Verfassungsgerichtshof B1199/90; B1200/90; B1201/90; B1202/90; B1203/90; B211/91; B515/91; B516/91

B1199/90; B1200/90; B1201/90; B1202/90; B1203/90; B211/91; B515/91; B516/91Constitutional CourtJun 10, 1992

Regest

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Polizei, Sicherheitspolizei, Festnehmung

Full text

Verfassungsgerichtshof B1199/90,B1200/90,B1201/90,B1202/90,B1203/90,B211/91,B515/91, B516/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1992

Spruch

1. Die Beschwerdeführer B F, H L und M G sind dadurch, daß sie am Nachmittag des 9. September 1990 auf Anordnung eines Organs der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See von der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze bis zum K (Bezirk Neusiedl am See, Burgenland) zurückgehen, dort in einen Autobus steigen und mit diesem das Gebiet um den K verlassen mußten, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden dieser Beschwerdeführer werden daher insoweit abgewiesen.

Hingegen sind diese Beschwerdeführer dadurch, daß sie in der Folge von Organen der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl und der Bundespolizeidirektion Wien gezwungen wurden, mit einem Autobus bis Wien, Simmeringer Hauptstraße zu fahren, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

2. Die Beschwerdeführerin Dr. M P ist dadurch, daß sie gezwungen wurde, in dem genannten Autobus von Parndorf (Burgenland) bis Wien, Simmeringer Hauptstraße mitzufahren, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

3. Die vier Beschwerden werden im übrigen (betreffend die weitere Fahrt mit dem Autobus von der Simmeringer Hauptstraße bis zum Wiener Südbahnhof) zurückgewiesen.

4. Die Kosten der Beschwerdeführer B F, H L und M G einerseits und des Bundes (Bundesminister für Inneres) andererseits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin Dr. M P zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 45.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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