Bundesverwaltungsgericht W177 2168911-3

W177 2168911-3Federal Administrative CourtAug 11, 2026

Regest

Apostasie Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Auslandsaufenthalt Diebstahl Diskriminierung Einreiseverbot ernsthafter Schaden Ersatzentscheidung Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung Homosexualität individuelle Gefährdung Interessenabwägung nichtstaatliche Akteure öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sexuelle Orientierung Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Akteure Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Taliban Verfolgung durch Private Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Voraussetzungen westliche Orientierung

Full text

Bundesverwaltungsgericht W177 2168911-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2168911.3.03

Spruch

W177 2168911-3/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt.

VII. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

VIII. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. 1.Verfahren:

Der Beschwerdeführer (nunmehr: „BF“), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr: „BFA“) diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und erteilte dem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; es wurde weiters gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei; es wurde zudem ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurden der BF wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à € 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 68 Tagsätzen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (nunmehr: „BVwG“) vom XXXX , GZ. XXXX , wurde die fristgerecht gegen den o.a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tage, wurden der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der erste Asylantrag wurde zweitinstanzlich mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen.

1.2. 2.Verfahren:

Der BF stellte am 01.02.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurden der BF wegen des Verbrechens des gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2, 15 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tage, wurde die bedingte Nachsicht des Teils der mit o. a. Urteil vom XXXX verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten widerrufen.

Mit Bescheid vom 27.03.2024 wies das BFA den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 01.02.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel ausberücksichtigungswürdigen Gründen; es wurde weiters gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt; es wurde zudem ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt werde, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, dass gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 ausgesprochen werde.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ. XXXX , wurde die fristgerecht gegen den o.a. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Befristung des erlassenen Einreiseverbots auf die Dauer von vier Jahren reduziert werde, als unbegründet abgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde dem BF, nachdem er einen Teil der o.a. Freiheitsstrafen (17 Monate und 12 Tage) verbüßt hatte, der Rest der Strafe von 8 Monaten und 18 Tagen bedingt nachgesehen und seine bedingte Entlassung (mit einer Probezeit von drei Jahren) am 06.03.2025 angeordnet; außerdem wurde für den BF die Bewährungshilfe angeordnet.

Am 06.03.2025 wurde der BF demnach bedingt aus der Strafhaft entlassen.

1.3. 3. und zugleich gegenständliches Verfahren:

1.3.1. Der BF stellte am 12.03.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der ebenfalls am 12.03.2025 stattgefundenen Erstbefragung brachte der BF vor, dass er am XXXX in Bamiyan geboren worden sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und seine Muttersprache sei Dari. Der BF sei islamischer Religionszugehörigkeit, schiitischer Glaubensrichtung. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.

Als Fluchtgründe führte der BF an, dass er keine Angehörigen mehr in Afghanistan habe und er in Österreich bleiben wolle. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor den Taliban. Er habe seit ca. vier Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.

1.3.2. Von 11.04.2025 bis 08.06.2025 entzog sich der BF dem Asylverfahren, weil er in diesem Zeitraum im Bundesgebiet nicht wohnsitzgemeldet war.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ. XXXX , wurde die o. a. bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (zu GZen. XXXX und XXXX ) widerrufen, weil der BF der auferlegten Bewährungshilfe nicht nachgekommen war. Daher befindet er sich seit 08.06.2025 wieder in Strafhaft, die am 25.02.2026 enden sollte.

1.3.3. Am 08.01.2026 wurde der BF durch das BFA einvernommen und tätigte dabei im Wesentlichen folgende Aussagen:

Er verstehe den Dolmetscher und spreche auch Deutsch. Nach eingehender Belehrung gab der BF an, gesund zu sein. Er nehme aber im Drogenersatzprogramm eine Art von Tabletten. Er habe im Rahmen der Erstbefragung am 12.03.2025 die Wahrheit gesagt. Seinen Reisepass habe der Schlepper auf der Flucht ins Meer geworfen. Er sei in Afghanistan in der Provinz Bamiyan, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren worden. Er sei schiitischer Muslim und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Nach einer siebenjährigen Grundschulbildung habe er seine Heimat verlassen. Der Familie sei es damals finanziell gutgegangen. Er habe dort in einem Haus mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Bruder gelebt. Er sei ausgereist, als er ca. vierzehn Jahre alt gewesen sei.

Er sei ledig und kinderlos und habe keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen in Afghanistan. Er habe die Telefonnummer aufgrund seiner Drogensucht verloren und sei seit der Machtübernahme der Taliban nicht mehr in Kontakt mit den Verwandten gewesen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.

Er habe in Afghanistan weder Strafrechtsdelikte begangen noch werde er dort von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht. Er sei dort auch von den Behörden weder festgenommen noch verhaftet worden noch habe er persönlich jemals Probleme mit afghanischen Behörden gehabt. Er sei nie politisch aktiv gewesen und werde auch nicht wegen einer politischen Gesinnung, aus religiösen Gründen, aus ethnischen Gründen verfolgt.

Über die Fluchtgründe der 2015 und 2023 gestellten Asylanträge sei bereits rechtskräftig abgesprochen worden. Als Fluchtgrund führte der BF an, dass er Probleme mit den Taliban, weil er schwul sei. Er habe dies bislang auch nur ansatzweise nie erwähnt, weil dies sein privates Problem sei und er nicht darüber reden habe können. Er sei drogenabhängig geworden und habe für seine Sucht seinen Körper verkaufen müssen.

Auf Vorhalt, dass es so erscheine, dass der BF bloß versuche einen neuen Asylgrund zu konstruieren, gab der BF keine Antwort. Er bekräftigte auf Nachfrage beim Fluchtgrund, homosexuell zu sein, bleiben zu wollen.

Er habe zum ersten Mal vor ca. vier oder fünf Jahren erkannt, dass er homosexuell sei. Als er ca. zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen sei, wäre er schwul geworden. In Österreich sei das dann mehr geworden. Den ersten homosexuellen Kontakt in Afghanistan habe er mit einem Burschen aus seinem Dorf gehabt.

Was es für ihn konkret bedeute, eine homosexuelle Identität zu haben, wisse er nicht. Er habe auch Sexualkontakte mit Frauen gehabt. Seine Homosexualität lebe er nur emotional aus. Sein Verhalten sei ganz normal. Sexualität habe für ihn in seinem Alltag keinen Stellenwert für sein Leben.

Mit dem Burschen aus seinem Dorf habe er ca. zwei Jahre eine homosexuelle Beziehung geführt. Niemand habe davon gewusst, denn sie hätten es ausgelebt, als sie die Tiere auf der Weide gehütet hätten. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihm und auch mit niemandem darüber gesprochen. Über die Lage von homosexuellen Personen in seiner Heimat wisse er nichts.

In Österreich wären Homosexuelle frei. Welche Rechte Homosexuelle in Österreich hätten, wisse der BF nicht. Er kenne auch keine Veranstaltung in Österreich, die sich für die Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben einsetze. Er kenne auch keine einschlägigen Orte bzw. Lokale in Österreich, wo sich gleichgeschlechtlich orientierte Personen treffen würden. Er kennen auch keine Kontaktportale, Internetforen, Chaträume etc. zur Anbahnung von homosexuellen Kontakten in Österreich.

Auf die Frage, ob er es in Österreich versucht habe, Kontakt zu anderen Homosexuellen zu finden, vermeinte der BF, ein paar Mal intime Beziehungen gehabt zu haben. Eine länger andauernde Beziehung oder einen festen Freund habe er jedoch nicht gehabt. Sexuelle Beziehungen mit Frauen habe er auch gehabt, jedoch nur hier in Österreich und nicht in Afghanistan. Eine längere Beziehung zu einer Frau habe er vor ca. zwei Jahren gehabt. Als er ins Gefängnis gebracht worden sei, habe sie Schluss gemacht. Sie sei auch seine Komplizin bei einigen seiner Straftaten gewesen.

Er wisse, dass Homosexualität laut Islam haram sei. Was der Koran konkret zur Homosexualität sage, wisse er nicht. Ob es einen Konflikt zwischen seinem Glauben und seiner Sexualität gebe beantwortete der BF bloß dahingehend, dass er wisse, dass es die Religion nicht erlaube, dass ein Mann mit einem Mann intime Beziehungen habe.

Zu seinen Vorstrafen und seinem Lebenswandel gefragt, vermeinte der BF, dass er ab 2020 Drogen zu konsumieren begonnen habe. Dann sei er auch kriminell geworden. Daher sei er auch schnell wieder rückfällig geworden, weil er für die Befriedigung des eigenen Konsums zu stehlen begonnen habe.

Zum Untertauchen nach der Stellung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags vermeinte der BF, dass er nicht außerhalb Österreichs gewesen sei und er obdachlos gewesen wäre. Er sei aktuell in Strafhaft, weil er nicht die Bewährungshilfe in Anspruch genommen habe. Er habe nach der Haftentlassung wieder begonnen, Heroin zu konsumieren, und habe die Visitenkarte des Bewährungshelfers verloren.

Er sei in Österreich nie einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Über seine Zukunftsprognose gefragt, vermeinte der BF, dass er bei erneutem Drogenkonsum keine Garantie geben könne, dass er sich bessern würde. Er habe aber vor, nach seiner Entlassung zum Verein „Neustart“ zu gehen und von dort Hilfe zu bekommen.

Um nach der Haftentlassung seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, erbat der BF eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, damit er eine Arbeit finde und nicht in die Drogenkreise gerate. Er wolle ganz weit weg von seinen alten Freunden verlegt werden.

Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland, wisse er nicht, was ihn erwarten würde, weil das ganze Land von Terroristen kontrolliert werde. Für all jene Straftaten, die er in Österreich bisher verübt habe, hätten ihn die Taliban in Afghanistan umgebracht.

Auf Einsicht und gegebenenfalls der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland, verzichtete der BF.

1.3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG nach zulässig sei (Spruchpunkt V.) sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 13 Abs. 2 AsylG wurde festgehalten, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 26.09.2023 verloren habe.

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers, fest. Auch seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, zum muslimisch-schiitischen Glauben und seiner Sprachkenntnisse würde sich aus Ihren diesbezüglich plausiblen Angaben erschließen ebenso wie die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Werdegang.

Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen hätten, weil sich die Angaben im gegenständlichen Verfahren mit seinen Angaben mit zweiten Verfahren erheblich widersprochen hätten. Vielmehr diene dieses Vorbringen der Absicht, die Möglichkeit familiärer Unterstützung im Rückkehrfall zu verschleiern, indem eine Rückkehrsituation ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu insinuieren versucht worden sei.

Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen würden sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister erschließen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats vermeinte der BF in der Erstbefragung, dass es keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Im Rahmen der Einvernahme am 08.01.2026 brachten er dagegen vor, im Rückkehrfall Probleme mit den Taliban zu bekommen, weil er schwul sei, wobei er dies später im Rahmen der Einvernahme relativierte, in dem er bisexuell orientiert sei.

Ungeachtet des Umstands, dass sein Vorbringen aus der Erstbefragung mit jenem aus der Einvernahme überhaupt nichts miteinander zu tun gehabt hätte, was an sich schon die Glaubhaftigkeit der Angaben wie auch die persönliche Glaubwürdigkeit erheblich reduzieren würde, so würden beide Vorbringen auch inhaltlich der Glaubhaftigkeit entbehren. Das Vorbringen, keine Angehörigen zu haben, sei keinesfalls als glaubhaft zu bewerten, würde aber selbst zutreffendenfalls keinen Fluchtgrund im Sinne der GFK darstellen.

Das Vorbringen homosexuell bzw. – im Rahmen derselben Einvernahme etwas später relativierend – bisexuell zu seien, sei deutlich als Steigerung des Vorbringens zu bewerten gewesen. Das BFA verkenne zwar nicht, dass die aktuelle Judikatur davon ausgehe, dass das Vorbringen homosexueller Orientierung erst spät im Verfahren nicht an sich deren Unglaubhaftigkeit zwangsläufig zu indizieren vermag, weil das entsprechende „Bekenntnis“ nicht nur persönlich unangenehm sei, sondern auch, durchaus der Kultur des Herkunftsstaates geschuldet sei, jedoch habe der BF diesen Ansichten widersprochen, in dem er vermeinte habe, dass er die angebliche Homosexualität niemals auch nur ansatzweise als Fluchtgrund vorgebracht hätte, weil dies sein privates Problem sei. Auch sei es nicht glaubwürdig gewesen, dass der BF eine homosexuelle Orientierung habe, weil zwischen den ersten Erfahrungen in Afghanistan, im Alter von zwölf bis dreizehn Jahren gehabt hätte, er erst vor etwa vier oder fünf Jahren erkannt habe, homosexuell zu sein, also rund acht, neun Jahre nach jenen ersten Erfahrungen im Heimatdorf. Des Weiteren vermeinte der BF, seinen Körper verkauft zu haben, um seine Drogensucht finanzieren zu können. Daraus sei zu schließen, dass dies subjektiv als existentielle Notwendigkeit empfunden worden sei, der keineswegs zwangsläufig eine entsprechende Neigung im Sinne sexueller Orientierung zugrunde liege.

Auch vermeinte der BF, nicht zu wissen, was es bedeute, eine homosexuelle Identität zu haben, dass Sexualität in seinem Leben keinen Stellenwert hätte, dass er nichts über die Situation bzw. die Rechte von Homosexuellen in Österreich wüsste, dass sich sein Verhalten hinsichtlich seiner angeblichen Homosexualität in der Öffentlichkeit nicht verändert habe, dass er keine einschlägigen Lokale und Orte bzw. Webportale oder dergleichen zur Anbahnung gleichgeschlechtlicher Kontakte kennen würde, und letztlich auch, dass er noch keine länger andauernde homosexuelle Beziehung gehabt hätte. Vielmehr habe sich der BF darauf berufen, vor der aktuellen Haftstrafe eine längere Beziehung mit einer Frau, die bei einigen der vom BF begangenen Straftaten auch seine Komplizin gewesen wäre, gepflegt zu haben.

Der BF habe den Eindruck vermittelt, dass wenn eine homosexuelle Neigung bestehen würde, er auch für die Zukunft nicht das Bedürfnis hätte, diese auszuleben. Sohin sei auch keinerlei Grund gegeben, Bedrohung oder Verfolgung seiner Person im Rückkehrfall gewärtigen zu müssen, weder durch die Taliban noch durch die afghanische Gesellschaft. Eine tatsächlich asylrelevante, konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung im Herkunftsstaat wäre daher seinem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen.

Weder aus der Sicherheitslage oder der Versorgungslage in Afghanistan ließe sich ein asylrechtlicher Anknüpfungspunkt zur GFK ableiten. Auch als ethnischer Hazara sowie Muslim schiitischer Glaubensrichtung, ergebe sich ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung. Es würden auch sonst keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ergebe.

Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die aktuelle Sicherheitslage sei ausreichend sicher. Es stehe weiters fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die geäußerten Rückkehrbefürchtungen würden sich ausschließlich auf das der Glaubhaftigkeit entbehrende Ausreisevorbringen beziehen und würden sohin - vor dem Hintergrund der persönlichen Situation - kein maßgebliches Rückkehrhemmnis darstellen.

Zur individuellen Versorgungssituation wurde festgehalten, dass er in Afghanistan über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüge. Er sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann im Erwerbsalter, der über Schulbildung – und zumindest informelle Arbeitserfahrung im Rahmen der Mithilfe in der familieneigenen Landwirtschaft – verfüge und bei dem daher die grundsätzliche Möglichkeit der Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Zum anderen verfüge er jedenfalls über Familienangehörige im Herkunftsstaat, deren wirtschaftliche Absicherung aus deren wirtschaftlicher Lage deutlich hervorgehen würde, wodurch die Möglichkeit und die Bereitschaft zur Unterstützung des BF im Rückkehrfall sowohl mittels einer Unterkunft als auch in materieller Hinsicht möglich wäre.

Vor dem Hintergrund der festgestellten Arbeitsfähigkeit ergebe sich keine Gefahr einer existenzbedrohenden Situation, zumal vom BF auch nicht vorgebracht worden sei, dass seine Erwerbsfähigkeit gemindert wäre. Da er auch sonst keiner besonderen vulnerablen Gruppe angehöre, sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage, der familiären Anbindung und der individuellen Situation des BF eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ohne Zweifel sowohl möglich als auch zumutbar.

Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben sei festzuhalten gewesen, dass der BF über keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten verfüge und er auch keine berücksichtigungswürdigen familiären Kontakte in Österreich habe. Es liege daher kein Familienleben im Sinne der EMRK vor.

Wegen der fortlaufenden Straffälligkeiten habe insgesamt betrachtet kein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF festgestellt werden können. Die soziale und familiäre Verankerung sei im Heimatstaat ungleich höher zu bewerten als jene in Österreich.

Der BF sei zwei Mal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden, wodurch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG objektiv erfüllt sei; ist dieser erfüllt, so sei das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.

Für die Erlassung eines Einreiseverbots sei neben der bloßen Tatsache der Verurteilung(en) und Bestrafung(en) das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das hieraus sich ergebende Persönlichkeitsbild beachtlich: Den bereits oben angeführten Tatbeständen liegt im Wesentlichen zugrunde, das der BF gewerbsmäßig juristischen und natürlichen Personen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht habe, zum Teil alleine und zum Teil gemeinsam mit einer Komplizin, vorwiegend Parfums und Fahrräder im Wert von über EUR 6.000,-, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; darüber hinaus habe er ein verschlossenes Kuvert mit einer Bankomatkarte aus einem fremden Briefkasten entnommen und sich zugeeignet, ebenfalls mit dem Vorsatz, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern. Art, Schwere und Umfang der vorangeführten Fehlverhalten begründen nachvollziehbar die Annahme, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, zumal er sich auch durch die jeweils vorherigen Verurteilungen und die (teilweise) verbüßten Freiheitsstrafen nicht abhalten haben lassen, zeitnah und teils schon während der gewährten Probezeit neuerlich einschlägig delinquent zu werden, weshalb jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass er bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig werde; somit sei deutlich von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

Zudem habe der BF auch kein Problem- und Schuldbewusstsein oder gar Reue gezeigt, was ebenfalls einer positiven Zukunftsprognose entgegenstehe. Darüber hinaus habe er durch die Nichtinanspruchnahme der im Rahmen der bislang letzten Verurteilung angeordneten Bewährungshilfe (was schließlich auch zum Widerruf der bedingten Haftentlassung und damit zur gegenwärtigen neuerlichen Freiheitsstrafe geführt habe) deutlich gezeigt, dass er an einem Bemühen um Besserung oder gar Resozialisierung überhaupt nicht interessiert sei, was naturgemäß ebenfalls erheblich zu einer negativen Zukunftsprognose beitrage. Es sei daher ein Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen gewesen.

Die Feststellungen zum Verlust des Aufenthaltsrecht würden sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie dem unzweifelhaften Akteninhalt Ihres Verwaltungsaktes ergeben.

1.3.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 15.01.2026 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Ebenfalls mit Schreiben vom 15.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2026 wurde ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.

1.3.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 12.02.2026 vom bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der BBU GmbH, eingebrachte und rechtzeitig in vollem Umfang erhobene Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund Mangelhaftigkeit der Länderfeststellungen, mangelnde Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen gewesen, dass Angehörige der LGBTQI Community in Afghanistan sind von diversen Verfolgungshandlungen im Sinne der Status-RL betroffen wären. Dies ergebe sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025. In selbigem würde von umfangreichen und detaillierten Verfolgungshandlungen gesprochen. Explizit sei die Rede von „hit lists“, von der Todesstrafe sowie von fast täglich stattfindenden öffentlichen körperlichen Bestrafungen – sehr häufig aufgrund der Homosexualität des Bestraften. Aus den Länderberichten ergebe sich sohin klar, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe diverse Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen und insbesondere durch die Taliban drohen würden.

Zur Minderheit der Hazara führe das aktuelle LIB aus, dass es dokumentierte Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara gebe und dies seit Machtübernahme durch Berichte über Tötungen, Vertreibungen, Folter und Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban zugenommen habe.

Hinsichtlich der Situation von Schiiten führe das aktuelle LIB im Kapitel Religionsfreiheit aus, dass trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst komme. Laut UNAMA wären Anfang 2025 beispielsweise mindestens 50 Männer unter Todesdrohungen gezwungen, vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Laut Berichten von UNAMA komme es zu erzwungenen Konvertierungen von Ismailiten. Schiitische Gläubige wären zudem immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringe in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Die aktuelle Informationslage sei somit eindeutig und bestätigt eine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der schiitischen Hazara.

Zur staatlichen Repression gegen (scheinbar) oppositionell gesinnte Personen sei UNHCR der Ansicht, dass für Personen, die in der Wahrnehmung regierungsfeindlicher Kräfte gegen deren Auslegung islamischer Grundsätze, Normen und Werte verstoßen, – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion, der ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, bestehen könne. Die Schwelle als Oppositioneller zu gelten sei niedrig und könne schon überschritten sein, wenn man vermeintlich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte verstoßen würde. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali seien den Paschtunen sehr wichtig und jede Missachtung werde mit harten Strafen geahndet.

Die Gefahr der Verfolgung drohe dem BF auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus westlichen Ländern. In diesem Zusammenhang drohe dem BF auch Verfolgung aus politischen sowie religiösen Gründen. Der BF befinde sich nun seit mehr als 10 Jahren in Europa und sei seitdem nicht mehr nach Afghanistan zurückgereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF durch die radikalen Taliban jedenfalls als verwestlicht angesehen werden. Dieses Risiko sei aufgrund des individuellen Profils des BF (Hazara, Schiit, LGBTIQ, Drogenabhängigkeit) um ein Zigfaches erhöht.

Hätte die belangte Behörde den BF genauer befragt, hätte der BF angeben können, dass er aktuell bzw. bis Haftantritt ein intimes Verhältnis zu einem Mann namens XXXX gehabt hätte. Der BF werde ihn nach der Haftentlassung kontaktieren. Die Daten wären am Handy des BF abgespeichert, jedoch habe er während der Strafhaft den PIN-Code seines Handys vergessen. Der BF habe Herrn XXXX im Jahr 2022 kennengelernt und sei nach der Haftentlassung im Jahr 2024 wieder mit ihm in Kontakt getreten. Seit 2024 seien die beiden in einer intimen Beziehung. Der BF wolle Herrn XXXX künftig als Zeugen stellig machen, könne im Moment jedoch keine Angaben zu einer ladungsfähigen Adresse machen.

Darüber hinaus möchte der BF einen weiteren Mann als Zeugen nennen, mit dem er in einer sexuellen Beziehung gelebt habe. Er kenne derzeit nur den Vornamen XXXX sowie die Adresse des Mannes XXXX und möchte auch diesen nach Haftentlassung aufsuchen. Er habe diesen während der ersten Inhaftierung kennengelernt und sei mit diesem Mann in der gleichen Zelle untergebracht gewesen. Nach Haftentlassung hätte der BF etwa acht Monate mit ihm zusammengelebt und in dieser Zeit hätten die beiden in einer sexuellen Beziehung gelebt.

Zudem übersehe die Behörde, dass sich die ohnehin vor der Machtübernahme der Taliban sehr angespannte Sicherheitssituation in Afghanistan dramatisch verschlechtert habe. Auch habe sich die prekäre wirtschaftliche Lage in Afghanistan weiterhin verschlechtert. Dem Beschwerdeführer wäre daher der Status des Asylberechtigten, zumindest aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

Betreffend das Einreiseverbot sei dieses unzulässiger Weise ausgesprochen worden, weil sich die belangte Behörde nicht ausreichend begründet habe, warum eine Gefährdung des BF vorliegen würde. Es wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben und dieser die aufschiebende Wirkung zu gewähren, weil die Aberkennung dieser einen Eingriff in garantierte Verfahrensrechte des BF bringen würden. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, weil der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegengetreten worden sei.

1.3.7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2026 vorgelegt und sind am 16.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

1.3.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ. XXXX , wurde die Beschwerde des BF in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass das Vorbringen aus der Erstbefragung mit jenem aus der Einvernahme ausgewechselt worden sei. Dies alleine würde sowohl die Glaubhaftigkeit der Angaben als auch die persönliche Glaubwürdigkeit erheblich einschränken. Das in der Erstbefragung getätigte Vorbringen habe selbst zutreffendenfalls keine GFK-Relevanz und habe daher nicht zu einer Asylgewährung zu führen können. Zum Vorbringen, dass der BF homosexuell sei, sei auszuführen, dass dieser im Rahmen der Erstbefragung völlig andere Fluchtgründe angegeben habe und dies als eine offenkundige Steigerung des Vorbringens zu bewerten gewesen sei.

Zum Vorbringen, dass der BF homosexuell sei, sei auszuführen gewesen, dass dieser im Rahmen der Erstbefragung völlig andere Fluchtgründe angegeben habe. Dies sei als eine offenkundige Steigerung des Vorbringens zu bewerten gewesen, wodurch alleine schon die Glaubwürdigkeit des Vorbringens immanent leiden würde.

Betreffend die Glaubhaftmachung der Homosexualität an sich, sei festzuhalten gewesen, dass der BF im Rahmen der Einvernahme es relativiert habe, doch bisexuell zu sein und er konkret befragt, keine tiefergehenden Angaben über die Homosexualität habe geben können. Seine gleichgeschlechtlichen Sexualkontakte habe er zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel im Drogenmilieu gehabt. Wenig überzeugend wären auch die Angaben gewesen, dass er bereits im Alter von zwölf bis dreizehn Jahren im Herkunftsstaat mit einem Burschen aus seinem Heimatdorf erste homosexuelle Erfahrungen gemacht hätte.

Widersprüchlich habe der BF in der Beschwerde angegeben, dass er doch homosexuelle Beziehungen gehabt habe, obgleich er vor BFA explizit gefragt worden wäre, ob er jemals eine länger andauernde homosexuelle Beziehung bzw. einen festen Freund gehabt habe, wobei der BF dies verneint habe. Daher wäre auch Anträge Auf Vernehmung zweier Zeugen abzuweisen gewesen. Auch habe der BF keine Angaben zu einer ladungsfähigen Adresse machen eines Zeugen machen können und vom zweiten Zeugen bloß eine Adresse, aber keinen vollständigen Namen anführen habe können. Darin sei bloß ein Versuch zu sehen, eine aufschiebende Wirkung für den BF erlangen zu wollen. Auch unter der Berücksichtigung der Judikatur, dass die Äußerung einer sexuellen Identität jederzeit möglich sei, wären die Aussagen des BF in keiner Weise glaubwürdig gewesen, dass dieser eine bisexuelle Orientierung habe und schon gar keine homosexuelle.

Weder habe es für eine mögliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam noch aufgrund seiner Rückkehr als verwestlichte angesehene Person bzw. Abkehr vom Islam Anhaltspunkte gegeben.

In Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz sei fallgegenständlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Der BF habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Er sei dort sozialisiert worden, sei zur Schule gegangen und habe dort Berufserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt. Er sei daher mit den dortigen Umständen und Bräuchen vertraut. Er verfüge im Herkunftsland über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. Er könne – zumindest vorübergehend – bei seiner Kernfamilie oder seinen weitschichtigen Verwandten in der Provinz Bamyan unterkommen.

Betreffend die Rückkehrentscheidung habe der BF in Österreich Integrationserfolge von vergleichsweise geringem Ausmaß aufzuweisen. Das erworbene Wissen über die deutsche Sprache sei in Anbetracht der Aufenthaltsdauer nicht außergewöhnlich. Er habe in Österreich keine arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisse vorzuweisen, wodurch dem BF die wirtschaftliche Integration im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht gelungen sei. Abgesehen davon habe der BF auch keine gemeinnützigen Tätigkeiten durchgeführt.

Das BFA habe das gegenständliche auf die Dauer von sechs Jahren befristete Einreiseverbot gegen den BF im Wesentlichen auf dessen strafrechtliche Delinquenz, den schnellen Rückfall und das damit einhergehende erhöhte Rückfallrisiko und die Rückfallgefährlichkeit, sowie die Uneinsichtigkeit in Bezug auf die strafbaren Handlungen die negative Zukunftsprognose, auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gestützt. Der BF sei zwei Mal rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden, wodurch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG objektiv erfüllt sei; dies indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Art, Schwere und Umfang der vorangeführten Fehlverhalten würden nachvollziehbar die Annahme, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, begründen, zumal er sich auch durch seine jeweils vorherigen Verurteilungen und die (teilweise) verbüßten Freiheitsstrafen nicht abhalten habe lassen, zeitnah und teils schon während der gewährten Probezeit neuerlich einschlägig delinquent zu werden, weshalb jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig werde. Somit sei deutlich von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Zudem habe der BF im Rahmen seiner Befragungen auch kein Problem- und Schuldbewusstsein oder gar Reue, was ebenfalls einer positiven Zukunftsprognose entgegensteht, gezeigt. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erweise sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.

Es wurde auch bestätigt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und die Beschwerde gegen Nichterteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise unbegründet sei. Ebenfalls sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt gewesen.

1.3.9. Mit Schriftsatz von 17.03.2026 erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung, RA Mag. NIEDERHAMMER, außerordentliche Revision an den VwGH. Es wurden einhergehend auch der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Das BVwG habe die in der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BFA beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt. Dies sei rechtswidrig gewesen, weil eine beantragte Verhandlung nur unterbleiben dürfe, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheine. Eine ergänzende Beweiswürdigung habe jedoch regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck von der betroffenen Person gewonnen werden habe können, zu erfolgen. Aus diesem Grund wäre die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zwingend notwendig gewesen. Im Zusammenhang mit den beantragten Zeugen sei dem BVwG darüber hinaus eine antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen. Auch habe der BF seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der landungsfähigen Adresse des Zeugens nicht verletzt, zumal er angeboten habe, nach seiner Haftentlassung diese zur Verfügung zu stellen. Zu beachten sei auch gewesen, dass der BF bloß eine Schulbildung von sieben Jahren Grundschule habe und er in einem fremden Land leben, sodass er die ihm vorgehaltenen Termini der homosexuellen Szene in Österreich nicht kenne. Auch habe der BF angegeben, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten habe. Da das BVwG festgestellt habe, dass der BF im Falle einer Rückkehr zu diesen Verwandten zurückkehren können würde, wäre alleine zur Abklärung, ob dem BF aufgrund der katastrophalen Versorgungslage in Afghanistan auch tatsächlich ein tragfähiges soziales Netz zur Verfügung stehe, eine mündliche Verhandlung von Nöten gewesen. Auch würden im Erkenntnis Ausführungen dazu fehlen, ob der BF nach wie vor suchtmittelkrank sei und ob diese Erkrankung einer Abschiebung nach Afghanistan entgegenstehe. Auch hätte ermittelt werden müssen, ob der BF mit dieser Erkrankung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt Fuß fassen könnte.

1.3.10. Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.05.2026, Zl. XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Festgehalten wurde, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben könne, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergeben würde, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Folgende Kriterien wären hierzu beachtlich:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt müsse von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Diesen Grundsätzen habe das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis eine Beweiswürdigung vorgenommen, mit der es die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt habe. Derartiges dürfe jedoch regelmäßig erst nach einer Verhandlung, die auch der Vernehmung beantragter Zeugen diene, erfolgen.

Die Missachtung der Verhandlungspflicht führe im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden hätte müssen. Sohin sei das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben gewesen. Auf das übrige Vorbringen in der Revision sei daher nicht weiter einzugehen gewesen.

1.3.11. Mit Beschluss vom 02.06.2026, Zl. XXXX , stellte das BVwG das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, zumal nach einem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 02.06.2026 ersichtlich sei, dass der BF seit 26.03.2026 keine aufrechte Meldeadresse mehr im Bundesgebiet habe. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei somit nicht bekannt, ferner noch sei er für das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar.

1.3.12. Mit Schreiben vom 23.07.2026 teilte das BFA mit, dass der BF festgenommen worden sei und am 24.07.2026 bescheidmäßig die Schubhaft verhängt wurde. Daraufhin erging seitens des BVwG am 27.07.2026, Zl. XXXX , ein Beschluss zur Fortsetzung des Verfahrens.

1.3.13. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 27.07.2026, XXXX , wurde der Beschwerde des BF hinsichtlich des Spruchpunktes VII. stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA komme daher nun die aufschiebende Wirkung zu.

1.3.14. Mit Schreiben vom 28.07.2026 erging ein Parteiengehör an die Rechtsvertretung des BF mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der Namen und ladungsfähigen Adressen von Zeugen, insbesondere die im Vorbringen erwähnten Zeugen, für eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bis zum 31.08.2026 (gemeint wohl 31.07.2026). Am 31.07.2026 gab die Rechtsvertretung des BF bekannt, dass von einem Zeugen die Adresse mitgeteilt werden könnte. Der zweite Zeuge sei mittlerweile verzogen und habe nicht mehr ausfindig gemacht werden können.

1.3.15. Am 10.08.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als belangte Behörde nahm ebenfalls durch einen entsandten Vertreter an der mündlichen Verhandlung teil. Von den zwei geladenen Zeugen ist trotz jeweils übernommener Ladung nur ein Zeuge erschienen.

Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Die Rechtsvertretung habe eine Stellungnahme vorbereitet und verweise in der auf das aktuelle ACCORD Briefing vom 05.08.2026 zur Lage zu psychisch Kranken in Afghanistan.

Befragt gab der BF an, dass er in Afghanistan bis zur 7.Klasse in die Grundschule gegangen sei. Er könne neben seiner Muttersprache auch in Dari und Deutsch lesen und schreiben. Er könne sich an seine bisherigen Einvernahmen erinnern und habe dabei die Wahrheit gesagt. Er würde das Gesagte auch heute so wiederholen, auch wenn er sich nicht im Detail daran erinnern könne. Etwas Neues in seiner Sache wäre es, dass er eine Tätowierung gegen die Taliban habe. Diese habe er schon seit vielen Jahren.

Er habe homosexuelle Kontakte gehabt. Eine homosexuelle Identität zu haben, bedeute für den BF, dass er auch mit Männern schlafen würde. Er habe auch Sexualkontakte zu Frauen. Er habe einen Freund, den er seit 10 Jahren kenne. Homosexuell zu sein, sei für den BF eine normale Sache. Er rede aber nicht mit allen darüber, dass er homosexuell sei, weil er sich dafür schäme.

Herrn XXXX habe er das letzte Mal im März 2026 getroffen. Er sei in Schubhaft gewesen und davor habe er sich ohne Meldung obdachlos in XXXX aufgehalten. Vor März 2026 habe er auch zehn bis fünfzehn Mal mit dem Herrn XXXX getroffen haben. Von seiner Homosexualität wisse auch noch ein XXXX Bescheid. Dessen Nachnamen habe er vergessen. Er habe zirka acht Monate bei ihm im Jahr 2023 gewohnt.

Ob schwule Personen in Österreich besondere Rechte haben bzw. einen besonderen Schutz genießen, wisse der BF nicht. Er kenne keine Vereine oder Gruppen, die die Rechte und Bedürfnisse der Schwulen besonders unterstützen und vertreten würden. Abgesehen von den zwei genannten Personen habe er keine weiteren schwule Kontakte.

In Afghanistan habe er aber 14 mit einem etwas älteren Jungen sexuellen Kontakt gehabt. Ob er eine Beziehung zu diesem Mann gehabt hätte, beantwortete der BF dahingehend, dass er sich mit Politik überhaupt nicht auskenne. Dieser Mann sei aber sein Nachbar gewesen und sie hätten ihre Gefühle nicht ausgetauscht.

Zu seiner Drogensucht befragt, gab der BF an, dass er sich immer wieder illegal Drogen beschaffen habe müssen, weil er keine Therapie bekommen hätte. Jetzt gehe es ihm gut, weil er Kodein und ein weiteres Medikament einnehme. Die Rechtvertreterin könne die medizinischen Unterlagen aus dem PAZ dem Gericht per E-Mail zusenden. Er sei aber in keiner Suchttherapie und auch nie in einer gewesen, weil ihm keiner geholfen habe.

Zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan habe er zuletzt im Jahr 2022 Kontakt gehabt. Der Kontakt mit seiner Mutter, seinem Vater und seiner Schwester sei wegen der Machtübernahme der Taliban abgebrochen ist. Ob der BF Vermögen in Afghanistan besitze, wisse er nicht. Neben den Drogenproblemen habe noch die Krankheiten, dass er seit zwei Jahren manchmal Stimmen höre. In der Haft habe er Medikamente dagegen bekommen.

Seine Zukunft in Österreich stelle er sich so vor, dass er einen Therapieplatz brauche, um von den Drogen wegzukommen. Danach könnte er als Koch arbeiten, weil er als Kock im Gefängnis gearbeitet habe. Er habe sich in Österreich außerordentlich gut in die Gesellschaft integriert haben, weil er im Gefängnis gearbeitet habe und er den Deutschkurs bis B1 besucht habe. Seit die Taliban die Macht übernommen hätten, habe er die Suchtprobleme.

XXXX habe er im Gefängnis kennengelernt. Er habe ihm seine Nummer gegeben und gesagt, der BF solle sich nach der Entlassung bei ihm melden. Er habe dann 8 Monate bei ihm gewohnt. Dieser Mann sei schwul und sie hätten einmal Sex miteinander gehabt. Mit dem Zeugen XXXX , den er seit über 10 Jahren kenne, habe er seit 2024 oder 2025 eine intime Beziehung. Er habe mit ihm 10- bis 15-mal sexuellen Kontakt gehabt, wobei es auch zwanzig Mal gewesen sein könnten. Er wisse es ich nicht. Im März 2026 habe er noch Kontakt zu ihm gehabt, aber in dieser Zeit habe es keinen Sex gegeben. Er habe mit ihm bloß in dem einen Monat sexuellen Kontakt gehabt, als er bei ihm gewohnt hätte.

Dass er sich sexuell auch zu Männern hingezogen fühle, wisse er seit 4 oder 5 Jahren. Auf Vorhalt, dass er bereits in Afghanistan sexuellen Kontakt zu einem Jungen gehabt hätte, vermeinte der BF, dass er damals sehr jung gewesen sei und er nicht gewusst hätte, was das sei. In den früheren Verfahren in Österreich habe er nichts darüber erwähnt, weil es ihm peinlich gewesen sei. Es habe sich nichts geändert, aber er sei erwachsen geworden.

So wie er jetzt in Österreich Kontakt zu Männern gehabt hätte, könnte er das in Afghanistan nicht machen, weil man getötet werde, wenn es jemand herausfinden würde. Hier sei Freiheit, jeder könne machen, was er möchte, aber in Afghanistan werde man umgebracht.

Er habe Marihuana konsumiert und nehme momentan Heroin und Crystal. Wenn er diese Suchtmittel nicht nehme, habe er Schmerzen im ganzen Körper. Wenn er Medikamente nehme, gehe es ihm besser, aber er habe nach wie vor Schmerzen am ganzen Körper. Der BF bestätigte, dass er, wie im aktuellen Schubhaftbescheid festgestellt wurde, dass er derzeit an keiner (akut) lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Erkrankungen laboriere und er QUETIAPIN RTP FTBL 25MG und DEHACE RET FTBL 120MG einnehme.

Auf Vorhalt, dass der BF mehrmals widersprochen habe, ob er Kontakt zu Angehörigen habe und auch der Grund widersprüchlich sei, warum der Kontakt zu den Verwandten in Afghanistan abgebrochen sei, vermeinte der BF, dass er eine Handynummer gehabt hätte und diese seit 2021 nicht mehr funktioniere. Daher habe er gesagt, dass wegen den Taliban der Kontakt abgebrochen sei. Die Verwandten in Deutschland hätten auch keinen Kontakt mehr zu ihnen.

Auf Vorhalt, dass in der Beschwerde angeführt worden wäre, dass er XXXX 2022 kennengelernt hätte, andererseits, laut heutigen Angaben, rückgerechnet, er diesen seit 2016 kenne, vermeinte der BF, dass er ihn seit zirka 10 Jahren kenne.

Die homosexuelle Beziehung in Afghanistan habe ein bis eineinhalb Jahre gedauert und der BF sei vielleicht 12 oder 13 Jahre alt gewesen. Sie hätten einmal wöchentlich Sex gehabt. Immer draußen in den Berge und Felder, wo die Tiere gewesen wäre. Das nächste, bewohnte Haus wäre zwei bis drei Stunden von der Weidefläche entfernt gewesen. Er sei täglich auf die Weide gegangen, 4 bis 6 Stunden und zu Fuß. Er sei um 7 in der Früh losgegangen und um 18 Uhr wäre er wieder zuhause gewesen. Er sei insgesamt 8 bis 10 Stunden bei den Tieren gewesen. Diese habe er immer von zu Hause auf die Weide geführt.

Beziehung bedeute für den BF, dass er mit jemandem schlafe. Ob einmal Sex haben bereits eine Beziehung sei, wisse er nicht. Mit XXXX habe er mehrmals geschlafen.

Seine Tätowierung sei am linken Unterarm. 313 bedeute, dass er Schiit sei und das Herz habe keine Bedeutung. Der Rest sei eine Beschimpfung gegen die Taliban, man könne es nicht lesen. „Wie ein Vogel im Käfig sich nach seinem Garten sehnt, so sehnt sich ein Reisender, egal wo er ist, nach seiner Heimat.“ würde buchstäblich dort stehen. Der Dolmetscher kenne diese Zeilen und sie würden von einem Gedicht stammen, das zumindest 50 Jahre alt sei.

Nach eingehender Belehrung erfolgte die Einvernahme des Zeugen XXXX . Er sei von Beruf Automechaniker und derzeit arbeitslos. Er kenne den BF seit 10 Jahren. In XXXX hätten sie 7 Jahre lang gelebt und sich immer wieder getroffen. Intensiviert habe sich die Beziehung als er zirka vor 2 Jahren nach XXXX gezogen sei. Er habe den BF zufällig getroffen und ihm geholfen, weil er obdachlos gewesen sei. Er sei in etwa 8 Monate bei ihm in der Wohnung geblieben. In dieser Zeit hätten sie Sex und eine freundliche Beziehung miteinander gehabt. Es sei aber keine Liebesbeziehung gewesen. Sie wären miteinander befreundet, aber auch intim gewesen. So ein, zwei Mal pro Monat wären sie miteinander intim gewesen. Er selbst habe auch eine Zuneigung zu Frauen und mit diesen auch Sex. Der BF sei nicht angemeldet gewesen. Danach habe er sich nicht mehr mit ihm getroffen.?

Die Zeit des Zusammenwohnens wäre etwas im Frühjahr 2025 gewesen, wobei es kein wirkliches Zusammenwohnen gewesen sei, weil der BF 8 Monate bei ihm gewesen sei, aber er in diesem Zeitraum er gekommen und gegangen wäre, wann er es gewollt hätte. In dieser Zeit hätte sie monatlich 1 bis 2-Mal Sex miteinander gehabt. Dies habe bei ihm im Zimmer stattgefunden. Er habe seine Sachen bei ihm in der Wohnung gehabt. Die weiteren Mitbewohner hätten eigene Zimmer gehabt und nicht davon mitbekommen. Er habe auch keine Angst gehabt, dass die Mitbewohner mitbekommen würden, dass er eine schwule Beziehung mit dem BF gehabt hätte.

Die Behörde erachtetet dies als gänzlich unplausibel, dass sie beide keine Bedenken gehabt hätten gleichgeschlechtlichen Kontakt in der Wohnung des Zeugen zu pflegen, hinsichtlich des Entdeckt Werdens durch die irakischen/afghanischen Mitbewohner. Unplausibel deshalb, weil der BF in den Einvernahmen des gegenständlichen Verfahrens darauf beharrt habe, diesbezüglich aus Scham nichts ausgesagt zu haben.

Der Zeuge vermeinte, dass die gleichgeschlechtliche Beziehung zum BF nicht beendet worden sei und sie immer noch Sex miteinander hätten. Letztmals vor drei Monaten in seiner Wohnung. Er habe den BF nie finanziell unterstützt, wisse aber, dass er drogensüchtig sei. Wie er sich dies Sucht finanziere, wisse er nicht. Warum der BF im Gefängnis gewesen sei, wisse er nicht.

Der BF gab an, dass er einen Monat beim Zeugen geschlafen habe, weil er dann wieder ins Gefängnis habe müssen. Er sei vorher im Gefängnis gewesen und dann zu ihm gegangen. Es habe ein Problem mit seinem Mitbewohner gegeben, deshalb sei er nicht mehr zum Zeugen gegangen. Der Mitbewohner habe es wollen, dass er mit ihm einkaufen gehe und dies habe der BF nicht gewollt. Der zeuge blieb hingegen bei der Angabe, dass der BF 8 Monate bei ihm geblieben wäre.

Befragt, ob der BF jemals vom Herrn XXXX oder vom Herrn XXXX Drogen bekommen habe, verneinte diese der BF. Diesem wurde danach vorgehalten, dass er zuvor gesagt habe, dass er seinen Körper eingesetzt habe, um Drogen zu bekommen und er nur diese zwei sexuelle Beziehung gehabt hätte.

Darauf vermeinte der BF, dass er für Sex kein Geld bekommen habe. Herrn XXXX habe ab und an Rechnungen für ihn beglichen, wie etwa einen Internetzugang für 20,- Euro.

In Österreich habe er nur mit XXXX und XXXX Sex gehabt. Es sei nicht wahr, dass er mit Sex seine Drogensucht finanziert habe.

Danach hab die Rechtsvertretung des BF eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die Aussagen des BF und des Zeugen in der heutigen mündlichen Verhandlung die aus der Aktenlage und den bisherigen Einvernahmen hervorgehende bisexuelle Orientierung des BF sowie dessen intime Kontakte zu Männern in Afghanistan und Österreich weiter konkretisiert und bestätigt hätten.

Der BF habe seine sexuelle Orientierung zunächst nicht offengelegt, weil er diese aufgrund seiner afghanischen Sozialisation, der mit gleichgeschlechtlichen Beziehungen verbundenen gesellschaftlichen Ächtung und der von ihm empfundenen Scham als höchstpersönliche Angelegenheit betrachtet habe. Aus der verspäteten Offenlegung könne daher nicht auf die Unrichtigkeit seiner Angaben geschlossen werden. Ebenso wenig setze eine bisexuelle Orientierung voraus, dass der BF über Kenntnisse der österreichischen LGBTIQ-Community verfüge, einschlägige Lokale besuche oder seiner Sexualität im Alltag einen besonderen Stellenwert beimessen würde.

Beim BF bestehe darüber hinaus eine fachärztlich dokumentierte Abhängigkeitserkrankung. Aus den medizinischen Befunden hätte sich eine Opioidabhängigkeit nach ICD-10 F11.2 sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit nach ICD-10 F13.2 ergeben. Der BF befinde sich deshalb in laufender medizinischer Betreuung und erhalte eine substitutionsgestützte Behandlung. Es handle sich um eine fortbestehende psychische und verhaltensbezogene Erkrankung, die einer kontinuierlichen Behandlung bedürfe.

Dass der BF einer Verfolgungsgefahr aufgrund der bisexuellen Orientierung ausgesetzt sei, würde die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation ausdrücklich festhalten. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban wäre die LGBT-Gemeinschaft erheblicher Gewalt durch staatliche Akteure und die Gesellschaft ausgesetzt gewesen. Seit der Machtübernahme der Taliban habe sich das Klima der Straflosigkeit für Gewalt gegen LGBT-Personen weiter verschärft.

Maßgeblich sei, dass der BF tatsächlich intime Kontakte zu Männern hatte und damit ein Verhalten gesetzt habe, das von den Taliban und weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft als schwerer Verstoß gegen religiöse und gesellschaftliche Normen angesehen werde. Es könne nicht darauf verwiesen werden, seine sexuelle Orientierung nach einer Rückkehr geheim zu halten oder auf Beziehungen zu Männern zu verzichten. Die lange Aufenthaltsdauer des BF in Österreich erhöhe das Risiko zusätzlich. Bei Bekanntwerden der in Österreich gelebten gleichgeschlechtlichen Kontakte wäre daher mit staatlicher Verfolgung, gesellschaftlicher Gewalt und familiärer Ausgrenzung zu rechnen.

Dem BF drohe somit aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die dokumentierten möglichen Folgen, insbesondere Inhaftierung, Körperstrafen, Misshandlung und Tötung, würden jedenfalls die erforderliche Intensität einer Verfolgungshandlung und begründen zugleich eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK erreichen.

Auch die fortbestehende Opioid- und Benzodiazepinabhängigkeit begründet eine erhebliche individuelle Vulnerabilität. Abhängigkeitserkrankungen wären psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen. Der Abbruch einer laufenden Substitutionsbehandlung könne zu schweren körperlichen und psychischen Entzugserscheinungen, einem Kontrollverlust und einem neuerlichen Konsum führen. Bei Opioidabhängigkeit bestünde zudem ein erhebliches Rückfall- und Überdosierungsrisiko.

Eine ausreichende suchtmedizinische und psychiatrische Versorgung stehe dem BF in Afghanistan nicht zur Verfügung. Die meisten der 34 Provinzkrankenhäuser würden über keine spezialisierten psychiatrischen Angebote verfügen. In Kabul bestehe bei einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen lediglich ein spezialisiertes Zentrum für psychische Gesundheit. Nur fünf Provinzen würden über kleine psychiatrische Abteilungen verfügen, während in den übrigen 29 Provinzen keine entsprechenden psychiatrischen Dienste vorhanden wären.

Für den BF bestehe daher eine konkrete Gefahr, dass seine substitutionsgestützte Behandlung unmittelbar nach einer Rückkehr abgebrochen würde. Ohne familiäres Netzwerk und ohne ausreichende finanzielle Mittel wäre ihm der Zugang zu einer allenfalls vorhandenen privaten Behandlung faktisch versperrt. Schwere Entzugserscheinungen und ein Rückfall würden zugleich seine Fähigkeit beeinträchtigen, Arbeit und Unterkunft zu finden und seinen notwendigen Lebensunterhalt selbstständig zu sichern.

Der BF wäre aufgrund seiner fortbestehenden Abhängigkeitserkrankung und einer möglichen Rückfälligkeit daher nicht nur gesundheitlich gefährdet, sondern liefe auch Gefahr, von den Taliban, als drogenabhängige und gegen deren religiöse sowie moralische Ordnung verstoßende Person identifiziert, inhaftiert, zwangsweise einem unbegleiteten Entzug unterzogen oder misshandelt zu werden.

Die Gefährdung des BF sei in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Er sei bisexuell, habe in Österreich intime Beziehungen zu Männern geführt, leide an einer fachärztlich dokumentierten Opioid- und Benzodiazepinabhängigkeit, benötige eine laufende medizinische Behandlung, habe Afghanistan bereits als Minderjähriger verlassen und verfüge dort über kein tragfähiges Unterstützungsnetz.

Aufgrund seiner bisexuellen Orientierung bestehe für den BF eine maßgebliche Gefahr staatlicher und gesellschaftlicher Verfolgung. Unabhängig davon begründe seine Abhängigkeitserkrankung, der drohende Abbruch der Substitutionsbehandlung, das Fehlen psychiatrischer und suchtmedizinischer Versorgung, die repressive Behandlung drogenabhängiger und psychisch kranker Personen sowie das fehlende Unterstützungsnetz eine reale Gefahr, dass der BF in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage gerät.

Dem BF würden daher im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan schwerste Eingriffe in seine körperliche und psychische Unversehrtheit bis hin zu einer konkreten Gefährdung seines Lebens drohen. Ihm sei aufgrund der Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung die Flüchtlingseigenschaft gem. Art 13 StatusVO zu gewähren.

Jedenfalls würde seine Rückführung unter Berücksichtigung der kumulativ vorliegenden individuellen Gefährdungsfaktoren die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK begründen, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz oder in eventu ein Aufenthaltstitel gem. § 54a AsylG zuzuerkennen wäre.

Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem schiitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer beherrscht Dari in Wort und Schrift und spricht daneben auch noch Deutsch und Englisch. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Bamiyan, Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und lebte dort durchgehend bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er ist volljährig und hat im Herkunftsstaat eine siebenjährige Grundschulbildung genossen. Und hat Berufserfahrung im Rahmen der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt.

Die Angehörigen im Heimatland bestreiten mit den Erträgen aus der eigenen Landwirtschaft den Lebensunterhalt. Der BF lebte im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie im Elternhaus im Heimatdorf. Er verließ Afghanistan im Alter von etwa vierzehn Jahren im Jahr 2014. Er reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er spätestens am 21.10.2015, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, den ersten Asylantrag stellte. Seither ist der BF durchgehen im Bundesgebiet aufhältig.

Der erste Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 25.07.2017 bzw. zweitinstanzlich mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen.

Am 01.02.2023 stellte er einen Asylfolgeantrag, welcher vom BFA mit Bescheid vom 27.03.2024 und in weiterer Folge zweitinstanzlich vom BVwG Erkenntnis vom XXXX ebenfalls abgewiesen wurde. Ebenso wurde eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen den BF erlassen.

Am 12.03.2025 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen dritten Asylantrag.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern sowie der Bruder und die Schwester sind nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig, leben in der Provinz Bamiyan in seinem Elternhaus, verfügen über eine eigene Landwirtschaft und bestreiten ihren Lebensunterhalt mittels der Einkünfte aus dieser. Dass der BF mit der im Herkunftsstaat aufhältigen Kernfamilie keinen Kontakt mehr pflegt, war aufgrund diesbezüglich einander widersprechender Angaben nicht glaubhaft und konnte sohin nicht festgestellt werde.

Als weitere im Herkunftsstaat aufhältige Angehörige gab der BF bereits im Vorverfahren zahlreiche weitere Verwandte (Onkeln, Tanten, Cousins) an. Er verfügt über keine in Österreich aufhältigen Verwandten. Er hat mit der Familie eines Cousins Angehörige in Deutschland.

Abgesehen von medikamentöser Behandlung nach einer vormaligen Suchtmittelabhängigkeit ist der BF gesund und leidet an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten oder Verletzungen. Er ist arbeitsfähig.

In Österreich sind Sie mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und rechtskräftig verurteilt worden:

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à EUR 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 68 Tagsätzen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

  2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2, 15 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die bedingte Nachsicht des Teils der mit Urteil vom XXXX verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten widerrufen.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde dem BF, nachdem er einen Teil der o. a. Freiheitsstrafen (17 Monate und 12 Tage) verbüßt hatte, der Rest der Strafe von 8 Monaten und 18Tagen bedingt nachgesehen und die bedingte Entlassung (mit einer Probezeit von drei Jahren) am 06.03.2025 angeordnet; außerdem wurde für ihn Bewährungshilfe angeordnet, am 06.03.2025 wurde der bedingt aus der Strafhaft entlassen.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen, weil der BF der auferlegten Bewährungshilfe nicht nachgekommen ist.

Von 08.06.2025 bis zum 25.02.2026 hat der BF diese (zunächst widerrufene) Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX verbüßt.

1.2. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats:

Im Rahmen der Erstbefragung am 12.03.2025 gab der BF an, dass seine „alten“ Fluchtgründe aufrecht wären und es einen neuen Grund gäbe, weil er nun keine Angehörigen mehr in Afghanistan hätte. Er sei hier gut integriert und wolle in Österreich bleiben. Im Falle einer Rückkehr würde er die Taliban fürchten. Im Rahmen der Einvernahme am 08.01.2026 brachten der BF dagegen vor, er befürchtete, im Rückkehrfall Probleme mit den Taliban zu bekommen, weil er schwul sei. Aus diesen oberflächlich geschilderten und die persönliche Glaubwürdigkeit des BF beeinträchtigenden Fluchtgründen war keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr für Afghanistan zu entnehmen.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2015 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

Es wird festgestellt, dass der BF in Österreich zwar homosexuelle Kontakte hatte, jedoch ist aus diesen Kontakten keine tiefergehende sexuelle Orientierung abzuleiten gewesen. Aus der reinen sexuellen Betätigung über einen kurzen Zeitraum hinaus, ist keine zielgerichtete Orientierung des BF zu erkennen. Diese konkrete sexuelle Aktivität ist eben nicht der Ausdruck eines Persönlichkeitmerkmals, das der BF verinnerlicht hat.

Zur Situation im Fall der Rückkehr des BF, gab dieser an, glaubhaft unbescholten im Heimatstaat zu sein und niemals Probleme mit Behörden, Polizei oder Militär gehabt zu haben. Auch sei der BF keinerlei konkret auf ihn bezogenen Schikanen ausgesetzt gewesen und er verneinte glaubhaft, dass ihm im Rückkehrfall weder unmenschliche Behandlung noch unmenschliche Strafe noch die Todesstrafe noch irgendwelche Sanktionen drohen würden.

Die geäußerten Rückkehrbefürchtungen hätten sich ausschließlich auf das der Glaubhaftigkeit bzw. teils auch der GFK-Relevanz entbehrendes Fluchtvorbringen bezogen. Es besteht für den BF in Afghanistan keine Befürchtungen hinsichtlich einer konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung.

1.3. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz:

Es wird festgestellt, dass dem BF im Entscheidungszeitpunkt keine besondere individuelle Gefährdung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention oder ihm als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, droht. Den aktuellen Länderinformationen zufolge hat sich die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich gebessert.

Festzustellen ist auch, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würde. Er verfügt über eine hinreichende Existenzgrundlage – der Unterhalt ist durch die im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen abgesichert – sowie über familiäre Anknüpfungspunkte.

Aufgrund der festgestellten grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten von den psychischen Erkrankungen des BF, der Verfügbarkeit der Medikamente und der Unterstützungsmöglichkeit durch seine Familie in finanzieller Hinsicht ist nicht davon auszugehen, dass es für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kommen würde.

Er selbst ist im erwerbsfähigen Alter sowie im Wesentlichen gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er verfügt über eine profunde Schulbildung und ist mit der Sprache und der Kultur des Herkunftsstaates vertraut, sodass er im Rückkehrfall erwerbstätig sein und für seinen Unterhalt sorgen kann.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

1.4. Zum Privat- und Familienleben in Österreich:

Der BF ist spätestens am 21.10.2015 in das Bundesgebiet eingereist und wurde mehrmals straffällig und mehrmals rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der schwere seiner Straftaten war der BF mehrmals in Justizanstalten inhaftiert.

Der BF stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es ist auch festzuhalten, dass der BF keine Einsicht oder Reue zu seinen Straftaten gezeigt hat und er mehrmals rasch rückfällig wurde. Auch hat der BF gegen die Auflagen zur Bewährungshilfe verstoßen. Eine positive Zukunftsprognose bezüglich seines Verhaltens konnte nicht erstellt werden.

Er ist in Österreich nicht verfahrensrelevant familiär verankert und hat keine über das üblicherweise erwartbare Maß hinaus reichenden sozialen Kontakte geknüpft. Er hat nie gearbeitet und zumeist Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Er war auch nicht ehrenamtlich tätig oder sonst in Vereinen aktiv.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 13, 07.11.2025):

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)

1.5.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)

1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.

Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)

1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.

Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)

1.5.6. Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan:

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)

1.5.7. Zentrale Akteure:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek e Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1)

Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.

Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2)

National Resistance Front (NRF): Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF). Die NRF besteht aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischer Opposition. Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken. Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind.

Die Angriffe der NRF nahmen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ab und es kam auch weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es zu Kämpfen der NRF beispielsweise in Baghlan, Kabul, Badakhshan, Parwan, Kapisa und Nuristan. Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. Im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 wurden 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban Sicherheitskräften registriert. Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar. (LIB, Kap. 6.2)

Afghanistan Freedom Front (AFF): Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.2022. Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört. Eigenen Angaben zufolge zähle die AFF „tausende Kämpfer“ und sei „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiere, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist. Die AFF besteht aus einzelnen Milizen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben. Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 voraussichtlich 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar. (LIB, Kap. 6.2)

Afghanistan Liberation Movement (ALM): Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement, ALM) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren. Jedoch sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet. Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 und 2023 für sich. (LIB, Kap. 6.2)

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.

Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.

Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)

Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban Persönlichkeiten schützt. Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich Al Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind.

Al-Qaida setzt sich in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen – Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu Al Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden sowohl Kämpfer von Al-Qaida als auch von Tehreek e Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet. (LIB, Kap. 6.4)

Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4)

Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM): Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als „Turkistan Islamic Party“ (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben. Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind, unter anderem in die Provinz Nangarhar, als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken. Das ETIM erwirbt weiterhin Waffen und errichtet neue Stützpunkte in Afghanistan. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. Die ETIM/TIP hat ihre Stärke weiter ausgebaut und zählt nun bis zu 750 militante Kämpfer. Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat das ETIM/die TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. (LIB, Kap. 6.4)

Jamaat Ansarullah (JA): Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben. Sie kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein.

Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und Al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti Taliban Widerstandsfrontlinien einzusetzen. Die JA unterhält gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar. (LIB, Kap. 6.4)

1.5.8. Rechtsschutz und Justizwesen:

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.

Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.

Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.

Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)

1.5.9. Sicherheitsbehörden:

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)

1.5.10. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:

Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)

1.5.11. Korruption:

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.

Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.

Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)

1.5.12. Allgemeine Menschenrechtslage:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.5.13. Folter und unmenschliche Behandlung:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.5.14. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:

Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.

Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)

1.5.15. Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.

Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.

Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.

Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)

Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.

Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)

1.5.16. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.

Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)

1.5.17. Haftbedingungen:

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.

Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)

1.5.18. Todesstrafe:

Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.

Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)

1.5.19. Religionsfreiheit:

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)

Schiiten: Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen. Es gibt Fälle, in denen Schiiten unter Todesdrohungen gezwungen werden, zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten werden systematisch angegriffen und Minderheiten sind Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten. Das Taliban-Ministerium für höhere Bildung ordnete gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen.

Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des „Islamischen Emirats Afghanistan“, Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen. (LIB, Kap. 18.1)

Baha'i: Der Glaube der Baha'i wird als eine Abweichung vom Islam und somit als eine Form der Blasphemie betrachtet. Es wurden alle Muslime, die den Baha'i -Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Baha'is leben weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögern, ihre religiöse Identität preiszugeben. (LIB, Kap. 18)

Hindus und Sikhs: Aufgrund ihrer geringen Anzahl in Afghanistan werden Hindus und Sikhs in Afghanistan häufig als eine Gruppe wahrgenommen. Es wird ihnen auch häufig fälschlicherweise unterstellt, dass die keine Afghanen, sondern Inder sind. Zudem gehören bzw. gehörten auch viele Hindus in Afghanistan zu den sogenannten Nanakpanthis, d. h. sie folgen neben dem Hinduismus auch der Lehre des Sikh-Gründers Guru Nanak.

Im Oktober 2023 ernannten die Taliban einen Vertreter für die Hindus und Sikhs in Kabul. Dieser soll als Mitglied des Repräsentantenrats der 22 Gemeindebezirke von Kabul fungieren und sich für die Rechte von Sikhs und Hindus einsetzen. (LIB, Kap. 18.2)

1.5.20. Apostasie, Blasphemie, Konversion:

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.

Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)

1.5.21. Ethnische Gruppen:

Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.

Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)

Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)

Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 19.2)

Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 km2 umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar e Sharif und Herat.

Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch gibt es regelmäßige Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara. Kommandanten und Soldaten der Taliban hegen teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara. Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kam es zu Tötungen, Vertreibungen, Folter sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban.

Angehörige der Taliban werden beschuldigt, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Aus Pakistan und den Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen werden auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle.

Die Taliban haben Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen, Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Der Viehbestand der Kutschis ist vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. Es kommt immer wieder zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt sind. (LIB, Kap. 19.3)

Usbeken: Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben Usbekisch in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit. (LIB, Kap. 19.4)

Kutschi-Nomaden: Die Kutschi sind ethnische Paschtunen, die den Winter meist in den Stammesgebieten Pakistans verbringen und im Sommer durch Afghanistan ziehen. Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: "Nomaden") paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans. Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen.

Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden. Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul. Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt. Seit Jahrzehnten sind sie auf staatliche Unterstützung angewiesen, um Zugang zu Weideland im ganzen Land zu erhalten. Berichten zufolge hat die Häufigkeit der Zusammenstöße seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zugenommen. Lokale Konflikte zwischen sesshaften Bevölkerungsgruppen und Nomadenstämmen gibt es seit über einem Jahrhundert. Die Taliban werden bei Landstreitigkeiten von vielen als Unterstützer der Kutschi und somit als Streitpartei und nicht als neutraler Vermittler angesehen. Dies hat zu einem Anstieg von Erpressungen, Vertreibungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zerstörungen von Ackerland geführt. (LIB, Kap. 19.5)

1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen:

Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen.

In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern, es wurden die Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit eingeschränkt sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und/oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört.

Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hidschab, Mahram (den „Vormund“ einer Frau – ihren Vater, Ehemann oder Bruder) und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen.

Für Frauen gelten strenge Kleidungsvorschriften, diese dürfen das Haus nicht „ohne Not“ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten „Scharia-Hijab“ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus gehen. Im Dezember 2024 verkündete die Taliban Regierung außerdem, dass Fenster, die zu von Frauen genutzten Privaträumen führen, verschlossen werden müssen. Bereits seit Anfang Januar 2024 kontrolliert die Taliban-Regierung verstärkt die Einhaltung der Kleiderordnung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen.

Ab einem Alter von 6 bis 12 Jahren müssen auch Mädchen einen Hijab oder einen Ganzkörperschleier tragen. Dies hängt davon ab, wie konservativ die Familie ist und wann das Mädchen beginnt, eine Madrassa zu besuchen. Heutzutage wird in Schulen, wenn ein Kind im Alter von fünf oder sechs Jahren beginnt, die Schule zu besuchen, durch die Uniform sichergestellt, dass der Kopf bedeckt ist, nicht aber das Gesicht.

Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen, wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde. Auch sollen Frauen und Männer (die kein Mahram sind) nicht im privaten oder semi-privaten Bereich alleine sein. Demnach darf eine Frau nicht alleine in einem Taxi mit einem männlichen Fahrer sitzen und Geschäftsfrauen sind mit Problemen mit den Taliban konfrontiert, wenn sie alleine in einem Taxi angetroffen werden. Dies führt zu Problemen bei der Bewegungsfreiheit von Frauen auch bei kürzeren Distanzen aufgrund des Mangels an öffentlichen Verkehrsmitteln.

Darüber hinaus wurde Frauen und Mädchen der Zugang zu öffentlichen Räumen wie öffentlichen Badehäusern (Hammams), Fitnessstudios und Parks verwehrt, während beispielsweise in Herat und anderen Provinzen zusätzliche Beschränkungen eingeführt wurden, wie z.B. das Verbot für alleinstehende Frauen, Restaurants zu besuchen. Es besteht auch ein Verbot des Besuchs von Friseur und Kosmetiksalons für Frauen. Angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit stellt jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko dar. Die Mahram-Anforderungen machen das tägliche Leben im öffentlichen Bereich fast unmöglich.

Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt.

Im August 2024 erließ der oberste Führer der Taliban ein „Moralgesetz“, das unter anderem vorschreibt, dass Frauen ihren gesamten Körper bedecken sollen, einschließlich des Gesichtes, um eine Fitna [Anm.: soziale Unordnung oder Chaos, das zu Sünde führen kann] zu verhindern. Es liegt in der Verantwortung der Frauen, ihren Körper und ihr Gesicht vor Männern zu verbergen, die nicht ihre Mahram sind. Des Weiteren sollen Frauen in der Öffentlichkeit nicht singen, einen Vortrag halten oder ihre Stimme erheben. Das MPVPV soll außerdem sicherstellen, dass Mitarbeiter und Fahrer von Nutzfahrzeugen bzw. Taxis keine unbedeckten oder unbegleiteten Frauen transportieren oder Frauen erlauben, sich zu einem unbekannten Mann zu setzen. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die öffentlich von den Taliban als „unmoralisch“ betrachtete Handlungen begeht, bestraft werden. In der Praxis finden Kontrollen jedoch auch im privaten Raum statt. Auch der virtuelle Raum wird verstärkt überwacht. Den Mitarbeitern des MPVPV werden umfassende Kontrollbefugnisse eingeräumt, die von Beratung über Warnungen und Zerstörung von Eigentum bis hin zu Verhaftungen von bis zu drei Tagen gehen.

Anders als in den 1990er-Jahren haben die Taliban die Beschäftigung von Frauen nicht gänzlich verboten. Die zahlreichen Einschränkungen, die Frauen bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes außerhalb des Hauses haben, haben jedoch große Auswirkungen auf die weibliche Erwerbsbevölkerung. Amtsträgerinnen, die für die vorherige Regierung gearbeitet hatten, wurden nach der Machtübernahme der Taliban angewiesen, zu Hause zu bleiben, und wurden von der Arbeit in den meisten Regierungsstellen ausgeschlossen. Einige durften jedoch in ihren Funktionen in den Taliban-Ministerien für öffentliche Gesundheit, Inneres und Bildung sowie an Flughäfen und im Sicherheitsbereich weiterarbeiten. Die Taliban haben die politische Vertretung und Teilhabe von Frauen auf allen formellen Ebenen der Regierungsführung beseitigt. Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs und die Vereinten Nationen zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften.

Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zunächst stark zurückgegangen.

Frauen ist es weiterhin erlaubt, in privaten Unternehmen zu arbeiten, z.B. in Fluggesellschaften, Banken (einschließlich staatlicher Banken), Geschäften, Reisebüros, Mobilfunk- und Produktionsunternehmen. Außerdem werden Unternehmerinnen von den Taliban gefördert und es fanden Gipfeltreffen zum Thema weibliches Unternehmertum statt. Frauen, die im privaten Sektor arbeiten, werden stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert. Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahrams bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben. Frauen wurden an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen gehindert, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten.

Bildung für Mädchen und Frauen: Die Zahl der Mädchen im Alter von 7 bis 12 Jahren, die eine Schule besuchen, stieg bis Juni 2023 auf 60 %. Vor der Machtübernahme der Taliban lag dieser Wert bei 36 %. Dieser Anstieg ist auf das Ende des Konfliktes zurückzuführen, sowie darauf, dass einige Familien von den Taliban geführte Schulen als religiös oder kulturell akzeptabler ansehen als jene des vorherigen Regimes.

Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie jedoch ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen. Mädchen wird eine Ausbildung über die Primarstufe hinaus weiterhin verweigert. Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen. Frauen werden nicht daran gehindert, eine Ausbildung als Krankenschwester oder Hebamme zu absolvieren, wobei der Zugang zu Krankenpflegeschulen je nach Region sehr unterschiedlich und nur in einigen Provinzen verfügbar ist. Anfang Dezember 2024 erließen die Taliban jedoch ein Verbot für Frauen, eine Ausbildung an medizinischen Einrichtungen zu absolvieren. Es gibt Initiativen, um Mädchen online Bildung zu ermöglichen, wobei diese Option auch aufgrund der instabilen Internetverbindung im ganzen Land nicht allen zugänglich ist. Es existieren geheime Untergrundschulen für Mädchen, die trotz des Verbots weitergeführt werden, wobei diese Schulen allen bekannt sind und von den Behörden in ihren Gemeinden allgemein als lokale Bildungseinrichtungen akzeptiert werden. Zusätzlich wurde die Bildung von Mädchen in einigen Provinzen als „informell erlaubt“ bezeichnet. Frauen und Mädchen wurde der Zugang zu Bildung in Madrassas nicht verwehrt. Dies hat zu einem Anstieg der Anzahl der Schülerinnen geführt und einige Frauen haben ihre eigenen Madrassas eröffnet. Obwohl Madrassas Religionsunterricht anbieten, werden in der Regel auch nichtreligiöse Fächer wie Mathematik, Naturwissenschaft, Geografie und Sprachen gelehrt, jedoch empfinden viele Mädchen die Qualität des Unterrichts als rudimentär und schlecht. Das Bildungsministerium der Taliban genehmigt den Lehrplan, der auf die religiösen und ideologischen Überzeugungen der Taliban abgestimmt ist.

Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe: Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan und war auch schon vor der Machtübernahme der Taliban fast doppelt so hoch wie der weltweite Durchschnitt.

Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Rate von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor. Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt – einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung – zusammen.

Die Scharia unterscheidet auch nicht zwischen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe und Vergewaltigung. Beides wird als „Zina“ definiert und mit Steinigung oder Auspeitschen bestraft. Es gibt in Afghanistan derzeit kein wirksames System, um Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen.

Rechtsanwältinnen und Richterinnen dürfen ihre Arbeit nicht mehr ausüben. Gleichzeitig dürfen Frauen und Mädchen ohne einen Mahram keine öffentlichen Plätze, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, betreten. Insgesamt sind die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen, Rechtsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erheblich eingeschränkt.

Kinderehen sind in Afghanistan seit Jahrhunderten weit verbreitet. Der Koran legt kein Mindestalter für die Eheschließung fest. Die Taliban verkündeten ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan, wobei dies weitgehend symbolisch ist. In der Praxis gibt es keine wirksamen Maßnahmen, um Kinder- und Zwangsehen zu verhindern. Frauen und Mädchen sind weiterhin einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt, vor allem in ländlichen Gebieten, wobei auch Mädchen im Alter zwischen 9 und 16 Jahren zur Heirat gezwungen werden. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung gehören seit August 2021 die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen, das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban Mitglied zu schützen, Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban Mitglieder zu heiraten und Taliban Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten. Weitere Gründe sind Ehre, Tradition, die Stärkung sozialer Bindungen, eine unzureichende Durchsetzung oder das Fehlen von Gesetzen. Widerstand gegen die Wahl des Ehepartners kann schwerwiegende Folgen haben. Mädchen laufen Gefahr, Opfer von Ehrenmorden zu werden. (LIB, Kap. 20.1)

1.5.23. Relevante Bevölkerungsgruppe - Kinder:

Ca. 40-43 % der afghanischen Bevölkerung ist unter 14 Jahren. Afghanistan gilt als eines der gefährlichsten Länder für Kinder. Zwischen September und Dezember 2024 kam es zu 360 schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen.

Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Kinderarbeit und Prostitution. Sexueller Missbrauch in Madrassas, der von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen wird, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden, sowie Früh- und Zwangsverheiratungen sind weiterhin weit verbreitet.

Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen.

In Afghanistan sind Millionen von Kindern von Unterernährung betroffen, vor allem in den Wintermonaten mit steigenden Nahrungsmittelpreisen und einem Mangel an nahrhaften Lebensmitteln. Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Zudem nimmt auch der Organhandel zu, der Kinder involviert.

Bacha Bazi: Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität – ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen – ist stark von Bacha Bazi („Jungenspiel“) geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis, bei der – im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen – feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden.

Schulbildung: Die Taliban-Behörden setzten die Umgestaltung des modernen Bildungssystems fort, indem sie Taliban Mitgliedern neue Lernmöglichkeiten bieten und die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen einschränkten. Die Taliban-Behörden förderten weiterhin Madrassas als wichtiges Element ihres Bildungsprogramms. In öffentlichen Schulen und Madrassas sollen sowohl moderne als auch religiöse Fächer unterrichtet werden, um die Kluft zwischen beiden zu beseitigen. In den Provinzen wurde mit dem Bau neuer Madrassas für männliche und weibliche Schüler begonnen, und es sind weitere geplant, wobei die Mädchen jedoch weiterhin nur die Primarstufe der Schulen besuchen können.

Die Taliban ändern landesweit die Lehrpläne der Schulen und Universitäten. Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen, sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine „böse Organisation“), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio („koloniale Medien“), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Dadurch sollen die ideologischen Interessen der Taliban aufrechterhalten und erweitert werden.

Frauen wurde verboten, männliche Schüler zu unterrichten, wodurch weibliche Lehrkräfte ihre Arbeit verloren und die Schüler in weiterer Folge oft von unqualifizierten männlichen Ersatzlehrern unterrichtet wurden. Körperliche Züchtigung, schon lange ein Problem an afghanischen Schulen, hat ebenso zugenommen. (LIB, Kap. 20.2)

1.5.24. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:

Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.

Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.

Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.

Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)

1.5.25. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:

Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.

Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.

Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.

Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.

Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)

1.5.26. Relevante Bevölkerungsgruppe - Sexuelle Orientierung und Genderidentität:

Homosexualität ist in Afghanistan gesellschaftlich geächtet. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war die LGBT-Gemeinschaft in Afghanistan erheblicher Gewalt vonseiten des Staates und der Gesellschaft insgesamt ausgesetzt. Die Gesetzgebung aus der Zeit vor der Machtergreifung sah für Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mehrjährige Haftstrafen vor.

Die Machtübernahme der Taliban im August 2021 hat die Situation für LGBT-Personen weiter verschärft. Ehebruch, „Lesbentum“, „Unzucht“ und Analsex sind laut dem von den Taliban verabschiedeten „Moralgesetz“ verboten. Ein offenes Ausleben der sexuellen Orientierung kann gravierende Konsequenzen haben und Mitglieder der LGBT-Gemeinschaften leben in Afghanistan weiterhin im Verborgenen. Öffentliche körperliche Bestrafungen, insbesondere Auspeitschungen, finden in Afghanistan inzwischen fast täglich statt. Unter den Begründungen für diese Körperstrafen wird sehr häufig Homosexualität beziehungsweise gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr genannt. Menschen, die aufgrund von Homosexualität bestraft werden, sind einem hohen Gefährdungsrisiko durch ihr Umfeld ausgesetzt, wenn die Begründung für die Bestrafung bekannt wird. Es kommt zu physischer und sexueller Gewalt aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität von verhafteten Personen, die Folter darstellt. Die Politik der Taliban hat im Kontext der Behandlung von LGBT-Personen einen rechtsfreien Raum geschaffen. Andere Personen (z. B. Familienangehörige, Nachbarn) nutzen die Situation aus, um sie zu erpressen oder ihnen Gewalt anzutun. LGBT-Personen haben Angst, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, da sie fürchten, an Checkpoints von den Taliban identifiziert zu werden. Dementsprechend sind sie bei alltäglichen Aufgaben wie Arbeiten oder Einkaufen stark eingeschränkt. Auch Behördengänge (bspw. Beantragung von Pässen) sind für viele nicht möglich. (LIB, Kap. 20.5)

1.5.27. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen:

Menschen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen gehören zu den durch die Wirtschaftskrise am stärksten betroffenen Personengruppen in Afghanistan. Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen der Welt. Mehrere Millionen Menschen sind in Afghanistan von Behinderungen betroffen. Jeder fünfte Afghane leidet an einer psychischen Erkrankung. Mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien leidet unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress, wobei Frauen überproportional betroffen sind.

Trotz des dringenden Behandlungsbedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben. Die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe haben dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden. Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus.

Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt. Menschen mit Behinderungen erhalten nur eingeschränkte Dienstleistungen und es fehlt ein gesetzlicher oder institutioneller Rahmen zur Gewährleistung ihrer Grundrechte. Aufgrund der weitverbreiteten Kontamination durch Kampfmittel sowie durch Verkehrsunfälle sind die Verletzungsfälle weiterhin zahlreich.

Verschiedene Organisationen sind in Afghanistan aktiv und bieten Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen an. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO, die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet. Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv. Trotz der anhaltenden Bemühungen dieser und anderer Organisationen steht die behinderte Bevölkerung in Afghanistan weiterhin vor großen Herausforderungen und gehört nach wie vor zu der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes, was durch wirtschaftliche Not und den mangelnden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen noch verschärft wird. (LIB, Kap. 20.6)

1.5.28. Bewegungsfreiheit:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)

1.5.29. IDPs und Flüchtlinge:

Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.

Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)

Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.

Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.

Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)

1.5.30. Grundversorgung und Wirtschaft:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)

Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)

Lebenshaltungskosten: Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 betrugen ca. 28.000 AFN, wobei sich die Kosten in den verschiedenen Regionen sowie im urbanen und ländlichen Bereich unterscheiden (LIB, Kap. 24).

Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.

Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)

Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)

Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.

Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.

In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1)

In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Baghlan, sind in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 von insgesamt 1,3 Millionen Einwohnern ca. 460.000 Einwohner (35%) in IPC-Phase 1, 658.000 Einwohner (50%) in IPC-Phase 2, 131.000 Einwohner (10%) in IPC-Phase 3 und 65.000 Einwohner (5%) in IPC-Phase 4. Die Provinz Baghlan befindet sich in IPC-Phase 2, wobei sich die urbane Bevölkerung der Hauptstadt in IPC-Phase 3 befindet. (IPC)

1.5.31. Bank- und Finanzwesen:

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.

Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)

Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.

Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)

1.5.32. Medizinische Versorgung:

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.

Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)

1.5.33. Rückkehr:

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.

Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.

Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)

1.5.34. Dokumente:

Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.

Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)

Reisepass: Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig. Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen.

Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten.

Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar. Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen. Mit Stand Mai 2025 ist es in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi-Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München). (LIB, Kap. 27.1)

Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira (Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten.

Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt. Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen oder, dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt.

Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans kann mit Stand Mai 2025 nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden. (LIB, Kap. 27.2).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem vorgebrachten Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels der Vorlage eines unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Es ist auch glaubwürdig gewesen, dass der BF gesund ist.

Seine Herkunft, sein Schulbesuch, seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat sowie seine Reise nach Europa, seinem Aufenthalt in Österreich, seine zahlreichen Asylantragstellungen, seinen strafrechtlichen Verurteilungen und die integrativen Bemühungen im Zuge des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen dahingehenden Ausführungen im Laufe des Verfahrens (vgl. AS 115 ff - Erstbefragung und AS 185 ff – Einvernahme vor dem BFA) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Das der BF seit vier Jahren keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan hat (vgl. AS 117), war widersprüchlich zu den Angaben in seinem zweiten Asylverfahren, sodass diese Angaben im gegenständlichen Verfahren als nicht glaubwürdig einzustufen waren. Der Aufenthalt seiner Eltern, seines Bruders und seiner Schwester im Heimatdorf in der Provinz Bamyan ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Laufe des zweiten Asylverfahrens. Ebenso basieren die Feststellungen betreffend die familieneigene Landwirtschaft und den daraus erwirtschafteten Wohlstand der Familie auf die dort getätigten eigenen Angaben.

Durch das mehrmalige Stellen von unbegründeten Asylanträgen samt mehrmaligen Austauschens der Fluchtgründe macht der BF deutlich, dass er kein Interesse an wahrheitsgemäßen Angaben hat und er Angaben je nach seinem persönlichen Nutzen austauscht und er in keiner Weise an der Wahrheitsfindung interessiert ist. Ebenso macht der BF durch seine mehrmaligen Asylantragstellungen und dem einhergehenden Austauschen des Fluchtgrundes deutlich, dass er kein Interesse an der Einhaltung des Migrations- und Fremdenrechts in den Aufenthaltsstaaten für ein geordnetes Fremdenwesen hat und somit bereits hier deutlich zur Schau stellt, dass er sich an die Rechtsordnung nicht halten möchte und somit wichtige Eckpfeiler wie die öffentliche Ordnung und Sicherheit von Anfang an negiert hat.

So auch in seinem dritten Asylverfahren tauscht der BF die Fluchtgründe aus, was ein weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit ist. Er hat in der Erstbefragung zu den Fluchtgründen angegeben, dass er keine Angehörigen mehr in Afghanistan habe und er in Österreich bleiben wolle. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor den Taliban. Er habe seit ca. vier Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. In der Einvernahme vor dem BFA berief sich der BF darauf, dass er schwul sei.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sind aus dem eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich. Dass der BF in Österreich noch nie in einem Arbeitsverhältnis gewesen ist, ergibt sich aus seinen dahingehend glaubwürdigen Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige noch über sonstige ausgeprägte soziale Kontakte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts im Bundesgebiet Deutschkenntnisse erworben hat und er diesbezüglich Sprachprüfungen abgelegt hat, war glaubwürdig, ebenso, dass er die diesbezüglichen Bestätigungen verloren hat. Der BF hat nicht dargelegt, in Österreich ehrenamtlich oder beruflich tätig gewesen zu sein, noch sonstige integrative Schritte getätigt zu haben.

2.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie bereits auch die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ausgeführt hat, keine konkrete auf seinen Herkunftsstaat bezogene Bedrohungssituation glaubhaft gemacht hat. So beschränken sich bereits die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Frage nach seinen Fluchtgründen lediglich darauf, dass er die bisherigen Fluchtgründe aufrecht halte, er keine Angehörigen mehr in Afghanistan habe und er in Österreich bleiben wolle. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor den Taliban. Er habe seit ca. vier Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Im Rahmen der Einvernahme am 08.01.2026 brachten der BF hingegen vor, dass er im Falle einer Rückkehr Probleme mit den Taliban bekomme, weil er homosexuell sei.

Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der alten Fluchtgründe bereits in den beiden ersten Asylverfahren jeweils zweitinstanzlich abschließend betreffend deren Mangel an Glaubhaftigkeit bzw. an Relevanz für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgesprochen wurde (vgl. BVwG Zlen. XXXX und XXXX ).

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Vorbringen aus der Erstbefragung mit jenem aus der Einvernahme ausgewechselt wurde. Dies alleine schränkt, wie bereits zuvor erwähnt, sowohl die Glaubhaftigkeit der Angaben als auch die persönliche Glaubwürdigkeit erheblich ein, sodass beide getätigte Vorbringen auch inhaltlich der Glaubhaftigkeit entbehren. Das in der Erstbefragung getätigte Vorbringen hat selbst zutreffendenfalls keine GFK-Relevanz und vermag daher nicht zu einer Asylgewährung zu führen.

Zum Vorbringen, dass der BF homosexuell sei, ist auszuführen, dass dieser im Rahmen der Erstbefragung völlig andere Fluchtgründe angegeben hat. Dies ist als eine offenkundige Steigerung des Vorbringens zu bewerten gewesen, wodurch alleine schon die Glaubwürdigkeit des Vorbringens immanent leidet.

An dieser Stelle wird keineswegs verkannt, so wie es in der Beschwerde auch ausgeführt wurde, dass Homosexualität in Afghanistan nicht geduldet wird und die Taliban gegen Personen mit homosexueller Orientierung drakonische Strafen setzen, die eine asylrechtrechtlich relevante Verfolgungsgefahr indizieren. Auch geht die aktuelle Judikatur davon aus, dass das Vorbringen homosexueller Orientierung erst spät im Verfahren nicht an sich deren Unglaubwürdigkeit indiziert, weil das entsprechende „Bekenntnis“ nicht nur persönlich unangenehm sei, sondern auch, durchaus der Kultur des Herkunftsstaates geschuldet, Furcht vor sozialer Ächtung, Diskriminierung und dergleichen impliziert.

Betreffend die Glaubhaftmachung der Homosexualität an sich, war vorab festzuhalten, dass der BF angab, seine angebliche Homosexualität auch deswegen nicht einmal ansatzweise als Fluchtgrund vorgebracht zu haben, weil dies sein privates Problem sei und er nicht darüber sprechen konnte. Hier könnte man dem BF noch die aktuelle Judikatur zur Homosexualität zu Gute kommen lassen, jedoch war der BF danach auch nicht ansatzweise in der Lage, glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich homosexuell sei. Einerseits relativierte der BF im Rahmen derselben Einvernahme etwas später doch bisexuell zu sein, andererseits konnte der BF konkret befragt, was nun anders sei, dass er jetzt darüber sprechen würde, bloß antworten, dass nichts anders sei und er nicht wüsste, wie er das jetzt begründen könnte. Auch das weitere Aussageverhalten zur Homosexualität vermittelt den Eindruck, dass der BF in keiner Weise homosexuell ist. Seine homosexuellen Kontakte in den letzten vier, fünf Jahren begründete der BF dahingehend, dass er drogenabhängig geworden sei und er zur Befriedigung seine Sucht seinen Körper habe verkaufen müssen (vgl. AS 191). Das BFA hielt fest, dass derartige Sexualkontakte zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel im Drogenmilieu nicht völlig ungewöhnlich und es liege diesen keineswegs eine entsprechende Neigung im Sinne sexueller Orientierung zugrunde. Vielmehr habe der BF dies subjektiv als existentielle Notwendigkeit empfunden.

In der mündlichen Verhandlung konnte sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen und dieser bestätigte, dass der BF keine homosexuelle Orientierung hat. Er hatte zu zwei Personen homosexuelle Kontakte und gab an, dass er sich auch zu Frauen hingezogen fühlt. Der BF ist bisexuell, wobei dieser im Zuge seiner homosexuellen Erfahrungen in Österreich auch nicht darlegen hat können, dass er eine homosexuelle Überzeugung hat, zumal er bloß zu zwei Personen sporadisch sexuellen Kontakt hatte. Der BF führte aus, dass seine homosexuelle Identität für ihn bedeute, dass er auch mit Männern schlafe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4), wobei der BF zwar vermeint, dass für ihn dies eine normale Sache sei, er sich aber dafür schäme und er nicht mit allen darüber rede, dass er homosexuell sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5). Auch sei es widersprüchlich gewesen, dass der BF einerseits angegeben hat, dass er sich erst seit 4 bis 5 Jahren zu Männern hingezogen fühle (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8), andererseits er vermeinte, bereits in Afghanistan in seiner Jugend eine ein- bis eineinhalbjährige Beziehung geführt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Dass der BF diese in Afghanistan geführte Beziehung nicht angeführt hat, zeigt auch, dass diese bloß auf einem gedanklichen Konstrukt beruht. Selbst bei Wahrunterstellung hat sie den BF nicht in seiner homosexuellen Findung geprägt, denn sonst hätte er nicht angeführt, dass er damals sehr jung gewesen sei und er nicht gewusst habe, was dies sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S.8).

Glaubhaft gab der BF an, dass er in Österreich zwei geschlechtliche Sexpartner gehabt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17), die auch beide zur Verhandlung geladen wurde. Einer von diesen beiden ist jedoch trotz ausgewiesener Übernahme der Ladung nicht erschienen. Von einer Einvernahme dieses Zeugen kann, jedoch abgesehen werden, weil der BF selbst von diesem keine ladungsfähige Adresse zur Verfügung stellen wollte und diese Adresse daher amtswegig ermittelt wurde. Den Angaben des BF zu Folge hat dieser zwar acht Monate bei dieser Person, die er im Zuge eines Haftaufenthaltes kennengelernt hat, gewohnt, allerdings sei es nur einmal zu einem sexuellen Kontakt gekommen, obgleich der Unterkunftgeber schwul gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Daher hat der BF mit dieser Person weder eine Beziehung geführt noch laufend homosexuelle Kontakte gehabt, von denen man den Rückschluss ziehen hätte können, dass der BF eine homosexuelle Identität ausleben würde.

Der erschienene Zeuge bestätigte zwar die sexuellen Kontakte mit dem BF, jedoch waren seine Angaben in sich widersprüchlich und hätten sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers widersprochen, wodurch seine Aussagen auch noch bedingten Wahrheitsgehalt gehabt hätten und daher nicht geeignet gewesen wäre, um eine homosexuelle Identität des BF glaubhaft machen zu können.

Widersprüchlich gab der BF zum Zeugen an, dass dieser einen Monat beim BF gewesen sei und er in diesem Monat mehrmals sexuellen Kontakt mit dem Zeugen gehabt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 5f). Der Zeuge vermeinte hingegen, dass der BF insgesamt 8 Monate bei ihm gelebt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Auffallend war, das sowohl der BF als auch der Zeuge, die Anzahl der Sexualkontakte auf 10 – 15 festgesetzt hätten, beide aber auf Vorhalt der divergierenden Zeitangaben jeweils bei ihren ursprünglichen Angaben ihres Zeitraumes geblieben sind.

Des Weiteren vermittelte der Zeuge auch nicht den Eindruck, dass beiden ineinander verleibt gewesen wären. Der Zeuge sprach dezidiert davon, dass es keine Liebe, sondern bloß Sex gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13). Auch ansonsten waren seine Angaben über den BF von einer Oberflächlichkeit bis hin zur Gleichgültigkeit geprägt. So vermeinte er, dass der BF gegangen und gekommen sei, wann er es gewollt hätte und beide sich zwar sein zehn Jahren kennen würden, aber diese Freundschaft auch ansonsten keinen Tiefgang gehabt hätte und Zeuge dem BF lediglich im Zuge seiner Obdachlosigkeit unterstützt hat. Finanzielle Unterstützung oder Hilfe beim Loskommen von Drogen verneinte der Zeuge, auch habe er nicht gewusst, weswegen der BF in Haft gewesen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15).

Widersprüchlich waren auch die Angaben des Zeugen und des BF über den Kontakt nach der Haftentlassung. Während der BF es verneint, dass er persönlichen Kontakt oder Sex mit dem Zeugen nach seiner Haftentlassung gehabt hätte und er auch Unstimmigkeiten mit einem der Mitbewohner anführte, dass er nicht mehr beim Zeugen gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 und S. 16), gab der Zeuge an, dass die Beziehung zum BF nicht beendet worden sei und die beiden nach wie vor noch Sex miteinander hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 15). Diese Angaben sind völlig unplausibel, zumal diese dem BF zu Gute kommen würden, aber sogar der BF selbst diese verneint. Es ist daher nicht von einer Glaubwürdigkeit des Zeugen auszugehen. Dies würde auch durch die Ausführungen des Zeugen, dass es diesem gleichgültig gewesen wäre, wenn die Mitbewohner von seiner schwulen Beziehung erfahren hätten, zumal es sich bei diesen um ältere Muslime gehandelt hätte und diese Gleichgültigkeit der muslimischen Sozialisierung aller in der Wohnung aufhältigen Personen widersprechen würde.

Weiter Widersprüche im Vorbringen des BF wären es gewesen, dass der BF im Verfahren vor der Behörde noch vermeinte, dass er seinen Körper zur Finanzierung seiner Drogensucht verkaufen habe müsse, er dies aber im Beschwerdeverfahren bestritt, zumal er nur zwei Sexualpartner gehabt hätte und keiner ihm Geld für sexuellen Kontakt gegeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16f). Ebenso führte der BF im behördlichen Verfahren an, dass er den Zeugen 2022 kennengelernt haben soll, während er in der mündlichen Verhandlung meinte – auch auf Vorhalt dieser Angaben –, den Zeugen schon seit 10 Jahren zu kennen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 9).

Auch bestätigte der BF durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass für ihn Sex haben eine Beziehung bedeute und das Ausweichen auf die konkrete Frage, ob einmal Sex haben schon eine Beziehung sei, dass er mit dem Zeugen öfter geschlafen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11) den Eindruck, nicht zu wissen, was es bedeutet, eine homosexuelle Identität zu haben (vgl. AS 191 f) oder, dass Sexualität in seinem Leben keinen Stellenwert hätte (vgl. AS 192). Ebenso vermittelte der BF im Beschwerdeverfahren denselben Eindruck wie vor der Behörde, dass er kein Interesse an der homosexuellen Gesellschaft hat (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Auch das indiziert, dass dem BF eine homosexuelle Identität abgesprochen werden muss sei, weil er nichts über die Situation bzw. die Rechte von Homosexuellen in Österreich wusste (vgl. AS 193) und sich sein Verhalten hinsichtlich der angeblichen Homosexualität in der Öffentlichkeit nicht verändert habe (vgl. AS 194). Auch spricht es gegen seine sexuelle Ausrichtung, dass der BF keine einschlägigen Lokale und Orte bzw. Webportale oder dergleichen zur Anbahnung gleichgeschlechtlicher Kontakte kennen würde und ihm eine Veranstaltung wie der „Life Ball“, er sich insbesondere für die Rechte der LGTBQ-Bewegung einsetzt, gänzlich unbekannt sei (vgl. AS 194 f). Die Rechtsvertretung moniert zwar, dass man auch ohne diese Kenntnisse homosexuell sein könnte, was auch nicht unrichtig ist, aber in einer Gesamtbetrachtung zeigen die wenigen homosexuellen Kontakten, die widersprüchlichen Angaben mit dem Zeugen und dem Desinteresse an der homosexuellen Gesellschaft in Österreich eindeutig, dass der BF keine homosexuelle Orientierung hat, die er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausleben müsste bzw. würde.

Er ist daher festzuhalten gewesen, dass der BF alleine aus seinem bisherigen Aussageverhalten eine etwaige homosexuelle Orientierung in keiner Weise hat glaubhaft machen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Angesichts der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgten Belehrung über die Mitwirkungspflicht (vgl. AS 116 und AS 187) und der Beiziehung eines Dolmetschers (vgl. AS 185) erweisen sich die Behauptungen in der Beschwerde, dass der BF bei der behördlichen Einvernahme sein Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert habe sowie, dass die Behörde voreingenommen und befangen gewesen sei, zweifellos als verfehlt. Von einem Asylwerber ist vor dem Hintergrund der erfolgten Belehrung über die Mitwirkungspflicht zu verlangen, dass dieser die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates eigeninitiativ, detailliert und vollständig darlegt. Für eine Schilderung dieser Gründe ist kein rechtlich fundiertes Wissen erforderlich. Angesichts des bisherigen Lebensweges, der Schulbildung (Schulbesuch in der Dauer von sieben Jahren), der Volljährigkeit, seines Gesundheitszustandes und der erfolgten Belehrung musste es dem BF auch als Laie bewusst gewesen sein, dass er seine Antragsgründe möglichst detailliert, vollständig und widerspruchsfrei vorzubringen hat. Er bestätigte auch ausdrücklich, dass er den Dolmetscher während der gesamten Befragung sehr gut bzw. einwandfrei verstanden habe (vgl. AS 185 und AS 198), sodass auch keine Verständigungsschwierigkeiten auszumachen waren. Dem BF wurden auch seine protokollierten Angaben rückübersetzt und er erklärte mit seiner Unterschrift, dass alles richtig und lückenlos übersetzt und schriftlich festgehalten worden sei (vgl. AS 199).

Diesbezüglich waren keine verfahrensrechtlichen Verstöße der belangten Behörde ersichtlich und aus den allgemeinen und oberflächlich gehaltenen Angaben war die sehr ausführliche Beweiswürdigung der belangten Behörde nachvollziehbar und kann daher als rechtsrichtig angesehen werden. Dass die belangte Behörde nicht den mangelnden Bildungsgrad des BF berücksichtigt hätte, dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, zumal der BF einerseits über eine profunde Schulbildung verfügt und andererseits mit einem Mangel an Bildung jedenfalls nicht dafür ausschlaggebend ist, dass der BF seine Homosexualität nicht glaubhaft gemacht hat. Die generell oberflächlichen und auch widersprüchlichen Angaben sowie das Verneinen von längeren Beziehungen sowie dem Verkaufen seines Körpers um Geld zu erlangen sind jedenfalls objektiv dazu geeignet, dass der BF eben keine homosexuelle Orientierung hat glaubhaft machen können.

Dass dem BF wegen seiner Tätowierung in Afghanistan eine Verfolgung drohe, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, weil dem BF diese Tätowierung schon vor Jahren gestochen worden sei und er diesbezüglich absolut keine Verfolgungshandlungen in Afghanistan ausgesetzt gewesen ist. Tätowierungen sind in Afghanistan zwar notorisch verboten bzw. nicht erwünscht, aber dass eine tätowierte Person jedoch unabhängig vom Motiv bzw. der Bedeutung ihrer Tätowierungen verfolgt wird, ist nicht ersichtlich. Dass der BF seine Tätowierung im Zusammenhang mit einer bestimmten Glaubensüberzeugung anfertigen hat lassen, behauptete er nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass seine Tätowierung christlich konnotiert ist oder ein dem muslimischen Glauben zuwiderhandelndes Zeichen darstellt, weshalb aus dieser keinesfalls ein Abfall vom muslimischen Glauben geschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass es dem BF auch zumutbar ist, sich das Tattoo mit einem Laser entfernen zu lassen. Wenn der BF vermeint, dass man ihn dadurch als Schiiten erkenn würde, dann ist darauf hinzuweisen, dass Schiiten keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Dass sich der schlecht leserliche Vers aus einem älteren afghanischen Gedicht gegen die Taliban richten soll, war ebenfalls nicht ersichtlich.

2.1.3. Zu einer möglichen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam:

Zum erstmals in der Beschwerde angeführten Vorbringen, der BF sei aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam ausgesetzt, war festzuhalten, dass der BF im Laufe des Verfahrens sowohl eine individuelle eine abstrakte Gefährdung in Afghanistan aufgrund dieser Merkmale nicht vorgebracht und er diese sogar explizit verneint hat. Mit dem Vorbringen in der Beschwerde konnte der BF keinen Beweis erbringen, dass er aufgrund seiner bloßen Eigenschaft als Schiit und Hazara einer individuellen Verfolgungsgefahr in Afghanistan ausgesetzt ist.

Bereits im Bescheid des BFA wurde festgehalten, dass Hazara in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind und zu bloßen Eigenschaften auch noch individuelle Verfolgungsmomente hinzukommen müsse, dass diese Aspekte zum Ergebnis einer asylrechtlich relevanten Verfolgung führen könnten.

Es ist festzuhalten, dass es sich bei der Volksgruppe der Hazara zwar um eine Minderheit handelt, diese jedoch in Afghanistan auch nach der Machtübernahme der Taliban nicht asylrechtlich relevant verfolgt wird. Nicht verkannt wird, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind und auch über Zwangsumsiedlungen sowie Angriffe auf Hazara berichtet wird und Angriffe von regierungsfeindlichen Elementen auf schiitische Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige verzeichnet werden. Wenngleich ein erhöhter Schutzbedarf für Hazara anzunehmen ist, lässt sich daraus aber noch nicht ableiten, dass diese Gefährdung derzeit ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende Hazara oder Schiiten wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physischer oder psychischer Gewalt von asylrelevanter Intensität ausgesetzt sind. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass aktuell regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara oder Schiiten gerichtete Angriffe stattfinden würden. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht zu erkennen, dass Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft oder der Volksgruppe der Hazara ein Ausmaß an Gewaltanwendung droht, die über die gegenüber allen anderen Bevölkerungsgruppen angewendete Gewalt hinausgeht.

Diesen beweiswürdigenden Ausführungen – welche im Übrigen bereits die belangte Behörde tätigte – ist der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Der Beschwerdeschriftsatz beschränkte sich darauf, die Ausführungen des Bundesamtes als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen und aus verschiedenen Zeitungsartikeln zur Lage in Afghanistan, insbesondere den Taliban, zu zitieren. Auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers wurde zu keinem Zeitpunkt eingegangen, sondern beschränkte sich die Beschwerde darauf, die Begründung des BFA als nicht nachvollziehbar zu monieren. Ein substantiiertes Bestreiten der Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde konnte darin nicht erkannt werden.

Im Fall des Beschwerdeführers ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm aktuell oder künftig eine Verfolgung durch die Taliban droht. Insgesamt gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund des wenig konkreten Vorbringens vor dem Hintergrund der Länderberichte als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Es ist verfahrensgegenständlich daher auch nicht ersichtlich, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zu erteilen gewesen wäre, zumal er eine individuelle Verfolgungssituation durch die Taliban aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit nicht glaubhaft hat machen können und diese sich aus seinem Vorbringen auch nicht nachvollziehbar begründen lässt.

Auch eine individuell, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat, als schiitischer Hazara ist nicht gegeben. Daran ändert auch die Machtübernahme der Taliban im August 2021 nichts, zumal der BF keine individuellen Verfolgungshandlungen durch die Taliban hat glaubhaft machen könne. Aufgrund der obigen Ausführungen war dem Fluchtvorbringen des BF insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dass der BF in seinem Herkunftsstaat jemals einer Verfolgung aus anderen Gründen, insbesondere seiner Rasse, Religion oder Nationalität, ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht, wurde weder behauptet noch haben sich hierfür im Verfahren Anzeichen ergeben. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Länderinformationen ist eine Verfolgung der Person des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion oder Nationalität nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

2.1.4. Zu einer möglichen Verfolgung aufgrund seiner Rückkehr als verwestlichte angesehene Person bzw. Abkehr vom Islam:

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich weiters aus den Länderfeststellungen derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der Länderberichte, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass der BF eine Wertehaltung, in der etwa eine politische oder religiöse Überzeugung erkannt werden könnte, angenommen und verinnerlicht hätte, bzw. eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden, ist nicht hervorgekommen und konnte er nicht glaubhaft darlegen.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass der BF durch den langen Aufenthalt im westlichen Ausland im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht als verwestlicht angesehen werden würde und er eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu gegenwertigen hätte, weil er diesbezüglich auch keine Angaben gemacht hat. Er ist in Afghanistan aufgewachsenen und in der afghanischen Gesellschaft sozialisiert worden, weshalb es dem BF im Falle einer Rückkehr möglich sein würde, sich in der afghanischen Gesellschaft zurechtzufinden. Bezüglich der Drogensucht war festzuhalten, dass der BF derzeit keine Drogen nimmt und der BF glaubhaft angegeben hat, dass er keine Drogen nehmen wird, solange er nicht in die falschen Kreise, die sich ausschließlich hier regional begrenzt im Bundesgebiet befinden, kommt.

Dem BF ist es somit nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass beim BF, auch wenn er sich knapp über zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält, keine Verinnerlichung westlicher Werte anzunehmen ist. Abgesehen vom Spracherwerb war nicht ersichtlich, dass der BF eine tiefergehende Integration in die österreichische Gesellschaft vorgenommen hat oder der BF westliche Werte dahingehend verinnerlicht hätte, dass diese Werte Bestandteil seiner Identität geworden wären. Dadurch war auch nichtersichtlich, warum sich der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr in die Gesellschaft integrieren könne, in der er sozialisiert wurde.

Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht.

Anzeichen, dass der BF vom Islam abgefallen ist, gibt es ebenfalls nicht. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit dem Thema Verwestlichung und Religion auseinandergesetzt hätte, sodass bei ihm weder ein Entschluss einer Abkehr vom Islam noch eine Verinnerlichung westlicher Werte mit identitätsstiftender Wirkung erfolgt wäre. Abgesehen davon berief sich der BF auch darauf Moslem, schiitischer Glaubensrichtung, zu sein (vgl. AS 188). Eine Abwendung des BF vom islamischen Glauben bzw. die Verinnerlichung westlicher Werte aufgrund einer spezifischen ideellen Überzeugung war nicht erkennbar.

Auch ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise substantiiert entgegengetreten, sodass er keine aktuelle Verfolgungssituation für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufzuzeigen vermochte. Es ist insgesamt dem BFA zu folgen, wenn dieses im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt vor, in seinem Herkunftsstaat inhaftiert worden zu sein oder mit den Behörden seines Herkunftsstaates aufgrund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit sonstige Probleme gehabt zu haben.

Der BF bekennt sich zum schiitischen Islam, welchem laut Länderberichten auch ein nicht unbedeutender Teil der afghanischen Bevölkerung angehört. Auch wenn es Berichte über die Diskriminierung von Schiiten gibt, sind diese in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. Zudem zählt der BF als Hazara auch zu einer der größten Bevölkerungsgruppe im Herkunftsland und ergibt sich aus den Länderberichten keine Verfolgung dieser Personengruppen, weshalb jedenfalls keine Gefährdung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit feststellbar ist.

Mangels einer konkreten und individuellen Bedrohung sind daher keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Bedrohung des BF hervorgekommen.

2.1.5. Wie bereits zuvor ausgeführt, erfüllt der BF kein weiteres Risikoprofil im Sinne der UNHCR-Position, die einen erhöhten Bedarf an Flüchtlingsschutz nahelegen. Er war auch nie politisch tätig sowie auch kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen politischen Gruppierung und auch in sonstiger Weise nie straffällig. Insofern war festzustellen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit drohen und eine solche Gefährdung von ihm auch nicht glaubhaft gemacht wurde.

Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist es zudem nicht gelungen, konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen etwaigen westlichen Lebensstil so ausleben würde, dass er aufgrund dessen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr an die in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und einen etwaigen westlichen Lebensstil nicht in einer derart nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben würde.

2.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:

2.2.1. Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dies unter Hinweis darauf, dass für ihn keine konkrete Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine wirtschaftlich ausweglose Situation geraten würde.

Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wären oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Das BFA hat den Antrag des BF auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr nicht habe festgestellt werden können. Auch könne keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung der Person des BF, der eine überdurchschnittliche Schulbildung genossen habe, gesund, arbeitsfähig und -willig sei, bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Weiters habe weder eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage im Fall der Rückkehr festgestellt werden können uns sei der BF durch eine Rückkehr nach Afghanistan keiner realen Gefahr ausgesetzt, die eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden.

Aufgrund der Länderinformationen sei davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban deutlich besser sei. Dem BF, der den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht habe, sei eine Rückkehr zumutbar, zumal auch seine Familie und weitschichtige Verwandte dort aufhältig wären. Dass der BF zu seinem Verwandten keinen Kontakt mehr hat, war als nicht glaubwürdig zu bewerten Es ist davon auszugehen, dass der BF Kontakt zu seinen Verwandten aufnehmen kann und diese ihn zumindest in der Anfangszeit von den Verwandten mit Wohnraum und finanziellen Mitteln unterstützten könnten. Der BF tätigte oftmals divergierende Aussagen zu seinen Angehörigen. So gab in der Einvernahme vom 08.01.2025 an, dass er keinen Kontakt zu Angehörigen habe, er in der Einvernahme vom 12.03.2025 vermeinte, er hätte keine Angehörigen im Herkunftsstaat und schließlich habe der BF in der Einvernahme am 08.01.2026 behauptet, dass er den Kontakt wegen der Drogensucht abgebrochen hätte. Widersprüchlich vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung, dass er eine Handynummer seit 2021 nicht mehr funktioniere und das an den Taliban liege. Auf Nachfrage, was das mit den Taliban zu tun hätte, gab der BF an, dass die in Deutschland lebenden Verwandten gesagt hätten, sie hätten auch keinen Kontakt zur Kernfamilie des BF (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Es aufgrund dieser divergierenden Angaben davon auszugehen, dass der BF wieder Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten herstellen kann. Außerdem kann er von den in Deutschland lebenden Verwandten vom Ausland aus finanzielle Unterstützung erhalten.

Danach ist auch darauf abzustellen, ob die psychischen Beeinträchtigungen aufgrund seiner medikamentösen Drogenentwöhnung ein Abschiebehindernis darstellen würde. Soweit der BF seinen Gesundheitszustand thematisiert, wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).“

Dem aktuellen Schubhaftbescheid ist zu entnehmen, dass der BF derzeit an keiner (akut) lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Erkrankungen laboriere. Aufgrund seiner Opioidabhängigkeit erhalte er aktuell im PAZ eine Entzugsbehandlung und hierfür aktenkundig als Medikation; QUETIAPIN RTP FTBL 25MG, und zwar einmal morgens und einmal in der Nacht, sowie DEHACE RET FTBL 120MG, und zwar einmal morgens, einmal abends und einmal in der Nacht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Wenn in der Stellungnahme der Rechtsvertretung moniert werde, dass eine ausreichende suchtmedizinische und psychiatrische Versorgung dem BF in Afghanistan nicht zur Verfügung stehen würden, dann ist dies im Sinne der Rechtsprechung nicht ausreichen, um damit ein Abschiebehindernis begründen zu können. Es werde keines verkannt, dass nach einem aktuellen ACCORD-Briefing vom 05.08.2026 psychische Erkrankungen dort stark stigmatisiert werden und als Tabuthema gelten würde. Es ist diesem Bericht aber auch zu entnehmen, dass es Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen gibt, die in Anspruch genommen werden können. Auch wenn das afghanische Gesundheitssystem nicht auf dem Niveau des österreichischen ist, rechtfertigt dies nicht, dass die Abschiebung als unzulässig zu betrachten sei.

Auch wenn es Berichte gibt, dass ab September 2025 landesweit mehr als 1.500 Menschen mit psychischen Erkrankungen festgenommen und dem von den Taliban kontrollierten Afghanischen Roten Halbmond übergeben worden sein sollen und in den folgenden drei Monaten weitere 5.871 psychisch erkrankte Personen festgenommen worden wären, über deren Aufenthaltsort und die Bedingungen ihrer Unterbringung und Behandlung keine nachvollziehbaren Informationen veröffentlicht wären, so ist keineswegs von einer generellen Inhaftierung vor Verfolgung von drogenabhängige Personen auszugehen bzw. das jede drogenabhängige Person inhaftiert und unter Misshandlung einem harten Entzug unterzogen werde.

Ansonsten ist der BF gesund nicht weiter beeinträchtigt und arbeitsfähig sowie er Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als Koch vorweisen kann, sodass es im zugemutet werden kann, sich in Afghanistan selbst zu erhalten. Im Übrigen kann der BF auch österreichischen Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Insgesamt sei aufgrund der persönlichen Situation des BF nicht zu erkennen, dass dieser im Falle der Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten und ihm eine reale Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen würde.

Es wird seitens des BVwG nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Aus den festgestellten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation sowie dem aktuellen Themenbericht EUAA Country Guidance zu Afghanistan ist jedoch ersichtlich, dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt.

Auch dem aktuellen Bericht von EUAA (Country Guidance: Afghanistan) nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle.

Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Panjshir, Takhar als auch Kabul aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag.

In den Provinzen wie etwa Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul (Anm.: der BF stammt aus der Provinz Bamiyan bzw. lebt seine Familie derzeit auch dort) wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu werden.

Auch die aktuellen Daten in den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt 1.5.) zeichnen ein ähnliches Bild.

Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in der Herkunftsprovinz des BF keine willkürliche Gewalt stattfindet bzw. das Ausmaß der willkürlichen Gewalt so gering ist, dass im Allgemeinen keine wirkliche Gefahr besteht, dass der BF als Zivilperson hiervon betroffen wird.

Ausweislich der zitierten Länderinformationen ergibt sich zudem aus den unterschiedlichen, dem Themenbericht zugrundeliegenden Quellen und der herangezogenen Daten, dass die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit 2023 - nach einem temporären Anstieg im Zeitraum Juli 2024 bis Anfang 2025 sukzessive abnimmt. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde beizutreten, wenn diese keine, die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigende, Gefährdungssituation angenommen hat.

Somit ergibt sich für den konkreten Fall, dass in der Herkunftsprovinz des BF, derzeit keine reale Gefahr („real risk“) für den BF als Zivilperson anzunehmen ist, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen zu sein. Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des BF steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.

In Bezug auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan wird nicht übersehen, dass sich diese im Anschluss an die Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 stark verschlechtert hat und die Nahrungsmittelversorgung respektive die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation nach wie vor hoch ist und weiterhin große Teile der Bevölkerung – teils stark – unterversorgt sind. Die herrschende Versorgungslage stellt einen wesentlichen Indikator in Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK dar. Die Beschwerde nimmt in diesem Zusammenhang folglich jedoch argumentativ Bezug auf eine den aktuellen Stand wiedergebende IPC. Die Prognosen der aktuell verfügbaren IPC mit Stand 04.06.2025 zeigen jedoch einen Trend der Verbesserung und die Versorgungslage in Afghanistan variiert zwischen einzelnen Regionen und Haushalten stark. Keinesfalls ist die Lage derart ausgestaltet, dass jeder in Afghanistan lebende Mensch hinsichtlich die Nahrungsmittelversorgung unterversorgt ist.

Wie zuvor festgestellt und beweisgewürdigt, lebt die Kernfamilie des BF, sohin seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder sowie zahlreiche Angehörige in Bamyan. Es ist davon auszugehen, dass der BF wieder Kontakt zu diesen aufnehmen kann.

Fallgegenständlich ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Der BF hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht. Er wurde dort sozialisiert, ist zur Schule gegangen und hat dort Berufserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt. Er ist daher mit den dortigen Umständen und Bräuchen vertraut. Er verfügt im Herkunftsland über zahlreiche Verwandte. Er kann – zumindest vorübergehend – bei seiner Kernfamilie oder seinen weitschichtigen Verwandten in der Provinz Bamyan unterkommen und auch von den in Deutschland lebenden Verwandten anfangs finanzielle Unterstützung erhalten.

Wie bereits erwähnt leidet der volljährige BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist arbeitsfähig und arbeitswillig. Es wäre dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, allenfalls anfänglich auch durch Gelegenheitsarbeiten, seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu erwirtschaften und die grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft für sich zu befriedigen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, warum der BF nicht in der Lage sein sollte, sich im Herkunftsort durch Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage aufzubauen.

Zudem kann der BF bei freiwilliger Ausreise eine Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen, es besteht die Möglichkeit einer finanziellen Starthilfe in Höhe von bis zu 900 Euro (vgl. Pkt. 1.5. - Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates) und kann aufgrund der festgestellten Lebenshaltungskosten (vgl. Pkt. 1.5. - Grundversorgung und Wirtschaft) und unter Berücksichtigung des derzeitigen Wechselkurses (1 EUR = rd. 76,33 AFN; Umrechnung lt. https://www.oanda.com/currency-converter/de abgerufen am 16.12.2025) angenommen werden, dass der BF damit anfänglich, bis zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit, seine grundlegenden Lebensbedürfnisse befriedigen kann.

2.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2.6. Zum Einreiseverbot:

Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich:

  1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach §§ 15, 295 StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen à EUR 4,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 68 Tagsätzen unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

  2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

  3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerblichen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2, 15 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die bedingte Nachsicht des Teils der mit Urteil vom XXXX verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten widerrufen.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde dem BF, nachdem er einen Teil der o. a. Freiheitsstrafen (17 Monate und 12 Tage) verbüßt hatte, der Rest der Strafe von 8 Monaten und 18Tagen bedingt nachgesehen und die bedingte Entlassung (mit einer Probezeit von drei Jahren) am 06.03.2025 angeordnet; außerdem wurde für ihn Bewährungshilfe angeordnet, am 06.03.2025 wurde der bedingt aus der Strafhaft entlassen.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen, weil der BF der auferlegten Bewährungshilfe nicht nachgekommen ist.

Er verbüßte von 08.06.2025 diese (zunächst widerrufene) Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX bis zum 25.02.2026.

Der BF wurde zwei Mal rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt, wodurch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG objektiv erfüllt ist; ist dieser erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.

Für die Erlassung eines Einreiseverbots ist neben der bloßen Tatsache der Verurteilung(en) und Bestrafung(en) das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das hieraus sich ergebende Persönlichkeitsbild beachtlich.

Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF bei den angeführten Tatbeständen der beiden letzten Verurteilungen zugrunde liegt, dass er gewerbsmäßig juristischen und natürlichen Personen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht haben, zum Teil alleine und zum Teil gemeinsam mit einer Komplizin, vorwiegend Parfums und Fahrräder im Wert von über EUR 6.000,-, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; darüber hinaus haben Sie ein verschlossenes Kuvert mit einer Bankomatkarte aus einem fremden Briefkasten entnommen und Ihnen zugeeignet, ebenfalls mit dem Vorsatz, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern.

Art, Schwere und Umfang der vorangeführten Fehlverhalten begründen nachvollziehbar die Annahme, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal er sich auch durch Ihre jeweils vorherigen Verurteilungen und die (teilweise) verbüßten Freiheitsstrafen nicht abhalten hat lassen, zeitnah und teils schon während der gewährten Probezeit neuerlich einschlägig delinquent zu werden, weshalb jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird. Somit ist deutlich von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

Zudem zeigten der BF im Rahmen Ihrer Befragungen auch kein Problem- und Schuldbewusstsein oder gar Reue, was ebenfalls einer positiven Zukunftsprognose entgegensteht. Vielmehr berief er sich darauf, dass er nicht garantieren könne, dass er nicht mehr straffällig werde. Darüber hinaus habe er die Beschwerdehilfe nicht in Anspruch genommen. Dies zeigt erneut von einer Gleichgültigkeit sich an Rechtsnormen halten zu wollen. Durch die Nichtinanspruchnahme der im Rahmen der bislang letzten Verurteilung angeordneten Bewährungshilfe war schließlich auch der Widerruf der bedingten Haftentlassung zu beheben. Daher ist der BF gegenwärtig erneut in Strafhaft. Durch dieses Verhalten, das einem Bemühen um Besserung oder gar Resozialisierung entgegensteht, war ebenfalls von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

Daher war das durch die belangte Behörde gegen den BF verhängte Einreiseverbot gerechtfertigt. Das etwaige im Urteil angeführte Milderungsgründe dieser Ansicht entgegenstehen könnten, war aufgrund der kriminellen Energie des BF, des schnellen Rückfalls und der Uneinsichtigkeit für sein strafbares Handeln, nicht ersichtlich. Da ihm zudem Einsicht und Reue in Hinblick auf sein eigenes Fehlverhalten fehlt, ist eine positive Zukunftsprognose ist beim BF daher nicht möglich.

Die vom BF begangenen Straftaten sind objektiv und subjektiv als besonders schwer einzustufen und scheidet eine positive Zukunftsprognose des BF aufgrund der Tatmodalitäten, des Persönlichkeitsbildes des BF und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF bereits nachdem er kurz nachdem er aus der Strafhaft entlassen worden ist, wieder straffällig geworden ist, zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, demnach noch kein Wohlverhalten vorliegen kann.

2.7. Zu den Feststellungen in Bezug auf das Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Soweit Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet, der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich und der hierzu ergangenen Entscheidung des BFA getroffen werden, so ergeben sich diese aus dem Verfahrensakt.

Die Feststellung, wonach der BF seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2015 bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist, gründet im Umstand, dass in Bezug auf den BF bei der Sozialversicherung keine Versicherungszeiten gespeichert sind und er auf entsprechende Befragung durch das BFA verneinte, jemals in einem Arbeitsverhältnis in Österreich gestanden zu sein. Daraus, sowie dem Umstand, dass der BF keine gesundheitlichen Beschwerden angegeben hat, ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit.

Dass der BF in Österreich keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte hat, folgt aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Ebenso ist nicht hervorgekommen, dass der BF zu einer sonstigen dauernd aufenthaltsberechtigten Person weder einen gemeinsamen Wohnsitz begründet noch zu einer solchen in irgendeiner Weise ausgeartetes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.

Die Feststellungen zu den sozialen Beziehungen (Freunde, etc.) sowie zum Verhalten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA.

Er besuchte auch Deutschkurse und ist in der Lage Deutsch auf dem Niveau B1 zu sprechen. Er konnte dies zwar nicht auch durch eine Teilnahmebestätigung darlegen. Aufgrund seines langen Aufenthaltes ist es glaubwürdig, dass der diese Prüfungen abgelegt hat und die Zeugnisse in Verstoß geraten sind. Er ist daher in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden.

Die Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Integration (Schul- und Berufsausbildungen, Berufserfahrungen, Arbeitsverhältnissen, ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tätigkeiten, Einkünfte, etc.) ergeben sich aus den vom BF vorgelegten Dokumenten bzw. seinen im Verfahren getätigten Ausführungen. Die Feststellung seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus dem Auszug des österreichischen Strafregisters.

Zusammenfassend hat der BF in Österreich Integrationserfolge von vergleichsweise geringem Ausmaß aufzuweisen. Das erworbene Wissen über die deutsche Sprache ist in Anbetracht der Aufenthaltsdauer nicht außergewöhnlich. Er hat in Österreich keine arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisse vorzuweisen, wodurch dem BF die wirtschaftliche Integration im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht gelungen ist. Abgesehen davon hat der BF auch keine gemeinnützigen Tätigkeiten durchgeführt. Dem gegenüber stehen mehrere strafrechtliche Verurteilungen und mehrmalige Haftaufenthalte in diversen Justizanstalten.

Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass im Hinblick auf die relativ lange Zeitspanne, seitdem sich der BF in Österreich aufhält (seit 2015), unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale, auch noch keine Integrationsverfestigung angenommen werden konnte, zumal der BF – angesehen von Spracherwerb – kaum integrative Schritte gesetzt hat (vgl. VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte").

Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben somit nur geringes Gewicht und treten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten):

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr in Afghanistan seitens der Taliban nicht glaubhaft machen. Der BF konnte auch nicht glaubhaft machen, tatsächlich eine homosexuelle bzw. bisexuelle Identität zu haben.

Zudem hat es der Beschwerdeführer nicht unternommenen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen. Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als „verwestlicht“ wahrgenommen werden sollte. Auch EUAA bewertet in seinen Leitlinien vom Mai 2024 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimaler als für Frauen. Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.

Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Z 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

In der gegenständlichen Rechtssache konnte kein dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass ihm dort weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, seine Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Ebenso wenig läuft der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, in Afghanistan in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Dem Beschwerdeführer droht aus den bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall des Beschwerdeführers auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in die Heimatprovinz zurückgehen kann. Diese ist über Kabul sicher erreichbar. Dort leben die Kernfamilie und auch weitschichtige Verwandte des BF. Diese könnten ihn auch anfangs mit Wohnraum und finanziellen Mitteln unterstützen. Dem volljährigen und gesunden Beschwerdeführer ist es möglich, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest seinen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie könnte er von dieser auch unterstützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.

Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Dass der BF in Österreich keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte hat, folgt aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Ebenso ist nicht hervorgekommen, dass der BF zu einer sonstigen dauernd aufenthaltsberechtigten Person weder einen gemeinsamen Wohnsitz begründet noch zu einer solchen in irgendeiner Weise ausgeartetes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Der BF verneinte es, jemals in einem Arbeitsverhältnis in Österreich gestanden zu sein. Aus dem Umstand, dass der BF der BF während seiner Inhaftierung in der Küche gearbeitet hat, ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit.

Die Feststellungen zu den sozialen Beziehungen (Freunde, etc.) sowie zum Verhalten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA.

Er besuchte auch Deutschkurse und ist in der Lage Deutsch auf dem Niveau B1 zu sprechen. Er konnte dies zwar nicht auch durch eine Teilnahmebestätigung darlegen. Aufgrund seines langen Aufenthaltes ist es glaubwürdig, dass der diese Prüfungen abgelegt hat und die Zeugnisse in Verstoß geraten sind. Er ist daher in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden.

Die Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Integration (Schul- und Berufsausbildungen, Berufserfahrungen, Arbeitsverhältnissen, ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tätigkeiten, Einkünfte, etc.) ergeben sich aus den vom BF vorgelegten Dokumenten bzw. seinen im Verfahren getätigten Ausführungen. Die Feststellung seiner drei strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus dem Auszug des österreichischen Strafregisters. Selbst der Umstand, wenn der BF in Österreich nicht straffällig geworden wäre, hätte keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich bewirkt, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Zusammenfassend hat der BF in Österreich Integrationserfolge von vergleichsweise geringem Ausmaß aufzuweisen. Das erworbene Wissen über die deutsche Sprache ist in Anbetracht der Aufenthaltsdauer nicht außergewöhnlich. Er hat in Österreich keine arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisse vorzuweisen, wodurch dem BF die wirtschaftliche Integration im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht gelungen ist. Abgesehen davon hat der BF auch keine gemeinnützigen Tätigkeiten durchgeführt.

Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass im Hinblick auf die relativ lange Zeitspanne, seitdem sich der BF in Österreich aufhält (seit 2015), unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale, auch noch keine Integrationsverfestigung angenommen werden konnte, zumal der BF – angesehen von Spracherwerb – kaum integrative Schritte gesetzt hat (vgl. VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte").

Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben somit nur geringes Gewicht und treten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende, Integrationsschritte können daher keinesfalls erkannt werden. Auch musste sich der Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages rechtmäßig war, stets der vorübergehenden Natur seines Aufenthaltsrechts bewusst sein. Den Kontakt zu allfälligen Bekannten in Österreich wird der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat telefonisch und über das Internet aufrechterhalten können.

Zudem ist ersichtlich, dass etwaige in Österreich begründeten Bindungen des Beschwerdeführers von jenen zu seinem Herkunftsland bei weitem überwogen werden. Im Herkunftsstaat befinden sich die Kernfamilie (Eltern und Geschwister) sowie zahlreiche weitschichtige Verwandte. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht. Somit ist er mit den Gegebenheiten Afghanistans, wo er mehrere Jahre die Grundschule besuchte und in der Landwirtschaft arbeitete, jedenfalls im höheren Maß vertraut als mit jenen Österreichs und es wird ihm sohin eine Reintegration in seinem Herkunftsstaat ohne besondere Schwierigkeiten möglich sein.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung des Beschwerdeführers, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Im Rahmen der Prüfung, ob dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren ist, wurde bereits dargelegt, dass diesem im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung der Art. 2, und 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht.

Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF ist ausreichend sicher und der BF läuft im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Er könnte sich vielmehr – gegebenenfalls durch verwandtschaftliche Unterstützung und nach anfänglichen Schwierigkeiten – eine ausreichende Lebensgrundlage erwirtschaften.

Auch eine sonstige Bedrohung konnte der BF nicht glaubhaft machen. Insbesondere droht ihm weder wegen seiner Familie noch seiner sexuellen Orientierung noch aus einem anderen Grund eine Verfolgung seitens der Taliban (vgl. dazu im Detail die Beweiswürdigung).

Eine Abschiebung des BF nach Afghanistan ist sohin im vorliegenden Fall zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines auf sechs Jahre befristeten Einreiseverbotes):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).

Das BFA hat das gegenständliche auf die Dauer von sechs Jahren befristete Einreiseverbot gegen den BF im Wesentlichen auf dessen strafrechtliche Delinquenz, den schnellen Rückfall und das damit einhergehende erhöhte Rückfallrisiko und die Rückfallgefährlichkeit, sowie die Uneinsichtigkeit in Bezug auf die strafbaren Handlungen die negative Zukunftsprognose, auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gestützt.

Der BF wurde zwei Mal rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt, wodurch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG objektiv erfüllt ist; ist dieser erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.

Für die Erlassung eines Einreiseverbots ist neben der bloßen Tatsache der Verurteilung(en) und Bestrafung(en) das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das hieraus sich ergebende Persönlichkeitsbild beachtlich.

Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF bei den angeführten Tatbeständen der beiden letzten Verurteilungen zugrunde liegt, dass er gewerbsmäßig juristischen und natürlichen Personen fremde bewegliche Sachen, teils durch Einbruch, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht habe, zum Teil alleine und zum Teil gemeinsam mit einer Komplizin, vorwiegend Parfums und Fahrräder im Wert von über EUR 6.000,-, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; darüber hinaus haben Sie ein verschlossenes Kuvert mit einer Bankomatkarte aus einem fremden Briefkasten entnommen und Ihnen zugeeignet, ebenfalls mit dem Vorsatz, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern.

Art, Schwere und Umfang der vorangeführten Fehlverhalten begründen nachvollziehbar die Annahme, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal er sich auch durch seine jeweils vorherigen Verurteilungen und die (teilweise) verbüßten Freiheitsstrafen nicht abhalten hat lassen, zeitnah und teils schon während der gewährten Probezeit neuerlich einschlägig delinquent zu werden, weshalb jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird. Somit ist deutlich von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

Zudem zeigte der BF im Rahmen Ihrer Befragungen auch kein Problem- und Schuldbewusstsein oder gar Reue, was ebenfalls einer positiven Zukunftsprognose entgegensteht. Vielmehr berief er sich darauf, dass er nicht garantieren könne, dass er nicht mehr straffällig werde. Darüber hinaus habe er die Beschwerdehilfe nicht in Anspruch genommen. Dies zeigt erneut von einer Gleichgültigkeit sich an Rechtsnormen halten zu wollen. Durch die Nichtinanspruchnahme der im Rahmen der bislang letzten Verurteilung angeordneten Bewährungshilfe war schließlich auch der Widerruf der bedingten Haftentlassung zu beheben. Daher ist der BF gegenwärtig erneut in Strafhaft. Durch dieses Verhalten, das einem Bemühen um Besserung oder gar Resozialisierung entgegensteht, war ebenfalls von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen.

Daher war das durch die belangte Behörde gegen den BF verhängte Einreiseverbot gerechtfertigt. Das etwaige im Urteil angeführte Milderungsgründe dieser Ansicht entgegenstehen könnten, war aufgrund der kriminellen Energie des BF, des schnellen Rückfalls und der Uneinsichtigkeit für sein strafbares Handeln, nicht ersichtlich. Da ihm zudem Einsicht und Reue in Hinblick auf sein eigenes Fehlverhalten fehlt, ist eine positive Zukunftsprognose ist beim BF daher nicht möglich.

Die vom BF begangenen Straftaten sind objektiv und subjektiv als besonders schwer einzustufen und scheidet eine positive Zukunftsprognose des BF aufgrund der Tatmodalitäten, des Persönlichkeitsbildes des BF und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF bereits nachdem er kurz nachdem er aus der Strafhaft entlassen worden ist, wieder straffällig geworden ist, zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten – demnach noch kein Wohlverhalten vorliegen kann.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).

3.5.2. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundenen Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten.

Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 1, 10 ff).

Weiters ist anzumerken, dass die Ziffern 1 bis 9 laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 einen Katalog darstellen, der lediglich "demonstrativ" Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30). In diesem Zusammenhang wird aber auch davon auszugehen sein, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes, der die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit rechtfertigt, die Erfüllung eines annähernd zu den Z 1 bis 9 gleichwertig zu qualifizierenden Tatbestandes vorauszusetzen ist (vgl. dazu etwa VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332).

Der VwGH erwog in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014), dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

3.5.3. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht.

3.5.4. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

3.5.5. Bei Beurteilung der Frage, ob dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/21/0111; 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff), wobei die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist.

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren ermöglicht (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Unzweifelhaft ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung oben), womit die Grundvoraussetzung des § 53 Abs. 3 FPG gegeben ist.

Bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Der BF verfügt über keine Familienangehörige und de facto über keine anderweitigen sozialen Kontakte im Bundesgebiet und ist nicht integriert.

Dem den Verurteilungen zugrundeliegenden strafrechtswidrigen Verhalten ist eine hohe Verwerflichkeit immanent. Der vom BF zeigte einher auch die ihm innewohnende Gleichgültigkeit den österreichischen Gesetzen gegenüber, die er bereits bei der Negierung der Entscheidungen in Asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht hat. In Kombination mit der Uneinsichtigkeit betreffend seine Verbrechen ist dem BF allein auf Grund dessen für einen weiteren Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten keine positive Zukunftsprognose auszustellen.

In Zusammenschau mit der fehlenden verinnerlichten Reue des BF ist davon auszugehen, dass vom BF im Bundesgebiet auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird, weshalb die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten ist.

Die dabei verhängte Dauer von sechs Jahren erscheint vor dem Hintergrund, dass der BF das in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 genannte Tatbestandsmerkmal der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einmal zwölf und einmal 18 Monaten und dem beharrlichen Negieren verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, als angemessen und gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen ist.

3.7. Zu Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Variante Nichterteilung der Frist:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen,

1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,

2. wenn Fluchtgefahr besteht oder

3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.

Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.

Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen, welches mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt wird, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides (Verlust des Aufenthaltsrechts):

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist;

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Wird der Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt das Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auf.

Gemäß § 13 Abs. 4 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen. Der BF hat gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ab dem 26.09.2023 sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG ex lege verloren.

Der Verlust des Aufenthaltsrechts wurde dem mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2024 mitgeteilt. Er verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.

Dem BF kommt jedoch ab dem Tag des Verlustes des Aufenthaltsrechts der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG zu.

Im Falle eines Freispruches, des Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung oder der Einstellung des Strafverfahrens lebt das Aufenthaltsrecht rückwirkend wieder auf. Da der BF bereits mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, kann dies jedoch ausgeschlossen werde, sodass eine Beschwerde gegen dieses Spruchpunkt ebenfalls abzuweisen gewesen ist.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

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