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W200 2339312-1•Bundesverwaltungsgericht W200 2339312-1
W200 2339312-1Federal Administrative CourtAug 6, 2026
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W200 2339312-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 12.11.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 23.07.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) (Parkausweis), welcher entsprechend dem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Angeschlossen war ein Konvolut medizinischer Unterlagen.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.10.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25.09.2025, ein. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 Prozent bewertet.
Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
„Anamnese:
VH-Flimmern (Eliquis)-ED vor ca 10 Jahren nach einem Flug mit Ohnmacht
2024 Sturz Ellenbogen lux.
TE als Kind
Derzeitige Beschwerden:
krankhafte Müdigkeit und Kraftlosigkeit seit der 2. Covidimpfung, Schulter re immobiler nach Sturz
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Amlodialan, Codiovan, Eliquis, Bisoprolol, Vit D3 gtt
Sozialanamnese:
verheiratet, leben im selben Haushalt, 15 Stufen zur Wohnung (sind zu erklimmen, aber langsam), ist mit Auto des Freundes hergekommen, war Baukaufmann
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
4/2024 Unfall Mistelbach KH: Z.n. schwerem Sturz unter Eliquis mit Contusio capitis und lux.artic. cub dext.(mit Gips versorgt)
7/2024 Dr. XXXX : Arthrosis omi dext.Cuffarthropathie re Schulter, Ellenbogenluxation re 4/2024
7/2025: Paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern - OAK mit Eliquis
Leichte Mitralinsuffizienz
Geringe Aortenklappensklerose
Persistierender Schwindel seit Covid-Infektion 03/2023(bei hiesiger Untersuchung nicht erwähnt)
Art. Hypertonie
16.9. 2025 mitgebr. Labor: HbA1c 6,4%, Vi D3 25ng/ml,Krea 1,4 mg/dl, GFR 46 ml/min
18.9. 2025 Dr. XXXX . mitgebrachter Befund Herzecho: normale syst. LVF (65%), diastolische Funktionsstörung I, leichte MI, Normaler pulm. arterieller Druck, ger. Aortenklappenstenose, Chron. Niereninsuffizienz Krea 1,4mg/ml
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut
Größe: 186,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput, Collum unauff, Thorax: Cor: rhythm HA mit 80/min, P: bds VA, WS kein KS, Abdomen: weich, DG lebhaft über allen Quadranten, OE: re Schulter: Heben der Hand nur bis zur Stirn, nicht bis zum Hinterkopf mgl, links normaler Bewegungsradius, UE unauff., Haut trocken
Gesamtmobilität – Gangbild:
Patient kommt frei und mit langsamer Geschwindigkeit in den Untersuchungsraum, kann die 15 Stufen zu seiner Wohnung hinaufsteigen, wenn auch langsam. Keine Sturzneigung, Hüfthebung, Zehen- und Einbeinstand gelingen mit Anhalten problemlos
Status Psychicus: gut, streitsüchtig (lt Gattin)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung
VH-Flimmern unter Eliquistherapie, normale LVF
30
2
Niere - Funktionseinschränkungen leichten Grades
chron.NI, Krea 1,4 mg/dl, GFR 46 ml/min
20
3
Mäßige Hypertonie
mit Zweierkombination eingestellt
20
4
Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades
ohne Symptome, insg. normale EF
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der GdB entspricht dem des Hauptleidens. Leiden 2 bis 4 erhöhen den GdB nicht, da sie von geringer Relevanz sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Das im Antrag erwähnte Long Covid Syndrom erreicht mangels Befunde keinen GdB. Der in einem der Befunde angeführte Schwindelzustand nach Covid wurde vom Patienten nicht erwähnt.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“
In der dazu abgegebenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass die Möglichkeit der Benützung von Behindertenparkplätzen für ihn vorrangig wäre. Durch das Ersparen von anstrengenden und beschwerlichen Wegstrecken würde sein angeschlagenes Herz am besten geschont werden. Aufgrund eines Schwächevorfalles in öffentlichen Verkehrsmitteln fühle der Beschwerdeführer sich zudem auf ein Auto angewiesen.
Der Beschwerdeführer übermittelte auf Aufforderung zudem medizinische Befunde und das SMS holte dazu eine Stellungnahme der bereits befassten Allgemeinmedizinerin vom 06.11.2025 ein. Diese ergab keine geänderte Einschätzung.
Mit Bescheid vom 12.11.2025 wurde ein Grad der Behinderung von 30 Prozent festgestellt und der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er sich aufgrund seiner immer häufiger auftretenden durchfallartigen unkontrollierten Toilettengänge nicht mehr traue, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dies seien Nebenwirkungen der Medikamente, die er nehmen müsse.
Im eingeleiteten Beschwerdevorverfahren holte das SMS am 17.02.2026 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der Aktenlage, ein. Darin wurde Nachfolgendes ausgeführt:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA vom 25.9.2025: GdB 30vH wegen Herzmuskelerkrankung mit VHF, CNI, RR, MI
Stellungnahme vom 24.11.2025: Durchfälle, unkontrollierte Toilettengänge, gefordert wird die ZE UÖVM
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
hypertensive flimmernde Kardiomyopathie
unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert, leichte Mitralklappeninsuffizienz ist hier mitberücksichtigt
30
2
chronische Niereninsuffizienz
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gering erhöhtes Kreatinin
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 nicht weiter erhöht, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Colonpolyp, Durchfälle: ohne Histologie oder weitere Therapie: nicht einstufbar
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
aus internistischer Sicht Zusammenlegen der Leiden 1, 3 und 4
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
insgesamt keine Änderung des GdB
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“
In der dazu abgegebenen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen vorgesehenen Eingriff im Allgemeinen Krankenhaus absagen hätte müssen und sich in der Folge dazu entschieden hätte, keinerlei Eingriffe durchführen zu lassen. Daher gebe es keine Befunde. Zudem wären seine Frau und er froh, wenn sie noch 30 Prozent ihrer Leistung erbringen könnten. Dabei bezog sich der Beschwerdeführer auf die Feststellung, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent festgestellt wurde.
In der dazu eingeholten Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 11.03.2026 blieb diese bei ihrer Einschätzung.
Da der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich war, wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2026 vorgelegt, wo sie am 20.03.2026 einlangte.
Mit Schreiben vom 30.03.2026 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 11.03.2026 im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH bzw. Prozent.
1.2. Vorliegende Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
Gdb %
1
hypertensive flimmernde Kardiomyopathie
30
2
chronische Niereninsuffizienz
20
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist.
Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkungen - aus dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 02.10.2025, einem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 17.02.2026, basierend auf der Aktenlage, sowie den Stellungnahmen der bereits befassten Ärztinnen vom 06.11.2025 und vom 11.03.2026.
In diesen Gutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Zugrundelegung aller (relevanter) von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2025 – auf seine Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Das Leiden 1 „hypertensive flimmernde Kardiomyopathie“ wurde von der Fachärztin für Innere Medizin plausibel mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.02.01 (Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung, 30 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 30 Prozent eingestuft, da das Leiden kardial kompensiert werde. Zudem sei die leichte Mitralklappeninsuffizienz hier mitberücksichtigt und wurde die mäßige Hypertonie auch unter diesem Leiden subsumiert.
Das Leiden 2 „chronische Niereninsuffizienz“ wurde von der Fachärztin mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.04.01 (Niere – Funktionseinschränkungen leichten Grades, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent eingeschätzt, da ein gering erhöhter Kreatininwert vorliege.
Den aktuellen Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent begründete die Fachärztin zudem schlüssig mit dem führenden Leiden 1 und dem Umstand, dass das Leiden 2 aufgrund geringer funktioneller Relevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhe.
Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass Funktionseinschränkungen und Beschwerden mittels medizinischer Befunde objektiviert werden müssen, um eine andere Einschätzung des (Gesamt-)Grades der Behinderung zu erreichen. Diesbezüglich ist auf die fachärztliche Stellungnahme vom 11.03.2026 zu verweisen, in der ausgeführt wurde, dass keine Befunde vorgelegt worden seien, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen würden. So könne auch die vorgebrachte Darmerkrankung ohne histologischen Befund nicht eingestuft werden.
Dabei wird nicht verkannt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes nicht möglich ist, den bereits angesetzten Operationstermin wahrzunehmen und es ihm daher auch nicht möglich ist, Befunde vorzulegen. Mangels objektivierbarer Nachweise von Erkrankungen kann die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung im gegenständlichen Fall dennoch nicht abgeändert werden.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden des Beschwerdeführers von den Fachärztinnen berücksichtigt und − wie oben bereits ausgeführt − entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer hat sohin mit seinem Vorbringen keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat die Gutachten vom 02.10.2025, das Gutachten vom 17.02.2026 sowie die Stellungnahmen vom 06.11.2025 und vom 11.03.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mangels Vorliegens eines Gesamtgrades der Behinderung von zumindest 50 Prozent die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind. Ausführungen zur nachgelagerten Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. des Ausstellens eines Ausweises nach § 29b StVO können daher im gegenständlichen Fall unterbleiben.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
(§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
(§ 41 Abs. 1 BBG).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers in den ärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent korrekt eingestuft. Die angeführten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, und in weiterer Folge die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO, wonach der Antragsteller Inhaber eines Behindertenpasses sein muss, nicht erfüllt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, in denen der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt wurde. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 17.02.2026 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zur Stellungnahme der Fachärztin vom 11.03.2026 eingebracht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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