Bundesverwaltungsgericht W233 2333060-1

W233 2333060-1Federal Administrative CourtAug 13, 2026

Regest

Asylantragstellung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK nicht erteilt Ausreise ernsthafter Schaden Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Glaubhaftmachung Interessenabwägung öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Akteure Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Verfolgung aus politischen Gründen Verfolgungsgefahr Versorgungslage Voraussetzungen

Full text

Bundesverwaltungsgericht W233 2333060-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W233.2333060.1.00

Spruch

W233 2333062-1/8E

W233 2333060-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan und von 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, beide vertreten durch den Verein Zeige, in 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils 10.12.2025 Zl. 1326187609-250158924 (ad 1.) und Zl. 1416006909-250158878, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2026 zu Recht:

A)

1. Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und diese mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

I. „Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“

III. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird den Beschwerdeführern gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 125 Abs. 32 FPG wird gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung.

2. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten am 30.01.2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihnen eine Frist von vierzehn Tagen für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diese Bescheide wurde am 02.01.2026 fristgerecht Beschwerde im vollen Umfang erhoben.

3. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führte das Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2026 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tadschikische Sprache sowie im Beisein eines Mitarbeiters der Vertretung der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung mit Schreiben vom 02.04.2026 entschuldigt fern

Die Beschwerdeführer wurden dabei zu ihrer Identität und Herkunft, ihren persönlichen Lebensumständen, ihrem Leben in Österreich, ihren Angehörigen sowie zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt.

Zudem wurde mit den Beschwerdeführern das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tadschikistan erörtert.

Die Beschwerdeführer haben mit jeweiliger Eingabe vom 20.07.2026 eine Stellungnahme abgegeben.

II. Erwägungen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum.

Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum.

Beide Beschwerdeführer beherrschen ihre Muttersprache Tadschikisch.

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Tadschikistan über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort aufhältigen Mutter, Schwester und zwei Brüdern. Seine Brüder in Tadschikistan erwirtschaften den Lebensunterhalt seiner Familie durch die Beschäftigung als Taxifahrer bzw. als Maler. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt über ein Eigentumshaus in Tadschikistan.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in Tadschikistan über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer dort aufhältigen Eltern und Geschwister. Ihr Vater erwirtschaftet den Lebensunterhalt seiner Familie durch seine Tätigkeit in der Landwirtschaft. Auch die Familie der Zweitbeschwerdeführerin verfügt über ein Eigentumshaus in Tadschikistan.

Die beiden Beschwerdeführer sind verheiratet und haben keine Kinder.

Die beiden Beschwerdeführer haben am 30.01.2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und halten sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der Erstbeschwerdeführer übt seit Mai 2026 im Bundesgebiet das freie Gewerbe der Güterbeförderung aus und trägt somit zu seinem und dem Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin bei.

Beide Beschwerdeführer weisen keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache auf.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Österreich aufgrund seiner hier anwesenden Cousins und durch seine Berufstätigkeit über soziale Kontakte.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine sozialen Kontakte.

Beide Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Beide Beschwerdeführer sind arbeitsfähig und leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Dass Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der in Tadschikistan verbotenen politischen Partei Hezb-e Nohzat-e Islami (auch IRPT Islamic Renaissance Party of Tajikistan) in Tadschikistan von der Polizei verhaftet, misshandelt und erniedrigt worden sei, ist nicht glaubhaft.

Der Erstbeschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen zu den politischen Zielen und der politischen Ausrichtung der in Tadschikistan verbotenen politischen Partei Hezb-e Nohzat-e Islami keine Nähe zu dieser Partei aufgezeigt und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der tadschikischen Sicherheitsbehörden oder Justizbehörden geraten.

Der Erstbeschwerdeführer hat auch mit seinem Vorbringen, dass er bei einer Rückkehr nach Tadschikistan Angst vor dem Gefängnis habe, keine ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffende Verfolgung glaubhaft machen können.

Dem Erstbeschwerdeführer wird von tadschikischen staatlichen Organen auch keine Mitgliedschaft in der in Tadschikistan verbotenen politischen Partei Hezb-e Nohzat-e Islami unterstellt.

Aufgrund ihrer Ausreise aus Tadschikistan, ihres Aufenthalts in Österreich sowie ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz sind weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin psychischen noch physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Demnach ist bei einer Einreise in das tadschikische Staatsgebiet nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und sich ausschließlich auf die nicht glaubwürdigen Gründe des Erstbeschwerdeführers gestützt. Sohin hat auch die Zweitbeschwerdeführerin keine sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffende Verfolgung glaubhaft machen können.

1.3. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:

Den beiden Beschwerdeführern als Zivilperson droht bei einer Rückkehr nach Tadschikistan keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.

Die beiden Beschwerdeführer liefen auch nicht Gefahr, ihre grundlegenden und existenziellen Lebensbedürfnisse – insbesondere Nahrung, Kleidung und Unterkunft – nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die beiden Beschwerdeführer sind mit den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in Tadschikistan ausreichend vertraut, sprechen beide die Landessprache und verfügen beide über familiären Anknüpfungspunkten, die sie bei einer Rückkehr nach Tadschikistan bei ihrer Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unterstützen können.

Sohin ist es beiden Beschwerdeführern zumutbar, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in ihrem Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Relevante Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Tadschikistan, vom 10.05.2024:

1.4.1. Politische Lage

Tadschikistan hat 9,9 Mio. Einwohner. Es ist seit 1991 unabhängig und eine Präsidialrepublik mit Zweikammer-Parlament. Das Land ist in drei Verwaltungs-Gebiete (Oblaste) eingeteilt: Sughd, Kathlon und GBAO (Gorno-Badakhshon Autonomous Region) (AA 9.4.2024).

Tadschikistan ist ein konsolidierter autoritärer Staat, der in seinem gesamten Hoheitsgebiet das vollständige Gewaltmonopol innehat (BS 2024). Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 10.5.2024).

Der Präsident und seine Anhänger dominierten die Regierung und unternahmen Schritte zur Beseitigung eines echten Pluralismus im Interesse der Machtkonsolidierung (USDOS 23.4.2024).

In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt (AA 9.4.2024).

Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Gewaltenteilung wird in der Verfassungswirklichkeit nicht umgesetzt – ebenso wenig wie die dort vorgesehenen Grundrechte und -freiheiten (AA 9.4.2024). Sowohl die nationalen als auch die lokalen Wahlen sind nicht frei (FH 24.5.2023).

Seit 1994 ist Emomali Rahmon Präsident der Republik Tadschikistan, er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Damit ist er der am längsten amtierende Staatschef der GUS-Staaten. Am 11. Oktober 2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).

Zwar gibt es in Tadschikistan sieben offiziell registrierte politische Parteien (FH 24.5.2023; vgl. AA 9.4.2024). Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die

anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).

Die PDP kontrolliert die Majlis Namoyandagon (Repräsentantenversammlung) und verfügt über 47 Sitze in der 63 Sitze umfassenden Unterkammer des Parlaments. Seit den Parlamentswahlen 2020 haben fünf nominelle Oppositionsparteien die restlichen 16 Sitze in der Versammlung inne (FH 24.5.2023).

Die vormals stärkste Oppositionspartei „Partei der Islamischen Wiedergeburt“ (PIWT) wurde im September 2015 verboten. Sie ist nur noch im Exil aktiv (AA 9.4.2024).

Der Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist derzeit Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist dieser auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit gemäß Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident werden. Die nächsten Präsidentschaftswahlen sind für Oktober 2027 vorgesehen. Die Tochter des Präsidenten, Ozoda Rahmon, ist Stabschefin des Präsidenten und bereitet damit alle wichtigen politischen Entscheidungen vor. Sie gilt als fachlich kompetente und gut vernetzte Technokratin (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).

Regionalgouverneure, Bezirksleiter und Bürgermeister werden direkt vom Präsidenten ernannt und entlassen, ohne Beteiligung der lokalen Gemeinschaften oder der Legislative. Auf dem Papier werden nur die Kandidaten für das Amt des Gouverneurs in der Autonomen Region Gorno-Badachschan (GBAO) von der Regionalversammlung bestätigt. Der Majlisi Oli, die Oberste Versammlung (das Parlament Tadschikistans), verabschiedete 2009 ein Gesetz über die Selbstverwaltung von Siedlungen und Dörfern (Jamoats), das es den Gemeinderäten erlaubt, Vorsitzende zu ernennen. Theoretisch hätte das Gesetz den 370 Jamoats im Land erhebliche Befugnisse verleihen sollen, doch es wurde nie umgesetzt. Die Jamoats haben jeweils nur ein paar tausend Einwohner und gelten als unterste Verwaltungsebene. Stadt- und Bezirksräte sind in dieser Hierarchie die nächste Ebene über den Jamoats (FH 24.5.2023).

Gemäß den Bestimmungen der Verfassung darf keine Ideologie einer politischen Partei, einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung, einer Bewegung oder einer Gruppe als Staatsideologie anerkannt werden (USDOS 15.5.2023).

1.4.2. Sicherheitslage

Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Anschlägen (EDA 10.5.2024; vgl. AA 10.5.2024), obwohl terroristische Vorfälle im weltweiten Vergleich relativ selten sind. Gewalttaten stehen in erster Linie im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, insbesondere dem grenzüberschreitenden Drogenhandel. Die Behörden betonen zwar häufig die Gefahr, die von militanten islamischen Gruppen ausgeht, doch haben diese Gruppen nicht bewiesen, dass sie tatsächlich in der Lage sind, den Staat ernsthaft herauszufordern, und die Bedrohung wird wahrscheinlich stark übertrieben (BS 2024).

Im Mai 2022 führte die Regierung als Reaktion auf Proteste in der autonomen Region Gorno-Badachschon (GBAO), die von der ethnisch und religiös andersartigen Minderheit der Pamiri bewohnt wird, eine so genannte "Antiterroroperation" durch. Die Behörden verhafteten Demonstranten, Aktivisten und Journalisten unter dem Vorwurf des Extremismus oder der Zusammenarbeit mit verbotenen politischen Gruppen. Da Religion, ethnische Zugehörigkeit und Politik eng miteinander verknüpft sind, ist es schwierig, diese Vorfälle als ausschließlich auf die religiöse Identität bezogen zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023).

Nach der gewaltsamen Auflösung friedlicher Demonstrationen in der Region in den Jahren 2021 und 2022 setzten die Behörden ihr hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in der Autonomen Region Gorno-Badachschan (GBAO) fort. Tadschikische Beamte weigerten sich, das Volk der Pamiri in Gorno-Badakschan als eigene ethnische Minderheit anzuerkennen (HRW 11.1.2024; AI 24.4.2024).

Im Autonomen Gebiet Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgisistan im Ferganatal gab es wiederholt bewaffnete Auseinandersetzungen. Nahe der Grenze zu Afghanistan (Autonomes Gebiet Berg-Badachschan) erfolgten zuletzt im Frühsommer 2023 teils tödliche Kampfhandlungen und Schusswechsel zwischen Drogenschmugglern und Grenztruppen. Es gibt zudem Minenfelder, die schlecht markiert sind. Auch in den Grenzbezirken im Dreiländereck Tadschikistan-Usbekistan-Afghanistan besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko durch Drogenschmuggel, das durch unkontrollierte Flüchtlingsbewegungen aus Afghanistan verstärkt wird. Die afghanisch-tadschikische Grenze ist unzureichend markiert und bisweilen ungesichert, der Übertritt illegal (AA 10.5.2024).

Die Regierung führt eine Liste "extremistischer Organisationen", die ihrer Ansicht nach terroristische Taktiken anwenden, um islamistische politische Ziele zu erreichen. Dazu gehören die Nationale Allianz Tadschikistans, die Partei der Islamischen Renaissance Tadschikistans (IRPT), Hizb ut-Tahrir, al-Qaida, ISIS, Jabhat al-Nusra, die Muslimbruderschaft, Taliban, Jamaat Tabligh, Islamische Gruppe (Islamische Gemeinschaft Pakistans), Islamische Bewegung von Ostturkestan (ETIM), Islamische Partei von Turkestan (ehemalige Islamische Bewegung Usbekistans), Lashkar-e-Tayba, Tojikistoni Ozod, Sozmoni Tablighot, Jamaat Ansarullah, die politische Oppositionsbewegung Gruppe 24 und die salafistische Bewegung im Allgemeinen (15.5.2023).

1.4.3. Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Exekutive übte Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz waren ein großes Problem (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen nicht durchgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 24.5.2023, AI 24.4.2024). Das tadschikische Justizsystem wird nach wie vor vom Rahmon-Regime streng kontrolliert (FH 24.5.2024; vgl. AA 9.4.2024).

Die Justiz gehe selektiv vor: Strafverfolgungsbehörden würden bei Fehlverhalten von politisch einflussreichen Personen nicht von sich aus tätig, sondern nur durch Hinweis der Führung in den Fällen, in denen die betreffende Person „in Ungnade gefallen“ sei oder der Verzicht auf Strafverfolgung aus anderen Gründen nicht opportun erscheint. Wenn man nicht zu diesem Personenkreis gehört, könne man sich durch Bestechung vor Strafverfolgung schützen (AA 9.4.2024).

Einmal angeklagte Personen werden fast immer verurteilt, außer in den seltensten Fällen. Darüber hinaus wird die Arbeit der Justiz durch funktionale Defizite wie weit verbreitete Korruption, begrenzte Ressourcen und unzureichende Ausbildung erheblich behindert (BS 2024).

Politisch oder gesellschaftlich bedeutsame Fälle werden häufig hinter verschlossenen Türen verhandelt (AA 9.4.2024; USDOS 23.4.2024, FH 24.5.2023), wobei Vertreter der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien von der Überwachung der Gerichtsverfahren ausgeschlossen sind (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).

Rechtsanwälte müssen durch das Justizministerium zugelassen werden, die Rechtsanwaltskammer spielt nur eine untergeordnete Rolle (AA 9.4.2024). Die Regierung stellte auf Antrag Anwälte auf öffentliche Kosten zur Verfügung (USDOS 23.4.2024).

Nur sehr wenige Angeklagte hatten Zugang zu einem Rechtsbeistand, und Dutzende von Verhafteten mussten sich geschlossenen, unfairen und überstürzten Prozessen stellen (FH 24.5.2023). In politisch heiklen Fällen scheint daher effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da die verteidigenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werde (AA 9.4.2024; vgl. FH 24.5.2023).

Strafverfolgungskompetenz in Tadschikistan haben die Generalstaatsanwaltschaft, die dem Innenministerium unterstehende Polizei (Miliz), das Staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB), die Antikorruptionsbehörde und die Drogenkontrollagentur. Die Abgrenzung der Befugnisse ist wenig transparent (AA 9.4.2024).

Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die sich nach Merkmalen wie Herkunft/Abstammung, Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung richtet, ist nicht festzustellen. Ausnahmen betreffen jedoch Straffällige, die als religiös extremistisch eingestuft oder wegen ihrer politischen Tätigkeit verfolgt werden (AA 9.4.2024).

Zahlreiche Beobachter berichteten, dass Polizei- und Justizbeamte regelmäßig Bestechungsgelder im Gegenzug für eine mildere Verurteilung oder Freilassung annahmen (USDOS 23.4.2024).

1.4.4. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte der Republik Tadschikistan bestehen aus den Landstreitkräften, den Mobilen Streitkräften, den Luftstreitkräften und Luftabwehrkräfte und der Nationalgarde. Die Nationalgarde, ehemals Präsidentengarde, hat die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, ähnlich den Aufgaben der Inneren Truppen; sie nimmt auch an zeremoniellen Aufgaben teil (CIA 1.5.2024).

Dem Innenministerium unterstehen die Internen Truppen (Reserven für die Streitkräfte in Kriegszeiten) sowie die Polizei; dem Staatlichen Komitee für nationale Sicherheit die Grenzschutztruppen (CIA 1.5.2024).

Die Sicherheitsbehörden – insbesondere das Innenministerium (MWD) und das „GKNB“ – dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Stabilität. Formal sind „MWD“, Polizei (Miliz) und „GKNB“ organisatorisch getrennt, wobei auch die Zuständigkeiten nicht immer klar abgegrenzt sind. Das „GKNB“ hat die Funktionen eines Inlands- und Auslandsnachrichtendienstes, ferner die Zuständigkeit des Grenzschutzes inne und wird in politisch sensiblen Fällen neben der Antikorruptionsbehörde tätig. Da das „GKNB“ jedoch über eine eigene Strafverfolgungskompetenz verfügt, gibt es eine Überlappung von Polizei- und Nachrichtendiensttätigkeit. Sowohl bei „MWD“ als auch bei „GKNB“ gibt es eigene bewaffnete Einheiten (AA 9.4.2024).

Die Streitkräfte spielen im innerstaatlichen Machtgefüge eine nachgeordnete Rolle. Sie sind schlechter ausgerüstet und ausgebildet, haben aber durch den eskalierten militärischen Grenzkonflikt mit Kirgisistan seit Ende April 2021 eine Aufwertung erfahren (AA 9.4.2024).

Straflosigkeit war ein erhebliches und weit verbreitetes Problem bei den Sicherheitskräften. Es fehlte an unparteiischen, unabhängigen Ermittlungsmechanismen, um gegen die Straflosigkeit vorzugehen, auch wenn in den letzten Jahren einige Strafverfolgungen zu einer kleinen Anzahl von Verurteilungen wegen Misshandlungen führten (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024).

1.4.5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet solche Praktiken, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie anwandten (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024, AI 24.4.2024).

Laut dem Internationalen Roten Kreuz ist Folter in Tadschikistan derzeit jedoch nicht als systematisch zu betrachten (AA 9.4.2024).

Regierung beabsichtigt die Folter zu bekämpfen und hat 2020 das Strafgesetzbuch geändert: Fälle von Folter können nunmehr zu einer Haftstrafe von fünf bis acht Jahren führen. In den letzten Jahren hat es zwar Strafverfolgungen gegen Folternde gegeben, sie wurden aber häufig rasch amnestiert (AA 9.4.2024).

Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Misshandlungen und Missbrauch von Gefangenen, und eine Kultur der Straflosigkeit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 23.4.2024).

Nach Angaben des UN-Menschenrechtsausschusses folterten die Behörden Angeklagte in der Untersuchungshaft, um ihnen Geständnisse zu entlocken (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 9.4.2024).

1.4.6. Allgemeine Menschenrechtslage

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. In Artikel 5 heißt es: „Das Leben, die Ehre, die Würde und die sonstigen Rechte des Einzelnen sind heilig. Die Anerkennung, die Beachtung und der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten ist die Pflicht des Staates“ (AA 9.4.2024). In der Praxis kommen allerdings glaubwürdige Berichte über zahlreiche Menschenrechtsverletzungen unterschiedlichster Art vor (USDOS 23.4.2024).

Im August 2023 hat die Regierung von Tadschikistan eine Nationale Strategie der Menschenrechte für den Zeitraum bis 2038 verabschiedet, welche laut Kritikern aber nicht der gelebten Praxis entspricht (AA 9.4.2024; vgl. BS 2024, USDOS 23.4.2024).

Die Verfassung garantiert allen Bürgern einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung. In der Praxis ist die Chancengleichheit jedoch nicht erreicht worden (BS 2024).

Im Jahr 2020 fanden in dem Land getrennt voneinander Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Die vom Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte Wahlbeurteilungsmission beschrieb "systematische Verstöße gegen grundlegende politische Rechte und Freiheiten", die "keinen Raum für eine pluralistische politische Debatte ließen", und stellte fest, dass eine echte Opposition "aus der politischen Landschaft entfernt wurde". Der Bericht kam auch zu dem Schluss, dass "seit langem bestehende Probleme mit der Transparenz und der Rechenschaftspflicht die Integrität und Glaubwürdigkeit" der Wahlen untergraben haben. Aufgrund des restriktiven politischen Umfelds des Landes waren beide Wahlen weder fair noch frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024).

Die Bildungsmöglichkeiten stehen allen Bürgern gleichermaßen offen, doch beschränken korrupte Zulassungspraktiken den Zugang zur Hochschulbildung auf diejenigen, die hohe Bestechungsgelder zahlen können (BS 2024).

Es gibt zwar gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung, doch werden diese nicht konsequent durchgesetzt (BS 2024).

Willkürliche Festnahmen kommen vor, das Verschwindenlassen von Personen in Einzelfällen (AA 9.4.2024).

Die Regierung unternahm nur selten glaubwürdige Schritte, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024).

Obwohl die Verfassung und die Gesetze willkürliche oder ungesetzliche Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder den Schriftverkehr generell untersagten, gab es zahlreiche Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht einhielt (USDOS 23.4.2024).

1.4.7. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Verfassung festgeschrieben; in der Praxis sind sie jedoch massiv beschränkt (AA 9.4.2024; vgl. AI 24.4.2024), indem sie für die Abhaltung friedlicher Proteste oder die Registrierung zivilgesellschaftlicher Organisationen eine Genehmigung der örtlichen Behörden verlangte, die routinemäßig und willkürlich ohne Begründung verweigert wurde. Die Steuerbehörden und andere Aufsichtsbehörden schüchterten die Zivilgesellschaft ein oder erzwangen die Schließung von NRO durch häufige und willkürliche Inspektionen, politisierte Gerichtsverfahren sowie Drohungen und Schikanen seitens der Sicherheitsdienste, die die NRO zur Selbstauflösung zwangen (USDOS 23.4.2024).

Demonstrationen benötigen eine Genehmigung, diese wird häufig nicht erteilt bzw. wird die Demonstration unterbunden. Wenn Kundgebungen stattfinden, sind sie in der Regel von staatlicher Seite inszeniert und organisiert (AA 9.4.2024).

Versammlungen der Opposition sind verboten (FH 24.5.2023).

Die Mitgliedschaft in einigen politischen Parteien oder Oppositionsgruppen wurde kriminalisiert und diente als Grundlage für mehrere strafrechtliche Verurteilungen. Das Gesetz verpflichtete alle„öffentlichen Vereinigungen“, detaillierte Finanzberichte auf ihren Websites zu veröffentlichen, und erlegte ihnen weitere aufwändige Berichtspflichten auf (USDOS 23.4.2024).

Die PDP kontrolliert die Majlis Namoyandagon (Repräsentantenversammlung) und verfügt über 47 Sitze in der 63 Sitze umfassenden Unterkammer des Parlaments. Seit den Parlamentswahlen 2020 haben fünf nominelle Oppositionsparteien die restlichen 16 Sitze in der Versammlung inne. Keine dieser Parteien bietet jedoch eine substantielle Opposition zur Regierungspolitik. Die lautstärkste Kritikerin der Regierung, die Sozialdemokratische Partei, hat keine Sitze in der Versammlung (FH 24.5.2023).

Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter abgesichert und die Opposition im Inland völlig ausgeschaltet, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Die Sozialdemokratische Partei Tadschikistan (SDPT), zweite Oppositionspartei, ist weitgehend bedeutungslos (AA 9.4.2024).

Oppositionsparteien sowie lokale und internationale Beobachter berichteten, dass die Regierung selektiv politische Gegner verhaftete und strafrechtlich verfolgte. Über die Zahl der politischen Gefangenen gibt es keine endgültigen Angaben, aber NRO und Oppositionsgruppen schätzen die Zahl der politischen Gefangenen auf etwa 400 (USDOS 23.4.2024).

Mitglieder der Opposition befinden sich entweder im Exil im Ausland oder machen in Tadschikistan so wenig wie möglich auf sich aufmerksam. Um im Ausland befindliche Mitglieder der Opposition zu belangen benützt Tadschikistan immer wieder das Red-Notice System von Interpol (ÖB 1.2023).

Schutzfähigkeit und vor allem Schutzwillen vonseiten des Staates bei oppositioneller Tätigkeit ist nicht gegeben (ÖB 1.2023). Die Regierung nutzte Einschüchterung und missbrauchte gerichtliche Verfahren, um grenzüberschreitend gegen Einzelpersonen sowohl außerhalb als auch innerhalb der Landesgrenzen vorzugehen, wobei politische Gegner, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und deren Familienangehörige zur Zielscheibe wurden (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung verhängte Verbote gegen die IRPT, die Gruppe 24 und die Nationale Allianz Tadschikistans, bei denen es sich um friedliche politische Parteien oder Bewegungen handelte, die aus zweifelhaften politischen Gründen gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus verboten wurden. Religiös nahestehende politische Parteien wurden verboten (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB 1.2023).

Mitglieder der Opposition werden bei der Vergabe von Ämtern und bei der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit weiterhin diskriminiert bzw. sind diese Möglichkeiten nahezu verwehrt (BS 2024).

Oppositionspolitiker hatten keinen Zugang zum staatlichen Fernsehen. Die Regierung räumte den Oppositionsparteien nur minimale Sendezeit ein, um ihre politischen Ansichten zu äußern. Privaten Sendern war es untersagt, Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Medien einzugehen, und sie durften ohne Genehmigung des Staatskomitees keine Sendungen veröffentlichen oder ausstrahlen. Darüber hinaus waren die Privatsender verpflichtet, die staatlichen Medien an allen kommerziellen Projekten zu beteiligen, die Einnahmen generierten. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften konnte zum Verlust der Sendelizenz führen (USDOS 23.4.2024).

Tadschikistan wird wegen seines brutalen Vorgehens gegen die politische Opposition in den letzten Jahren, zu dem auch glaubwürdige Foltervorwürfe gehören, zunehmend als Menschenrechtsparia angesehen (BS 2024).

Es ist davon auszugehen, dass tadschikische Sicherheitsdienste die Aktivitäten von Exiloppositionellen und regierungskritischen Personen genau beobachten: Auf nahe Angehörige in Tadschikistan wird Druck ausgeübt, damit diese ihre Verwandten beeinflussen, deren politische Aktivitäten im Ausland einzustellen (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Auch können sie selbst Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt werden. Exil-politisch aktive Mitglieder der als terroristische Organisationen verbotenen „G24“ und „PIWT“ und prominente Kritikerinnen und Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 9.4.2024).

Oppositionsnachrichtenagenturen und Websites, die sich außerhalb des Landes befinden, wurden von der Regierung weiterhin blockiert (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sah das Recht vor, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, verlangte jedoch die Registrierung aller Nichtregierungsorganisationen, einschließlich der Gewerkschaften (USDOS 23.4.2024).

Die Föderation der unabhängigen Gewerkschaften Tadschikistans (FNPT) steht unter strenger Aufsicht und unterstützt die Initiativen der Regierung in vollem Umfang. Nur zwei NRO, die FNPT und der Jugendverband Tadschikistans, haben das Recht, Kandidaten für das Präsidentenamt zu nominieren (FH 24.5.2023).

1.4.8. Religionsfreiheit

Die tadschikische Verfassung gewährt weltanschauliche Neutralität und Religionsfreiheit (AA 9.4.2024).

Die Verfassung sieht das Recht vor, sich individuell oder gemeinsam mit anderen zu einer beliebigen Religion oder zu keiner Religion zu bekennen und an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen. In der Verfassung heißt es, dass „Religiöse Vereinigungen vom Staat getrennt sein müssen und sich nicht in staatliche Angelegenheiten einmischen dürfen“. Der Regierungsausschuss für Religion, Regulierung von Traditionen, Festen und Zeremonien (CRA) hat ein weitreichendes Mandat, das die Genehmigung der Registrierung religiöser Vereinigungen, den Bau von Gotteshäusern, die Teilnahme von Kindern am Religionsunterricht und die Verbreitung religiöser Literatur umfasst (USDOS 15.5.2023).

Allerdings bleibt der Spielraum für die Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit hinter den Garantien der internationalen Menschenrechtsnormen zurück (AA 9.4.2024).

Die Regierung schränkt auf der Grundlage dreier Gesetze (Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen von 2009; Gesetz über die Bekämpfung von Extremismus von 2020; Gesetz über die Bekämpfung des Terrorismus von 2021) und unter Berufung auf die nationale Sicherheit die Religionsfreiheit in der Praxis stark ein. Sie kontrolliert alle Glaubensgemeinschaften und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten (AA 9.4.2024).

Deutliche Repressionen gibt es aus Sorge vor Radikalisierung gegen echte oder vermeintliche Vertreter extremistischer Strömungen des Islam, vor allem gegen Salafisten, aber auch gegen protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas (AA 9.4.2024; vgl. USCIRF 5.2023).

Das Gesetz beschränkt das islamische Gebet auf bestimmte Orte, regelt die Registrierung und den Standort von Moscheen und verbietet Personen, die jünger als 18 Jahre sind, die Teilnahme an öffentlichen religiösen Aktivitäten (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 5.2023), außer Beerdigungen (USCIRF 5.2023).

Die Regierung verlangte weiterhin die Registrierung aller Religionsgemeinschaften. Nicht registrierte Religionsgemeinschaften dürfen keine religiösen Treffen oder Versammlungen einberufen, kein Eigentum für religiöse Zwecke besitzen oder nutzen, keine religiöse Literatur herstellen oder einführen, keine Spenden entgegennehmen, keine Wohltätigkeitsarbeit verrichten und keine ausländischen Personen zur Teilnahme an religiösen Aktivitäten einladen (USCIRF 5.2023).

Seit 2007 hat die Regierung die religiöse Gruppe der Zeugen Jehovas verboten, weil sie religiöse Aktivitäten ausübt, die gegen die Gesetze des Landes verstoßen, wie etwa die Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes.(USDOS 15.5.2023) und im gleichen Jahr die Tätigkeit in Tadschikistan wegen u.a. Aufruf zur Verweigerung des Militärdienstes verboten. Seitdem wurden mehrere Mitglieder der Zeugen Jehovas, die ihren Militärdienst verweigerten, zu Haftstrafen von 3-5 Jahren verurteilt (ÖB 1.2023).

Einzelpersonen außerhalb der Regierung gaben weiterhin an, dass sie aus Angst vor staatlichen Schikanen zögerten, Themen wie die gesellschaftliche Achtung der religiösen Vielfalt, einschließlich Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Überzeugung, zu diskutieren. Vertreter der Zivilgesellschaft sagten, dass sie Diskussionen über Religion im Allgemeinen, insbesondere über die Beziehungen zwischen verschiedenen religiösen Gruppen, weiterhin vermeiden (USDOS 15.5.2023).

Das Gesetz verbietet die Gründung und Tätigkeit religiöser Vereinigungen, die Rassismus, Nationalismus, Feindschaft, sozialen und religiösen Hass fördern, zum gewaltsamen Umsturz der verfassungsmäßigen Ordnung oder zur Organisation bewaffneter Gruppen aufrufen. Die Verfassung verbietet "Propaganda und Agitation", die religiöse Feindschaft fördern (USDOS 15.5.2023).

1.4.9. Frauen

Es gibt kein Gesetz, das Frauen oder Männer diskriminiert, die Verfassung stipuliert die Gleichheit der Geschlechter. Tadschikistan bleibt jedoch eine konservative Gesellschaft mit hoher sozialer Kontrolle, in der traditionelle Rollenmuster vorherrschen (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz schränkte die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess nicht ein, und bis zu einem gewissen Grad nahmen sie daran teil (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in öffentlichen Ämtern und Unternehmen deutlich unterrepräsentiert. In der laufenden Legislaturperiode sind nur 19 % der Parlamentssitze und 6 % der stellvertretenden Ministerposten (von 13 %) mit Frauen besetzt (gegenüber 23 %) (BS 2024).

Frauen waren in Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen der politischen Institutionen unterrepräsentiert. Kulturelle Gepflogenheiten verhinderten die Beteiligung von Frauen an der Politik, obwohl die Regierung und die politischen Parteien einige Anstrengungen unternahmen, die Beteiligung von Frauen zu fördern (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz stellte Vergewaltigung unter Strafe, die mit bis zu 20 Jahren Haft geahndet werden konnte. Es gab weder ein gesondertes Gesetz für Vergewaltigung in der Ehe noch für die Vergewaltigung von Männern. Die Polizei riet den Frauen in der Regel davon ab, Anzeige zu erstatten (USDOS 23.4.2024).

Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024, BS 2024), Trotz eines entsprechend verabschiedeten Gesetzes 2013 ist staatlicher Schutz vor sexueller Gewalt innerhalb der Ehe kaum gegeben, Gesetzesentwürfe zur Kriminalisierung von häuslicher Gewalt wurden bislang nicht verabschiedet (AA 9.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Behörden, die die traditionellen Geschlechterrollen fördern wollten, taten häusliche Gewalt häufig als "Familienangelegenheit" ab, gingen gemeldeten Fällen von häuslicher Gewalt nur selten nach und verfolgten nur wenige mutmaßliche Täter (USDOS 23.4.2024).

Das staatliche Komitee für Frauenangelegenheiten verfügte nur über begrenzte Mittel, um Opfer häuslicher Gewalt zu unterstützen, aber die Vertreter des Komitees verwiesen die Frauen zur Unterstützung an Notunterkünfte (USDOS 23.4.2024).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz war nicht gesetzlich verboten. Das Komitee für Frauen- und Familienangelegenheiten unterhielt ein Callcenter für Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, über das ein Spezialist den Opfern rechtlichen und psychologischen Beistand leisten konnte (USDOS 23.4.2024).

Hanafi-Sunniten-Moscheen setzten weiterhin ein religiöses Edikt des von der Regierung unterstützten Ulema-Rates durch, das Frauen das Beten in diesen Moscheen untersagt (USDOS 15.5.2023).

Ehen werden oftmals nicht formalisiert, sondern (auch wegen der Verwaltungskosten) nur vor einem Imam eingegangen. So können die gesetzlichen Verbote von Eheschließungen vor Erreichen der Volljährigkeit umgangen werden (AA 9.4.2024).

Religiöse Zeremonien ermöglichten de facto Polygynie und die Verheiratung von Minderjährigen trotz der Illegalität dieser Praktiken. Inoffizielle Zweit- und Drittehen wurden immer häufiger geschlossen, wobei weder die Ehefrauen noch die Kinder aus den nachfolgenden Ehen Rechtsstellung oder Rechte hatten (USDOS 23.4.2024).

Zwangsheiraten kommen vor. „Ehrenmorde“ oder Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 9.4.2024).

Die Wirtschaftsreform- und Armutsbekämpfungsstrategien des Landes enthalten zwar solide Komponenten, die auf die Beseitigung dieser Ungleichheiten abzielen, aber eine Reihe institutioneller, sozialer und kultureller Faktoren haben die Umsetzung dieser Maßnahmen behindert. Die politische Elite um Präsident Rahmon vertritt ein äußerst konservatives und patriarchalisches Gesellschaftsmodell, in dem Frauen und Jugendliche eine untergeordnete Rolle spielen (BS 2024).

Sexuelle Ausbeutung und/oder Zwangsprostitution kommen vor allem aufgrund wirtschaftlicher Not vor, sind aber kein leicht auszumachendes Alltagsphänomen. Schutz vor sexueller Gewalt ist gesetzlich gegeben, in der Praxis dürfte dieser jedoch häufig nicht durchsetzbar sein (AA 9.4.2024).

Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch staatliche Behörden (USDOS 23.4.2024).

1.4.10. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sah Reise-, Auswanderungs- und Rückkehrfreiheit vor, doch die Regierung erließ einige Einschränkungen. In einigen Fällen hatten die Bürger aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen nicht das Recht, das Land zu verlassen. Bisweilen schränkten die Grenzschutzbeamten Bürger, die ins Ausland reisen wollten, willkürlich ein (USDOS 23.4.2024).

Tadschikische Staatsangehörige können ihren Wohnsitz innerhalb Tadschikistan frei wählen bzw. wechseln. Laut Binnenmigrationsvorschriften besteht allgemeine Meldepflicht des Wohnsitzes innerhalb von 15 Tagen nach dem Bezug der Unterkunft (ÖB 1.2023).

Moskau unterstützte weiterhin die gezielte Verfolgung von in Russland lebenden Exilanten durch andere autoritäre Regierungen. Die Regierung Tadschikistans nutzte die seit langem praktizierte sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit Moskau für eine umfassende Kampagne grenzüberschreitender Repression (FH 4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Mitglieder der Pamiri-Diaspora, einer ethnischen Gruppe aus dem tadschikischen Autonomen Gebiet Gorno-Badachschan (GBAO), waren die Hauptleidtragenden der grenzüberschreitenden Repressionskampagne der Regierung, die auf die Niederschlagung von Protesten in der Region folgte. Elf tadschikische Staatsbürger wurden 2022 aus Russland überstellt und unrechtmäßig abgeschoben. Darunter waren auch Personen, die die russische Staatsbürgerschaft angenommen hatten (FH 4.2023).

1.4.11. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist größtenteils gewährleistet, humanitäre Hilfe aus dem Ausland spielt eine geringe Rolle (AA 9.4.2024).

Überweisungen der mindestens 500.000 tadschikischen Migrantinnen und Migranten in Russland machen rund ein Drittel des Bruttoinlandsproduktes Tadschikistans aus (AA 9.4.2024), und sind die größte externe Einkommensquelle Tadschikistans (CIA 1.5.2024).

Armut, ein Mangel an Arbeitsplätzen und höhere Löhne im Ausland veranlassen Tadschiken zur Auswanderung. Russland - insbesondere Moskau - ist das Hauptziel, während eine kleinere Anzahl religiöser Muslime, in der Regel usbekischer Abstammung, nach Usbekistan auswandert.

Obwohl Tadschikistan über den für eine funktionierende Marktwirtschaft erforderlichen rechtlichen und institutionellen Rahmen verfügt, herrscht nur in einigen Wirtschaftssegmenten echter Marktwettbewerb. Die Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Regelung der Wettbewerbsfähigkeit des Marktes sind unzuverlässig und werden häufig ignoriert. Preisabsprachen, staatliche Subventionen und endemische Korruption prägen weiterhin die heimische Wirtschaft (BS 2024).

Tadschikistans Verfassungssystem ist zwar nominell demokratisch, aber in Wirklichkeit ist das Land eine vetternwirtschaftliche Kleptokratie, in der die Familie Rahmon die Wirtschaft und die wichtigsten öffentlichen und privaten Vermögenswerte fest im Griff hat (FH 24.5.2023).

Tadschikistan ist eine der ärmsten der früheren Sowjetrepubliken (ÖB 1.2023; vgl. AA 9.4.2024, GIZ 31.12.2023). Die hohe Arbeitslosigkeit zwingt große Teile der Bevölkerung, im Ausland (hauptsächlich in Russland) zu arbeiten und ihre Familien zu Hause durch Überweisungen (42 % des BIP 2022) zu unterstützen. Durch diese prekäre Lage sind alte und behinderte Personen auf den Familienverband angewiesen, während sich dies für Menschen mit Behinderung noch schwieriger gestaltet. Artikel 39 der tadschikischen Verfassung bestimmt, dass jedem Menschen im Falle von Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit, Verlust von arbeitstätigen Familienmitgliedern (Todesfall) und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen soziale Versorgung garantiert ist. Die einfachgesetzliche Grundlage dafür bilden die Nationale Entwicklungsstrategie bis 2030, die Gesundheitsstrategie bis 2030 und das staatliche Programm für sozialen Schutz alter Menschen für 2022-2030 (ÖB 1.2023).

Laut Schätzungen des Welternährungsprogramms lebten 2020 rund 47 % der Tadschikinnen und Tadschiken von weniger als 1,33 USD pro Tag, wobei ein Drittel der Bevölkerung an Unterernährung leidet. Lebensmittelpreise steigen, nur fünf Prozent der Haushalte erhalten staatliche Beihilfen (AA 9.4.2024).

Die Regierung legte einen monatlichen Mindestlohn fest, der unter der Armutsgrenze lag (USDOS 23.4.2024). Die gesetzliche Wochenarbeitszeit betrug 40 Stunden, und das Gesetz schrieb die Bezahlung von Überstunden vor, aber es gab keine gesetzliche Begrenzung der obligatorischen Überstunden (USDOS 23.4.2024).

Die staatliche Aufsichtsbehörde für Arbeit, Migration und Beschäftigung, die dem Ministerium für Arbeit, Migration und Beschäftigung untersteht, war für die Durchsetzung des Arbeitsrechts zuständig. Diese war zwar befugt, unangekündigte Inspektionen durchzuführen und Sanktionen zu verhängen, aber Inspektionen und Sanktionen waren selten. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens des Arbeitgebers reichten die Beschäftigten nur selten Beschwerden über Verstöße gegen die Arbeitsrechte ein (USDOS 23.4.2024).

Die Löhne in der Landwirtschaft waren die niedrigsten aller Sektoren, und viele Arbeitnehmer wurden in Naturalien bezahlt (USDOS 23.4.2024).

Die Beschäftigten hatten das Recht zu streiken, aber das Gesetz verlangte eine vorherige behördliche Genehmigung für Versammlungen und andere Massenaktionen, wodurch die Möglichkeiten der Gewerkschaften, Versammlungen oder Demonstrationen zu organisieren, eingeschränkt wurden (USDOS 23.4.2024).

1.4.12. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung bewegt sich auf dem Niveau eines Entwicklungslandes (AA 9.4.2024; vgl. EDA 10.5.2024, BMEIA 10.5.2024). Selbst in der Hauptstadt Duschanbe ist die Notfallversorgung eingeschränkt (AA 10.5.2024; BMEIA 10.5.2024). Es besteht ein hohes Infektionsrisiko bei ärztlichen Behandlungen (BMEIA 10.5.2024).

Tadschikistans Gesundheitssystem gilt als unterfinanziert und belastet durch Korruption und wegen niedriger Gehälter und schlechter Arbeitsbedingungen steigende Fachkräfteflucht. Die tadschikische Bevölkerung ist laut Umfragen mit dem öffentlichen Gesundheitssektor unzufrieden (Korruption, überteuerter und von Eliten kontrollierender Pharmasektor, fehlende medizinische Geräte und Medikamente, immer höhere privat zu bezahlende Behandlungskosten etc.). Durch fehlende ausreichende Einnahmen kann Tadschikistan seinen Haushaltsverpflichtungen, vor allem im Bereich der sozialen Dienste nicht nachkommen. Ambitionierte Ziele, die z.B. in der Nationalen Gesundheitsstrategie Tadschikistans bis 2030 angestrebt werden, können aus diesen Gründen schwer umgesetzt werden. Nur die elementarste Grundversorgung ist verfügbar. Die wichtigsten Leistungen werden auf der Ebene der zentralen Bezirkskrankenhäuser und in Großstädten erbracht. Das mangelhafte Straßennetz und das unzureichende öffentliche Verkehrssystem erschweren die Anbindung an die Städte für Bewohner der Hochgebirgsregionen. Daher sind die Bewohner z.B. der Region Gorno Badakschan selbst in Notfällen auf die unterbesetzten und schlecht ausgestatteten örtlichen Gesundheitszentren, in welchen oft grundlegende Medikamente und sogar ausreichende Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung fehlen, sowie auf humanitäre Hilfe (entsandte Ärzte, mobile Kliniken, Medikamentenlieferungen etc.). angewiesen (ÖB 1.2023). Entgegen gesetzlichen Bestimmungen ist eine Behandlung für viele Patienten in der Praxis meist nicht kostenlos, zumal die Gehälter im medizinischen Bereich nicht existenzsichernd sind (AA 9.4.2024).

Das nationale Krankenversicherungssystem kann – anders als in entsprechenden Gesetzen im Gesundheitsbereich sowie zahlreichen staatlichen Programmen angegeben – die Behandlung und Medikamente für tadschikische Bevölkerung nicht abdecken. Der Regel über kostenlose Behandlung bestimmter Bevölkerungsgruppen, wie Behinderte, Veteranen, Jugendliche, Kinder unter drei Jahren etc., wird nicht immer befolgt. Laut Ergebnissen der Bevölkerungsbefragungen sind in der Tatsache beinahe alle medizinischen Dienstleistungen gebührenpflichtig. Nur vulnerable Gruppen haben Zugang zu kostenloser medizinischer Grundversorgung (ÖB 1.2023).

Medikamente werden aus Russland und anderen Ländern importiert. Nicht alle Medikamente sind erhältlich, insbesondere gegen lebensgefährliche Erkrankungen (z. B. Krebs). Individueller Import von Medikamenten ist möglich, sofern finanzielle Mittel und Kontakte zu Personen im Ausland vorhanden sind, die diese Medikamente beschaffen können (AA 9.4.2024).

1.4.13. Rückkehr

Rückkehrern wird seitens NGOs psychologische, juristische sowie ärztliche Hilfe zur Verfügung gestellt sowie Kindern der Schulbesuch ermöglicht. Es gibt keine unmittelbaren Erfahrungswerte zu möglicher gewährter staatlicher Unterstützung. Insgesamt gestaltet sich die Situation der Rückkehrer sehr kompliziert (ÖB 1.2023).

Exil politisch aktive Mitglieder der als terroristische Organisationen verbotenen „G24“ und „PIWT“ und prominente Kritikerinnen und Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 9.4.2024; vgl. ÖB 1.2023, AI 24.4.2024).

Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende, sie werden - soweit erforderlich - von ihren Familien aufgenommen (AA 9.4.2024).

Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet durch eine Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr an (Return from Austria, ohne Datum).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) stützen sich auf ihre konsistenten Angaben im gesamten Verfahren und werden durch die Vorlage ihrer jeweiligen Reisepässe gestützt.

Die Feststellungen über ihre Muttersprache stützten sich auf die Angaben der Beschwerdeführer.

Ihre Zugehörigkeit zur sunnitisch-islamische Religionszugehörigkeit, ihr Familienstand, der Umstand, dass sich Familienmitglieder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in ihrem Herkunftsstaat aufhalten und diese Familienmitglieder über jeweils ein Eigenheim verfügen, wird aufgrund ihrer eigenen Angaben festgestellt.

Auch die Feststellungen, dass ihre Familienmitglieder in Tadschikistan ihren Lebensunterhalt erwirtschaften, gründet sich auf die Aussagen der beiden Beschwerdeführer.

Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Anträge stützen sich die Feststellungen auf Auszüge aus dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“ (IZR) sowie auf die angefochtenen Bescheide.

Die Feststellungen in Bezug auf die Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers und den Umstand, dass er damit seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, finanziert, werden anhand seiner eigenen Angaben getroffen, die durch die Vorlage entsprechender Unterlagen gestützt werden.

Dass beide Beschwerdeführer über keinen nennenswerten Deutschkenntnisse verfügen konnte ebenfalls aufgrund ihrer eigenen Angaben festgestellt werden.

Die Feststellungen in Bezug auf die sozialen Kontakte beider Beschwerdeführer können aufgrund ihrer eigenen Angaben getroffen werden.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer stützt sich auf aktuelle Auszüge aus dem Strafregister.

Dass die beiden Beschwerdeführer arbeitsfähig sind, kann anhand ihrer eigenen Angaben getroffen werden. Aus den von den beiden Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorleglegten medizinischen Unterlagen lassen weder beim Erst- noch bei der Zweitbeschwerdeführern Hinweise erkennen, dass sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.

2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers bezog und über das gesamte Verfahren hinweg keine eigenen Fluchtgründe vorbrachte.

Der Erstbeschwerdeführer bringt im Zuge seiner Erstbefragung im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie in Tadschikistan mit der Regierung Probleme gehabt habe, da sie gegen diese Regierung eingestellt seien (vgl. AS 6). Im Zuge seiner weiteren Befragung vor dem Bundesamt am 04.11.2025 führt der Erstbeschwerdeführer als seinen Fluchtgrund an, dass er aufgrund seines Aufenthalts in Afghanistan und in Pakistan Probleme bekommen habe und er daher bereits 2016 das Land verlassen habe müsse. Anlässlich seiner Rückkehr nach Tadschikistan im Oktober 2024 sei er dann am Flughafen in Duschanbe 5 Stunden lang befragt worden und sodann am 12.10.2024 festgenommen und für 2 Wochen festhalten worden und erst über Intervention seines Cousins, welcher in Tadschikistan als Staatsanwalt arbeite, freigekomme (vgl. Niederschrift vom 04.11.2025, S 13).

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.07.2026 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er von 2016 bis 2022 in der Russischen Föderation lebte und sich danach bis 2024 in Kasachstan aufgehalten habe. Bereits in Kasachstan habe er Angst gehabt nach Tadschikistan abgeschoben zu werden und habe deshalb nach Europa reisen wollen. Obwohl er sich der Gefahren bewusst gewesen sei, sei er am 8. Okotber 2024 nach Tadschikistan zurückgekehrt und habe dort in der Folge in einem Visazentrum ein Visum für die Einreise nach Österreich beantragt. Bereits bei der Ankunft am Flughafen sei er - da er ein Mitglied der Partei Hezb-e Nohzat-e Islami sei - für fünf Stunden angehalten und befragt worden. Nachdem er den Flughafen verlassen haben können, sei er in seine Geburtsstadt XXXX zurückgekehrt und dort am 12.10.2024 von Beamten in Zivil festgenommen und für ein oder zwei Wochen in einem Gefängnis angehalten, beschimpft, psychisch misshandelt und erniedrigt worden. Mit Hilfe von Bestechungsgeldern seiner Verwandten sei er wieder freigekommen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 06.07.2026).

Diese pauschalen und nicht weiter substaniierten Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sind aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:

Zum einen konnte der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er Mitglied der in Tadschiksitan verbotenen politischen Partei Hazeb-e Nohzat-e Islami ist oder sich mit den Zielen dieser Partei identifiziert. So war der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht fähig erschöpfend Auskunft über die politischen Ziele und Ausrichtungen der Partei Hazeb-e Nohzat-e Islami zu geben, sondern beschränkte sich darauf auszuführen, dass sich diese Partei für die Freiheit von der Diktatur einsetze, er sich von Kindesbeinen an für diese Partei interessiert habe bzw. der tadschikische Präsident Muslime unterdrücke. Der Erstbeschwerdeführer hat auch nicht angegeben, dass er sich in Tadschiksitan oder im Ausland politisch für die Partei Hazeb-e Nohzat-e Islami engagiert hat. Daran vermögen weder seine Angaben, dass er einfaches Mitglied der Partei sei noch die von ihm im Administrativverfahren in Kopie vorgelegten Schreiben, dass er ein „supporter of the Islamic Revival Party of Tajikistan“ ist oder dass er „due to the political activities of himself and his family, whose connections to the opposition of the current overnement of Tajikistan is well-known, he and his family members have faced pressures and represseion from the governement“ (vgl. AS 161)f, etwas zu ändern. Dies allein schon deshalb da der Erstbeschwerdeführer weder im Administrativverfahren noch vor dem Bundesverwaltungsgericht von konkreten politischen Aktivitäten, der er oder einer seiner Familienmitglieder getätigt habe, berichtete.

Ebenso sind die Umstände seiner Anhaltung am Flughafen oder seiner Verhaftung und daran anschließenden zweiwöchigen Anhaltung in seiner Geburtstadt bzw. die nachfolgende Freilassung nicht geeignet sein Fluchtvorbringen zu stützen. Auch in diesem Zusammenhang beschränkt sich der Erstbeschwerdeführer auf eine vage Schilderung dieser Umstände ohne konkrete Details nennen zu können. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer zumindest die ihm von der tadschikischen Polizei gemachten Vorhalte wiedergeben hätte können. Dass er in diesem Zusammenhang ausführt, dass er beschimpft, misshandelt und erniedrigt wurde bzw. sie ihm Fragen gestellt und alles niedergeschrieben hätten, vermag nicht zu überzeugen.

Schließlich deuten auch die Umstände seiner Ausreise über den Flughafen Duschanbe am 16.11.2024 nicht darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer in den Fokus der tadschikischen Sicherheitsbehörden geraten wäre. In diesem Zusammenhang schildert der Erstbeschwerdeführer, dass es bei der Ausreisekontrolle keine Probleme gegeben habe und begründet dies damit, dass der 16.11.2024 ein Feiertag gewesen wäre und dass die Ausreise um zwei Uhr Früh erfolgt wäre. Für den erkennenden Richter ist es nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer noch anlässlich seiner rund ein Monat vorher stattgefundenen Einreise nach Tadschikistan aufgrund seiner von ihm behaupteten Mitgliedschaft in der Partei Hazeb-e Nohzat-e Islami am Flughafen für fünf Stunden angehalten und befragt worden sei, ihm eine spätere Ausreise aus Tadschikistan ohne Probleme möglich gewesen wäre. Es ist auch nicht überzeugend, dass eine Kontrolle des Erstbeschwerdeführers aufgrund eines Feiertages oder aufgrund der morgentlichen Uhrzeit von den tadschikischen Sicherheitskräften unterlassen worden wäre, nicht zuletzt deshalb, da diese ihn nach seinen Angaben erst vor rund drei Wochen festgenommen und misshandelt hätten. Wäre also der Erstbeschwerdeführer tatsächlich in Tadschikistan als Mitglied der dort verbotenen Partei Hazeb-e Nohzat-e Islami in Erscheinung getreten, ist davon auszugehen, dass er seinen Herkunftsstaat nicht ohne weitres verlassen hätte können.

Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die tadschikische Regierung die Partei der Islamischen Renaissance Tadschikistans (IRPT) oder Hazeb-e Nohzat-e Islami, aus zweifelhaften politischen Gründen gemäß den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus verboten hat und die tadschikische Regierung eine eine Liste "extremistischer Organisationen" führt, die ihrer Ansicht nach terroristische Taktiken anwenden, um islamistische politische Ziele zu erreichen, wozu die Partei der Islamischen Renaissance Tadschikistans (IRPT) oder Hazeb-e Nohzat-e Islami, gerechnet wird. Daraus lässt sich für den Erstbeschwerdeführer allerdings nichts gewinnen, da er wie vorhin schon ausgeführt nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er überhaupt Mitglied der in Tadschiksitan verbotenen politischen Partei der Islamischen Renaissance Tadschikistans (IRPT) oder Hazeb-e Nohzat-e Islami ist oder sich mit den Zielen dieser Partei identifiziert.

Da sich die Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers stützt und keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat, hat auch die Zweitbeschwerdeführerin keine sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffende Verfolgung glaubhaft machen können.

Eine Verfolgung der beiden Beschwerdeführer aufgrund ihrer legalen Ausreise aus Tadschikistan oder ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz ist nicht anzunehmen. Den herangezogenen Länderberichten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Rückkehrer systematisch verfolgt werden.

Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz den tadschikischen Behörden bekannt geworden ist. Österreichischen Behörden ist die Weitergabe entsprechender Daten an Herkunftsstaaten untersagt. Ein Vorbringen, aus dem sich eine dennoch erfolgte Kenntniserlangung ableiten ließe, wurde von den Beschwerdeführern nicht erstattet. Auch im Übrigen haben sich keine Hinweise ergeben, die einen solchen Schluss zuließen.

2.3. Zur Situation der Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den herangezogenen Länderinformationen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Tadschikistan vom 10.05.2024 sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer zu ihren persönlichen Umständen.

Die Beschwerdeführer sind mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten ihres Herkunftsstaate ausreichend vertraut, beherrschen die Landessprache Tadschikisch und verfügen beide über familiäre Anknüpfungspunkte in Tadschikistan. Die Familien beider Beschwerdeführer verfügen in Tadschikistan über Eigenheim und erwirtschaften ihren jeweiligen Lebensunterhalt.

Zudem sind bei Beschwerdeführer arbeitsfähig und leiden an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten, weshalb ihnen die Wiedereingliederung in die tadschikische Gesellschaft und auf dem tadschikischen Arbeitsmarkt zumutbar ist.

Darüber hinaus können die beiden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer in Tadschikistan aufhältigen Familien zurückgreifen.

Es ist ihnen daher möglich, eine tragfähige Existenzgrundlage zu sichern, weshalb für sie beide keine extreme Gefährdungslage bzw. eine maßgebliche Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit in ihrem Herkunftsstaat besteht.

2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die den Länderfeststellungen zugrunde liegenden Berichte wurden den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt. Dabei wurde ihnen die Bedeutung dieser Berichte erläutert, insbesondere, dass auf Grundlage dieser Berichte die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat getroffen werden und wie deren Zustandekommen erfolgt. Die Beschwerdeführer sind diesen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat basieren auf den zitierten Quellen. Diese aktuellen Länderberichte stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen, sowohl regierungsamtlicher als auch nicht-regierungsamtlicher Stellen und vermitteln dennoch ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Vor diesem Hintergrund sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Aufgrund der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, die Angaben anzuzweifeln, weshalb sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):

Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.

Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).

Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der in Tadschikistan verbotenen Partei Hezb-e Nohzat-e Islami asylrelevante Verfolgung erlitten habe bzw. im Fall seiner Rückkehr eine solche asylrelevante Verfolgung fürchte, nicht glaubhaft. Da sich die Zweitbeschwerdeführerin allein auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers stützt, die als nicht glaubwürdig beurteilt wurden, hat auch sie keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht.

Ebenso wenig ist bei einer aktuellen Einreise nach Tadschikistan aufgrund der damaligen Ausreise oder der Asylantragstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung zu erwarten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland der Beschwerdeführer aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihnen aktuell in ihrem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):

3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).

Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).

Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).

Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).

Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).

Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).

Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).

In den beiden gegenständlichen Rechtssachen konnte kein den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan drohender ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO festgestellt werden.

Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass den Beschwerdeführern in Tadschikistan weder aufgrund ihrer vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.

Den beiden Beschwerdeführern gelang es nicht, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen, weshalb aus diesen auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens abgeleitet werden kann.

Auch die allgemeine Sicherheitslage in Tadschikistan lässt nicht darauf schließen, dass den Beschwerdeführern als Zivilperson durch ihre bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sind.

Ebenso wenig laufen die Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und ihrer individuellen Umstände Gefahr, in Tadschikistan in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre.

Mangels ernsthaften Schadens bedarf es keiner weiteren Prüfung der Zurechnung zu einem Akteur nach Art. 6 StatusVO.

Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen sind.

3.2.2. Bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolgte. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland, z. B. wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, z. B. in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.

Den beiden Beschwerdeführern droht aus den bereits oben ausgeführten Gründen in ihrem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden.

Die Definition des ernsthaften Schadens entspricht den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung), weshalb im Fall der Beschwerdeführer auch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht und somit ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG auch nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre.

Aus diesem Grund ist den beiden Beschwerdeführern mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel gemäß § 54a Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, sind die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung

3.4.1. Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG).

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idF vor Inkrafttreten des AMPAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die beiden Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

3.4.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die beiden Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine Familienmitglieder oder sonstige nahe Verwandte.

Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familienlebens.

3.4.3. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwN). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. […] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten der beiden Beschwerdeführer aus. Die Rückkehrentscheidung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Die beiden Beschwerdeführer verfügen über stärkere Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Sie sind beide mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut, sprechen die Landessprache als Muttersprache und verfügen dort über familiären Anschluss. Beide Beschwerdeführer stehen zudem mit ihren Familienangehörigen in Tadschikistan in Kontakt. Demgegenüber verfügten die Beschwerdeführer in Österreich über keine engen Familienmitglieder oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Die Beschwerdeführer stellten am 30.01.2025 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und halten sich seitdem durchgängig, sohin rund ein Jahr und sieben Monate, im Bundesgebiet auf, weshalb die Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet als kurz zu bezeichnen ist. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann ihnen daher nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund seines Privatlebens zugesprochen werden kann (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286; weitere Anwendungsbeispiele zu dieser Rechtsprechung finden sich etwa in VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/252; 10.09.2021, Ra 2021/18/0262; 30.05.2022, Ra 2022/20/0132).

Die beiden Beschwerdeführer haben seit ihrer Ankunft im Bundesgebiet kaum soziale Kontakte geschlossen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer über Cousins in Österreich verfügt etwas zu ändern. Nicht zuletzt deshalb, da im Verfahren keine Abhängigkeiten der Beschwerdeführer von den in Österreich aufhältigen Cousins des Erstbeschwerdeführers geltend gemacht worden sind.

Der Erstbeschwerdeführer übt seit kurzem, seit Mai 2026 im Bundesgebiet das freie Gewerbe der Güterbeförderung aus und trägt somit zu seinem und dem Lebensunterhalt der Zweitbeschwerdeführerin bei. Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über geringe Deutschkenntnisse.

Beide Beschwerdeführer verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der von den beiden Beschwerdeführern gestellte Antrag auf internationalen Schutz erwies sich als unberechtigt. Die Dauer der beiden Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSIg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Umstand, dass beide Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

In Anbetracht der dargelegten Umstände kann nicht von einer besonders zu berücksichtigenden Integration ausgegangen werden, zumal die gesetzten Integrationsschritte dadurch relativiert werden, dass der Aufenthalt in Österreich bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste beiden Beschwerdeführern bewusst gewesen sein. Auch ist ersichtlich, dass etwaige in Österreich begründete Bindungen der Beschwerdeführer von jenen zu ihrem Herkunftsland bei weitem überwogen werden. Wie bereits ausgeführt sind die beiden Beschwerdeführer mit den Gegebenheiten Tadschikistans jedenfalls im höheren Maß als mit jenen Österreichs vertraut, zumal sie beide die Landessprache sprechen, wogegen sie bloß geringe Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen. Es liegen gesamtbetrachtend somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat für die beiden Beschwerdeführer mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Vielmehr wird ihnen eine Reintegration in Tadschikistan ohne besondere Schwierigkeiten möglich sein.

Zusammenschauend ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben.

Außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende, Integrationsschritte können daher keinesfalls erkannt werden.

Nach Maßgabe dieser Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide sind somit als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Diesbezüglich hat der VwGH bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).

Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).

Infolge der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 und der dabei erfolgten Prüfung einer Gefährdung der Beschwerdeführer, ist somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Tadschikistan festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist

Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 FPG aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes. Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist gemäß § 55 Abs. 3 FPG für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit die Voraussetzungen für die gesetzte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

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