Verfassungsgerichtshof B1559/97

B1559/97Constitutional CourtMar 2, 1998

Regest

VfGH / Anlaßfall

Full text

Verfassungsgerichtshof B1559/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.1998

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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