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B3490/95•Verfassungsgerichtshof B3490/95
B3490/95Constitutional CourtJun 24, 1998
VfGH / Legitimation, Straßenverwaltung, Enteignung, Parteistellung Straßenverwaltung, Parteistellung Eisenbahnrecht, VfGH / Anlaßfall, Bescheid Trennbarkeit
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid insoweit in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden, als die Berufung gegen die im Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zuerkannte Pauschalvergütung zur Abgeltung von Aufwendungen der Enteigneten gemäß §7 Abs3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, abgewiesen wurde.
Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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