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B3736/95•Verfassungsgerichtshof B3736/95
B3736/95Constitutional CourtJun 24, 1998
VfGH / Legitimation, Straßenverwaltung, Enteignung, Parteistellung Straßenverwaltung, Parteistellung Eisenbahnrecht, VfGH / Anlaßfall, Bescheid Trennbarkeit
I. Die Beschwerdeführer sind durch den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides insoweit in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden, als damit die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Liegenschaftseigentümer gemäß §7 Abs3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. 71, idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 297/1995, mit 101.771,08 S bestimmt werden.
Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit 19.800 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Sie wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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