Verfassungsgerichtshof B827/88

B827/88Constitutional CourtJun 15, 1991

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Bekanntgabe der Bebauungsvorschriften, Berufung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, Verwaltungsverfahren

Full text

Verfassungsgerichtshof B827/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.1991

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

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