Verfassungsgerichtshof G320/01

G320/01Constitutional CourtDec 11, 2003

Regest

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Sachverständige, Äquivalenzprinzip

Full text

Verfassungsgerichtshof G320/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2003

Spruch

I. 1. Der Primärantrag, in §51 Abs2 des Bundesgesetzes über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen, BGBl. Nr. 136/1975 (Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975) die Wortfolgen "von Hausanteilen" und "nach dem Wert des ganzen Hauses,",

2. der Eventualantrag, zusätzlich zu den unter 1. genannten Wortfolgen die Wortfolge "bei der Schätzung von Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§10 GBG 1955), nach dem Wert der ganzen Liegenschaft," in §51 Abs2 Gebührenanspruchsgesetz 1975 und

3. der weitere Eventualantrag, zusätzlich zu den unter

1. genannten Wortfolgen die Wortfolge ", bei der Schätzung von zusammenhängenden gleichartigen Grundstücken, die in einer einzigen Grundbuchseinlage (§2 GBG 1955) eingetragen sind, vom Gesamtwert aller geschätzten Grundstücke" in §51 Abs2 Gebührenanspruchsgesetz 1975

als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.

II. §51 Abs2 Gebührenanspruchsgesetz 1975 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

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