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B886/97; B887/97•Verfassungsgerichtshof B886/97; B887/97
B886/97; B887/97Constitutional CourtFeb 26, 1998
Baurecht, Grundabtretung, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung), Rechte subjektive öffentliche, Auslegung eines Antrages, Auslegung verfassungskonforme
I. Die zu B887/97 beschwerdeführenden Parteien R und M S sind durch den von ihnen angefochtenen Bescheid in dem gemäß Art5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. März 1997, Z BauR-011852/2-1997/BA/Lg, wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihrer bevollmächtigten Vertreter die mit 18.000 S bestimmten Kosten dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
II. Die zu B886/97 beschwerdeführenden Parteien J und G F sind durch den von ihnen angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
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