Verfassungsgerichtshof B99/12 ua

B99/12 uaConstitutional CourtOct 11, 2012

Regest

Staatsbürgerschaftsrecht, Fortpflanzungsmedizin, Zivilrecht, Kindschaftsrecht, Anwendbarkeit eines Gesetzes, Privat- und Familienleben

Full text

Verfassungsgerichtshof B99/12 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2012

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Das Land Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.422,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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