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W624 2349122-1•Bundesverwaltungsgericht W624 2349122-1
W624 2349122-1Federal Administrative CourtAug 17, 2026
Befehls- und Zwangsgewalt Bescheid Bescheiderlassung Grenzverfahren Kostenersatz Manuduktionspflicht Maßnahmenbeschwerde Rechtsbehelf Rechtswidrigkeit Revision zulässig Sicherung der Zurückweisung Unionsrecht Verfahrensanordnung
W624 2349122-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Verena SCHATZ, LL.B. (WU) über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. PAKISTAN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anordnung des BFA zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 13.08.2026, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 13.08.2026 für rechtswidrig erklärt.
II.Gemäß § 35 VwGVG iVm. § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 787,60 zu Handen seines Rechtsvertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2026 wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) angeordnet, sich für die Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze im näher bezeichneten Sondertransitbereich aufzuhalten.
2. Mit Schriftsatz vom 13.08.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat (Sicherung der Zurückweisung). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Sicherung der Zurückweisung im Sinne des § 32 AsylG 2005 mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbar sei (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0429). Der Anordnung zum Aufenthalt liege kein Bescheid, sondern ausschließlich eine Verfahrensanordnung zugrunde. Die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde sei daher nicht durch das Subsidiaritätsprinzip ausgeschlossen. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Verfahrensanordnung enthalte – in deutscher wie in urdu-sprachiger Fassung – den ausdrücklichen Hinweis, dass gegen sie kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei. Damit werde dem Beschwerdeführer gerade nicht die nach Art 9 Abs 5 letzter Satz AufnahmeRL erforderliche Möglichkeit eingeräumt, die Anordnung auf seinen Antrag anzufechten; eine amtswegige Überprüfung nach Ablauf von zwei Monaten sei ebenfalls nicht vorgesehen. Die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich entspreche damit nicht den unionsrechtlichen Erfordernissen und sei bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Die vorliegende Verfahrensanordnung würde sich auf eine formelhafte Bezugnahme auf die „Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze" beziehen, ohne eine auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogene Begründung zu enthalten, warum gerade dieser Standort und diese Anhaltedauer erforderlich seien. Der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Probleme als Fluchtgrund angegeben und leide nach eigenen Angaben an Beeinträchtigungen des Gehör- und Sehvermögens sowie an mentalen Einschränkungen. Trotz dieser Angaben sei im Rahmen der Registrierung keine Vulnerabilität festgestellt und keine Prüfung vorgenommen worden, ob dem Beschwerdeführer am Standort des Sondertransitbereichs die erforderliche Unterstützung tatsächlich zukomme. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die “Anhaltung” (Sicherung der Zurückweisung) ab 13.08.2026 am Flughafen Wien-Schwechat für rechtswidrig zu erklären und das Bundesamt zum Kostenersatz zu verpflichten.
3. Das Bundesamt legte am 14.08.2026 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall tatsächlich kein Bescheid betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich ausgefolgt worden sei. Die Behörde halte weiterhin an ihrer Rechtsauffassung fest, dass eine in Form einer Verfahrensanordnung erlassene und dem Antragsteller im gegenständlichen Fall ordnungsgemäße zugestellte Anordnung zur Aufenthaltnahme den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche. Die Nichteinreisegestattung und das Grenzverfahren würden schließlich so sehr ineinander greifen, dass sie eine untrennbare Regelungseinheit bilden würden. Das Grenzverfahren wäre nämlich ohne die Nichteinreisegestattung obsolet. Zur Behauptung des Rechtsanwalts, im gegenständlichen Fall seien besondere Bedürfnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden, sei festzuhalten, dass die hierfür zuständige Behörde das allfällige Vorliegen der in Art. 53 Verfahrensverordnung normierten Voraussetzungen fortlaufend prüfe.
4. Dem BF wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 14.08.2026 gewährt.
5. Vom BF wurde innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Pakistans. Der BF spricht ausschließlich die Sprache Urdu.
1.2. Der BF kam am 08.08.2026 auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in Österreich an und stellte am 09.08.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es konnten keine Ausweisdokumente bei ihm vorgefunden werden. Der BF wurde in den Sondertransitbereich verbracht (Meldung LPD vom 08.08.2026).
1.3. Am 09.08.2026 fand die Registrierungsbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF betreffend seine Fluchtgründe an, dass er wegen seiner gesundheitlichen Probleme das Land verlassen habe, um eine bessere ärztliche Versorgung zu erhalten (Formular Registrierung vom 09.08.2026).
1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2026 teilte das Bundesamt dem BF mit, dass sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 AsylVerfVO) geprüft und ihm die Einreise nicht gestattet wird (Verfahrensanordnung – Verwaltungsakt).
1. 5 Dem BF wurde am 09.08.2026 ein Registrierungsdokument samt Verfahrensanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO (VO 2024/1348) iVm § 32 AsylG, welche ihn zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX , Flughaften Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet samt Informationsblatt zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 VerfVO (VO 2024/1348) persönlich übergeben (Registrierungsdokument samt Verfahrensanordnung und Informationsblatt und Übernahmebestätigung vom 09.08.2026 – Verwaltungsakt)
1. 6 Am 13.08.2026 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat (Maßnahmenbeschwerde vom 13.08.2026 – OZ 1).
1.7. Der BF hält sich seit 08.08.2026 im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat auf.
1.8. Der BF wurde weder über die sachlichen Gründe der Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat noch über einen Rechtsbehelf gegen diese Anordnung unterrichtet. Er wurde vielmehr darüber belehrt, dass gegen den Verfahrensanordnung kein Rechtsmittel zulässig ist.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
2.2. Die Feststellungen betreffend die Identität des BF (Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit Pakistans) ergeben sich aus einer VIS-Abfrage vom 08.08.2026.
Dass der BF ausschließlich die Sprache Urdu spricht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Datenblatt zum Antrag auf internationalen Schutz (in Folge: AIS-Datenblatt). Diesem ist zu entnehmen, dass die Muttersprache des BF Urdu ist und er dieser Sprache mächtig ist. Weitere (gesprochene) Sprachen sind dem Datenblatt nicht zu entnehmen. Es sind im Verfahren auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF der deutschen oder einer sonstigen Sprache mächtig ist. Er hat entsprechendes nicht angegeben, vielmehr erfolgte die Registrierungseinvernahme unter Beiziehung eines/einer Dolmetscher/in für die Sprache Urdu (Registrierungsformular vom 09.08.2026).
2.3. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche im Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegen, sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.
Der Verfahrensverlauf ist dem Verwaltungsakt schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde vom BF nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang kann daher entsprechend festgestellt werden.
2.4. Dass sich der BF seit 08.08.2026 im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien Schwechat aufhält, ergibt sich aus der Einsicht in das Grundversorgungsinformationssystem.
2.5. Aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verfahrensanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG samt Informationsblatt zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO vom 09.08.2026 ergibt sich, dass dieser keine Angaben (weder in deutscher Sprache noch in einer sonstigen Sprache) über die sachlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung noch Informationen über ein Verfahren für die Anfechtung der Aufenthaltsanordnung zu entnehmen sind. Hinweise darauf, dass der BF mündlich über die sachlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung und/oder über ein Verfahren für die Anfechtung der Aufenthaltsanordnung unterrichtet wurde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Verfahrensanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG samt Informationsblatt zur Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO vom 09.08.2026 wurde dem BF am selben Tag persönlich übergeben (Verwaltungsakt). Dass der BF im Zuge der Registrierungseinvernahme, im Zuge der Zustellung der jeweiligen Verfahrensanordnungen oder sonst zu einem anderen Zeitpunkt mündlich über die sachlichen Gründe der Aufenthaltsanordnung und/oder über ein Verfahren für die Anfechtung der Aufenthaltsanordnung informiert worden ist ergibt sich weder aus der Durchsicht des Verwaltungsaktes noch wurde entsprechendes (in den Stellungnahmen) vom Bundesamtes behauptet.
Es ist daher festzustellen, dass der BF weder über die sachlichen Gründe der Anordnung zum Aufenthalt noch über einen Rechtsbehelf gegen diese Anordnung unterrichtet wurde. Vielmehr wurde der BF ausdrücklich darüber belehrt, dass es gegen die Verfahrensordnung kein Rechtmittel gibt.
3. 1 Zu A I.) Beschwerde gegen die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 leg cit. nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085).
Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2026 hat das Bundesamt den BF gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG zum Aufenthalt im Sondertransit XXXX , Flughafen Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet.
Der BF erhob eine Maßnahmenbeschwerde gegen „Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat“ und beantragte das BVwG möge feststellen, dass die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich XXXX , Flughafen Wien-Schwechat, ab 13.08.2026 rechtswidrig ist.
Bei der Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (im gegenständlichen Fall: im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat) handelt es sich nicht um eine Anhaltung (in Haft), sondern um eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. So wird „Haft“ in Art. 2 Z 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL) als räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einem bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat, bezeichnet. Dem BF steht es durch die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechats sowie faktisch hingegen frei, sich an diesem Ort frei zu bewegen und diesen durch eine Ausreise auch jederzeit zu verlassen.
Die Anordnung zum Aufenthalt gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG zielt zudem nicht auf eine räumliche Beschränkung des BF an einem Ort ohne Bewegungsfreiheit ab, sondern hat vielmehr den Zweck, die Einreise in das Staats- bzw. Schengengebiet zu kontrollieren. Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen (vgl. Deutsches Bundesverfassungsgericht vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93). Die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat stellt daher keine Anhaltung (in Haft) dar.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Sicherung der Zurückweisung im Sinne des § 32 AsylG – welcher sich inhaltlich nicht geändert hat – mit Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (vormals gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG) bekämpfbar (vgl. zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH vom 27.01.2011, 2008/21/0429, zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG).
Die Anordnung zur Aufenthaltnahme im Sondertransitbereich Flughafen Wien-Schwechat stellt eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, zumal bei Nichtbefolgung der mittels Befehlsgewalt angeordneten Aufenthaltnahme der BF mit der unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung der für den Fall des Verstoßes angedrohten Haft zu rechnen hat und wurde dadurch unmittelbar ohne vorangegangenen Bescheid in die subjektiven Rechte des BF eingegriffen.
Die Maßnahmenbeschwerde ist daher im gegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3.1.2. Art. 42, 43, 45, 51, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (in Folge: AsylVerfVO) lauten auszugsweise:
Beschleunigtes Prüfungsverfahren
Art. 42 (1) Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 2 beschleunigt die Asylbehörde gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II die Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf internationalen Schutz, wenn
a.der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind;
b.der Antragsteller eindeutig unstimmige oder widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben oder Angaben, die im Widerspruch zu einschlägigen und verfügbaren Herkunftslandinformationen stehen, gemacht hat, sodass die Begründung für seine Behauptung, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 anzuerkennen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist;
c.davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller — nachdem ihm die uneingeschränkte Gelegenheit gegeben wurde, triftige Gründe vorzubringen — die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten — insbesondere über seine Identität oder Staatsangehörigkeit –, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, vorsätzlich getäuscht hat, oder es eindeutige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder Reisedokument mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, um die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit zu verhindern;
d.der Antragsteller den Antrag nur stellt, um die Vollstreckung einer Entscheidung über seine Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verzögern, zu vereiteln oder zu verhindern;
e.ein Drittstaat als sicheres Herkunftsland für den Antragsteller im Sinne dieser Verordnung angesehen werden kann;
f.es triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Mitgliedstaaten darstellt, oder der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsweise ausgewiesen wurde;
g.es sich um einen Folgeantrag handelt, der nicht unzulässig ist;
h.der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen;
i.der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz; oder
j.der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt oder — bei Staatenlosen — seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte, in Bezug auf den der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 20 % oder weniger beträgt, es sei denn, die Asylbehörde gelangt zu der Einschätzung, dass in dem betreffenden Drittstaat seit Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine erhebliche Änderung eingetreten ist oder dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, bei der der Anteil von 20 % oder weniger nicht als repräsentativ für ihren Schutzbedarf angesehen werden kann, wobei unter anderem den erheblichen Unterschieden zwischen einer erstinstanzlichen und einer endgültigen Entscheidung Rechnung getragen wird.
Hat die Asylagentur zu einem Herkunftsland einen Leitfaden nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich in dem betreffenden Drittstaat seit der Veröffentlichung der einschlägigen Eurostat-Daten eine wesentliche Änderung ergeben hat, so ziehen die Mitgliedstaaten den genannten Leitfaden als Referenz für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe j des vorliegenden Absatzes heran.
[…]
Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze
Art. 43 (1) Im Anschluss an die gegebenenfalls nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführte Überprüfung und sofern dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht gestattet wurde, kann der Antrag, wenn er von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllt, von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II im Rahmen eines Grenzverfahrens geprüft werden. Das Grenzverfahren kann durchgeführt werden:
a.nach Stellung eines Antrags an einer Außengrenzübergangsstelle oder in einer Transitzone;
b.nach einem Aufgriff im Zusammenhang mit einem unbefugten Überschreiten der Außengrenze;
c.nach einer Ausschiffung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz;
d.nach Übernahme der Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351.
(2) Unbeschadet des Artikels 51 Absatz 2 und des Artikels 53 Absatz 2 darf Antragstellern, die dem Grenzverfahren unterliegen, die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht gestattet werden. Jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, muss im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.
[…]
(4) Unbeschadet des in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2303 festgelegten Überwachungsmechanismus und in Ergänzung dazu sieht jeder Mitgliedstaat einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte im Zusammenhang mit dem Grenzverfahren vor, der den Kriterien gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 entspricht.
Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 45 (1) In den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Fällen, in denen einer der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c, f oder j aufgeführten Umstände vorliegt, prüfen die Mitgliedstaaten einen Antrag im Verfahren an der Grenze.
[…]
Fristen
Art. 51 (1) Abweichend von Artikel 28 dieser Verordnung sind Anträge, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, spätestens fünf Tage nach der erstmaligen Registrierung oder — im Falle einer Überstellung gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 — fünf Tage nach der Ankunft des so überstellten Antragstellers im Übernahmemitgliedstaat einzureichen, sofern dem Antragsteller effektiv Gelegenheit dazu gegeben wird. Die Nichteinhaltung der Frist von fünf Tagen berührt nicht die weitere Anwendung des Verfahrens an der Grenze.
(2) Die Dauer des Verfahrens an der Grenze muss so kurz wie möglich sein, zugleich aber eine vollständige und faire Prüfung der Ansprüche ermöglichen. Unbeschadet des Unterabsatzes 3 dieses Absatzes beträgt die Dauer des Verfahrens an der Grenze höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags, bis der Antragsteller kein Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Nach diesem Zeitraum ist dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu gestatten, es sei denn, Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 findet Anwendung.
Die Mitgliedstaaten legen abweichend von Artikel 35 Bestimmungen über die Dauer des Prüfungsverfahrens, der Prüfung eines gemäß Artikel 68 Absätze 4 und 5 eingereichten Antrags auf Verbleib durch ein Gericht und gegebenenfalls des Rechtsbehelfsverfahrens fest. Mit der festgelegten Dauer wird sichergestellt, dass alle diese Verfahrensschritte innerhalb von zwölf Wochen nach Registrierung des Antrags abgeschlossen werden.
Die Zwölfwochenfrist kann auf 16 Wochen verlängert werden, wenn der Mitgliedstaat, in den die Person gemäß Artikel 67 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 überstellt wird, das Verfahren an der Grenze anwendet.
Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze
Art. 53 (1) […]
(2) Die Mitgliedstaaten führen das Verfahren an der Grenze nicht durch oder beenden das Verfahren zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, wenn
a.die Asylbehörde der Auffassung ist, dass die Gründe für die Ablehnung eines Antrags als unzulässig oder für die Anwendung des beschleunigten Prüfungsverfahrens nicht oder nicht mehr gegeben sind;
b.Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich Minderjährigen, gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
c.Antragstellern, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, an den in Artikel 54 genannten Standorten nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann;
d.es einschlägige medizinische Gründe, einschließlich Gründen der psychischen Gesundheit, für die Nichtanwendung des Verfahrens an der Grenze gibt;
e.die in den Artikeln 10 bis 13 der Richtlinie (EU) 2024/1346 festgelegten Garantien und Bedingungen für die Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind und der Antragsteller dem Verfahren an der Grenze nicht ohne Rückgriff auf Haft unterzogen werden kann.
In den Fällen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gestattet die zuständige Behörde dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und wendet das entsprechende Verfahren nach Kapitel III an.
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze
Art. 54 (1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
[…]
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 11. April 2026 die Standorte mit, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, auch bei Anwendung von Artikel 45. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapazitäten an diesen Standorten für die Prüfung der Anträge nach Artikel 45 ausreichen. Änderungen der Standorte, an denen das Verfahren an der Grenze durchgeführt wird, werden der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach den Änderungen mitgeteilt.
(4) Das Erfordernis des Aufenthalts an einem bestimmten Standort gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird nicht als Genehmigung für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und den dortigen Verbleib betrachtet.
(5) Muss ein Antragsteller, der dem Verfahren an der Grenze unterliegt, für die Zwecke eines solchen Verfahrens zur Asylbehörde oder zu einem zuständigen Gericht erster Instanz verbracht werden oder zum Zweck einer medizinischen Behandlung verbracht werden, so stellt eine solche Reise als solche keine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar.
3.1.3. Art. 2, 3, 9, 29, 35 und 36 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL oder AufnahmeRL neu) lauten auszugsweise:
Begriffsbestimmungen
Art. 2 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des Status subsidiären Schutzes anstrebt;
2. „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist;
[…]
9. „Haft“ die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;
10. „Unterbringungszentrum “ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Antragsteller dient;
[…]
Anwendungsbereich
Art. 3 (1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, solange diese Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Diese Richtlinie gilt auch für Familienangehörige eines Antragstellers, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um andere Formen des Schutzes anzuwenden, als diejenigen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1347.
Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
Art. 9 (1) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers eine Entscheidung treffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, der zur Unterbringung von Antragstellern geeignet ist, und zwar insbesondere
a.bei Antragstellern, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder
b.bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat überstellt wurden, in dem sie sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten haben.
Wurde gemäß diesem Absatz eine Entscheidung getroffen, dass sich ein Antragsteller nur an einem bestimmten Ort aufhalten darf, wird die Bereitstellung von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält.
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls von Antragstellern verlangen, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei den zuständigen Behörden melden, ohne dass die Rechte der Antragsteller nach dieser Richtlinie unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
Solche Meldepflichten können auferlegt werden, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Entscheidungen befolgt werden, oder um einen Antragsteller wirksam an der Flucht zu hindern.
(3) Auf Ersuchen des Antragstellers können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Antragsteller die Genehmigung erteilen, sich vorübergehend außerhalb des bestimmten Ortes aufzuhalten, der gemäß Absatz 1 festgelegt wurde. Die Entscheidung über eine solche Genehmigung ist objektiv und unparteiisch sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.
Ein Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist. Der Antragsteller hat die zuständigen Behörden über solche Termine zu informieren.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen verhältnismäßig sein und der individuellen Situation des Antragstellers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung tragen.
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
Rechtsbehelfe
Art. 29 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Leistungen gemäß dieser Richtlinie, gegen Entscheidungen, mit denen die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 verweigert wird, oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 9, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.
(2) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und im Falle einer gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 11 Absätze 3 und 5 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Diese Rechtsberatung und -vertretung besteht aus der Vorbereitung des Rechtsbehelfs oder Überprüfungsantrags und umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers.
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsbeistände oder andere nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.
(3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus entscheiden, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, wenn
a.der Antragsteller über ausreichende Mittel verfügt oder
b.der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere wenn es sich um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung in zweiter oder höherer Instanz handelt.
Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und wird sie damit begründet, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg biete, wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und zu diesem Zweck Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt.
Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass eine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur über Rechtsbeistände oder sonstige Berater gewährt wird, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden, oder über nichtstaatliche Organisationen, die nach nationalem Recht zugelassen sind, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung bereitzustellen.
(4) Ferner können die Mitgliedstaaten
a.für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
b.vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren, anderen Kosten und Erstattungen eine Gleichbehandlung, aber keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen zukommt.
(5) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn sich die finanzielle Lage des Antragstellers im Verlauf des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1348 beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu gewähren, aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.
(6) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften fest, mit denen geregelt wird, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gestellt und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert.
Umsetzung
Art. 35 (1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 12. Juni 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 13, 16 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Aufhebung
Art. 36 Die Richtlinie 2013/33/EU wird für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU in nationales Recht mit Wirkung ab dem 12. Juni 2026 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
3.1.4. Art. 7 und 26 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL alt) lauten auszugsweise:
Aufenthaltsort und Bewegungsfreiheit
Art. 7 (1) Antragsteller dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können — aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist — einen Beschluss über den Aufenthaltsort des Antragstellers fassen.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an dem Ort aufhalten, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Ein derartiger Beschluss, der von allgemeiner Natur sein kann, wird jeweils für den Einzelfall und auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts getroffen.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen des in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufenthaltsorts und/oder des in Absatz 1 genannten zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist von Fall zu Fall, objektiv und unparteiisch zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.
Der Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, wenn er bei Behörden und Gerichten erscheinen muss.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen mitzuteilen.
Rechtsbehelfe
Art. 26 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.
(2) Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers.
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch nach einzelstaatlichem Recht zugelassene oder befugte Personen, deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.
(3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur gewährt wird
a.für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen; und/oder
b.durch Rechtsbeistand oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn eine zuständige Stelle der Auffassung ist, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg haben. In einem solchen Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird und der Antragsteller auch weiterhin einen wirksamen Rechtsschutz genießt.
(4) Ferner können die Mitgliedstaaten
a.für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
b.vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.
3.1.5. § 32 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 (in Folge: AsylG idgF) lautet:
Sicherung der Zurückweisung
§ 32 (1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
3.1.6. Der BF ist ein pakistanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 09.08.2026 nach Ankunft per Flugzeug am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der internationalen Einreisekontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 09.08.2026 wurde dem BF die Einreise nicht gestattet.
Gemäß der von Eurostat am 21.05.2026 veröffentlichten Liste jener Länder, in denen der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen internationaler Schutz gewährt wird, unionsweit im Jahresdurchschnitt 20% oder weniger beträgt, weist Pakistan eine Anerkennungsquote von 13,3% - somit von weniger als 20% - auf.
Gemäß Art. 45 Abs.1 iVm 43 Abs. 1 und 42 Abs. 1 lit. j AsylVerfVO ist daher der Antrag auf internationalen Schutz im Verfahren an der Grenze zu prüfen.
Gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVfVO haben die Mitgliedstaaten während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, den Antragstellern gemäß Art. 9 der AufnahmeRL und unbeschadet des Art. 10 dieser Richtlinie vorzuschreiben, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen.
Gemäß Art. 43 Abs. 2 letzter Satz AsylVerfVO muss jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen.
Gemäß Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass in jeder nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden schriftlich über eine solche Entscheidung sowie über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 29 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller darüber in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (in Folge: AufnahmeRL alt), welche mit Wirkung ab dem 12.06.2026 aufgehoben wurde, sah zwar in Art. 7 schon bisher die Möglichkeit vor, Antragsteller zum Aufenthalt an einem Ort zu verpflichten. Entsprechende Bestimmungen gemäß Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL neu fanden sich in der AufnahmeRL alt hingegen nicht.
Nach Art. 35 AufnahmeRL war (unter anderem) Art. 9 der AufnahmeRL bis zum 12. Juni 2026 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
Das Bundesamt hat mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2026 den BF gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG idgF zum Aufenthalt im Sondertransit, XXXX , Flughaften Wien Schwechat zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze verpflichtet.
Gemäß § 32 AsylG idgF, der inhaltlich zur Vorgängerbestimmung (§ 32 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012) – abgesehen von (Absatz/Ziffern) Bezeichnungsanpassungen – keine Änderungen erfahren hat, kann gemäß Abs. 1 leg. cit. ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen. Darüber hinaus kann gemäß Abs. 2 leg. cit. die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden bis zum Ende der Beschwerdefrist (Z 1), für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (Z 2); für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung (Z 3). Die Sicherung der Zurückweisung ist gemäß Abs. 3 leg. cit. zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
So wird in den Erläuterungen zum Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (in Folge: AMPAG) betreffend § 32 Abs. 1 AsylG ausgeführt, dass aufgrund der Änderung der Bezeichnung der für das Außengrenzverfahren zuständigen Erstaufnahmestelle Abs. 1 entsprechend anzupassen ist. Zu § 32 Abs. 2 AsylG idgF (neu) (Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 87/2012) wird ausgeführt, dass wegen des Entfalls des in § 33 Abs. 2 vorgesehenen Zustimmungsrechts des UNHCR auch die Z 1 zu entfallen hat. Der Entfall dieser Ziffer und des Abs. 2 soll zum Anlass genommen werden, die Absatzbezeichnung des Abs. 3 und die Ziffernbezeichnungen neu zu fassen. Die neue Z 3 sieht vor, dass die Sicherung der Zurückweisung nach Abschluss des Asylverfahrens an der Grenze auch für die Dauer des sich daran anschließenden Rückkehrverfahrens an der Grenze zulässig ist. Zu § 32 Abs. 3 AsylG idgF (neu) (Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 87/2012) findet sich erläuternd, dass im ersten Satz eine terminologische Anpassung an Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung (Art. 3 Z 8 der Statusverordnung) erforderlich ist. Der zweite Satz kann entfallen, weil sich bereits aus Abs. 2 (neu) ergibt, dass die Sicherung der Zurückweisung nur während des Asylverfahrens an der Grenze (Z 1 und 2) und in weiterer Folge während des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Z 3) in Betracht kommt und die Höchstdauer dieser beiden Verfahrensabschnitte in Art. 51 der Verfahrensverordnung bzw. in Art. 4 der Grenzrückführungsverordnung festgelegt ist.
Den Erläuterungen zum AMPAG betreffend § 32 AsylG ist daher nicht zu entnehmen, dass Art. 9 der AufnahmeRL, insbesondere dessen Abs. 5, betreffend die Aufenthaltsanordnung im Zusammenhang mit der Sicherung der Zurückweisung (nach der AsylVerfVO: Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze) in nationales Recht umgesetzt wurde oder aufgrund bereits bestehender nationaler Bestimmungen eine Umsetzung nicht erforderlich gewesen sei.
Ein Verweis auf Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL oder eine Umsetzung bzw. Ausführungen dazu, warum eine Umsetzung desselben nicht vorzunehmen war, finden sich auch nicht an anderer Stelle in den Erläuterungen zum AMPAG.
Da Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO eine Aufenthaltsanordnung gemäß Art. 9 AufnahmeRL anordnet und Art. 43 Abs. 2 letzter Satz AsylVerfVO entsprechend ebenso vorsieht, dass jede von den Mitgliedstaaten getroffene Maßnahme, um die unerlaubte Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 stehen muss, wäre Art. 9 (einschließlich dessen Abs. 5) der AufnahmeRL (auch) betreffend die Aufenthaltsanordnung aufgrund der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze (nach dem AsylG: zur Sicherung der Zurückweisung) gemäß Art. 35 Abs. 1 AufnahmeRL in nationales Recht umzusetzen gewesen.
Es liegt keine nationale Bestimmung vor, die Regelungen entsprechend Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL betreffend die Aufenthaltsanordnung gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO bzw. § 32 AsylG idgF vorsehen.
Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL räumt Antragstellern erstens hinreichend genau und inhaltlich unbedingt das Recht ein, über eine Entscheidung betreffend die Beschränkung der Bewegungsfreiheit, worunter gemäß Art. 1 Art. 9 AufnahmeRL die Anordnung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort fällt, deren sachlichen und rechtlichen Gründe sowie über die Verfahren für die Anfechtung einer solchen Entscheidung und über die Folgen eines Verstoßes dagegen, unterrichtet zu werden und zweitens darüber in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet zu werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) kann eine Richtlinie eine unmittelbare Wirkung entfalten um die Rechte der Einzelnen zu schützen. So hat der EuGH in seinem Urteil vom 04.12.1974, Rechtssache 41/747 Van Duyn gegen Home Office, festgelegt, dass eine Richtlinie eine unmittelbare Wirkung hat, wenn ihre Bestimmungen uneingeschränkt und hinreichend klar und eindeutig sind und wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat.
Da die Umsetzungsfrist gemäß Art. 35 Abs. 1 AufnahmeRL am 12.06.2026 abgelaufen ist, Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu nicht in nationales Recht umgesetzt wurde und hinreichend klar, eindeutig und unbedingt ist, ist diese Bestimmung unmittelbar anzuwenden.
3.1.6. Der BF wurde weder in deutscher noch einer sonstigen Sprache über die sachlichen Gründe der Anordnung zum Aufenthalt noch über einen Rechtsbehelf gegen diese Anordnung unterrichtet, vielmehr enthalten die Verfahrensanordnungen jeweils den Hinweis, dass dagegen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Da Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL vorsieht, dass Antragsteller unter anderem über die sachlichen Gründe der Anordnung zum Aufenthalt sowie über einen Rechtsbehelf gegen diese Anordnung zu unterrichten sind, eine Information darüber vom Bundesamt betreffend die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich gegenüber dem BF gänzlich nicht erfolgt ist, entspricht der dem BF angeordnete Aufenthalt im Sondertransitbereich nicht den unionsrechtlichen Erfordernissen des Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL, weshalb die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 13.08.2026 allein aus diesem Grund rechtswidrig war.
3.1.7. Darüber hinaus sieht Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL vor, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft werden, wenn sie länger als zwei Monate angewandt worden sind, oder dass solche Entscheidungen auf Antrag des betreffenden Antragstellers gemäß Artikel 29 angefochten werden können.
Eine amtswegige Überprüfung einer Maßnahme nach Art. 9 AufnahmeRL neu, worunter die Anordnung zum Aufenthalt fällt, die länger als zwei Monate angewandt wird, wurde nicht in nationales Recht umgesetzt, sodass iSd Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu national vorzusehen ist, dass Entscheidungen nach Art. 9 AufnahmeRL auf Antrag des Antragstellers angefochten werden können.
Die Anordnung zur Aufenthaltnahme in Form einer Verfahrensanordnung, die nicht gesondert anfechtbar ist, scheint daher Art. 9 Abs. 5 letzter Satz und Art 29 der AufnahmeRL neu nicht mehr genüge zu tun, zumal eine Verfahrensanordnung gerade nicht anfechtbar ist.
Es wird dabei nicht verkannt, dass Art. 7 der AufnahmeRL alt, schon bisher die Möglichkeit vorsah Antragsteller zum Aufenthalt an einem Ort zu verpflichten und dies durch die Behörde auch bisher mit Verfahrensanordnung angeordnet wurde. Die Anordnung zum Aufenthalt (Sicherung der Zurückweisung gemäß § 32 AsylG) war bisher somit erst mit einem Rechtsmittel gegen den verfahrensabschließenden Bescheid sowie mit Maßnahmenbeschwerde überprüfbar.
Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu sieht nunmehr jedoch neu vor, dass, wenn eine amtswegige Überprüfung einer Maßnahme nach Art. 9 AufnahmeRL, die bereits länger als zwei Monate andauert, nicht vorgesehen ist, eine Entscheidung nach Art. 9 AufnahmeRL auf Antrag des Antragstellers angefochten werden können muss. Eine entsprechende Bestimmung hat die AufnahmeRL alt nicht beinhaltet.
Es wird dabei nicht verkannt, dass es nach Art. 29 Abs. 1 AufnahmeRL neu (und auch entsprechend Art. 26 Abs. 1 AufnahmeRL alt) ausreichend war zumindest in der letzten Instanz die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen, worauf auch in Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu grundsätzlich verwiesen wird.
Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, wobei die Zulässigkeit dieser Beschwerde insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängt. Wird ein Bescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden.“ (vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005).
Da Art. 9 Abs.5 letzter Satz AufnahmeRL neu jedoch im Falle, dass eine amtswegige Überprüfung einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 AufnahmeRL neu nach zwei Monaten nicht vorgesehen ist, die Möglichkeit diese Entscheidung auf Antrag des BF zu bekämpfen vorschreibt, wird eine Verfahrensanordnung, die eben nicht anfechtbar ist, dieser Anforderung nicht gerecht. Den Anforderungen nach Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL neu, insbesondere des letzten Satzes, wird, auch die bisher mögliche Anfechtung mittels Maßnahmenbeschwerde nicht mehr gerecht, zumal dieser lediglich als Lückenfüller zu sehen war und durch Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL eine Entscheidung vorgesehen ist, in der unter anderem auch die sachlichen und rechtlichen Gründe sowie die Folgen eines Verstoßes anzuführen sind, sodass eine Anordnung zur Aufenthaltnahme nach dem Verständnis des Art. 9 AufnahmeRL neu mit einem gesondert anfechtbaren Rechtsakt, anzuordnen ist.
Das BFA vertritt die Rechtsansicht, dass eine in Form einer Verfahrensanordnung erlassene und dem Antragsteller im gegenständlichen Fall ordnungsgemäße zugestellte Anordnung zur Aufenthaltnahme den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Die Nichteinreisegestattung und das Grenzverfahren würden so sehr ineinander greifen, dass sie eine untrennbare Regelungseinheit bilden. Das Grenzverfahren wäre nämlich ohne die Nichteinreisegestattung obsolet. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass das Grenzverfahren und die „Nichteinreisegestattung“ (Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich) unterschiedliche subjektiv öffentliche Rechte betreffen und es sich daher nicht um dieselbe „Sache“ des Verfahrens handelt. So geht es im Grenzverfahren inhaltlich um die Frage, ob der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz berechtigt ist, wohingegen es beim Verfahren zur Anhaltung im Sondertransitbereich darum geht, ob der BF (während dieses beschleunigten Asylverfahrens) berechtigt nicht in das Bundesgebiet einreisen darf und sich im Sondertransitbereich aufzuhalten hat. Grundsätzlich wird eine Verfahrensanordnung für verfahrensleitende Maßnahmen verwendet, also etwa zur Steuerung des Ermittlungsverfahrens (zB Anberaumung, Unterbrechung und Vertagung einer mündlichen Verhandlung), zur Fristsetzung, zur Verfahrensverbindung oder zur Aufforderung, bestimmte Schritte zu setzen. Solche Anordnungen betreffen grundsätzlich nur den Verfahrensgang und erledigen die Sache nicht. Wird hingegen eine Verwaltungsangelegenheit durch einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Akt einer bindenden Regelung unterzogen ist ein Bescheid zu erlassen. Da es sich bei der Aufforderung zur Anhaltung im Sondertransitbereich nicht nur um eine verfahrensleitende Maßnahme handelt, sondern diese die Einreise in das Bundesgebiet verhindert und damit in ein subjektiv öffentliches Recht des BF eingreift und somit rechtgestaltender Natur ist, wäre ein Bescheid zu erlassen gewesen. Zudem würde andernfalls zwar gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz, aber nicht gegen die Anhaltung im Sondertransitbereich ein (unmittelbarer) Rechtsschutz bestehen. Könnte sich der BF gegen die Anhaltung im Sondertransitbereich erst im Zuge der Beschwerde gegen den abschließenden Bescheid im Grenzverfahren beschweren, würde dem BF kein effektiver Rechtsschutz gegen die Anhaltung im Sondertransitbereich zukommen.
Da ein solcher gesondert anfechtbarer Rechtsakt iSd Art. 9 Abs. 5 letzter Satz AufnahmeRL neu bis zum 14.08.2026 nicht vorlag, ist die Anordnung zum Aufenthalt im Transitbereich ab 13.08.2026 auch aus diesem Grund rechtswidrig.
3.1.8. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 13.08.2026 für rechtswidrig zu erklären.
3.2. Zu A II.) Antrag auf Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei461,00 Euro
[…]
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF gegen die Sicherung der Zurückweisung am 13.08.2026 Beschwerde und stellte einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, es hat keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.
Da der Beschwerde stattgegeben und die Anordnung zum Aufenthalt im Sondertransitbereich am Flughafen Wien-Schwechat ab 13.08.2026 für rechtswidrig erklärt wurde, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG in der Höhe von € 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV) sowie gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG der Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von € 50,--, sohin insgesamt € 787,60.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt war bereits aufgrund der Aktenlage für rechtswidrig zu erklären.
3.4. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass infolge des am 12.06.2026 in Kraft getretenen AMPAG und der damit einhergehenden Änderung des § 12 BFA-VG, für welche keine Übergangsbestimmung vorgesehen ist, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
3.5. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist zulässig, weil Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. So fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier relevanten Frage, ob Art. 9 Abs. 5 der AufnahmeRL neu betreffend die Anordnung zur Aufenthaltnahme gemäß Art. 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG idgF unmittelbar anwendbar ist.
Die Revision ist daher zuzulassen.
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