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B820/90•Verfassungsgerichtshof B820/90
B820/90Constitutional CourtJun 9, 1992
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenpolizei, Festnehmung, Zurückschiebung, Asylrecht, Mißhandlung, Fesselung
I. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 1. Juni 1990 in Traiskirchen von Organen der Bezirkshauptmannschaft Baden (für einen nicht eindeutig feststehenden Zeitraum) mit Handschellen gefesselt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzt worden.
II. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 1. Juni 1990 von Organen der Bezirkshauptmannschaft Baden festgenommen und bis 2. Juni, 15 Uhr, in Haft angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 36.548 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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