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B1214/09•Verfassungsgerichtshof B1214/09
B1214/09Constitutional CourtDec 1, 2010
Religionsgesellschaften, Religionsfreiheit, Auslegung verfassungskonforme
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit der Antrag auf Anerkennung als gesetzliche Religionsgesellschaft abgewiesen wird, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
II. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit der Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Religionsfreiheit nach Art9 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
III. Kosten werden nicht zugesprochen.
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