Bundesverwaltungsgericht W217 2347321-1

W217 2347321-1Federal Administrative CourtAug 10, 2026

Regest

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Full text

Bundesverwaltungsgericht W217 2347321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2347321.1.00

Spruch

W217 2347321-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 18.06.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 02.04.2026 unter Beilage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.1. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 18.05.2026, von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 19.05.2026 im Wesentlichen Folgendes fest:

„Anamnese:

Axonale Peronaeusläsion links

Kahnbeinpseudarthrose rechts

  • St.p. Kahnbeinverschraubung rechts

St.p. Polytrauma 09/2023: Schädelbasisfraktur (Basis condylus occipitalis sin, Fract. processus styloideus sin.), VIc. min. reg. occipitalis dext., Cont. et excor. superfic. reg. ventralis hemithoracis utriusque., Fract. apert. °I comminuta antebrachii sin., Fract. os scaphoideum dext., urethrale Kontusion, Lux. fract. artic. gen. dext. ipse. reposat. (lat. Tibiaplateau und prox. Fibula), Vlc. min. reg. infrapatellaris sin., Vlc. permag. reg. ventralis crur. sin.

Derzeitige Beschwerden:

Polytrauma im 09/2023 gehabt, lange im Spital gewesen, danach auf Reha, nun Schiene für Peronaeusläsion links, derzeit nur Psychotherapie, rechts Kahnbein immer noch Schmerzen, OP im 01/2027 geplant, versucht Bewegung zu machen, fährt Rad, so ca. 10 - 12 km möglich, geht reiten, vor dem Unfall gesund und sehr sportlich gewesen (Triathlon)

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Bei Bedarf: Xanor

Sozialanamnese:

Außendienst, Firma XXXX , ledig, keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ambulanzkarte, Unfallchirurgie, LK XXXX vom 11.09.2023: Verkehrsunfall, Polytrauma, fachärztliche Diagnosen

Arztbrief Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, Orthopädie Traumatologie vom 13.10.2025: Im CT des rechten Handgelenkes/Kahnbeins: zeigt sich eine Kahnbeinpseudarthrose vor allem im Bereich des proximalen Kahnbeinpols. Aufgrund der Situation im CT (Pseudarthrose mit Fragmentierung des proximalen Kahnbeinpols) und seines jugendlichen Alters wird ihm die Möglichkeit eines proximalen Kahnbeinpol - Ersatzes mit einem vaskularisierten/gefäßgestielten Knorpel-Knochenspans aus dem medialen Femurkondyl angeboten und empfohlen.

Elektrostimulationsambulanz, Klinik XXXX vom 15.05.2024: axonale Peronaeusläsion links

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Guter AZ

Ernährungszustand:

Guter EZ

Größe: 174,00 cm Gewicht: 86,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput: unauffällig

Collum: unauffällig

Thorax: unauffällig

Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent

Pulmo: VA bds

Abdomen: weich, unauffällig

Schultergelenke: bds. in S 40 - 0 - 160 und in F 170 - 0 - 40, keine Funktionseinschränkung

Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Handgelenke: links in S 30 - 0 - 50, rechts 10 - 0 - 40

Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich

Wirbelsäule: Lasegue bds. negativ

Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung

Sprunggelenke: links in S 30 – 0 – 50, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, rechts in S 5 - 0 - 30, Peronaeusschiene rechts

Haut: multiple blande Narben

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt mit angelegter Peronaeusschiene rechts, sicher, keine Fallneigung

Status Psychicus:

kooperativ, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Peronaeusläsion links, Zustand nach Polytrauma 09/2023

zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, eingeschränkte Fußhebung, sicheres Gangbild mit Peronaeusschiene

04.05. 13

30

2

Kahnbeinpseudarthrose rechts, Zustand nach Kahnbeinverschraubung rechts, Zustand nach Polytrauma 09/2023

Wahl dieser Richtsatzposition berücksichtigt die eingeschränkte

Beweglichkeit im rechten Handgelenk, fixer Rahmensatz

02.06. 22

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X

Dauerzustand

(…)

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft- und Kniegelenke ausreichend ist (nach Neutral – Null Methode im Normbereich) und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Es kann keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Die Verwendung von Hilfsmittel wie geeignetes Schuhwerk/Schiene bei Peronaeusläsion links ist möglich.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

(...)”

1.2. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2026 zur Kenntnis gebracht.

1.3. Mit Schreiben vom 09.07.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass die Einstufung mangelhaft und der Grad der Behinderung zu niedrig bewertet sei. Die Beurteilung weiche von seinem tatsächlichen Gesundheitszustand ab. Es seien Aussagen im Gutachten enthalten, die so nie kommuniziert worden seien. Er könne weder 10-12 km Radfahren, noch reite er. Er bitte um eine neuerliche Überprüfung des Bescheides unter Berücksichtigung aller relevanten Befunde.

1.4. In der Folge holte die belangte Behörde folgende Stellungnahme des zuvor befassten Sachverständigen Dr. XXXX vom 12.06.2026 ein:

“Antwort(en):

Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich Obengenannter mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Er legt eine Stellungnahme vor.

Zu den Einwendungen:

Im Rahmen der Begutachtung wurden neben Anamneseerhebung, Würdigung aller vorliegenden, medizinisch relevanten Befunde und eingehender klinischer Untersuchung auch ausreichend Zeit und Raum für die umfassend geschilderten, subjektiven Beschwerden der Partei gewährt. Zur Erhebung eines GdB nach geltenden Richtlinien/EVO wurden alle medizinisch relevanten Fakten, vor allem tatsächlich vorliegende, funktionelle Einschränkungen, herangezogen.

Im Rahmen der Begutachtung werden auch Angaben zum Alltag und zu Freizeitaktivitäten berücksichtigt, um ein möglichst umfassendes Bild der tatsächlichen körperlichen Belastbarkeit und der funktionellen Einschränkungen zu erhalten. Solche Informationen helfen dabei, die geschilderten Beschwerden besser einzuordnen und die Auswirkungen auf das tägliche Leben nachvollziehbar zu machen. Sie fließen ergänzend in die Gesamtbewertung ein, sind jedoch nicht ausschlaggebend für die Feststellung des Grades der Behinderung.

An der getroffenen Beurteilung wird festgehalten, da durch die Einwände keine neuen Tatsachen vorgebracht werden konnten, die eine Änderung der Einschätzung inkl. der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken müssten.”

1.5. Die Stellungnahme von Dr XXXX wurde dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebracht.

2. Mit Bescheid vom 18.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.04.2026 mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe einen Grad der Behinderung von 30% ergeben, ab.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 02.07.2026 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.06.2026. Darin gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Hobbies nicht korrekt vom Sachverständigen erfasst wurden. Diese falschen Informationen hätten zur Entscheidung über den Grad der Behinderung beigetragen und würden nicht die Realität seiner Einschränkungen und seiner Lebenssituation widerspiegeln. Er habe um eine neue Begutachtung gebeten, um die korrekten Informationen zu berücksichtigen, was jedoch abgelehnt worden sei. Er bitte um eine erneute Überprüfung seines Anliegens und eine faire Neubewertung seiner Situation, andernfalls werde er die Angelegenheit seinem Rechtsbeistand übergeben. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm aufgrund seiner Nervenlähmung bzw. des Fallfußes im rechten Bein nicht zumutbar. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.

4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2026 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 02.04.2026 bei der belangten Behörde einlangend den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 18.06.2026 wies die belangte Behörde den Antrag vom 02.04.2026 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 02.07.2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.

1.3. Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:

Lfd. Nr.

Pos.Nr.

Gdb %

1

Peronaeusläsion links, Zustand nach Polytrauma 09/2023

zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, eingeschränkte Fußhebung, sicheres Gangbild mit Peronaeusschiene

04.05. 13

30

2

Kahnbeinpseudarthrose rechts, Zustand nach Kahnbeinverschraubung rechts, Zustand nach Polytrauma 09/2023

Wahl dieser Richtsatzposition berücksichtigt die eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Handgelenk, fixer Rahmensatz

02.06. 22

20

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht nicht.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 1.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, vom 19.05.2026.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.

Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seiner Beurteilung zum Schluss, dass bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% vorliegt.

Der Sachverständige ist umfassend darauf eingegangen, welche Gesundheitsschädigungen bei dem Beschwerdeführer in der jeweiligen Intensität vorliegen und wie sich diese auf den gesundheitlichen Gesamtzustand des Beschwerdeführers auswirken. Zudem wurde die Wahl der konkreten Positionsnummer umfassend begründet:

Positionsnummer 04.05.13 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:

04.05. 13

Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus

10 – 40 %

10 %: Kraftdefizit bei der Untersuchung

20 %: Fußhebung beeinträchtigt keine Stürze

30 %: Fußhebung deutlich beeinträchtigt, Stürze objektivierbar

40 %: Fallfuß – Peronaeusschiene

Die Position 04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ist für Lähmungen der peripheren Nerven heranzuziehen, wobei bei den angeführten Einschätzungswerten der untere Wert jeweils die Schwäche und der obere Wert die vollständige Lähmung ausdrückt.

Der Sachverständige wählte die Positionsnummer 04.05.13, welche für Teillähmungen bis Ausfall des Nervus peroneus (Wadenbeinnerv) vorgesehen ist. Begründend führte er aus, dass beim Beschwerdeführer eine Peronaeusläsion links infolge eines Polytraumas (Unfall) vorliegt. So berücksichtigte Dr. XXXX die folgenschwere Schädigung des Wadenbeinnervs und nahm eine Einstufung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz- sohin mit einem Grad der Behinderung von 30% - vor. Dies begründete er schlüssig damit, dass eine eingeschränkte Fußhebung möglich ist und unter Verwendung einer Peronaeusschiene ein sicheres Gangbild besteht. Nachvollziehbar wurde die für eine deutlich beeinträchtigte Fußhebung vorgesehene Einstufung von 30% herangezogen.

Die Diagnose einer bestehenden Schädigung des Wadenbeinnervs infolge eines Motorradunfalls im Jahr 2023 erweist sich in Ansehung der vorgelegten Befunde und Ambulanzberichte zum Unfall als plausibel (Klinik XXXX vom 15.05.2024, Ambulanzkarte Klinik XXXX vom 11.09.2023). Der Sachverständige berücksichtigte zudem alle vorgelegten Befunde in umfassender Weise.

Die Ausführungen stehen dazu im Einklang mit den Angaben zum Klinischen Status im Sachverständigengutachten: „Caput: unauffällig, Collum: unauffällig, Thorax: unauffällig Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds Abdomen: weich, unauffällig, Schultergelenke: bds. in S 40 - 0 - 160 und in F 170 - 0 - 40, keine Funktionseinschränkung Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: links in S 30 - 0 - 50, rechts 10 - 0 - 40 Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich Wirbelsäule: Lasegue bds. negativ Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, Sprunggelenke: links in S 30 – 0 – 50, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, rechts in S 5 - 0 - 30, Peronaeusschiene rechts, Haut: multiple blande Narben“.

Auch die im Rahmen der persönlichen Begutachtung getroffenen Feststellungen zum Gangbild, wonach der Beschwerdeführer unter Verwendung einer Peronaeusschiene als Hilfsmittel sicher und ohne Fallneigung gehen kann, bestätigen eine zwar eingeschränkte, jedoch weiterhin vorhandene Funktionsfähigkeit. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit dem Klinischen Status sowie den erhobenen Bewegungsausmaßen bzw. den festgestellten Bewegungseinschränkungen.

Die Einschätzung des Sachverständigen erscheint sohin nachvollziehbar und plausibel.

Positionsnummer 02.06.22 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:

02.06. 22

Funktionseinschränkung im Handgelenk mittleren Grades einseitig

20 %

Der Sachverständige wählte die Positionsnummer 02.06.22 innerhalb der für Einschränkungen der oberen Extremitäten vorgesehenen Kategorie.

Diese Position wählte er nachvollziehbar aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Kahnbeinpseudarthrose der rechten Hand. Dabei handelt es sich um die Folge eines nicht knöchern verheilten Bruchs des Kahnbeins im Handgelenk. Beim Beschwerdeführer besteht auch ein Zustand nach Kahnbeinverschraubung rechts infolge des erlittenen Polytraumas. Die Wahl der Positionsnummer 02.06.22 begründete der Sachverständige schlüssig mit der eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Handgelenks.

Die Bewertung der Funktionseinschränkung erweist sich in Anbetracht des Arztbriefes vom 13.10.2025 von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Traumatologie, wonach sich im CT eine Kahnbeinpseudoarthrose zeigt und ein proximaler Kahnbeinpolersatz empfohlen wurde, als korrekt vorgenommen.

Die Ausführungen im Sachverständigengutachten stehen überdies im Einklang mit den oben angeführten Ausführungen zum Klinischen Status (vgl. „Handgelenk rechts 10 – 0 – 40“). Die Wahl der Positionsnummer ist daher nicht zu beanstanden.

Der Sachverständige führte weiters aus, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Beschwerdeführer trat dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie erweist sich auch als plausibel, da Leiden 1 die unteren und Leiden 2 die oberen Extremitäten betrifft, sodass eine relevante wechselseitige Beeinflussung nicht erkennbar ist.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, im Sachverständigengutachten sei unzutreffend festgehalten worden, dass er Rad fahre und reite, entgegnete der Sachverständige in seiner von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 12.06.2026 nachvollziehbar, dass sämtliche relevanten Befunde – wie auch im Gutachten dokumentiert – berücksichtigt wurden. Die Gesamtbewertung sei auf Grundlage der Einschätzungsverordnung sowie der tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen vorgenommen worden, sodass die angeführten Angaben des Beschwerdeführers an der vorgenommenen Einschätzung nichts änderte. Der Sachverständige setzte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinander und führte aus, dass Angaben zum Freizeitverhalten lediglich dazu dienten, ein umfassendes Bild der funktionellen Einschränkungen im Alltagsleben zu gewinnen.

Maßgebend für die Einstufung nach der EVO sind feststellbare Funktionseinschränkungen unter Zugrundelegung objektiver Befunde. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände in der Beschwerde enthalten keine konkrete Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Beurteilung. Insbesondere wird weder die Zuordnung der festgestellten Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung noch die Wahl des Einzelgrades der Behinderung substantiiert in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, die Aussagen betreffend das Radfahren und Reiten seien nie so kommuniziert worden, und könnten seinen Status erheblich beeinflussen, er könne weder 10 – 12 km Radfahren noch übe er aktiv den Reitsport aus. Er wolle weitere medizinische Unterlagen vorlegen und ersuche um Berücksichtigung aller relevanten medizinischen Unterlagen.

In Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass sämtliche medizinische Unterlagen berücksichtigt und die Leidenszustände des Beschwerdeführers vollumfänglich und korrekt eingestuft wurden.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat weder die dem Gutachten zugrunde gelegten medizinischen Befunde beanstandet noch weitere fachärztliche Befunde vorgelegt, welche geeignet wären, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu erschüttern. Aufgabe eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist es, die festgestellten Gesundheitsschädigungen objektiv und nach medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien zu beurteilen sowie den einschlägigen Positionen der Einschätzungsverordnung fachgerecht zuzuordnen. Dies wurde im vorliegenden Fall durch den Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin mit dem Gutachten vom 19.05.2026 vorgenommen.

Hervorzuheben ist, dass nach der Einschätzungsverordnung nicht die Diagnosen als solche, sondern die tatsächlichen Funktionseinschränkungen maßgeblich sind. Der Sachverständige bezog das gesamte Beschwerdebild nachvollziehbar in seine Beurteilung ein. Angaben zu sportlichen Aktivitäten wurden jedoch lediglich im Rahmen der Anamnese erhoben und waren nicht ausschlaggebend für die Einstufung nach der Einschätzungsverordnung.

Überdies erfasste der Sachverständige umfassend die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers in seinem Gutachten und wurden auch diese berücksichtigt; diese Angaben wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Weiters begutachtete der Sachverständige ausführlich das Gangbild des Beschwerdeführers und führte aus, dass keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität dauerhaft einschränken würden. Dabei wurden die Beugefähigkeit und das Überwinden von Niveauunterschieden berücksichtigt und stehen die Ausführungen nicht in Widerspruch mit dem erfassten Klinischen Status und den vorgelegten medizinischen Befunden.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde keine weiteren Befunde vor, welche weitere Funktionseinschränkungen objektivieren.

Auch hat der Beschwerdeführer letztlich die Zuordnung der Gesundheitsschädigungen zur konkreten Richtsatzposition bzw. dem resultierenden Gesamtgrad der Behinderung nicht beanstandet.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX . Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Gegenwärtig konnte kein höherer Grad der Behinderung als 30% objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung:

§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 % sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30% ergibt.

In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzte sich mit sämtlichen vorgelegten Befunden auseinander.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es steht dem Beschwerdeführer jedoch frei, sollte er aus neuen Befunden einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen, einen neuen Antrag zu stellen.

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführte, er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, ist anzuführen, dass eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht Gegenstand des Verfahrens darstellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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