Verfassungsgerichtshof U1523/09

U1523/09Constitutional CourtDec 1, 2010

Regest

Asylrecht, Behördenzuständigkeit

Full text

Verfassungsgerichtshof U1523/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2010

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, gemäß Art3 EMRK verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 5.280,-- insgesamt bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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