Verfassungsgerichtshof V479/90

V479/90Constitutional CourtMar 4, 1992

Regest

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Sonderflächen, Verordnungserlassung, Wohnbauförderung, Wohngebiet, Abänderung (Flächenwidmungsplan)

Full text

Verfassungsgerichtshof V479/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1992

Spruch

1. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Lans in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 12. März 1990, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Juni 1990, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 5. Juli bis 6. August 1990, wird, soweit er die Grundstücke Nr. 15/1 und 15/2, den als Sonderfläche im Bauland gewidmeten Teil des Grundstückes Nr. 14/1 sowie die Grundstücke Nr. 24 und 126 betrifft, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

2. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. Die Gemeinde Lans ist schuldig, dem Antragsteller zu Handen seines Vertreters die mit S 33.950,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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