Verfassungsgerichtshof B5/10

B5/10Constitutional CourtJun 8, 2010

Regest

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Full text

Verfassungsgerichtshof B5/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2010

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2620,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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