Bundesverwaltungsgericht W223 2316035-1

W223 2316035-1Federal Administrative CourtAug 11, 2026

Regest

Arbeitslosengeld Grenzgänger Lebensmittelpunkt Mitgliedstaat Rückkehrabsicht Zuständigkeit

Full text

Bundesverwaltungsgericht W223 2316035-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W223.2316035.1.00

Spruch

W223 2316035-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Oliver Leopold FRITZ und Peter SCHAGERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Neusiedl am See in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2025, XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 02.01.2025 mangels Zuständigkeit gem. § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 der EG-VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (= belangte Behörde) vom 21.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 02.01.2025 gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 5 lit a EG-VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, jeweils in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben und des Akteninhaltes als Grenzgänger gelte.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er seit 2016 in Österreich arbeite, seit 10.09.2021 beim derzeitigen Dienstgeber. Er wohne seit 01.10.2022 an seiner aktuellen Adresse, zunächst als Nebenwohnsitz, nunmehr als Hauptwohnsitz. Dies sei ein Apartment mit Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dusche und WC. Im vorhergehenden Jahr sei der Zurückweisungsbescheid behoben worden, seither habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer zahle in Österreich Steuern, Krankenversicherung und wohne hier. In Ungarn gebe es nur seine Geburtsadresse, wo seine Eltern leben würden, dies sei 500 km entfernt, er sei kein Grenzgänger.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass Österreich der Beschäftigungsstaat und Ungarn der Wohnstaat des Beschwerdeführers sei. Seit dem Verfahren im vorhergehenden Jahr sei eine Eheschließung des Beschwerdeführers mit einem grenznahen Wohnsitz der Ehegattin hinzugetreten.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, dass er nicht wöchentlich nach Ungarn fahre, sondern seine Ehefrau den Beschwerdeführer besuche. Eine Anfahrt zu seiner Ehefrau dauere drei Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Daher habe der Beschwerdeführer entschieden in XXXX zu leben. Er lebe mit seiner Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt, sie würden sich jedoch zwei- bis dreimal pro Woche sehen, wobei seine Ehefrau ihn öfter besuche. Er fahre lediglich ein- bis zweimal pro Monat nach Ungarn.

5. Am 16.07.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom AMS vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und hat am 01.02.2025 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde vom AMS wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer war zuletzt in Österreich vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und nahm sein Beschäftigungsverhältnis bei dieser Firma am 01.04.2025 erneut auf.

Der Beschwerdeführer ist seit 11.10.2024 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet. Hierbei handelt es sich um eine Dienstwohnung im Ausmaß von 30 m2, bestehend aus Schlafzimmer, Badezimmer, WC, Abstellraum. Eine Küche gibt es in dieser Wohnung nicht, sondern nur eine Kochmöglichkeit mit Kochplatten. Der Mietzins beträgt monatlich EUR 150,00 inklusive Betriebskosten, Strom und Wasser.

Der Beschwerdeführer ist seit 13.09.2024 verheiratet, die Ehefrau wohnt in Ungarn in XXXX und seine Tochter wohnt ebenfalls in Ungarn, im Eigentumshaus seiner Eltern, in XXXX . In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer besuchte während seiner letzten Beschäftigung seine Ehefrau regelmäßig und kehrte nach Beendigung des Dienstverhältnisses nach Ungarn zurück. Er war insbesondere im Zeitraum 06.08.2024 bis 10.10.2024 in Ungarn, da er seine Eltern krankheitsbedingt gepflegt hat.

Der Wohnort des Beschwerdeführers war in Ungarn, Österreich war der Beschäftigungsstaat. Der Beschwerdeführer ist ein Grenzgänger.

Der Beschwerdeführer hatte seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit, also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung, immer in Ungarn und hat diesen während der Beschäftigung nicht in den Beschäftigungsstaat verlegt.

Der Beschwerdeführer hat zwar eine österreichische Telefonnummer, doch hat er sonst – mit Ausnahme seines Beschäftigungsverhältnisses – keine Anknüpfungspunkte in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sowie aus einem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug.

Die Feststellungen zur Arbeitslosmeldung ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Antrag.

Die Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 18.07.2025.

Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich während seiner letzten Beschäftigung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den niederschriftlichen Einvernahmen der belangten Behörde vom 18.02.2025 und vom 22.04.2025, aus den Angaben der Dienstgeberin des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.04.2025 und aus dem vorgelegten Mietvertrag. Es geht hieraus übereinstimmend hervor, dass es sich bei der Wohnung in Österreich lediglich um eine Dienstwohnung handelt.

Zu den Angaben des Beschwerdeführers, er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründet, ist auszuführen:

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar seit 11.10.2024 einen Hauptwohnsitz in Österreich hat, doch stellt dies ausschließlich eine Dienstwohnung dar, welche lediglich aus einem Schlafzimmer, einem Badezimmer und WC sowie einen Abstellraum besteht. Eine Küche ist nicht vorhanden, sondern lediglich eine Kochmöglichkeit in Form von zwei Herdplatten und einer Mikrowelle. Es erfolgt zudem keine Abrechnung von Strom und Wasser und wird diese nur mit einem Radiator beheizt. Demgegenüber wohnt seine Ehefrau in Ungarn in einer eigenen Wohnung, welche auch größer ist und seine Eltern und Tochter leben in einem Eigentumshaus, an dem er noch gemeldet ist.

Der Beschwerdeführer konnte neben der Dienstwohnung und des Beschäftigungsverhältnisses in Österreich keine Anknüpfungspunkte darlegen. Demgegenüber leben in Ungarn seine Ehefrau, seine Tochter und seine Eltern, sodass er dort ein Sozialleben aufweist, wobei darauf zu verweisen ist, dass die Eheschließung erst am 13.09.2024 stattfand. Er führte hierzu auch aus, dass er seine Eltern im Zeitraum 05.08.2024 bis 11.10.2024 aufgrund einer Erkrankung gepflegt hat, seinen Wohnsitz in Ungarn hat er nicht aufgegeben.

Die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Lebensmittelpunkt in Österreich sind nicht glaubhaft, da er hier lediglich alleine in einer Dienstwohnung lebt, in Ungarn wohnen demgegenüber seine Ehefrau, seine Tochter und seine Eltern.

Der Beschwerdeführer widersprach sich zudem in seinen Angaben, so führte er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2025 noch aus, dass er keinen einzigen Tag während seiner letzten Beschäftigung (mit Ausnahme zur Pflege seiner Eltern) in Ungarn verbracht hätte, in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.04.2025 gab er jedoch an: „Wenn ich frei habe, besuche ich sie (gemeint Ehefrau) mit öffentlichen Verkehrsmittel, auch wenn ich arbeitslos bin.“ Seine Ehefrau würde ihn zudem zwei- bis dreimal pro Woche besuchen. Im Vorlageantrag führte er aus, er besuche seine Ehefrau selten, lediglich ein- bis zweimal pro Monat. Es wird hierbei den Angaben vom 22.04.2025 gefolgt, da diese aufgrund der Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau schlüssig und nachvollziehbar sind.

Es ist zudem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz Arbeitslosigkeit in seiner kleinen, nicht voll ausgestatteten, Wohnung verblieben wäre, während seine Ehefrau in einer Wohnung wohnt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst berufstätig ist. Es ist nicht glaubhaft, dass diese trotz Arbeitstätigkeit mehrmals pro Woche zum Beschwerdeführer nach Österreich fährt, obwohl dieser arbeitslos und daher nicht an einen Ort gebunden ist.

Der Beschwerdeführer moniert, dass er im vorangegangenen Jahr Arbeitslosengeld bezogen hätte, da die belangte Behörde festgestellt hätte, dass er kein Grenzgänger wäre und sich seither nichts geändert hätte. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig geheiratet hat und die belangte Behörde damals keine Kenntnis von einer Lebensgefährtin hatte, welche auch grenznahe wohnt, es ist daher jedenfalls eine wesentliche Änderung eingetreten, da neben seinen Eltern und Tochter noch eine in Ungarn lebende Ehefrau hinzugekommen ist, sich sein Sozialleben in Ungarn daher erweitert hat. Demgegenüber hat sich sein gesellschaftliches Leben in Österreich nicht erweitert und ist es nicht glaubhaft, dass er – insbesondere während seiner Arbeitslosigkeit – weiterhin in seiner kleinen Dienstwohnung lebt, obwohl er in Ungarn bei seiner Ehefrau in einer Wohnung sowie bei seinen Eltern und seiner Tochter in einem Haus leben kann.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer lediglich in Österreich beschäftigt ist, sein Lebensmittelpunkt jedoch in Ungarn liegt. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Dienstwohnung, welche nicht komplett ausgestattet ist (eine Küche ist nicht vorhanden, sondern nur eine Herdplatte und eine Mikrowelle und wurde auf die Essmöglichkeit in der Betriebskantine verwiesen) bewohnt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:

„Verfahren

Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.“

Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „

Grenzgänger

“eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;“

Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

„Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) […]

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) […]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.“

Für den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes:

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zur Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruchs des Beschwerdeführers zuständig ist.

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).

Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).

Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).

Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. I Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. I I Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).

Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).

Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065) Folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo).

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lag der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zum Zeitpunkt der Antragstellung in Ungarn. Österreich ist ausschließlich der Beschäftigungsstaat des Beschwerdeführers und kehrte der Beschwerdeführer nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach Ungarn zurück. Er ist somit ein echter Grenzgänger. Wie festgestellt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung über persönliche oder soziale Bindungen verfügte, die über jene zu seinem Wohnort in Ungarn, wo er familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte hat, hinausgehen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer trotz mehrjähriger Beschäftigung in Österreich lediglich in einer – nicht vollausgestattete – Dienstwohnung lebt.

Der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort des Beschwerdeführers sind somit auseinandergefallen, weshalb ein Statutenwechsel stattfindet. Der Beschwerdeführer unterlag daher den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Ungarn.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und erfolgten insgesamt zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers und eine Einvernahme seiner Dienstgeberin. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.