Verfassungsgerichtshof G127/96; G129/96

G127/96; G129/96Constitutional CourtDec 10, 1996

Regest

VfGH / Präjudizialität, Strafprozeßrecht, Verteidigung, Rechtsanwälte Pflichtverteidigung, Berufsrecht Rechtsanwälte, VfGH / Fristsetzung

Full text

Verfassungsgerichtshof G127/96,G129/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.1996

Spruch

Das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes des §41 Abs3 der Strafprozeßordnung idF des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 526/1993, wird eingestellt.

Die Wortfolge "Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder" sowie das Wort "solche" im §45 Abs1 der Rechtsanwaltsordnung idF des BG BGBl. Nr. 383/1983 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1997 in Kraft.

Frühere Gesetzesbestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

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