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WII-1/92; B689/91•Verfassungsgerichtshof WII-1/92; B689/91
WII-1/92; B689/91Constitutional CourtJun 9, 1992
Mandatsverlust, Gemeinderecht, Gemeindevorstand, VfGH / Abtretung, Wahlen, Wahlrecht passives, Mißtrauensantrag
I. Der Anfechtung des Bescheids wird, soweit er den Anfechter seines Mandats als Mitglied des Gemeindevorstands der Gemeinde Regau verlustig erklärt, nicht stattgegeben.
II. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er ihn seines Mandats als Mitglied (Obmann-Stellvertreter) des Ausschusses für Hochbau der Gemeinde Regau verlustig erklärt, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen den Bescheid wird, soweit er den Beschwerdeführer seines Mandats als Mitglied (Obmann-Stellvertreter) des Ausschusses für Hochbau der Gemeinde Regau verlustig erklärt, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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