Bundesverwaltungsgericht W223 2318028-1

W223 2318028-1Federal Administrative CourtAug 11, 2026

Regest

Arbeitslosigkeit Einstellung geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Notstandshilfe

Full text

Bundesverwaltungsgericht W223 2318028-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W223.2318028.1.00

Spruch

W223 2318028-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Oliver Leopold FRITZ und Peter SCHAGERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 11.04.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2025, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (= belangte Behörde) vom 11.04.2025 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 33 iVm§§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 6 lit a AlVG ab 01.03.2025 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt werde.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin aus den beiden geringfügigen Dienstverhältnissen im März 2025 die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte und Arbeitslosigkeit daher nicht vorgelegen habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie am 26.03.2025 lediglich einen Probearbeitstag absolviert hätte, von der Dienstgeberin jedoch geringfügig anstelle von vollversicherungspflichtig angemeldet worden wäre. Ihr wäre sowohl von der Dienstgeberin als auch von der ÖGK zugesichert worden, dass eine Korrektur der Anmeldung vorgenommen werden könne und sei damit die Möglichkeit des Weiterbezuges, mit Ausnahme des 26.03.2025, gegeben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin im März 2025 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe und diese daher nicht als arbeitslos gelte. Da die Beschwerdeführerin im April ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe, läge ab 01.04.2025 Arbeitslosigkeit vor.

4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, dass sie nicht einsehe, eine Rückzahlung zu tätigen, da es sich ein Missverständnis mit der Dienstgeberin gehandelt hätte. Es habe sich lediglich um einen Probearbeitstag gehandelt, welcher falsch angemeldet worden wäre.

5. Am 22.08.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezog von 25.06.2024 bis 20.07.2025 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt bezog sie Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 24,73. Die Beschwerdeführerin ist seit 21.07.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 01.11.2024 bis 30.06.2025 geringfügig beschäftigt bei der Dienstgeberin XXXX , dieses Dienstverhältnis meldete sie der belangten Behörde nicht. Im März 2025 bezog sie ein Einkommen in Höhe von EUR 527,94.

Die Beschwerdeführerin war am 26.03.2025 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt, auch dies meldete sie der belangten Behörde nicht. Sie bezog hierbei ein Einkommen in Höhe von EUR 47,85.

Die Beschwerdeführerin erzielte im März 2025 sohin ein Einkommen in Höhe von insgesamt EUR 575,79. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2025 lag bei EUR 551,10.

Die Beschwerdeführerin galt aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos, die Pflichtversicherung begann am 01.03.2025 und endete am 31.03.2025. Der Beschwerdeführerin wurde ab 01.04.2025 erneut Notstandshilfe ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Auszahlung der Leistungen aus der Arbeitslosigkeit sowie der Höhe der Notstandshilfe und, dass sie seit 21.07.2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Die beiden geringfügigen Dienstverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Die Beschwerdeführerin monierte, sie hätte am 26.03.2025 lediglich einen Probearbeitstag bei der XXXX gehabt und wäre sie hierfür vollversicherungspflichtig anzumelden gewesen. Abgesehen davon, dass sie dieses Dienstverhältnis der belangten Behörde nicht gemeldet hatte, führte sie in der eAMS Nachricht vom 01.04.2025 noch aus, dass sie nicht gewusst hätte, dass sie von der Dienstgeberin für den Probearbeitstag angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin bezog für dieses Dienstverhältnis jedoch ein Gehalt und war daher zweifelsfrei für dieses Dienstverhältnis anzumelden gewesen. Es ist jedoch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie mit der Dienstgeberin hinsichtlich der Anmeldung keine konkrete Vereinbarung getroffen hatte, dies obwohl ihr aufgrund des weiteren bestehenden geringfügigen Dienstverhältnisses bewusst war, dass sie die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Hierbei wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin laut vorliegenden Lohnzettels am 26.03.2025 lediglich drei Stunden tätig war und hierfür ein Entgelt (ohne Sonderzahlung und Urlaubsersatzleistung) in Höhe von EUR 47,85 erzielte. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde noch aus, dass sie mit der ehemaligen Dienstgeberin und der ÖGK in Kontakt betreffend Ummeldung stehe, eine Ummeldung fand jedoch nicht statt.

Das von der Beschwerdeführerin im März 2025 bezogene Entgelt ergibt sich unzweifelhaft aus den Abrechnungsbeleg der XXXX sowie von der XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Wenn gemäß § 7 Abs. 2 BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 66/2024, lauten wie folgt:

„Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

[…]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

[…]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lauten:

„Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

1. […]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); […]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (für das Jahr 2025: 551,1 €) gebührt.

(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn

1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;

2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.“

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung des Bestehens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe ist - sofern der Gesetzgeber nicht anderes anordnet – zeitraumbezogen vorzunehmen und nach der Sach- und Rechtslage zu prüfen, die im Zeitraum der Gewährung der Leistung gegolten hat. Insofern sind die Bestimmungen des § 12 AlVG zeitraumbezogen zu beurteilen.

Zur Einstellung der Notstandshilfe:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (neben weiteren Voraussetzungen) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.

Arbeitslos ist gemäß den in § 12 Abs. 1 AlVG geregelten Voraussetzungen (soweit hier von Bedeutung), wer „eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende ... Erwerbstätigkeit ... beendet hat“ (Z 1), „nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt ...“ (Z 2) und „keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt“ (Z 3).

Zu der in § 12 Abs. 1 Z 3 AlVG normierten Voraussetzung ist festzuhalten, dass danach eine neue oder weitere Erwerbstätigkeit Arbeitslosigkeit nur ausschließt, wenn es sich nicht um eine geringfügige Erwerbstätigkeit in den in § 12 Abs. 6 AlVG näher festgelegten Grenzen handelt (VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221, mwN).

Für Personen, die in (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen bei mehreren Dienstgebern stehen, kommt als Grundlage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung § 4 Abs. 2 ASVG in Betracht, wenn die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht erfüllt ist („wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen)“).

Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin den oben getroffenen Feststellungen folgend von 01.11.2024 bis 30.06.2025 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX mit einem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 527,94 und am 26.03.2025 in einem weiteren geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX mit einem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 47,85. Sie bezog daher im März 2025 ein Einkommen in Höhe von EUR 575,79 und überstieg dieses Einkommen im März 2025 die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 551,10 (für das Jahr 2025).

Die Beschwerdeführerin war daher im Zeitraum 01.03.2025 bis 31.03.2025 nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr vorgebracht – am 26.03.2025 einen Probearbeitstag absolvierte, da auch dieses Dienstverhältnis geringfügig war. Für die Zeit von 01.03.2025 bis 31.03.2025 bestand daher mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe und stellte die belangte Behörde die Leistung zu Recht ab 01.03.2025 ein.

Ab 01.04.2025 bezog die Beschwerdeführerin erneut Notstandshilfe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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