Bundesverwaltungsgericht L516 2348569-1

L516 2348569-1Federal Administrative CourtAug 10, 2026

Regest

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Recht auf Verbleib

Full text

Bundesverwaltungsgericht L516 2348569-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2348569.1.00

Spruch

L516 2348569-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den gemeinsam mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2026, Zahl 1475748008/260768371, eingebrachten Antrag auf Verbleib gem Art 68 Abs 4 AsylVfVO von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt:

A)

Dem Antrag auf Verbleib wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und kam am 29.06.2026 am Flughafen Wien-Schwechat an. Er stellte am selben Tag bei der Einreisekontrolle gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 30.06.2026 registriert wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verpflichtete den Beschwerdeführer in der Folge zum Aufenthalt im Sondertransit zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze und gestattete ihm nicht die Einreise.

Das BFA lehnte den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.07.2026 im Rahmen eines beschleunigten Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art 42 Abs 1 lit j iVm Art 44 Abs 1 lit b AsylVfVO iVm § 31 AsylG (I.) hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 13 StatusVO sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß Art 18 StatusVO iVm Art 39 Absatz 2 AsylVfVO und § 8 Abs 2 AsylG als unbegründet ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG und (IV.) keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde; gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Verbleib gemäß Art 68 Abs 4 AsylVfVO.

Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 31.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet ausschließlich der Antrag auf Verbleib.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi sowie einer muslimischen Glaubensrichtung. Er stammt aus einem Dorf aus dem Distrikt Sialkot in der Provinz Punjab und spricht die Sprachen Urdu und Punjabi. Er spricht kein Deutsch. (Anhörung 08.07.2026 S 2, 4 (AS 128, 130))

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er Mitglied der Partei PTI gewesen sei, im Jahr 2023 im Zuge einer Demonstration von der pakistanischen Armee angeschossen worden sei, es danach durch die Polizei Hausdurchsuchungen bei ihm gegeben habe, er mehrmals festgenommen und gefoltert worden sei, er anschließend freigelassen und zuletzt im Februar 2026 erneut für 25 Tage inhaftiert und dabei gefoltert worden sei. (Registrierungsbefragung 30.06.2026 S 3-6 (AS 43, 46); Anhörung 08.07.2026 S 10 ff (AS 140 ff))

1. 2 Zum Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer gab sowohl im Rahmen der Registrierungsbefragung am 30.06.2026 als auch bei seiner Anhörung am 08.07.2026 an, dass er in Pakistan einer Schussverletzung erlitten habe sowie gefoltert worden sei. (Registrierungsbefragung 30.06.2026 (AS 43, 45, 46); Anhörung 08.07.2026 (AS 129, 137))

In der Anhörung am 08.07.2026 gab er an, dass sich seine Mentalsituation geändert habe und er auch in ärztlicher Behandlung gewesen sei, nachdem er 25 Tage gefoltert worden sei. Bei Stress bekomme er starke Kopfschmerzen. Er stehe (aktuell) in keiner ärztlichen Behandlung, nehme keine Medikamente und fühle sich gut und könnte auch arbeiten gehen. (Anhörung 08.07.2026 S 3 (AS 129))

Im Verlauf der Anhörung wurde an zwei Stellen protokolliert, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung geweint habe. (Anhörung 08.07.2026 S 5, 6 (AS 131, 132))

Im Formular “Vorläufige Vulnerabilitätsprüfung gemäß Artikel 12 Abs 3,4+5 Screening Verordnung”, die am 30.06.2026 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt wurde, wurde protokolliert, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter geworden sei und auch sichtbare Verletzungen vorhanden seien. (AS 58, 59)

Im Formular “Gesundheitsbefragung gemäß Artikel 12 Abs 1 + 2 Screening Verordnung” wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen Verletzungen habe, aber an psychischen Erkrankungen leide (“Depression, Angst- und Schlafstörungen”) und deswegen bereits in Pakistan in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und er Befunde dabei habe. (AS 62) In der Anhörung gab er an, dass er aktuell nichts von seinem Krankenhausaufenthalt habe, woraufhin das BFA dem Beschwerdeführer während der Anhörung eine Frist von 6 Tagen für die Vorlage von Unterlagen gewährte. (Anhörung 08.07.2026 S 12 (AS 138))

1. 3 Zum Verwaltungsverfahren

Aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt geht nicht hervor, dass dem – im Verfahren vor der Behörde unvertretenen – Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mitgeteilt worden wäre, dass er in allen Phasen des Verfahrens das Recht hat, in seinen Antrag betreffende Fragen effektiv einen Rechtsberater oder anderen Berater zu konsultieren und um unentgeltliche Rechtsauskunft (Art 15 Abs 1 und 2 AsylVfVO) zu ersuchen. Lediglich mit einem ausschließlich in deutscher Sprache im Verwaltungsverfahrensakt befindlichen “Informationsblatt über das Screeningverfahren nach Art 11 Screening-Verordnung (EU 2024/1356)” findet sich die Information, dass der Beschwerdeführer “während des Screenings” Recht auf rechtliche Beratung oder Unterstützung (z.B. durch Rechtsberater oder NGOs) habe. (AS 53)

Aufgrund der erfolgten Audioaufnahme der Anhörung erfolgte keine Rückübersetzung der Niederschrift vom 08.07.2026 durch den dabei anwesend gewesenen Dolmetscher. (AS 142)

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den vollständig vorgelegten und durchnummerierten Verwaltungsverfahrensakt des BFA. Die konkreten Beweisquellen sind bei den Sachverhaltsfeststellungen angeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Stattgabe des Antrages auf Verbleib und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 Abs 1 und 2 BFA-VG; Art 68 AsylVfVO)

3. 1 Gegenständlich liegen die in Art 68 Abs 3 lit a sublit i und ii AsylVfVO normierten Ausnahmen vom Recht auf Verbleib vor, da das BFA den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt hat und zum Zeitpunkt jener Entscheidung der Beschwerdeführer einer beschleunigten Prüfung an der Grenze gemäß Art 42 Abs 1 lit j iVm Art 44 Abs 1 lit b AsylVfVO unterlag.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge gemeinsam mit seiner Beschwerde einen Antrag auf Verbleib gemäß Art 68 Abs 4 AsylVfVO und damit zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Es ist deswegen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, dessen Berücksichtigung sich aus dem einleitenden Wortlaut des Art 68 Abs 3 AsylVfVO ergibt, das Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist. Stellt sich ihm Rahmen dieser Prüfung heraus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung das Recht auf Verbleib gemäß Art 68 Abs 2 AsylVfVO zuzuerkennen ist, kommt der vorliegenden Beschwerde zugleich die aufschiebende Wirkung zu.

Aus dem einleitenden Wortlaut des Art 68 Abs 3 AsylVfVO „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass dem Beschwerdeführer dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und damit zusammenhängend die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

3. 2 Im vorliegenden Fall wurde im Formular “Vorläufige Vulnerabilitätsprüfung gemäß Artikel 12 Abs 3,4+5 Screening Verordnung”, die am 30.06.2026 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt wurde, protokolliert, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter geworden sei und auch sichtbare Verletzungen vorhanden seien. Im Formular “Gesundheitsbefragung gemäß Artikel 12 Abs 1 + 2 Screening Verordnung” wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer bereits in Pakistan in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Auch in seiner Anhörung erstattete er ein diesbezüglich im Einklang stehendes Vorbringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Gesundheitsbefragung angegeben hatte, dass er Befunde dabei habe, in der Anhörung dann jedoch vorbrachte, dass er aktuell nichts habe, er auch nicht während seines Aufenthaltes im Sondertransit innerhalb von 6 Tagen ab der Anhörung, in der ihm inmitten der Anhörung eine Frist für die Vorlage gesetzt wurde und die in deutscher Sprache gehaltene Niederschrift nicht rückübersetzt wurde, diesbezügliche Unterlagen vorlegte und er auch im Sondertransit bisher noch keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat, spricht vor dem Hintergrund eines mangelnden Hinweises im Verwaltungsverfahrensakt auf eine Information über seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsauskunft in Verbindung mit einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit und einer – nicht von vorherein auszuschließenden tatsächliche vorhandenen psychischen Beeinträchtigung – nicht per se gegen eine Glaubhaftigkeit eines derartigen Vorbringens, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterführende Erhebungen zur Klärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen.

Zudem unterließ das BFA zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung eine ordnungsgemäße Non-Refoulement-Prüfung, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 54a ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK zu erteilen ist oder nicht, indem das BFA die Nichterteilung allein damit begründete, dass Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet sei, sich jedoch der Beschwerdeführer [gar] nicht im Bundesgebiet aufhalte, da in seinem Fall ein Asylverfahren an der Grenze durchgeführt werde und ihm die Einreise nicht gestattet worden sei. (Bescheid S 109)

Dabei lässt das BFA jedoch denn Sinn und Zweck dieser Regelung und die Absicht des Gesetzgebers außer Acht, die auch mit dem Wortlaut in Einklang stehen: Laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (444 der Beilagen XXVIII. GP, Seite 39 f) wurde “der neue Aufenthaltstitel als Ersatzregelung für jene Fälle festgelegt, in denen künftig der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus den Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK, des 6. oder des 13. ZPEMRK (§ 50 FPG) dennoch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, etwa aufgrund von Naturkatastrophen oder infolge gravierender Unzulänglichkeiten der Gesundheitsversorgung.”

Österreich hat den seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I [der EMRK] bestimmten Rechte und Freiheiten zuzusichern. (Art 1 EMRK) Die EMRK ist damit auch in Grenzverfahren anzuwenden, weshalb vom BFA auch im Grenzverfahren gemäß § 54a AsylG zu prüfen ist, ob die Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Ist eine solche Unzulässigkeit nicht bloß vorübergehend, dann ist die Einreise zu gestatten und (sofern nicht § 54a Abs 1 Satz 2 anzuwenden ist) dem dann “im Bundesgebiet aufhältigen” Drittstaatsangehörigen der Aufenthaltstitel zu erteilen. Eine solche Prüfung im vorhinein gänzlich deshalb zu unterlassen, da sich ein Beschwerdeführer im Grenzverfahren befindet, erweist sich nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes als verfehlt.

Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann daher nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Pakistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

3. 3 Dem Antrag auf Verbleib wird daher stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG zuerkannt.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3. 4 Eine Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.

Zu B)

Revision

3. 5 Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

3. 6 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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