Bundesverwaltungsgericht W223 2338244-1

W223 2338244-1Federal Administrative CourtAug 11, 2026

Regest

Anspruchsverlust Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Wiedereingliederungsmaßnahme

Full text

Bundesverwaltungsgericht W223 2338244-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W223.2338244.1.00

Spruch

W223 2338244-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Oliver Leopold FRITZ und Peter SCHAGERL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 18.12.2025, des AMS Amstetten Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2026, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 24.11.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (idF: BF) steht seit 01.03.2014 in Bezug von Notstandshilfe.

Diese wurde lediglich durch den Bezug von Krankengeld und einer Sanktion gem. § 10 ALVG unterbrochen.

In der Betreuungsvereinbarung vom 13.02.2025 wurde festgehalten, dass sich der BF sofort auf Stellenangebote des AMS und sich auch selbständig bewirbt.

Als Arbeitszeit wurde Teilzeit im Ausmaß von 25-30 Stunden, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr vereinbart.

Die gewünschte Tätigkeit wäre Hilfsarbeiter oder Kinderbetreuer.

In der Betreuungsvereinbarung vom 02.09.2025 wurde festgehalten, dass der BF eine Arbeit aufnehmen kann und er passende Stellen zugeschickt bekommen könne. Weiters wurde mit ihm die Wiedereingliederungsmaßnahme zu XSUND mit Start im Oktober vereinbart, da der BF angab, dass der Vater nächste Woche (dh. Mitte September) eine Hüft OP habe und anschließend etwas Betreuung benötige.

Am 09.10.2025 wurde dem BF die Wiedereingliederungsmaßnahme XSUND mit verbindlicher Teilnahme am 27.10.2025 zugewiesen.

Am 18.10.2025 teilte der BF dem AMS mit, dass sein Vater vor vier Wochen an der Hüfte operiert worden sei und noch immer erschöpft wäre.

Er würde von seinem Vater gebraucht. Wenn der Kurs etwas zu seinem Wohlbefinden beitragen würde und er neue Erkenntnisse daraus ziehen könne, würde er den Kurs später nachholen.

Am 03.11.2025 wurde dem BF nochmals der Kurs XSUND für die Wiedereingliederungsmaßnahme mit Beginn am 25.11.2025 zugewiesen. Als Kurszeiten war Montag bis -Freitag von 08:15 bis 12:15 festgelegt.

Am 20.11.2025 gab der BF dem AMS bekannt, er können den Kurs aus familiären Gründen nicht wahrnehmen, er sei mit der Pflege, den Arztbesuchen und den Physioterminen seines Vaters voll ausgelastet. Er müsse daher Prioritäten setzten.

Seitens des AMS wurde mit Schreiben vom 20.11.2025 nochmals auf die Dringlichkeit der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme hingewiesen.

Am 24.11 .2025 gab der BF dem AMS bekannt, dass er sich weder psychisch noch physisch in der Lage sehe den Kurs zu besuchen. Er habe definitiv beschlossen nicht an dem Kurs teilzunehmen.

Mit Schreiben vom 27.11.2025 wurde dem BF Parteiengehör darüber eingeräumt anzugeben warum er beim Kursbeginn 24.11.2025 für die Kursmaßnahme XSUND beim Kursträger KAIPO EDV Informationstechnik GmbH nicht erschienen ist.

Der BF gab am 30.11.2025 die Stellungnahme darüber ab, dass er die Aufgabe habe, sich um die Pfege bzw Obsorge seiner Eltern zu kümmern und er mit den Angelegenheiten seines Vaters voll ausgelastet sei. Er sei einer dreifachen Belastung (Pflege, sich selbst, Kurs) nicht gewachsen.

Er legte eine handgeschriebene Liste betreffend Blutabnahmen vor aus der der Patient nicht hervorgeht und die Zeit des Kurses auch nur zwei Termine, 28.11.2025 und 5.12.2025 betroffen hätte.

3. Mit Bescheid vom 18.12.2025 sprach das AMS aus, dass der BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 24.11.2025 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 24.11.2025 Kenntnis darüber erlangt, dass der BF die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt XSUND ohne triftigen Grund verweigert habe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte sinngemäß aus, dass er bereits seine Gründe mitgeteilt habe und er nicht Willens sei, aufgrund eines Gesundheitskurses auf die Obsorge seiner Eltern zu verzichten.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2026, hat das AMS die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XSUND verweigert.

6. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

7. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2026 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war zuletzt von 01.10.2002 bis 30.04.2013 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 06.05.2013 steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 01.03.2014 bezieht der BF Notstandshilfe.

Der Pensionsantrag des BF von 2019 wurde abgewiesen.

Zuletzt wurde mit dem BF am 02.09.2025 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass der BF an einer Wiedereingliederungsmaßnahme beim Kurs XSUND teilnimmt. Als Beginn war der Einstieg erst für Oktober vereinbart, da der Vater des BF im September 2025 an der Hüfte operiert wurde und noch häusliche Pflegeunterstützung benötigt.

Am 09.10.2025 wurde dem BF daher der Kurs XSUND mit Beginn am 27.10.2025 zugewiesen, mit einem Abstand zur Operation des Vaters (Klinikaufenthalt von 10.09.2025 bis 15.09.2025) von sieben Wochen.

Der BF teilte dem AMS mit Schreiben vom 18.10.2025 mit, dass er an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen könne, da sein Vater nach der OP immer noch seine Hilfe benötige. Falls der Kurs zum Wohlbefinden des BF beitragen werde und er neue Erkenntnisse daraus ziehen könne, würde er den -Kurs zu einem späteren Zeitpunkt besuchen.

Seitens des AMS wurde dies berücksichtigt und dem BF am 03.11.2025 neuerlich der Kurs XSUND mit Beginn am 25.11.2025 zugewiesen. Auch die Teilnahme an diesem Kurs verweigerte der BF (mit der Begründung dass er sich um die Obsorge seiner Eltern kümmern müsse, der Vater seine Unterstützung für Arztbesuche benötige und er selbst eine dreifach Belastung (Vater, er selbst, Kurs) nicht aushalten würde. Er müsse Schmerzmittel und Antidepressiva nehmen.

Der BF hat am Kurs XSUND zur Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen.

Der BF nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, und durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (6) …

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) …

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2.

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4.

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) …

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden haben, existentiell abzusichern und ihnen durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einer von diesem beauftragten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Im vorliegenden Fall wurde dem BF zweimal die Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt durch Teilnahme am Kurs XSUND zugewiesen.

(8) ……. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.“

3.1.3. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung im Sinne des § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Dem Beschwerdeführer – dieser war langzeitarbeitslos – wurde mit Schreiben des AMS vom 09.10.2025 und 03.11.2025 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme Kurs XSUND zugewiesen. Mit den Zuweisungsschreiben wurde er über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Maßnahme hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist eine solche auch sonst im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Es ist von einer wirksamen Zuweisung einer zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen.

Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten, aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).

Da der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum bereits seit vielen Jahren, nämlich seit dem Jahre 2014 Leistungen aus der ALV bezieht, und bereits eine Sanktion gem. § 10 ALVG gegen ihn erlassen wurde, kann ferner vorausgesetzt werden, dass er mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraut war (vgl. VwGH Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020).

Der Beschwerdeführer hat zuerst einen Termin im Oktober zum Kurs XSUND mit Beginn am 27.10.2025 mit der Begründung verschoben, dass sein Vater im September an der Hüfte operiert wurde und noch seiner Hilfe im Haus bedarf. Der Beginn des Kurses wäre sieben Wochen nach der OP des Vaters gelegen, zu einer Zeit als der BF bereits eine häusliche Pflege für die Kursstunden organisieren hätte können. Auch für den Ersatzkurs mit Beginn am 25.11.2025 hat der BF die Teilnahme mit der Begründung von Pflege des Vaters und seines eigenen psychischen Zustandes dezitiert in seinem Schreiben vom 23.11.2025 , Zitat: „Nach langer Bedenkzeit habe ich definitiv beschlossen nicht an dem Kurs ( 24.11.bis 23.12.2025) teilzunehmen“ , abgelehnt, somit bewusst, somit vorsätzlich nicht ab 24.11.2025 am Kurs XSUND teilgenommen.

Wie bereits angeführt ist es möglich mobile Pflegedienste für den Vater zu organisieren, zumal der Kurs auch lediglich von 08:00 Uhr bis 12:15 Uhr gedauert hätte. Auch eine Pflegekarenz des BF lag nicht vor.

Gesundheitliche Gründe des BF wurden durch die Untersuchungen bei der ÖGK ausgeschlossen und der BF für arbeitsfähig erklärt.

Dieses o.a Verhalten war für das Nichtzustandekommen der Wiedereingliederungsmaßnahme kausal.

Die belangte Behörde hat das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers somit zu Recht als Vereitelung iSd § 10 AlVG beurteilt.

Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildet der Ausdruck „berücksichtigungswürdige Fälle“ einen unbestimmten Gesetzesbegriff.

Neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017).

Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010).

Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes im Sinne der obigen Bestimmung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer befand sich auch im nachsichtsrelevanten Zeitraum im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten); vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Der BF hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die BF nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise für deren mögliches Bestehen hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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