Verfassungsgerichtshof U128/12

U128/12Constitutional CourtJun 11, 2012

Regest

Asylrecht, Privat- und Familienleben

Full text

Verfassungsgerichtshof U128/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2012

Spruch

I.1. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien angeordnet wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Der Bundeskanzler ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

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