Bundesverwaltungsgericht W262 2336984-1

W262 2336984-1Federal Administrative CourtAug 11, 2026

Regest

Arbeitslosengeld Einkommenssteuerbescheid Pflichtversicherung Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Widerruf

Full text

Bundesverwaltungsgericht W262 2336984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2336984.1.00

Spruch

W262 2336984-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.10.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2026, GZ XXXX , betreffend Widerruf und Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 17.01.2023 bis 31.03.2023 iHv € 2.863,80 gemäß §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit wiederholt selbständig erwerbstätig. Von 16.08.2021 bis 31.12.2022 war er zudem vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog bis 16.01.2023 eine Urlaubsersatzleistung aus dieser Beschäftigung, bevor er von 17.01.2023 bis 31.03.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog. Von 01.04.2023 bis 26.06.2025 stand der Beschwerdeführer erneut in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 21.10.2025 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 17.01.2023 bis 31.03.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 5.281,38 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum nicht gebühre, da er vollversichert selbständig gewesen sei. Aufgrund der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten sei die Leistung zum Rückersatz vorzuschreiben.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er mit 31.12.2022 seine freiberufliche Tätigkeit eingestellt habe. Er habe seinen Gewerbeschein mit 01.01.2023 ruhend gemeldet und sei bis 31.07.2023 nicht freiberuflich tätig gewesen. Erst ab August 2023 bis zum Jahresende 2023 sei er freiberuflich tätig gewesen. Eine SVS-Anmeldung sei daher nur von August bis Dezember 2023 notwendig.

4. In der Folge erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2026, mit der der Bescheid vom 21.10.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 17.01.2023 bis 31.03.2023 widerrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in Höhe von € 2.863,80 rückgefordert wurde. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der nun vom Finanzamt festgestellten (über der Geringfügigkeitsgrenze 2023 liegenden) Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem GSVG ab dem 01.01.2023 erfolgt und der Beschwerdeführer daher ab diesem Zeitpunkt gemäß § 12 Abs. 1 AlVG nicht arbeitslos sei. € 14.491,01 geteilt durch zwölf ergebe einen über der im Jahr 2023 geltenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (€ 500,91) liegenden Betrag von € 1.207,59, sodass Arbeitslosigkeit auch gemäß § 7 iVm § 12 Abs. 6 lit. c AlVG nicht vorliege. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher für die Zeit vom 17.01.2023 bis 31.03.2023 (74 Tage) gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes sei ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von € 5.281,31 (74 Tage x Tagsatz iHv € 71,37) entstanden. Das Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2023 betrage € 14.127,01 (€ 14.491,01 abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer iHv € 364,--), das entspreche einem täglichen Nettoeinkommen von € 38,70 (€ 14.127,01 : 365 Tage). Für die Tage des Arbeitslosengeldbezuges vom 17.01.2023 bis 31.03.2023 (74 Tage) ergebe das einen Betrag von € 2.863,80 (€ 38,70 x 74). Da das Einkommen (€ 2.863,80) geringer sei als die in diesem Zeitraum bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (€ 5.281,38) sei der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 AlVG zur Rückzahlung nur in der Höhe des erzielten Einkommens, sohin von € 2.863,80 verpflichtet.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass er – wie durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) festgestellt worden sei – im Jahr 2023 durchgehend selbständig erwerbstätig gewesen sei. Der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt angeboten werde sei als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden seien (mit Verweis auf VwGH 29.10.2008, 2007/08/0058). Das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2023 sei daher unabhängig davon, wann es erzielt worden sei, auf den Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit aufzuteilen und daraus, durch Division des Jahreseinkommens durch 12 Monate, das monatliche Einkommen zu ermitteln. Dem Beschwerdevorbringen habe daher nicht gefolgt werden können.

5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, dass ihm bewusst sei, dass das AMS aufgrund der von der SVS verursachten Sachlage so handeln müsse, allerdings widerspreche das Ergebnis jeder Logik und jedem Rechtsverständnis.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 26.02.2026 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog von 17.01.2023 bis 31.03.2023 Arbeitslosengeld in Höhe von € 71,37 (für 74) Tage, sohin insgesamt € 5.281,38.

Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2023 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG in Höhe von € 14.491,01. Damit hat der Beschwerdeführer Einkünfte in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt.

Der Beschwerdeführer hat den Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) nicht gemeldet. Dass der Beschwerdeführer die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt als zu Jahresbeginn begonnen hat, hat er nicht glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer unterlag im Jahr 2023 durchgehend der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Der Rückforderungsbetrag für den Zeitraum 17.01.2023 bis 31.03.2023 beträgt € 2.863,80.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug, den Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2023, die Beschwerde sowie die Beschwerdevorentscheidung.

Die Feststellungen zur Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie die Höhe des Tagsatzes basieren auf dem im Akt einliegenden Versicherungs- sowie Bezugsverlaufsauszug und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2023 vom 12.02.2025 liegt im Verwaltungsakt ein und ergeben sich daraus die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers in der festgestellten Höhe.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit bei der SVS nicht gemeldet hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer legte dem AMS den Schriftverkehr mit der SVS vor, worin er unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er es verabsäumt habe, die Aufnahme seiner freiberuflichen Tätigkeit der SVS zu melden (siehe etwa das E-Mail des Beschwerdeführers an die SVS vom 08.07.2025, AS 26).

Dass der Beschwerdeführer die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt als zu Jahresbeginn begonnen habe, hat er nicht glaubhaft gemacht. Allein mit seinem Beschwerdevorbringen, erst ab August 2023 bis zum Jahresende 2023 freiberuflich tätig gewesen zu sein, vermochte der Beschwerdeführer mangels Vorlage entsprechender Nachweise hierzu eine Aufnahme seiner Tätigkeit erst zu diesem Zeitpunkt nicht glaubhaft zu machen. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ruhendmeldung seiner Gewerbeberechtigung mit 01.01.2023 nichts.

Zur Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem GSVG sowie zur Höhe der Rückforderung siehe die rechtliche Beurteilung Punkt 3.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) bis (8) …“

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) bis (5) …

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a)bis b) …

c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt

d)bis g) …

(7) bis (8) …“

„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) …“

„Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) bis (4) …

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bis 4. …

(6) …

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.“

3.2.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten wie folgt:

„Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. bis 3. …

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) bis (3) …“

„Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) bis (3) …

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

2. bis 4. …

(5) …“

„Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) bis (3) …

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2. bis 5. …

(5) …“

„Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 18. (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.

(2) bis (4) …“

3.3. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldes:

3.3.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

Gemäß § 7 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld nur, wer arbeitslos ist. § 12 Abs. 1 AlVG definiert, was unter „Arbeitslosigkeit“ zu verstehen ist und knüpft daran drei kumulative Voraussetzungen: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).

Eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (sei es nach dem GSVG, sei es nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz wie etwa dem ASVG) schließt Arbeitslosigkeit schon nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG aus (vgl. VwGH 07.09.2011, 2009/08/0195; 02.05.2012, 2009/08/0155; 01.07.2014, 2013/08/0282; 10.03.2025, Ra 2024/08/0129).

3.3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes selbständig erwerbstätige Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231).

Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, mit dem das Finanzamt festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG in Höhe von € 14.491,01 und damit in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat.

Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Hinblick auf die Frage nach der Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen.

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tritt schließlich nur dann ein, wenn nicht bereits auf Grund der Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG selbst oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz eingetreten ist (bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige). Da im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass auf Grund der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist und auch der Beschwerdeführer kein in diese Richtung weisendes Vorbringen erstattet hat, kann die nähere Ausgestaltung der von dem Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit dahingestellt bleiben, steht doch auf Grund der Einkommensteuerbescheide fest, dass es sich bei den damit erzielten Einkünften um Einkünfte gemäß § 23 EStG 1988 handelt (vgl. hierzu auch VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231).

Gemäß § 6 Abs. 4 GSVG beginnt diese Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt weder eine Meldung an die SVS erstattet noch sonstige nachvollziehbare Angaben zu einem konkreten, allenfalls späteren Zeitpunkt der Aufnahme seiner betrieblichen Tätigkeit glaubhaft gemacht. Sein wiederholtes Vorbringen, die selbständige Tätigkeit erst ab August 2023 ausgeübt zu haben, vermag mangels entsprechender Nachweise diesen späteren Tätigkeitsbeginn nicht glaubhaft zu machen. Der Beginn der Pflichtversicherung war daher gemäß den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen mit Beginn jenes Kalenderjahres festzulegen, in dem die Einkünfte die Grenze des § 25 Abs. 4 überschreiten, sohin mit 01.01.2023.

Dass der Beschwerdeführer den Nichtbetrieb seiner Gewerbeberechtigung mit 01.01.2023 meldete ändert daran nichts, vielmehr war aufgrund der vorliegenden Einkünfte über der Versicherungsgrenze im Jahr 2023 entgegen dieser Meldung von einer selbständigen Tätigkeit das gesamte Jahr 2023 auszugehen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

Dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit jedenfalls bis Ende des Jahres 2023 ausgeübt hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben bis zum Jahresende 2023 freiberuflich tätig gewesen zu sein. Ob die Tätigkeit darüber hinaus fortgesetzt wurde kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.

Der Beschwerdeführer war jedenfalls im verfahrensrelevanten Zeitraum vom 17.01.2023 bis 31.03.2023 sohin gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG u.a. in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Eine solche Pflichtversicherung (von 01.01.2023 bis 31.12.2023) ergibt sich zudem aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherungsdaten. Zwar kann dem Gesetz keine Bindungswirkung an diese Daten entnommen werden (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282); sie stellen jedoch ein gewichtiges Indiz für das Bestehen der Pflichtversicherung dar und sprechen im vorliegenden Fall zusätzlich dafür, dass der Beschwerdeführer bereits ab 01.01.2023 und in weiterer Folge auch im verfahrensrelevanten Zeitraum von 17.01.2023 bis 31.03.2023 der Pflichtversicherung unterlag.

3.3.3. Aufgrund des Vorliegens einer aufrechten Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im gesamten Jahr 2023, lagen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit nach § 7 Abs. 1 iVm § 12 AlVG nicht vor. Da die Zuerkennung somit gesetzlich nicht begründet war, erfolgte der Widerruf des Arbeitslosengeldes sohin im Zeitraum 17.01.2023 bis 31.03.2023 zu Recht.

3.4. Zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes:

Im konkreten Fall kommt die Rückforderung unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 3 AlVG in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft.

Die belangte Behörde legte der Rückforderung den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid 2023 vom 12.02.2025 zu Grunde. Bei der Feststellung, ob eine Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit weiterhin vorliegt, ist das AMS (und in weitere Folge auch das Bundesverwaltungsgericht) an die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua. VwGH 15.11.2000, 96/08/0183) gebunden und kommt es ausschließlich darauf an, dass Einkünfte steuerlich zugerechnet werden (siehe Entscheidung des VwGH 26.04.2000,96/08/0278).

Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG auf Grund eines nachträglich von der Behörde beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab (vgl. etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270).

Die belangte Behörde legte ihre Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keine Bedenken geäußert.

Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld in Höhe von € 5.281,38. Das Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2023 in Höhe von € 14.127,01 geteilt durch 365 entspricht einem täglichen Nettoeinkommen in Höhe von € 38,70. Für die Tage des Arbeitslosengeldbezuges vom 17.01.2023 bis 31.03.2023 (74 Tage) ergibt das einen Betrag von € 2.863,80 (€ 38,70 x 74 Tage). Da das tatsächliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im vorliegenden Zeitraum lediglich € 2.863,80 betrug war die Rückforderung gemäß § 25 AlVG mit diesem Betrag zu begrenzen.

Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 17.01.2023 bis 31.03.2023 in Höhe von € 2.863,80 erfolgte somit zu Recht.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Dem angefochtenen Bescheid ist in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher - trotz ihrer Beantragung - weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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