Verfassungsgerichtshof B1809/02

B1809/02Constitutional CourtJun 28, 2004

Regest

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

Full text

Verfassungsgerichtshof B1809/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2004

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Universität Linz ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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