Verfassungsgerichtshof B88/09

B88/09Constitutional CourtJun 24, 2010

Regest

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit

Full text

Verfassungsgerichtshof B88/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2010

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

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