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G13/10•Verfassungsgerichtshof G13/10
G13/10Constitutional CourtMar 4, 2011
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung
I. Die Wortfolge ", c) im Vertrauen auf einen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan für den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks oder dessen Erwerb im Wege einer bäuerlichen Erbteilung ein entsprechender Baugrundpreis als Gegenleistung erbracht bzw. zugrunde gelegt worden ist und die Bebauung durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes verhindert wird" in §27 Abs3 , die Wendung "und c" in §27 Abs4 sowie die Wortfolge "und des Abs3 litc" in §27 Abs5 litb des Vorarlberger Gesetzes über die Raumplanung, Vbg. LGBl. Nr. 39/1996, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
IV. Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Vorarlberger Landesgesetzblatt verpflichtet.
V. Im Übrigen wird der Hauptantrag zurückgewiesen.
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