Verfassungsgerichtshof B47/85

B47/85Constitutional CourtFeb 27, 1987

Regest

Versammlungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Grundrechte / VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit

Full text

Verfassungsgerichtshof B47/85

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1987

Spruch

Der Bf. ist durch seine Festnahme und die Anwendung von körperlicher Gewalt gegen seine Person am 10. Dezember 1984 um etwa 14.30 Uhr in der Stopfenreuther Au durch Organe der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.

Der Bf. ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 40.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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