitumfasst. Ebenso seien die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten im Rahmen des Post Vac-Syndroms bereits berücksichtigt worden (VH 21.04.2026, S. 6 f).

Die Feststellung, dass der Symptomenkomplex in zeitlicher Nähe zur angeschuldigten Impfung auftrat, beruht auf den Ausführungen der Sachverständigen, wonach die ersten ärztlichen Konsultationen wegen Impfnebenwirkungen der Befunddokumentation zufolge bereits mit 09.12.2021 erfolgt seien. Dazu, dass die genannten Gesundheitseinschränkungen im Sinne eines Post Vac-Syndroms in der Fachliteratur als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt seien bzw. im Wesentlichen dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entsprechen, verwies die Sachverständige auf die in ihrem Gutachten angeführte Literaturliste. Die Sachverständige gab schließlich an, dass sich aus der Befunddokumentation keine anderen Ursachen der eingetretenen Gesundheitseinschränkung ergeben würden (GA Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER 12.07.2025, S. 7 f).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer unter Vorlage aktueller Befunde glaubhaft aus, dass der bei ihm festgestellte Leidenszustand noch immer vorliege. Auch die befasste Sachverständige beurteilte die vorgelegten medizinischen Unterlagen dahingehend, dass keine Besserung eingetreten sei und das Post Vac-Syndrom nach wie vor andauere (VH 21.04.2026, S. 5).

2.5. Die Feststellungen zur gewählten Richtsatzposition und der angenommenen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. beruhen auf der gutachterlichen Einschätzung der beigezogenen Sachverständigen. Zur angesetzten Positionsnummer erläuterte die Sachverständige, dass als Hauptsymptome starkes Müdigkeitsgefühl, Kopfschmerzen, subfebrile Temperaturen und Gelenksschmerzen erhoben worden seien. Es komme zu einer Verschlechterung des Symptomenkomplexes nach körperlicher Anstrengung und es bestehe die Notwendigkeit des Einlegens von Pausen im Sinne eines Pacings. Eine klare Zuordenbarkeit innerhalb der Richtsatzverordnung sei nicht möglich, weshalb als gleichzusetzender Zustand die genannte Positionsnummer gewählt worden sei. Die Einschätzung der MdE mit 30 v.H. begründete die Sachverständige nachvollziehbar mit dem Umstand, dass ein Rehabilitationsaufenthalt und die damit geforderte Belastung absolviert habe werden können (GA Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER 12.07.2025, S. 8 f).

Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Hilfe einer anderen Person für lebenswichtige Verrichtungen oder eine Pflegkraft benötigte, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen zur Krankengeschichte, aus denen sich eine dahingehende Notwendigkeit nicht ableiten lässt (GA Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER 12.07.2025, S. 9). Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

Der Beschwerdeführer trat der vorgenommenen Einschätzung nicht entgegen. Insbesondere führte der Beschwerdeführer zu den von ihm mit letztmaliger Eingabe vom 13.01.2026 übermittelten medizinischen Unterlagen und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, von ihm verfassten Stellungnahme aus, dass er damit lediglich darlegen habe wollen, dass er immer noch an diesen Beschwerden leide. Entgegenstehende Äußerungen tätigte der Beschwerdeführer nicht.

2.6. Zu den nach der Impfung erhobenen medizinischen Befunden, aus denen sich das Auftreten von Panikattacken beim Beschwerdeführer ergibt, führte die befasste Sachverständige aus, dass eine Panikstörung beim Beschwerdeführer bereits seit dem stattgehabten Herzinfarkt im Jahr 2019 diagnostiziert worden sei. Die Panikattacken seien sohin bereits seit 2019 vorbekannt (GA Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER 12.07.2025, S. 8; VH 21.04.2026, S. 6). Dies bestätigte auch der Beschwerdeführer, indem er zu den Panikattacken erklärte: „Ich glaube, das ist mir einfach passiert. Ich kann das auch nicht mit dem Impfschaden in Zusammenhang bringen.“ (VH 21.04.2026, S. 7).

2.7. Zur geltend gemachten Rötung und dem Brennen auf der Stirn legte der Beschwerdeführer einen dermatologischen Befund über die Diagnose Akne Rosazea vom 06.04.2022 vor. Diesbezüglich führte die Sachverständige aus, dass die geltend gemachten Beschwerden auf eine bereit vorbestehende dermatologische Problematik zurückzuführen seien, zumal der Befunddokumentation ein Patienteneintrag vom 04.06.2018 über ein Ekzem an der Stirn zu entnehmen sei (GA Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER 12.07.2025, S. 4; VH 21.04.2026, S. 7).

Soweit der Beschwerdeführer in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme „Bleiflecken“ an der Haut beschrieb, stellte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung klar, dass es sich dabei um einen Fehler gehandelt habe, er wisse nicht mehr genau, was er damit gemeint habe (VH 21.04.2026, S. 7).

2.8. Dass es beim Beschwerdeführer mit 21.03.2022 zu einer Reaktivierung von Herpes Zoster-Viren kam, ist befunddokumentiert und ergibt sich primär aus einem Laborbefund vom 21.03.2022, einem Eintrag im Patientenblatt vom 22.03.2022 sowie dem ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikums Bad Gleichenberg. Die befasste Sachverständige führte in ihrem Ergänzungsgutachten vom 30.10.2015 aus, dass eine Reaktivierung von Herpes Zoster-Viren vier Monate nach der Impfung laut Literatur noch im zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung liege. Auch sei die Reaktivierung von Zoster-Viren als mögliche Folge der Impfung in der Fachliteratur beschrieben. Eine andere Ursache ließe sich aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers nicht ableiten (Ergänzungsgutachten Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER 30.10.2025, S. 2).

Die Feststellung, dass der aufgetretene Herpes Zoster binnen 15 Tagen abgeheilt war und es sich nicht um eine fulminante Infektion gehandelt hat, gründet auf den Aussagen der Sachverständigen. Demnach sei nach Diagnostizierung des Herpes Zoster mit 21.03.2022 ein Facharzt für Dermatologie am 06.04.2022 aufgesucht worden, wobei anlässlich dieser fachärztlichen Konsultation lediglich die Diagnose Akne Rosazea festgehalten worden sei. Die Infektion mit dem Herpes Zoster-Virus werde vom untersuchenden Facharzt nicht mehr angeführt und in weiterer Folge auch nicht mehr dokumentiert. Daraus würden sich als Zeitraum der Infektion 15 Tage ergeben, nämlich von der Diagnosestellung mit 21.03.2022 bis zur fachärztlichen Konsultation am 06.04.2022. Angesichts des Fehlens von weiteren ärztlichen Behandlungen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von keiner fulminanten Herpes Zoster-Infektion auszugehen (Ergänzungsgutachten Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER 30.10.2025, S. 2).

Der Beschwerdeführer trat den gutachterlichen Ausführungen nicht entgegen. Weder erstattete er ein abweichendes Vorbringen noch brachte er anderslautende medizinische Unterlagen in Vorlage.

2.9. Mit Eingabe vom 13.01.2026 legte der Beschwerdeführer eine Verordnung des Klinikums Bad Gleichenberg vom 06.02.2025 über Inkontinenzeinlagen vor, wobei in der Verordnung unter anderem „Mischform von Belastungs- und Dranginkontinenz seit der 3. Covid-Impfung“ angeführt wird. Dazu führte die Sachverständige aus, dass lediglich eine Verordnung vorliege, demgegenüber jedoch kein urologischer, chirurgischer oder gastroenterologischer Befund existiere (GA Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER 12.07.2025, S. 5). Dementsprechend kann allein aufgrund eines im Jahr 2025 erstellten Vermerks auf einer Verordnung nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter einer Belastungs- und Dranginkontinenz leide. Für belastbare Hinweise einer entsprechenden Diagnose und einer nicht bloß kurzfristig aufgetretenen Inkontinenz hätte es einer fachärztlichen Befunderhebung und Diagnosestellung bedurft. Jedenfalls sei aber festzuhalten, dass – abgesehen von Einzelfallberichten – eine systematische Aufarbeitung von Belastungs- und Dranginkontinenz als Folge der Impfung oder Infektion in der Literatur nicht gefunden habe werden können (GA Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER 12.07.2025, S. 5).

2.10. Der Beschwerdeführer machte in seinem Antrag und weiteren Eingaben eine Reihe von gesundheitlichen Einschränkungen geltend, die er auf die angeschuldigte Impfung zurückführte. Abgesehen von den unter den vorstehenden Punkten bereits abgehandelten Gesundheitsschäden finden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers folgende, weitere Beschwerden, deren Vorliegen jedoch nicht festgestellt werden konnte:

Schwellung und Rötung am linken Arm und Fuß

Augendruck links, Juckreiz, Augenzucken links

Entzündung am linken Auge

Schüttelfrost

Krämpfe

Gleichgewichtsstörungen, Schwindelgefühl

Kribbeln in Fingern und Füßen

teilweises Aussetzen des linken Fußes

keine Feinmotorik in den linken Fingern

Rippenschmerzen

Ohrenschmerzen links

Tinnitus, Verschlechterung des Gehörs

Mit diesen gesundheitlichen Beschwerden setzte sich die befasste Sachverständige über gerichtlichen Auftrag detailliert auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass sich für diese Gesundheitseinschränkungen keinerlei Anhaltspunkte in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers finden (GA Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER 12.07.2025, S. 3 ff). Weder sind diesbezügliche Arztkonsultationen ersichtlich noch liegen entsprechende (fachärztliche) Befunde vor. Vor diesem Hintergrund war es dem erkennenden Senat nicht möglich, das Vorliegen der genannten Gesundheitseinschränkungen pauschal festzustellen. Ein konkretes, auf medizinische Unterlagen bezogenes Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.

2.11. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet auf dem Akteninhalt.

2.12. Die Feststellungen zum erzielten Einkommen im Kalenderjahr 2020 basieren auf dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid.

Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten und der Qualifikation der Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers gründen auf dem abgeführten Beweisverfahren und insbesondere auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst.

Hinsichtlich der Feststellung zum nach dem Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben 2020 angesetzten Bruttoeinkommen für 2020 wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

2.13. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER, einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 12.07.2025 und 30.10.2025 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Gutachten sind in Zusammenhalt mit den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung in ihrer Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren Entstehung und Folgen unter Bezugnahme auf die angeschuldigte Impfung sowie unter Auseinandersetzung mit der befunddokumentierten Krankengeschichte und dem erstatteten Vorbringen umfassend eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und hat sich die befasste Sachverständige damit auseinandergesetzt.

Hervorzuheben ist, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Gewährung des Parteiengehörs zu den erstatteten Sachverständigengutachten von Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER keinerlei Einwendungen mehr erhob. Die Eingabe vom 13.01.2026 erschöpfte sich in der Vorlage von weiteren Unterlagen, mit denen der Beschwerdeführer lediglich darlegen wollte, dass die aufgetretenen Beschwerden noch persistieren. In der mündlichen Verhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich einverstanden mit der erfolgten Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der vorgenommenen Berechnung der Beschädigtenrente. Es wurden keine Anträge mehr gestellt (VH 21.04.2026, S. 8).

Seitens der belangten Behörde langte keine Stellungnahme zu den übermittelten Sachverständigengutachten von Dr. OLIVEIRA-SITTENTHALER ein.

Abschließend ist auszuführen, dass das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.11.2023 sowie die dazu erstattete Ergänzung vom 13.05.2024 dem Verfahren mangels Vollständigkeit nicht zugrunde gelegt wurden, enthielten die Gutachten jedenfalls keinerlei Beurteilung der vorliegenden Diagnose über Herpes Zoster. Demgemäß wurde ein Gesamtgutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen wendet, erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, zumal diese Gutachten keinen Eingang in die Entscheidung gefunden haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.

Gemäß § 88a Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadengesetzes lauten:

„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) …

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel

zu leisten.

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.

(4) – (5) …

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lauten:

§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

Beschädigtenrente

§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

§ 44. (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.

(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.

(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

2. – 16. …“

3.3. Gesundheitsschädigung und Verursachung durch die angeschuldigte Impfung:

Der Beschwerdeführer erhielt eine Impfung gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfung entspricht einer Impfung iSd § 1b ISG, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 6.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).

3.3. 1 Hinsichtlich der vorgebrachten Gesundheitseinschränkungen der extremen Müdigkeit, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, subfebrilen Temperaturen, Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme sowie depressiven Symptome liegt im gegenständlichen Fall ein Post Vac-Syndrom vor. Da das genannte Syndrom in zeitlicher Nähe zur angeschuldigten Impfung auftrat, es in der Fachliteratur als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt ist und zudem keine andere Ursache für das Auftreten wahrscheinlicher als die angeschuldigte Impfung erscheint, sind die von der Judikatur geforderten Kriterien erfüllt, sodass die angeschuldigte Impfung für die vorliegende Gesundheitsschädigung wahrscheinlich kausal war. Demnach liegt mit dem Post Vac-Syndrom eine impfbedingte Gesundheitsschädigung vor (zur Frage des Entschädigungsanspruchs siehe weiter unten).

3.3. 2 Zu den Panikattacken, unter denen der Beschwerdeführer immer wieder leidet, ist festzuhalten, dass diese auf die vorbekannte Panikstörung zurückzuführen sind, womit jedenfalls das dritte Kriterium ausscheidet, sodass keine Kausalität angenommen werden kann.

3.3.3. Ebenso verhält es sich mit der geltend gemachten Hautveränderung im Sinne einer Rötung und eines Brennens auf der Stirn bzw. der Diagnose Akne Rosazea. Diesbezüglich wurde eine bereits im Jahr 2018 gestellte Diagnose als ursächlich angesehen, weshalb auch hier das dritte Kausalitätskriterium auszuscheiden hat.

3.3.4. Beim Beschwerdeführer kam es zu einer Reaktivierung von Herpes Zoster-Viren. Hinsichtlich dieser Gesundheitseinschränkung war die zeitliche Nähe zur Impfung und die Beschreibung in der medizinischen Fachliteratur als mögliche Folge der Impfung gegen COVID-19 festzustellen. Darüber hinaus ergaben sich aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf eine andere Ursache als die angeschuldigte Impfung. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur ist in Bezug auf die Reaktivierung der Herpes Zoster-Viren Kausalität zur angeschuldigten Impfung anzunehmen (zur Frage des Entschädigungsanspruchs siehe weiter unten).

3.3.5. Was die weiteren, unter Punkt 1.10. angeführten gesundheitlichen Einschränkungen anbelangt, so wurde bereits ausgeführt, dass das Vorliegen dieser Leiden mangels ärztlicher Objektivierung nicht festgestellt werden konnte. Demnach erübrigt sich eine Prüfung der Kausalität zur angeschuldigten Impfung.

3.3.6. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass gegenständlich sowohl mit dem eingetretenen Post Vac-Syndrom als auch mit der Reaktivierung von Herpes Zoster-Viren Gesundheitsschädigungen vorliegen, die durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurden.

3.4. Entschädigung nach dem Impfschadengesetz:

Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b ISG nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist (§ 2a Abs. 1 ISG). Die Entschädigung ist in diesem Fall grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von EUR 883,56 zu leisten.

3.4.1. Entschädigung bei kausaler Dauerfolge:

3.4.1.1. Dauerfolge:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG gebühren wiederkehrende Geldleistungen in Gestalt einer Beschädigtenrente im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem HVG. Der Beschädigte hat gemäß § 21 Abs. 1 HVG Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist, die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen (§ 21 Abs. 1 letzter Satz HVG).

Mit Blick auf die kausale Schädigung der Reaktivierung von Herpes Zoster-Viren ist festzuhalten, dass dieses Leiden nicht als Dauerfolge iSd § 2a Abs. 1 ISG iVm § 21 Abs. 1 HVG zu qualifizieren ist, zumal das Beweisverfahren ergab, dass die Herpes Zoster-Infektion bereits nach 15 Tagen abheilte. Es liegt diesbezüglich sohin keine über drei Monate andauernde Beeinträchtigung vor. Zur Frage, ob hinsichtlich der Herpes Zoster-Infektion allenfalls ein auf das Vorliegen einer schweren Körperverletzung gestützter Entschädigungsanspruch besteht, wird auf die Ausführungen weiter unten verwiesen.

Mit der als kausal anzusehenden Gesundheitseinschränkung des Post Vac-Syndroms liegt im Fall des Beschwerdeführers eine Dauerfolge gemäß § 2a Abs. 1 ISG iVm § 21 Abs. 1 HVG vor, zumal das Leiden kurze Zeit nach Verabreichung der angeschuldigten Impfung begonnen hat und bis zum Entscheidungszeitpunkt persistiert. Diese Dauerfolge zieht abseits der Kostenübernahmetatbestände des § 2 Abs. 1 lit. a und b ISG nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit die Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach sich.

3.4.1.2. Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG gebühren wiederkehrende Geldleistungen in Gestalt einer Beschädigtenrente im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem HVG. Der Beschädigte hat gemäß § 21 Abs. 1 HVG Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist, die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen (§ 21 Abs. 1 letzter Satz HVG).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen (§ 21 Abs. 2 HVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. (§ 23 Abs. 1 HVG).

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1965 (im Folgenden: RichtsatzVO), ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden. Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken (§ 1 Abs. 2 der RichtsatzVO). Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen (§ 2 Abs. 1 RichtsatzVO).

Im gegenständlichen Fall wurde für das beim Beschwerdeführer eingetretene Post Vac-Syndrom die in Abschnitt IV („Nervenkrankheiten“), im Kapitel über „Infektiöse Erkrankungen bzw. Folgezustände“ angesiedelte Richtsatzposition IV/I/524 („Vegetative Symptome als Resterscheinung“) mit dem fixen Richtsatzwert von 30 v.H. gewählt. Der Zustand des Beschwerdeführers ist mit einem solchen nach viraler Infektion vergleichbar und stehen psychovegetative Begleiterscheinungen im Vordergrund. Hieraus erweist sich der Ansatz der gewählten Richtsatzposition als gleichzuachtender Zustand gemäß § 1 Abs. 2 der RichtsatzVO mit dem fixen Richtsatzwert als insgesamt gerechtfertigt.

3.4.1.3. Bemessungsgrundlage und Beschädigtenrente:

Beschädigtenrenten werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird. Wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat (§ 55 Abs. 1 HVG). Sie sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen (§ 56 Abs. 1 HVG). Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen (§ 56 Abs. 2 HVG). Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam (§ 56 Abs. 3 Satz 1 HVG). Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 93 HVG).

Die den Versorgungsberechtigten gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen (§ 70 Abs. 1 HVG). Nach § 3 Abs. 4 ISG hat der zuständige Bundesminister den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären (Satz 1), § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 letzter Satz ISG).

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen (§ 46b Abs. 2 HVG), die solcherlei errechneten Beträge sind wiederum nach vorstehendem Muster zu runden (§ 3 Abs. 4 ISG in Verbindung mit § 46b Abs. 6 HVG). Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen (§ 46b Abs. 2 zweiter Satz HVG). Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig (§ 69 Abs. 1 HVG).

Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der selbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufs unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt (§ 24 Abs. 5 HVG).

Im gegenständlichen Fall trat das schädigende Ereignis, die Impfung, am 12.11.2021 ein. Der Bemessungszeitraum erstreckt sich daher vom 12.11.2020 bis 11.11.2021.

Der Beschwerdeführer war im Bemessungszeitraum selbständig erwerbstätig. Nach dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte in der Höhe von EUR 593,58 brutto. Der Aufwertungsfaktor 2023 für das Jahr 2020 beträgt 1,033. Nach Aufwertung um diesen Faktor beträgt das Bruttoeinkommen 2020 EUR 613,17. Ein Vierzehntel davon bildet die Bemessungsgrundlage. Dies ergibt einen Betrag von EUR 43,80 (gerundet gemäß § 24 Abs. 10 HVG).

Da die Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalls (§ 55 HVG) geltenden Mindestbemessungsgrundlage liegt, wäre grundsätzlich für die Rentenberechnung gemäß § 24 Abs. 9 HVG die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles geltende Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von EUR 861,30 (Wert 2023) heranzuziehen.

Gemäß § 24 Abs. 5 2. Satz HVG ist die Bemessungsgrundlage jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten.

Den Feststellungen folgend war der Beschwerdeführer mit dem Vertrieb von Arzneimitteln und Drogerieprodukten selbständig erwerbstätig, weshalb vergleichsweise der Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben (2020) heranzuziehen ist. Nach diesem Kollektivvertrag und der Gehaltstabelle zum Kollektivvertrag beträgt die Vollarbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche. Es gebühren jeweils eine Urlaubsbeihilfe und eine Weihnachtsrenumeration in Höhe des Monatsgehalts.

Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Angestellter in einem Handelsbetrieb (unselbständig erwerbstätig) aufgenommen hätte, wäre die Entlohnung im Jahr 2020 wie folgt vorzunehmen:

Nach Abschnitt 3, A., 1.3. des Kollektivvertrags werden alle Arbeitnehmer entsprechend ihrer Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppen A bis H eingestuft. Innerhalb der jeweiligen Beschäftigungsgruppe werden je nach Angestelltenjahren unterschiedliche Mindestgehaltsstufen unterschieden.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers umfasst nicht bloß einfache Hilfstätigkeiten, sondern die eigenständige Durchführung standardisierter Verkaufs-, Beratungs- und Warenbewirtschaftungsprozesse mit entsprechendem Entscheidungsspielraum. Sie geht damit über die Merkmale der Beschäftigungsgruppe B hinaus.

Die Einstufung in Beschäftigungsgruppe D scheidet aus, da diese über die Tätigkeiten der Gruppe C hinaus das Vorliegen zumindest einer qualifizierten Zusatztätigkeit im Sinne der lit. a-h voraussetzt. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere weist der Beschwerdeführer weder vertiefte fachliche Spezialisierungen noch komplexe Dispositionsaufgaben oder sonstige qualifizierte Zusatzverantwortungen auf. Die bloße Selbständigkeit und eigenverantwortliche Führung eines Einzelunternehmens ersetzen diese Anforderungen nicht. Mangels Personalverantwortung und fehlender betrieblicher Struktur entspricht die Tätigkeit daher einer qualifizierten Verkaufstätigkeit im Sinne der Beschäftigungsgruppe C.

Nach dem Gehaltssystem des heranzuziehenden Kollektivvertrags sind Vordienstzeiten im Ausmaß von höchstens sieben Jahren bei der Einstufung in die Gehaltstabelle zu berücksichtigen. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer mit 01.01.2020 eine unselbständige Erwerbstätigkeit in einem Handelsbetrieb aufgenommen hätte, würden mit 01.01.2020 über sieben Angestelltenjahre (selbständige Erwerbstätigkeit seit 01.04.2014, davor unselbständige Erwerbstätigkeit, davor wiederum selbständige Erwerbstätigkeit in der Gastronomie) vorliegen. Somit hat die Einstufung in die Gehaltsstufe 3 zu erfolgen. Das monatliche Mindestgehalt beträgt somit brutto EUR 1.908,00. Das jährliche Bruttoeinkommen würde somit EUR 26.712,00 betragen.

Gemäß § 24a Abs. 2 HVG ist das Einkommen mit den nach § 24a Abs. 1 HVG zum Zeitpunkt des Rentenanfalles festgesetzten Faktor aufzuwerten, der für den Zeitraum gilt, in dem das Einkommen angefallen ist. Beim ermittelten Bruttoeinkommen von EUR 26.712,00 und dem Rentenanfall mit 01.04.2023 beträgt das mit 1,033 aufgewertete Bruttoeinkommen für das Jahr 2020 EUR 27.593,50. Ein Vierzehntel davon bildet die Bemessungsgrundlage, dies sind EUR 1,971,00 (gerundet gemäß § 24 Abs. 10 HVG).

Es ergibt sich sohin, dass die nach dem Kollektivvertrag berechnete Bemessungsgrundlage über der nach dem Einkommensteuerbescheid berechneten Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 861,30 liegt, weshalb der Berechnung der Beschädigtenrente die nach dem Kollektivvertrag berechnete Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen ist.

Zur Berechnung der Beschädigtenrente:

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz am 22.03.2023 eingebracht und damit die Sechsmonatsfrist des § 55 Abs. 1 HVG überschritten, sodass der Rentenanfall nicht unter Anknüpfung an das schädigende Ereignis – konkret der Impfung gegen COVID-19 am 12.11.2021 – im Folgemonat der Impfung, sondern erst ab dem Folgemonat der Antragstellung mit April 2023 anzusetzen ist.

Ausgehend von der nach dem Kollektivvertrag berechneten Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 1.971,00 beträgt die Vollrente (= 2/3 der Bemessungsgrundlage) EUR 1.314,00. Entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. bemisst sich sohin die ab dem Zeitpunkt des Rentenanfalls mit 01.04.2023 monatlich gebührende Beschädigtenrente mit EUR 394,20 (gerundet gemäß § 70 HVG).

3.4.2. Entschädigung bei schwerer Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB:

Wie bereits ausgeführt, ist die Reaktivierung des Herpes Zoster-Virus auf die vorgenommene Impfung zurückzuführen, aber nicht als Dauerfolge iSd § 2a Abs. 1 ISG iVm § 21 Abs. 1 HVG zu qualifizieren.

Ein auf das Leiden der Reaktivierung des Herpes Zoster-Virus gestützter Entschädigungsanspruch stünde demnach lediglich dann zu, wenn es sich bei diesem Leiden um eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB handelt.

Eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB ist bei einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit gegeben oder, wenn eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung vorliegt.

Im Fall des Beschwerdeführers ist zunächst eine vierundzwanzig Tage dauernde Schädigung zu verneinen, zumal der Herpes Zoster nach bereits 15 Tagen abgeheilt war.

Bei der Beurteilung, ob eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist, kommt es auf eine wertende Zusammenschau mehrerer Kriterien an. Dabei ist auf die Wichtigkeit des betroffenen Organs, die Intensität und das Ausmaß der Krankheitserscheinung, den Gefährlichkeitsgrad der Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung sowie auf die Chancen des Heilungsverlaufs abzustellen (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 84, Rz 19). Angesichts der Feststellungen, wonach es sich um eine nicht fulminante Infektion handelte, die nach 15 Tagen ohne weiteres medizinisches Eingreifen abheilte, kann unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien nicht von einer an sich schweren Körperverletzung ausgegangen werden.

Demgemäß gebührt dem Beschwerdeführer für das Eintreten des Leidens der Reaktivierung des Herpes Zoster-Virus keine Entschädigung nach dem ISG.

3.5. Pflegezulage:

Das Beweisverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer seit Erleiden des Impfschadens zu keinem Zeitpunkt auf die Hilfe einer anderen Person für lebenswichtige Verrichtungen oder auf eine Pflegekraft angewiesen war.

Da der Beschwerdeführer sohin infolge des Impfschadens nicht derart hilflos war, dass er für lebenswichtige Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person bedurft hätte, ist § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 ISG iVm § 27 HVG iVm §§ 18 und 63 KOVG nicht erfüllt und war ein Anspruch auf Pflegezulage abzulehnen.

3.6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.